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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 21.01.2016 – 3 L 385.15

ECLI:DE:VGBE:2016:0121.3L385.15.0A

Orientierungssatz

1. Zur Ermittlung des unbereinigten Lehrangebots ist von den der Lehreinheit BWL zugewiesenen Planstellen des Lehrpersonals auszugehen. (Rn.5)

2. Als Dienstleistungsexport werden bei der Kapazitätsermittlung Ausbildungsleistungen erfasst, welche von der das Lehrangebot bereitstellenden Lehreinheit für einen ihr nicht zugeordneten  Studiengang erbracht werden. (Rn.19)

3. Bei der Ermittlung der Lehrnachfrage sind die Curricularnormwerte anzuwenden. (Rn.118)

4. Als Dienstleistungsimport sind lediglich die von hauptamtlichem Lehrpersonal anderer Lehreinheiten erbachten Lehrleistungen zu berücksichtigen, nicht aber erteilte Lehraufträge. (Rn.126)

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Sinne von § 123 Abs. 1 VwGO, mit dem die Antragstellerin ihre vorläufige Zulassung zum Studium im Masterstudiengang Arbeits- und Personalmanagement (MAP) im 1. Fachsemester an der Antragsgegnerin vom Wintersemester 2015/2016 an mit der Begründung erstrebt, es seien noch freie Studienplätze vorhanden, hat keinen Erfolg.

2

Die im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotene und mögliche summarische Überprüfung der von der Antragsgegnerin für den das Wintersemester 2015/2016 und das Sommersemester 2016 umfassenden Berechnungszeitraum auf den Berechnungsstichtag 15. Januar 2015 vorgenommenen Kapazitätsberechnung ergibt, dass über die bereits vergebenen 44 Studienplätze (bei festgesetzten 40 Studienplätzen, s. die Ordnung der Antragsgegnerin für die Festsetzung von Zulassungszahlen zum Wintersemester 2015/16 vom 1. Juni 2015, Amtliches Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin - AMBl. H... - Nr. 18/15, S. 411 f.) in dem genannten Studiengang keine weiteren Studienplätze für Studienanfänger zur Verfügung stehen.

3

Die Kapazitätsberechnung beruht auf der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO - vom 10. Mai 1994, GVBl. S. 186, zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. September 2015, GVBl. S. 351).

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1. Die Antragsgegnerin hat - wie nach § 7 Abs. 2 Satz 1 KapVO erforderlich - für die Zwecke der Kapazitätsermittlung eine Lehreinheit gebildet. Sie hat für die Bachelorstudiengänge Betriebswirtschaftslehre (BWL), Betriebswirtschaftslehre-Fernstudium (BWL-Fern) und Wirtschaft und Politik (WIPO), sowie die Masterstudiengänge Arbeits- und Personalmanagement (MAP), Finance, Accounting, Corporate Law and Taxation (FACT) und Industrial Sales and Innovation Management (MISIM) eine abgegrenzte fachliche Einheit, nämlich die Lehreinheit BWL gebildet, die ein Lehrangebot bereitstellt (vgl. die zu der Lehreinheit ergangenen Beschlüsse zu den vorangegangen Semestern, bspw. vom 19. Februar 2015 - VG 3 L 562.14 -, abrufbar bei juris, und 10. Juli 2015 - VG 3 L 124.15 -, jeweils m. w. N.).

5

2. Zur Ermittlung des unbereinigten Lehrangebots nach §§ 8 und 9 KapVO ist von den der Lehreinheit BWL zugewiesenen Planstellen des Lehrpersonals auszugehen.

6

Danach sind einstweilen mit der Antragsgegnerin weiterhin 39 der Lehreinheit zum Berechnungsstichtag zugewiesenen Hochschullehrerstellen als verfügbare Stellen einzustellen (so der Ansatz in der Berechnung auf Bl. 101 und 101 R der Kapazitätsunterlagen - KapU -).

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Hiervon wird - kapazitätsfreundlich - ausgegangen, obwohl die Antragsgegnerin an anderer Stelle in den zur Kapazitätsberechnung gereichten Unterlagen, nämlich nach dem Auszug aus ihrem Geschäftsverteilungsplan (s. Bl. 98 f. KapU), offenbar nur von 38 verfügbaren Stellen ausgeht. In diesem Zusammenhang hat die Antragsgegnerin zwar nachvollziehbar erläutert, dass die W2-Stelle KNr. 4..., die der Lehreinheit früher zur Verfügung stand, mittlerweile – kapazitätsneutral – in die W2-Stelle KNr. 4... umgewandelt wurde. Dies erklärt jedoch nicht, warum der Lehreinheit nach der Auflistung der Stellen für das vorangegangene Wintersemester seinerzeit 39 Stellen zur Verfügung gestanden zu haben scheinen, nunmehr aber nur noch 38 Stellen zur Verfügung stehen, also eine Stelle weggefallen wäre. Es kann dahinstehen, ob der Lehreinheit schon früher „nur“ 38 oder aber 39 Stellen (s. die oben genannten Beschlüsse) zur Verfügung standen, da selbst mit einer von 39 Stellen ausgehenden Berechnung der Kapazität keine freien Studienplätze vorhanden sind.

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Unerheblich ist dabei, dass die Antragsgegnerin in ihrer Erläuterung der Kapazitätsunterlagen vom 30. Oktober 2015 für sieben der aufgelisteten Stellen näher beschreibt, ob, zu welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang diese Stellen tatsächlich durch ihren Inhaber oder einen Vertreter besetzt waren. Wegen des der Kapazitätsberechnung zugrunde liegenden abstrakten Stellenprinzips sind die aufgelisteten Stellen, auch wenn sie bspw. zum Teil unbesetzt oder „nur“ mit einer Teilzeitkraft besetzt waren, mit dem vollen Lehrdeputat zu berücksichtigen (vgl. die oben genannten Beschlüsse).

