Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 20.01.2016 – OVG 11 M 28.15
ECLI:DE:OVGBEBB:2016:0120.OVG11M28.15.0A
Orientierungssatz
Rundfunkgebührenbescheide werden auch dann bestandskräftig, wenn sie an die Meldeanschrift ergehen, an denen sich der Rundfunkempfänger tatsächlich nicht mehr aufhält.(Rn.2)
Verfahrensgang
vorgehend VG Berlin, 22. Oktober 2015, 27 K 439.14, Beschluss
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 22. Oktober 2015 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Mit Beschluss vom 22. Oktober 2015 hat das Verwaltungsgericht es abgelehnt, dem Kläger für das von ihm am 24. Oktober 2014 eingeleitete Klageverfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren. Die Klage betreffe Rundfunkgebühren für den Zeitraum von Dezember 2003 bis Januar 2008 nebst Säumniszuschlägen und Mahngebühren in Höhe von insgesamt 880,98 €, deren Vollstreckung der Beklagte betreibe. Das gemäß § 88 VwGO zu ermittelnde Klagebegehren habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Eine Anfechtungsklage gegen die benannten Rundfunkgebührenbescheide sei unzulässig, weil der Kläger diese Bescheide habe bestandskräftig werden lassen. Der Kläger könne auch nicht die Feststellung beanspruchen, dass die Vollstreckung aus diesen Bescheiden unzulässig sei, weil die gesetzlichen Vollstreckungsvoraussetzungen erfüllt seien. Ebenso wenig könne er die Verpflichtung des Beklagten beanspruchen, die Vollstreckung zu unterlassen.
Die Beschwerde des Klägers gegen die erstinstanzliche Versagung von Prozesskostenhilfe ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - in Verbindung mit § 114 der Zivilprozessordnung - ZPO -). Es ist bei summarischer Prüfung nicht ernstlich zweifelhaft, dass die Rundfunkgebührenbescheide vom 3. März 2004, 2. Juni 2004, 3. September 2004, 1. Mai 2005, 3. Juni 2005, 3. September 2005, 3. Dezember 2005, 3. März 2006, 2. Juni 2006, 2. September 2006, 3. August 2007, 1. März 2014 und 4. April 2014 bestandskräftig geworden sind. Soweit der Kläger geltend macht, er habe sich unter seinen jeweiligen Meldeanschriften, an die der Beklagte die Gebührenbescheide gesandt hat, tatsächlich nicht aufgehalten, muss er sich entgegenhalten lassen, seiner aus § 3 Abs. 1 Satz 1 RGebStV folgenden Pflicht zur unverzüglichen Mitteilung seines Wohnungswechsels nicht entsprochen zu haben. Überdies hat der Beklagte die genannten Bescheide unter dem 28. November 2014 nochmals den Bevollmächtigten des Klägers zugestellt. Die Bevollmächtigten des Klägers hatten dem Beklagten mit ihrer Vertretungsanzeige vom 9. Oktober 2014 eine unbeschränkte Vollmacht vorgelegt, die die Zustellung nicht ausschließt. Nach dem Vermerk des Verwaltungsgerichts vom 19. Oktober 2015 haben die Bevollmächtigten des Klägers gemäß telefonischer Auskunft des Beklagten gegen die Bescheide ebenfalls keinen Widerspruch eingelegt. Der einzige bei den Verwaltungsvorgängen befindliche vom Kläger persönlich eingelegte Widerspruch ist auf den 20. Oktober 2014 datiert und betrifft einen späteren Festsetzungsbescheid vom 14. Oktober 2014. Selbst wenn der Beklagte die genannten Rundfunkgebührenbescheide erstmals mit der an die Bevollmächtigten des Klägers am 29 November 2014 bewirkten Zustellung bekannt gemacht hätte und diese Bescheide noch nicht bestandskräftig geworden wären, wovon nach dem oben gesagten nicht auszugehen ist, könnte sich der Kläger nicht zulässigerweise auf die Einrede der Verjährung berufen, wenn er die Bekanntgabe verjährungsunterbrechender Festsetzungsbescheide dadurch vereitelt hätte, dass er dem Beklagten eventuelle Wohnungswechsel nicht mitgeteilt hätte (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 7. Januar 2010 – OVG 11 M 60.08 –).
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die oben genannte Summe von 880,98 € nach der Aufstellung des Beklagten 3. November 2014 auch rückständige Rundfunkgebühren für den Zeitraum September bis November 2003 beinhaltet. Auch insoweit spricht allerdings nichts dafür, dass der diesbezügliche Gebührenbescheid vom 4. Februar 2004 nicht bestandskräftig geworden sein sollte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es wegen der gesetzlich bestimmten Festgebühr nicht.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).