Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 15.01.2016 – OVG 11 S 70.15
ECLI:DE:OVGBEBB:2016:0115.OVG11S70.15.0A
Orientierungssatz
1. Lässt sich nicht feststellen, dass der Ausländer binnen der von der Ausländerbehörde bestimmten, verlängerten Frist wieder eingereist ist, erlischt seine Niederlassungserlaubnis.(Rn.5)
2. Der Ausländer ist gehalten, der Aufforderung der Ausländerbehörde nachzukommen, eine Bescheinigung des türkischen Konsulats über Ein- und Ausreisen (Giris-Cikis-Belgesi) beizubringen.(Rn.7)
Verfahrensgang
vorgehend VG Berlin, 8. Oktober 2015, 10 L 370.15, Beschluss
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 8. Oktober 2015 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage VG 10 K 371.15 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 24. Juli 2015 anzuordnen, wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsteller.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Mit Bescheid vom 24. Juli 2015 stellte der Antragsgegner gegenüber dem Antragsteller fest, dass die ihm am 8. Mai 2008 erteilte Niederlassungserlaubnis erloschen und er verpflichtet sei, das Bundesgebiet zu verlassen (1), drohte ihm die Abschiebung an (2) und befristete die Sperrwirkung der Abschiebung (3). Der Antragsteller hat am 20. August 2015 bei dem Verwaltungsgericht gegen die Ziffern 1 und 2 des Bescheides Anfechtungsklage erhoben und gleichzeitig beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Durch Beschluss vom 8. Oktober 2015 hat das Verwaltungsgericht dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, es bedürfte näherer Aufklärung im Hauptsacheverfahren, ob die im angefochtenen Bescheid vertretene Auffassung des Antragsgegners zutreffe, dass die dem Antragsteller erteilte Niederlassungserlaubnis gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG erloschen sei.
Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig und begründet. Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts ist aus den vom Antragsgegner fristgerecht angeführten Gründen zu ändern und der Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abzulehnen. Auf das nachgereichte Vorbringen des Antragsgegners in seinem Schriftsatz vom 8. Januar 2016 kommt es insoweit nicht an.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers (VG 10 K 371.15) richtet sich bei sachgerechter Auslegung des Antragsbegehrens nur gegen die unter Ziff. 2 des Bescheides vom 24. Juli 2015 verfügte Abschiebungsandrohung, der gegenüber die Klage gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 4 Abs. 1 AGVwGO kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Demgegenüber ist die Feststellung des Erlöschens der Niederlassungserlaubnis sowie der Ausreiseverpflichtung des Antragstellers in Ziff. 1 des Bescheides lediglich deklaratorischer Art, weil sich die entsprechenden Rechtsfolgen unmittelbar aus dem Gesetz ergeben.
Das gesetzlich angeordnete Interesse an der sofortigen Vollziehung der Abschiebungsandrohung überwiegt das Suspensivinteresse des Antragstellers an dessen vorläufigem Verbleib im Bundesgebiet, weil bei summarischer Prüfung keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung bestehen. Insbesondere ist hiernach davon auszugehen, dass der Antragsteller im Sinne von § 58 Abs. 1 Satz 1 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig ist, weil die ihm erteilte Niederlassungserlaubnis erloschen ist.
Gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG erlischt ein Aufenthaltstitel, wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist. Der Antragsgegner hat die sechsmonatige Frist zur Wiedereinreise mehrfach gemäß § 51 Abs. 4 Satz 1 AufenthG verlängert. Dabei geht er in der Beschwerdebegründung zutreffend nicht mehr, wie noch im Bescheid vom 24. Juli 2015 davon aus, dass diese Frist nur bis zum 1. Oktober 2012 verlängert wurde, sondern, dass dies zuletzt bis zum 30. September 2013 geschehen ist.
Dass der Antragsteller bis zum letztgenannten Datum wieder eingereist ist, lässt sich bei summarischer Prüfung nicht feststellen. Der Antragsteller hat weder belegt noch glaubhaft gemacht, dass eine Wiedereinreise in das Bundesgebiet vor dem 1. Oktober 2013 erfolgt ist. Er hat nicht einmal ein konkretes Einreisedatum benannt, sondern in seiner erstinstanzlichen Antragsbegründung vom 10. September 2015 lediglich pauschal behauptet, „fristgemäß“ wieder nach Deutschland eingereist zu sein. Die von ihm hierfür eingereichten Unterlagen stützen diese Behauptung nicht.