9

Die Regellehrverpflichtung des hauptamtlichen Lehrpersonals beträgt nach §§ 1 ff., 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO - i. d. F. vom 27. März 2001 (GVBl. S. 74), zuletzt geändert durch Art. I § 1 Nr. 58 des 8. Aufhebungsgesetzes vom 22. Oktober 2008 (GVBl. S. 294), für Professoren an Fachhochschulen 18 Lehrveranstaltungsstunden (LVS). Aus dem Bestand der 39 Professorenstellen ergibt sich daraus zunächst ein Bruttolehrangebot von (39 x 18 =) 702 LVS (so auch der Ansatz der Antragsgegnerin auf Bl. 101 und 101 R KapU).

10

3. Verminderungen der vorgenannten Lehrverpflichtung für die Wahrnehmung bestimmter Funktionen und Aufgaben an der Hochschule nach § 9 LVVO sind - so wie im Berechnungsbogen von der Antragsgegnerin (s. Bl. 100 ff. KapU) angesetzt - im Umfang von insgesamt 65,35 LVS anzuerkennen. Die Antragsgegnerin hat durch Vorlage der zu den Ermäßigungen ergangenen Bescheide (s. Bl. 63 ff. KapU) nachgewiesen, dass Verminderungen jedenfalls in diesem Umfang auf Grundlage der § 9 Abs. 1, 2, 4 und 7 sowie § 11 LVVO erteilt wurden. Hier kann wegen der Einzelheiten zur Vermeidung von Wiederholungen auf die oben genannten Beschlüsse der Kammer Bezug genommen werden, in welchem die Kammer die Kapazität für die vorangegangenen Semester überprüft und vergleichbare Lehrverpflichtungsermäßigungen nicht beanstandet hat.

11

Dabei führen die Forschungssemester, die zwei Professoren der Lehreinheit nach § 99 Abs. 6 BerlHG gewährt wurden (s. Bl. 96 f. KapU), nicht zu einer Verminderung der Lehrverpflichtung im Sinne der LVVO (und sind von der Antragsgegnerin bei der Kapazitätsberechnung auch nicht als solche angesetzt worden).

12

Ob darüber hinaus auch weitere Verminderungen, als von der Antragsgegnerin im Berechnungsbogen angesetzt, berücksichtigt werden können, mag dahinstehen. Zwar weist die Antragsgegnerin unter anderem darauf hin, dass solche auch für neue Funktionen, wie etwa die eines Strategiebeauftragten oder einer Videotutorialbeauftragten, gewährt worden seien. Zudem listet sie in den Anlagen zur Berechnung zahlreiche weitere Ermäßigungen (im Umfang von 124,55 LVS bzw. 88,55 LVS ohne die beiden aufgelisteten Forschungssemester, s. auf Bl. 93 f. KapU) auf und legt auch hierfür Bescheide der Hochschulleitung vor. Insgesamt ist jedoch ohne weitere Erläuterungen nicht nachvollziehbar, warum ein so erheblicher Anstieg von Ermäßigungen im Vergleich zu den vorangegangenen Semestern sachlich erforderlich sein soll. Dies bedarf vorliegend aber keiner Entscheidung. Denn selbst wenn man kapazitätsfreundlich lediglich die Lehrverpflichtungsermäßigungen aus dem Berechnungsbogen im Umfang von 65,35 LVS (s. Bl. 100, 101 und 101 R KapU) berücksichtigt, sind – wie die weitere Berechnung zeigen wird – keine freien Studienplätze vorhanden.

13

4. Bei der Ermittlung des Lehrangebots werden gemäß § 10 Satz 1 KapVO zudem als Lehrauftragsstunden die Lehrveranstaltungsstunden in die Berechnung einbezogen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern (Wintersemester 2013/2014 und Sommersemester 2014) im Durchschnitt je Semester zur Verfügung standen und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen; dies gilt nicht, sofern die Lehrauftragsstunden aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet worden sind (§ 10 Satz 2 KapVO). Nach den Aufstellungen der Antragsgegnerin fielen im Wintersemester 2013/2014 für die Lehreinheit 409,5 Lehrauftragsstunden an, im Sommersemester 2014 waren es 320 Lehrauftragsstunden.

14

Unberücksichtigt geblieben sind hier gemäß § 10 Satz 2 KapVO die von der Antragsgegnerin getrennt aufgelisteten Lehrauftragsstunden, die während der oben genannten Bezugssemester aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet wurden. Die Antragsgegnerin hat den notwendigen sachlichen Zusammenhang zwischen den Stellenvakanzen und der Lehrauftragserteilung durch Darstellung des Gegenstandes der einzelnen Lehrveranstaltungen und Gegenüberstellung der den vakanten Professorenstellen zugeordneten Lehrinhalte nachvollziehbar aufgezeigt. Da sie die Lehraufträge für zeitweilig unbesetzte Professorenstellen gesondert (s. Bl. 15 ff. KapU) und nicht zusammen mit übrigen Lehraufträgen (s. Bl. 32 ff. KapU) aufgelistet hat, war hier kein Abzug von der oben genannten Anzahl der zur Verfügung stehenden Lehrauftragsstunden vorzunehmen.

15

Im Semesterdurchschnitt sind danach ([WS: 409,5 + SoSe 320 =] 729,5] : 2 =) 364,75 LVS zu berücksichtigen (vgl. den Ansatz der Antragsgegnerin auf Bl. 101 und 101 R KapU: 240,03 LVS).

16

Es mag offenbleiben, in welchem Umfang von den ermittelten 364,75 LVS noch Lehrauftragsstunden abzuziehen sind, weil in den Kapazitätsunterlagen der Antragsgegnerin Lehrveranstaltungen mehrfach aufgelistet sind, nämlich für das Wintersemester die Module M 4 (für den Studiengang MAP), B 5.2, B 9.2, B 15, SB 3, SB 20 (für BWL), B 5.1, B 5.2 (für BWL-Fern), QM 3 (für WIPO), sowie für das Sommersemester B 7, SB 3, SB 20 (für BWL). Diese Module sind in der Liste der Lehrauftragsstunden enthalten, weil sie von Lehrbeauftragten erbracht wurden. Da sie parallel dazu auch von dem regulären Lehrpersonal anderer Lehreinheiten erbracht wurden, befinden sich die Module auch in der Liste für den Dienstleitungsimport und werden als solcher berücksichtigt (s. unten). Von einem Abzug der auf diese Module entfallenen Lehrauftragsstunden kann jedoch vorliegend abgesehen werden, da selbst bei einer doppelten, kapazitätserhöhenden Berücksichtigung der Module als Lehrauftragsstunden einerseits und als Dienstleistungsimport andererseits im Ergebnis keine freien Studienplätze vorhanden sind (s. ebenfalls unten).

17

5. Das unbereinigte Lehrangebot beträgt hiernach höchstens 1.001,4 LVS (702 LVS Deputat aus Stellen abzüglich 65,35 LVS Lehrverpflichtungsverminderungen zuzüglich 364,75 LVS Lehrauftragsstunden).

18

6. Hiervon sind 133,2103 LVS als Dienstleistungsexport abzusetzen, weil die Lehreinheit BWL in diesem Umfang Lehrleistungen für andere Lehreinheiten erbringt (Ansatz der Antragsgegnerin auf Bl. 101, 101 R KapU: 61 LVS).

19

Als Dienstleistungsexport werden bei der Kapazitätsermittlung – das Lehrangebot und damit die Kapazität mindernd – Ausbildungsleistungen erfasst, welche von der das Lehrangebot bereitstellenden Lehreinheit (hier: BWL) für einen ihr nicht zugeordneten („fremden“) Studiengang erbracht werden. Die Berechnung des Dienstleistungsexports ergibt sich im Wesentlichen aus der in einem Curricularanteil ausgedrückten entsprechenden Lehrnachfrage der Studierenden des „fremden“ Studiengangs und der voraussichtlichen Zahl dieser Studierenden im anstehenden Berechnungszeitraum, wobei in erster Linie die insoweit festgesetzte Zulassungszahl, unter Umständen die durchschnittliche tatsächliche Studienanfängerzahl früherer Semester, heranzuziehen ist (vgl. Urteil des BVerwG vom 15. Dezember 1989 - 7 C 17/89 -, DVBl. 1990, 531).

20

Grundlage der Ermittlung des Dienstleistungsbedarfs (E) ist die Formel (2) der Anlage 1 zur KapVO (E = Sq CAq [Curricularanteile, die an Studiengänge außerhalb der Lehreinheit als Dienstleistung zu erbringen sind] x Aq : 2), wobei Aq für die Anzahl der jährlichen Studienanfänger des der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengangs (§ 11 Abs. 2 KapVO) steht.

21

Dienstleistungsexport erbringt die Lehreinheit BWL – kapazitätsmindernd – durch die von ihrem regulären Lehrpersonal erbrachten Lehrleistungen für andere Studiengänge. Soweit es sich bei Lehrveranstaltungen ausweislich der jeweiligen Studienordnung nicht um Pflicht- oder Wahlpflichtveranstaltungen handelt, sind diese ebenso wenig zu berücksichtigen, wie in mehreren Zügen angebotene Parallelveranstaltungen.

22

Dabei sind die in Anlage 2, Teil B, III, 3 zur KapVO festgelegten Veranstaltungsarten (k), Anrechnungsfaktoren (f), Betreuungsrelationen (g) und Betreuungsfaktoren (b) zu berücksichtigen. Danach beträgt die Betreuungsrelation bei

23

seminaristischem Lehrvortag - SL - 40 (s. k=5),

24

seminaristischem Unterricht - SU - 35 (s. k=7),

25

bei Übungen an Fachhochschulen - Ü - 20 (s. k=8),

26

bei Projektseminaren 20 (s. k=12) und

27

bei praktischen Übungen - PÜ - 20 (s. k=16).

28

Auf der Grundlage der von der Antragsgegnerin vorgelegten Auflistung, die entgegen der Behauptung einer Antragstellerin keine „reinen Wahlfächer“, sondern allein Pflicht- und Wahlpflichtmodule enthält, sind die Curricularanteile der für Studierende nicht zugeordneter Studiengänge erbrachten Lehrveranstaltungen wie folgt anzusetzen:

29

a) Für den Masterstudiengang Finanzdienstleistungen - Risikomanagement (FINRISK) ist von folgenden Modulen auszugehen, die teilweise Pflichtmodule (PM) und teilweise Wahlpflichtmodule (WPM) sind:

30

M 1 Wertorientierte Unternehmensführung, 4 Semesterwochenstunden (SWS), SL, PM,

31

M 2.1 Betriebswirtschaftliche Grundlagen der regulatorischen Rahmenbedingungen, 2 SWS, SL, PM,

32

M 3.1 Krisen- und Insolvenzmanagement: Sanierungsmanagement, 2 SWS, SL, PM,

33

M 5 Zeitreihen und Prognosen, 3 SWS, SL und 1 SWS, Ü, PM,

34

M 11 Vertriebs- und operationelle Risiken, 4 SWS, PÜ, WPM,

35

M 13 Seminar, 2 SWS, PÜ, WPM.

36

Für die Pflichtmodule M 1, M 2.1, M 3.1 und M 5 fallen hier insgesamt 11 SWS SL und 1 SWS Ü an. Für diese Module wird bei der Berechnung die Veranstaltungsart angesetzt, die nach der maßgeblichen Studien- und Prüfungsordnung für den konsekutiven Masterstudiengang Finanzdienstleistungen - Risikomanagement im Fachbereich Wirtschaftswissenschaften II vom 9. Oktober 2013 (AMBl. H... Nr. 01/14 vom 13. Februar 2014, S. 3 ff.) vorgesehen ist, also insbesondere seminaristischer Lehrvortrag statt - wie zum Teil in der Exportliste der Antragsgegnerin angegeben (s. Bl. 26 KapU) - seminaristischer Unterricht.