Die vom Antragsteller bei dem Antragsgegner eingereichten Bescheinigungen der Deutschen Rentenversicherung über Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung betreffen jeweils das Jahr 2014. Auch soweit ihnen mittelbar zu entnehmen ist, dass die Rente bereits seit 2006 gezahlt wird, ergibt sich daraus, wie der Antragsgegner zutreffend geltend macht, kein Beleg für die Ortsanwesenheit des Antragstellers. Die vom Antragsteller eingereichte Bescheinigung der Charité vom 6. Dezember 2013 über einen stationären Aufenthalt vom 4. bis 6. Dezember 2013 besagt ebenfalls nicht, dass die Wiedereinreise des Antragstellers bereits bis zum 30. September 2013 erfolgt ist. Insoweit mag dahinstehen, wie es mit dem Zeitraum des attestierten Krankenhausaufenthalts vereinbar ist, dass der Antragsteller laut Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Berlin vom 11. Juli 2014 angeklagt wurde, am 3., 4. und 6. Dezember 2013 (außerhalb des Krankenhauses) Straftaten begangen zu haben. Ebenso bedarf es vorliegend keiner näheren Klärung, wie die Erklärung des Antragstellers in seinem Schriftsatz vom 14. April 2015 gegenüber dem Antragsgegner, sein Lebensmittelpunkt befinde sich seit dem 1. Oktober 2013 in Deutschland, seither sei er einer beruflichen Tätigkeit nicht nachgegangen, mit der Entlassungsbericht der Charité vom 5. Dezember 2013 wiedergegebenen Anamnese vereinbar ist, der Antragsteller sei beim „Abschließen seines Ladengeschäftes“ von mehreren Angreifern mit schweren Gegenständen auf den Kopf geschlagen worden. Die vom Antragsteller beim Antragsgegner eingereichten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für den Gesamtzeitraum vom 9. Dezember 2013 bis zum 20. Januar 2014 streiten ebenso wenig für eine Wiedereinreise vor dem 1. Oktober 2013 wie die Anmeldebestätigung vom 1. Oktober 2014 und der – übrigens keinen Mietzins ausweidende – Untermietvertrag gleichen Datums. Für den hier interessierenden Zeitraum bis zum 30. September 2013 war der Antragsteller seit 22. Juli 2008 durchgehend unter ein und derselben Berliner Adresse gemeldet, so dass sich auch daraus kein Wiederzuzug aus dem Ausland rekonstruieren lässt. Dass der Antragsteller (zuletzt unter dem 1. Oktober 2012) Bescheinigungen nach § 51 Abs. 4 AufenthG beantragt und erhalten hat, kann entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht als Indiz für eine Wiedereinreise vor dem 30. September 2013 herangezogen werden. Schließlich ist der Antragsteller der wiederholten Aufforderung des Antragsgegners, eine Bescheinigung des türkischen Konsulats über Ein- und Ausreisen (Giris-Cikis-Belgesi) beizubringen, nicht nachgekommen, ohne dies auch nur zu erläutern. Diese Aufforderung war entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hinreichend konkretisiert.
Dass sich eine Wiedereinreise des Antragstellers bis zum 30. September 2013 nicht feststellen lässt, geht im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO zu treffenden Interessenabwägung zu seinen Lasten, weil es sich um einen für den Antragsteller günstigen und allein seiner Sphäre entstammenden Umstand handelt, hinsichtlich dessen Geltendmachung und Nachweis er zudem gemäß § 82 Absatz 1 Satz 1 AufenthG ausdrücklich zur Mitwirkung verpflichtet ist.
Der abschließende Hinweis des Verwaltungsgerichts, nach Ausreise des Antragstellers sei gegenwärtig ungeklärt, wer sich während der für die Durchführung des Visumverfahrens erforderlichen Zeit um seine minderjährige deutsche Tochter kümmern solle, beruht auf der ausdrücklichen Hypothese, dass die Tochter des Antragstellers derzeit ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat, was aber weder das Verwaltungsgericht angenommen noch der Antragsteller auch nur behauptet hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).