37

Bei einer Betreuungsrelationen von 40 für seminaristischen Lehrvortrag und 20 für Übungen ergibt sich ein Curricularanteil von ([11 : 40 =] 0,275 + [1 : 20 =] 0,05 =) 0,325. Unter Berücksichtigung der Studienanfängerzahl im Studiengang FINRISK von 40 (Jahreszulassung) ergibt sich für die Pflichtmodule somit ein Dienstleistungsexport von 0,325 (CAq) x 40 (Aq) : 2 = 6,5 LVS.

38

Für die beiden Wahlpflichtmodule M 11 und M 13 ist eine Betreuungsrelation von 20 für praktische Übungen zu berücksichtigen, so dass sich für das Modul M 11 zunächst ein Curricularanteil von (4 : 20 =) 0,2 und für das Modul M 13 von (2 : 20 =) 0,1 ergibt.

39

Da die Studierenden bei dem Modul M 11 die Auswahl von jeweils einem von zwei Modulen haben (vgl. Anlage 1 zur genannten Studien- und Prüfungsordnung, a. a. O., S. 12), belegt bei angenommener gleichmäßiger Verteilung gemessen an der jährlichen Zulassungszahl nur die Hälfte der Studierenden (40 : 2 = 20) das eine, in der Liste der Antragsgegnerin genannte Modul. Somit beträgt der Dienstleistungsexport für dieses Wahlpflichtmodul (0,2 x 20 : 2 =) 2 LVS.

40

Das (AWE-) Modul M 13 wird in einer der vier Varianten angeboten, aus denen die Studierenden wählen können (vgl. § 8 und Anlage 1 zur genannten Studien- und Prüfungsordnung, a. a. O., S. 13). Bei angenommener gleichmäßiger Verteilung belegt ein Viertel der Studierenden dieses Modul (40 : 4 = 10), so dass der Export hier (0,1 x 10 : 2 =) 0,5 LVS beträgt.

41

Insgesamt beträgt der Dienstleistungsexport für den Studiengang FINRISK (6,5 + 2 + 0,5 =) 9 LVS.

42

b) Für den Bachelorstudiengang International Business (BIB) sind die folgenden Module zu berücksichtigen:

43

B 3 Introduction to Economics, 4 SWS, SU, PM,

44

B 9 Macro-Economics, 4 SWS, SU, PM,

45

B 11 Statistics, 4 SWS, Ü, PM,

46

B 12 Marketing, 4 SWS, SU, PM,

47

B 16 Project Management (mit Zusatzkurs Incomings), 2 SWS, Ü, PM,

48

B 17 Applied Statistics and Research Methods, 2 SWS, Ü, PM,

49

B 20 Managing Organizations, 4 SWS, SU, PM,

50

B 22 A Management and Organization: Human Resource Management, 4 SWS, SU, WPM,

51

B 23 Company Taxation, 2 SWS, SU und 2 SWS, Ü, PM,

52

B 28 A Elective A – Management and Organization, 0,75 SWS, SU, WPM,

53

B 29 International Economics (mit Zusatzkurs Incomings), 4 SWS, SU, PM.

54

Auch hier wurden die genannten Module nur mit dem Umfang (Anzahl der SWS) berücksichtigt, den sie nach der für den Studiengang maßgeblichen Studienordnung für den Bachelorstudiengang International Business im Fachbereich Wirtschaftswissenschaften I vom 2. Juli 2008 haben (vgl. dort Anlage 3, AMBl. H... Nr. 50/08, S. 958 f.).

55

Bei den Pflichtmodulen fallen danach insgesamt 22 SWS SU und 10 SWS Ü an, so dass sich ein Curricularanteil von ([22 : 35 =] 0,6286 + [10 : 20 =] 0,5 =) 1,1286 ergibt. Unter Berücksichtigung der jährlichen Zulassungszahl von 80 für den Studiengang BIB beträgt der Dienstleistungsexport (1,1286 x 80 : 2 =) 45,144 LVS.

56

Bei den Wahlpflichtmodulen (B 22 A und B 28 A) fallen 4,75 SWS seminaristischer Unterricht an, so dass sich ein Curricularanteil von (4,75 : 35 =) 0,1357 ergibt. Da die Studierenden hier die Auswahl von jeweils einem von zwei Modulen haben (B 22 A oder B 22 B bzw. B 28 A oder B 28 B; vgl. Anlage 3 zur Studienordnung, a. a. O., S. 959), belegt bei angenommener gleichmäßiger Verteilung gemessen an der jährlichen Zulassungszahl nur die Hälfte der Studierenden (80 : 2 = 40) diese Module. Somit beträgt der Dienstleistungsexport für die Wahlpflichtmodule (0,1357 x 40 : 2 =) 2,714 LVS.

57

Insgesamt beträgt der Dienstleistungsexport hier (45,144 + 2,714 =) 47,858 LVS.

58

c) Für den Masterstudiengang International Business (MIB) sind die Module

59

M II/2 International Economic Environment and Policy, 4 SWS, SU, PM (von der Antragsgegnerin als M 2 bezeichnet, s. Bl. 19 KapU),

60

M II/ 4.1 Quantitative Approaches to Management, 4 SWS, SU, WPM (von der Antragsgegnerin als M 6.1 bezeichnet, s. Bl. 19 KapU),

61

M II/ 10.1 The Economics of the European Integration, 4 SWS, SU, WPM,

62

anzusetzen.

63

Daraus ergibt sich bei einer jährlichen Studienanfängerzahl von 40 für das Pflichtmodul ein Dienstleistungsexport von (4 : 35 = 0,1143 x 40 : 2 =) 2,286 LVS und für die beiden Wahlpflichtmodule, die nach der maßgeblichen Studienordnung für den konsekutiven Masterstudiengang International Business im Fachbereich Wirtschaftswissenschaften I vom 4. September 2006 (AMBl. F... Nr. 50/06, S. 1287) jeweils eines von insgesamt jeweils zwei zur Auswahl stehenden Modulen sind (vgl. Anlage 2 zur Studienordnung), ein Export von (8 : 35 = 0,2286 x 20 : 2 =) 2,286 LVS.

64

Insgesamt beträgt der Dienstleistungsexport hier somit (2,286 + 2,286 =) 4,572 LVS.

65

d) Für den Masterstudiengang International and Development Economics (MIDE) sind die Module

66

M 3 Macroeconomics of LCDs, 4 SWS, SU, PM,

67

M 4U1 Applied Development Studies, 2 SWS, SU, PM,

68

M 20 Quantitative Methods of Economics, 4 SWS, SU, WPM,

69

zu berücksichtigen.

70

Für die Pflichtmodule M 3 und M4 beträgt der Export ([6 : 35 = 0,1714 x 40 : 2 =) 3,428 LVS.

71

Bei dem Wahlpflichtmodul M 20 handelt es sich nach der maßgeblichen Studienordnung für den konsekutiven Masterstudiengang International and Development Economics im Fachbereich Wirtschaftswissenschaften I vom 5. Oktober 2005, geändert durch die dritte Änderungsordnung vom 13. Oktober 2010 (s. die Fassung AMBl. H... Nr. 11/11, S. 60) um eines von zwei Wahlpflichtmodulen, welches die Studierenden belegen müssen. Geht man auch hier von einer gleichmäßigen Verteilung der Studierenden aus und setzt die Hälfte der jährlichen Zulassungszahl an (40 : 2 = 20), so beträgt der Dienstleistungsexport (4 : 35 = 0,1143 x 20 : 2 =) 1,143 LVS.

72

Insgesamt beträgt der Dienstleistungsexport hier somit (3,428 + 1,143 =) 4,571 LVS.

73

e) Für den Bachelorstudiengang Wirtschaftsrecht (WIRE) ist von einem Export für die Module

74

B 4.2 Personal und Organisation, 2 SWS, SU, PM,

75

MB 6 Finanzmathematische Anwendungen, 2 SWS, SU, PM,

76

B 10 Produktions- und Logistikmanagement, 4 SWS, SU, PM,

77

B 12 Strategische marktorientierte Unternehmensführung, 4 SWS, SU, PM, (von der Antragsgegnerin zum Teil auch als B 18 bezeichnet, s. Bl. 24 KapU),

78

MB 24 Rechnungslegung und Controlling, 4 SWS, SU, PM,

79

MB 31 Arbeits- und Organisationspsychologie, 4 SWS, SU, WPM,

80

auszugehen.

81

Daraus ergibt sich für die Pflichtmodule ein Curricularanteil von (16 : 35 =) 0,4571. Nach Multiplikation mit der Studienanfängerzahl (Jahreszulassung 80 = Aq, Semesterzulassung 40 = Aq : 2) ergibt sich für die Pflichtmodule ein Dienstleistungsexport von (0,4571 x 80 : 2 =) 18,284 LVS.

82

Da das Modul MB 31 in den Wahlpflichtbereich fällt, in dem die Studierenden eine Auswahl von zwei unter sechs Modulen zu treffen haben (s. Anlage 3 zur maßgeblichen Studienordnung für den Bachelorstudiengang Wirtschaftsrecht im Fachbereich 3, Wirtschaftswissenschaften I vom 5. April 2006, geändert durch die zweite Änderungsordnung vom 6. Januar 2010, AMBl. H... Nr. 24/10, S. 443), ist bei angenommener gleichmäßiger Verteilung hierfür eine Nachfragequote von einem Drittel zugrunde zu legen. Für das Wahlpflichtmodul beträgt der Export demnach (4 : 35 = 0,1143 x 40 : 3 =) 1,524 LVS.

83

Insgesamt beträgt der Dienstleistungsexport in den Bachelorstudiengang WIRE (18,284 + 1,524 =) 19,808 LVS.

84

f) Für den Masterstudiengang Wirtschaftsrecht (von der Antragsgegnerin als Master LLM bezeichnet, s. Bl. 22 und 26 KapU), ist das Modul

85

MM 12 Steuerwirkungs- und Steuergestaltungslehre, 4 SWS, SU, WPM,

86

anzurechnen.

87

Nach der maßgeblichen Studienordnung (vgl. Anlage 2a zur Studienordnung für den konsekutiven Masterstudiengang Wirtschaftsrecht im Fachbereich Wirtschaftswissenschaften I vom 6. Januar 2010, AMBl. H... Nr. 15/10, S. 221) handelt es sich bei dem Modul MM 12 um ein Wahlpflichtmodul und nicht um ein Pflichtmodul (vgl. aber die Angabe der Antragsgegnerin in der Auflistung auf Bl. 22 und Bl. 26 KapU). Das Modul ist eines von insgesamt vier Wahlpflichtmodulen, aus denen die Studierenden zwei wählen können. Daraus ergibt sich bei einer jährlichen Studienanfängerzahl von 40 und einer gleichmäßigen Nachfragequote (40 : 4 = 10 Studierende) ein Export von (4 : 35 = 0,1143 x 10 : 2 =) 0,5715 LVS.

88

g) Für den Bachelorstudiengang Immobilienwirtschaft (IW) sind die Module

89

B 4 Buchführung, 2 SWS, SU und 2 SWS, Ü, PM,

90

B 5 Mathematik, 2 SWS, SU und 2 SWS, Ü, PM,

91

B 7, Immobilieninvestition und –finanzierung 1, 4 SWS, SU, PM,

92

B 13 Statistik, 4 SWS, Ü, PM,

93

B 18 Immobilieninvestition und –finanzierung 2, 4 SWS, SU, PM,

94

B 26 Real Estate 2 – International World (Märkte + Unternehmen), 2 SWS, SU, und 2 SWS, Ü, PM,

95

B 39 Immobilienwirtschaft 6 – Immobilienanlagen, -aktien, -fonds, 2 SWS, SU, PM,

96

B 41 Ethik in der Immobilienwirtschaft, 1 SWS, SU, und 1 SWS, Ü, PM,

97

anzurechnen, wobei auch hier die Module jeweils nur in dem Umfang (Anzahl der SWS) berücksichtigt werden, den sie nach der für den Studiengang maßgeblichen Studienordnung für den Bachelorstudiengang Immobilienwirtschaft im Fachbereich Wirtschaftswissenschaften I vom 5. Juli 2006 haben (vgl. Anlage 3, AMBl. F... Nr. 48/06, S. 1207).

98

Daraus ergibt sich bei einer jährlichen Studienanfängerzahl von 40 ein Dienstleistungsexport von ([17 : 35 = 0,4857 x 40 : 2 =] 9,714 + [11 : 20 = 0,55 x 40 : 2 =] 11 =) 20,714 LVS.

99

h) Für den Bachelorstudiengang Wirtschaftsmathematik (WM) sind die Module

100

B 26 Bankbetriebslehre, 4 SWS, SU, PM,

101

B 27 Versicherungsbetriebslehre, 4 SWS, SU, PM,

102

anzurechnen (s. Anlage 3 zur Studienordnung für den Bachelorstudiengang Wirtschaftsmathematik im Fachbereich Wirtschaftswissenschaften II vom 5. Dezember 2007, AMBl. H... Nr. 15/08, S. 259 ff., 287).

103

Daraus ergibt sich bei einer jährlichen Studienanfängerzahl von 80 ein Dienstleistungsexport von ([8 : 35 = 0,2286 x 80 : 2) = 9,144 LVS.

104

i) Für den Bachelorstudiengang Public und Nonprofit-Management (PUMA) sind die Pflichtmodule

105

(B 05) Statistik, 4 SWS, Ü, PM,

106

SSPS, 2 SWS, Ü, PM,

107

(B 07) Marketing, 2 SWS, SU, PM,

108

zu berücksichtigen.

109

Somit beträgt der Dienstleistungsexport hier bei einer jährlichen Studienanfängerzahl von 40 ([2 : 35 = 0,0571 x 40 : 2 =] 1,142 + [6 : 20 = 0,3 x 40 : 2 =] 6 =) 7,142 LVS.

110

j) Für den Bachelorstudiengang Wirtschaftsinformatik (WI) ist das Modul

111

Einführung in die BWL und VWL, 4 SWS, SU, PM,

112

zu berücksichtigen.

113

Somit beträgt der Dienstleistungsexport hier bei einer jährlichen Studienanfängerzahl von 172 ([4 : 35 = 0,1143 x 172 : 2 =] 9,8298 LVS.

114

k) Im Ergebnis erbringt die Lehreinheit BWL somit insgesamt Lehrleistungen im Umfang von (9 + 47,858 +4,572 + 4,571 + 19,808 + 0,5715 +20,714 + 9,144 + 7,142 + 9,8298 =) 133,2103 LVS als Dienstleistungsexport für die genannten anderen Lehreinheiten.

115

Ohne Erfolg wird hier von einer Antragstellerin eingewandt, die Höhe des Dienstleistungsexportes sei nicht hinreichend bestimmt und die Studienordnungen für die Studiengänge WM, FINRISK, MIDE, IM, WIRE und IB seien teilweise gar nicht und teilweise nicht vollständig verfügbar. Dies trifft nicht zu, da sich die Höhe des jeweiligen Dienstleistungsanteils ohne Weiteres den jeweiligen Studienordnungen entnehmen lässt. Die Studienordnungen sind auch jedermann zugänglich. Sie sind - wie oben angegeben - im Amtsblatt der Antragsgegnerin veröffentlicht und können darüber hinaus zudem auf der Homepage der Antragsgegnerin abgerufen werden. Dort findet sich auch das von einer Antragstellerin bei einer Stichprobe vermisste Wahlpflichtmodul „B 22 A Management and Organization: Human Resource Management“ mit einem Umfang von 4 SWS, SU (s. oben unter 6.b).

116

Das um diese Dienstleistungen bereinigte Lehrangebot der Lehreinheit BWL beläuft sich danach auf (1.001,4 – 133,2103 =) 868,1897 LVS.

117

Damit ist das von der Lehreinheit im aktuellen Berechnungszeitraum zur Verfügung gestellte bereinigte Lehrangebot im Ergebnis höher als im vorangegangenen Berechnungszeitraum (i. H. von 820,127 LVS im Wintersemester 2014/2015 und Sommersemester 2015, vgl. die zu diesen Semestern die bereits genannten Beschlüsse). Somit sind hier - anders als zum Teil antragstellerseits behauptet - keine Anhaltspunkte für eine Verringerung der Ausbildungskapazität erkennbar.

118

7. Bei der Ermittlung der Lehrnachfrage sind nunmehr die in der Anlage 2 Teil B Abschnitt II Buchst. a) und b) zur KapVO aufgeführten Curricularnormwerte (CNW) anzuwenden (§ 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO). Diese wurden für den

119

Bachelorstudiengang BWL mit 4,58,

120

Betriebswirtschaftslehre – Fernstudium (BWL-Fern) mit 3,27,

121

Bachelorstudiengang Wirtschaft und Politik (WIPO) mit 4,67,

122

Masterstudiengang Finance, Accounting, Corporate Law and Taxation (FACT) mit 1,64,

123

Masterstudiengang Industrial Sales and Innovation Management (MISIM) mit 1,63,

124

Masterstudiengang Arbeits- und Personalmanagement (MAP) mit 1,64

125

festgesetzt.

126

Hiervon sind die von anderen Lehreinheiten für Studierende der Lehreinheit BWL erbrachten Lehrleistungen als Fremdanteile (Dienstleistungsimport) abzusetzen. Auch an dieser Stelle sind lediglich die von hauptamtlichem Lehrpersonal anderer Lehreinheiten erbachten Lehrleistungen zu berücksichtigen, nicht aber erteilte Lehraufträge. Wird eine Lehrveranstaltung parallel in mehreren Zügen angeboten, bleibt dies unerheblich.

127

a) Für den Bachelorstudiengang Betriebswirtschaftslehre (BWL) ergeben sich folgende, von anderen Lehreinheiten erbrachte Lehrleistungen:

128

aa) Der Fremdsprachenunterricht, den die Antragsgegnerin von ihrer Zentraleinrichtung Fremdsprachen (FS-Institut) durchführen lässt. Dieser Fremdsprachenunterricht ist nach § 9 der Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Betriebswirtschaftslehre im Fachbereich Wirtschaftswissenschaften I vom 9. Oktober 2013 (AMBl. H... Nr. 03/14, S. 75 ff.) i. V. m. der Anlage 2 der Studienordnung so ausgestaltet, dass für die Studierenden die Wahl zwischen drei Varianten besteht, bei denen die 1. Variante 8 SWS und die 2. und 3. Variante jeweils 12 SWS Fremdsprachenunterricht PÜ beinhalten.

129

Mangels weitergehender Angaben der Antragsgegnerin geht die Kammer von einer gleichmäßigen Nachfrage aus, so dass die Studierenden im Mittel ([8 + 12 + 12 =] 32 : 3 =) 10,6667 SWS Fremdsprachenunterricht mit einem CA von (10,6667 : 20 =) 0,5333 erhalten.

130

bb) Als die vom Lehrpersonal anderer Lehreinheiten erbrachten Veranstaltungen sind nach der Import-Übersicht der Antragsgegnerin (s. Bl. 28 f. und 30 f. KapU) die Module

131

B 5.1 und B 5.2 Grundlagen der Wirtschaftsinformatik 2 SWS, SU, und 2 SWS, Ü, PM,

132

B 7 Bilanzierung, 4 SWS, SU, PM,

133

B 9.2 Arbeitsrecht, 2 SWS, SU, PM,

134

B 15 Prozessmanagement und DV Anwendungssysteme, 2 SWS, SU, und 2 SWS, Ü, PM,

135

SB 3 Seminar zu Fachpraktikum und Bachelorarbeit, 2 SWS, Ü, PM,

136

SB 20 Führung und Organisation in Kleinbetrieben, 2 SWS, SU, WPM,

137

SB 24 Arbeits-, Sozial- und Berufsbildungsrecht, 4 SWS, SU, WPM,

138

SB 26 Rechnungslegung nach nationalem & internationalem Recht, 4 SWS, SU, WPM,

139

zu berücksichtigen.

140

Für die Pflichtmodule mit einem Umfang von 10 SWS SU und 6 SWS Ü; ergibt sich also ein CA von ([10 : 35 =] 0,2857 + [6 : 20 =] 0,3 =) 0,5857.

141

Die Wahlpflichtmodule haben einen Umfang von 10 SWS SU und damit zunächst einen CA von 0,2857. Nach der Studienordnung für den Bachelorstudiengang Betriebswirtschaftslehre im Fachbereich Wirtschaftswissenschaften I vom 10. November 2010 (AMBl. H... Nr. 12/11, S. 69 ff., s. dort Anlage 3, S. 116 ff.) können die Studierenden bei den sogenannten Vertiefungen aus neun Wahlpflichtblöcken zwei auswählen, so dass der Anteil bei einer gleichmäßigen Nachfrage (2 : 9 =) 0,2222 beträgt.

142

Die Studierenden im Studiengang BWL erhalten somit im Mittel vom Lehrpersonal anderer Lehreinheiten erbrachte Veranstaltungen mit einem CA von (0,5857 + [0,2857 x 0,2222 =] 0,0635 =) 0,6492.

143

cc) Der von dem FS-Institut und dem regulären Lehrpersonal anderer Lehreinheiten für den Studiengang BWL erbrachte Dienstleistungsimport hat somit insgesamt einen CA von (0,5333 + 0,6492 =) 1,1825. Der maßgebliche Anteil am Curricularnormwert (CAp) für den Bachelorstudiengang BWL beträgt somit (4,58 - 1,1825 =) 3,3975.

144

b) Für den Bachelorfernstudiengang Betriebswirtschaftslehre (BWL-Fern) ergeben sich folgende von anderen Lehreinheiten erbrachte Lehrleistungen:

145

B 5.1 und B 5.2 Grundlagen der Wirtschaftsinformatik 2 SWS, SU, und 2 SWS, Ü, PM,

146

B 15 Prozessmanagement und DV Anwendungssysteme, 2 SWS, SU, und 2 SWS, Ü, PM.

147

Die Pflichtmodule haben einen Umfang von 4 SWS SU und 4 SWS Ü; also einen CA von ([4 : 35 =] 0,1143 + [4 : 20 =] 0,2 =) 0,3143. Der CAp für den Bachelorfernstudiengang (BWL-Fern) beträgt somit (3,27 - 0,3143 =) 2,9557.

148

c) Für den Bachelorstudiengang Wirtschaft und Politik (WIPO) ist zunächst der Fremdsprachenunterricht zu berücksichtigen, den die Antragsgegnerin von ihrem FS-Institut durchführen lässt. Dieser hat nach der Studienordnung für den Bachelorstudiengang Wirtschaft und Politik im Fachbereich Wirtschaftswissenschaften I vom 2. Mai 2012 (AMBl. HTW Nr. 24/12, S. 245 ff., s. dort Anlage 2a,) den gleichen Umfang, wie oben für den Bachelorstudiengang BWL beschrieben (s. o.). Der CA beträgt 0,5333.

149

Zudem sind die folgenden Lehrleistungen zu berücksichtigen, die von anderen Lehreinheiten erbracht werden:

150

QM 3 Grundlagen der DV, 2 SWS, SL, und 2 SWS, Ü, PM,

151

P 3 Grundlagen des Wirtschaftsrechts, 2 SWS, SL, PM,

152

P 6 Europarecht, 4 SWS, SL, PM,

153

VWL 5 Öffentliche Finanzen, 4 SWS, SU, PM,

154

VWL 6 Angewandte Wirtschaftspolitik, 2 SWS, Projekt, WPM.

155

Die PM ergeben einen CA von ([8 : 40 =] 0,2 + [4 : 35 =] 0,1143 + [2 : 20 =] 0,1 =) 0,4143. Das WPM hat als Projektseminar einen Umfang von 2 SWS und damit zunächst einen CA von 0,1. Nach der Studienordnung für den Bachelorstudiengang Wirtschaft und Politik im Fachbereich Wirtschaftswissenschaften I vom 2. Mai 2012 (AMBl. H... Nr. 24/12, S. 245 ff., s. dort Anlage 3, S. 116 ff.) können die Studierenden im 4. Semester zwei aus drei angebotenen WPM wählen, so dass der CA bei einer gleichmäßigen Nachfrage 0,0666 beträgt.

156

Insgesamt betragen der CA somit (0,5333 + 0,4143 + 0,0666 =) 1,0142 und der CAp für den Bachelorstudiengang WIPO somit (4,67 – 1,0142 =) 3,6558.

157

d) Für den Masterstudiengang Finance, Accounting, Corporate Law and Taxation (FACT) wurden folgende Module von anderen Lehreinheiten erbracht:

158

M 2 Arbeits- und Sozialrecht, 4 SWS, SU, PM,

159

M4 Organisation: Gestaltung, Kooperation und Vernetzung, 2 SWS, SU, PM,

160

C 1 Corporate Law, Corporate Governance & Management Liabilities, 4 SWS, SU, PM,

161

C 2 Corporate Law & Regulation of Capital Markets, 4 SWS, SU, PM,

162

M 1 Masterseminar, 2 SWS, SU, PM,

163

·

W 3 Fallstudien und IFRS-Case Studies, 4 SWS, SU, WPM.

164

Die PM ergeben einen CA von ([16 : 35 =] 0,4571. Das WPM mit dem Umfang von 4 SWS und einem CA von 0,1143 ist nach der Studien- und Prüfungsordnung für den konsekutiven Masterstudiengang Finance, Accounting, Corporate Law and Taxation im Fachbereich Wirtschaftswissenschaften I vom 6. November 2013 (AMBl. H... Nr. 05/14, S. 180 ff., s. dort Anlage 1) eines von zwei angebotenen WPM, so dass der CA bei einer gleichmäßigen Nachfrage (0,1143 : 2 =) 0,0572 beträgt.

165

Insgesamt betragen der CA somit (0,4571 + 0,0572 =) 0,5143 und der CAp für den Masterstudiengang FACT somit (1,64 – 0,5143 =) 1,1257.

166

e) Für den Masterstudiengang Industrial Sales and Innovation Management (MISIM) sind die Module

167

M 1.1 Angebotserstellung und -kalkulation, 2 SWS, SL, PM,

168

M 1.2 Financial Engineering, 2 SWS, SL, PM, und

169

M 3 Technik, Anlagen und Systeme, 2 SWS, SL, PM,

170

mit einem CA von (6 : 40 =) 0,15 zu berücksichtigen, so dass der CAp (1,63 – 0,15 =) 1,48 beträgt.

171

f) Für den Masterstudiengang Arbeits- und Personalmanagement (MAP) sind die Module

172

M 2 Arbeits- und Sozialrecht, 4 SWS, SU, PM, und

173

M 4 Organisation, Gestaltung, Kooperation und Vernetzung, 2 SWS, SU, PM,

174

mit einem CA von (6 : 35 =) 0,1714 zu berücksichtigen, so dass der CAp (1,64 – 0,1714 =) 1,4686 beträgt.

175

8. Bei der Ermittlung des gewichteten Curricularanteils sind die Anteilquoten für die oben genannten Studiengänge, mittels derer die Hochschule über die Verteilung der vorhandenen Aufnahmekapazität auf die einzelnen Studiengänge bestimmt, zu berücksichtigen. Diese „Widmung“ der Ausbildungskapazität ist grundsätzlich, solange sie nicht willkürlich erfolgt, vom Gericht zu beachten.

176

Hier hat sich die Antragsgegnerin bei der Festsetzung der Anteilquoten in rechtlich unbedenklicher Weise an einer Verteilung orientiert, die sich aus den Studienanfängerzahlen der der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge in den beiden dem Berechnungsstichtag vorausgehenden Semestern ergibt.

177

Danach errechnet sich folgender gewichteter Curricularanteil:

178

Studiengang

CNW

Curricular-

anteil

CAp

Anteilquote

zp

CAp x zp

BWL (BA)

4,58

3,3975

0,643

2,1846

BWL (Fern)

3,27

2,9557

0,0714

0,211

WIPO (BA)

4,67

3,6558

0,0714

0,261

FACT

1,64

1,1257

0,0714

0,0804

MISIM

1,63

1,48

0,0714

0,1057

MAP

1,64

1,4686

0,0714

0,1049

Gewichteter

CA

2,9476

179

Der auf diese Weise errechnete gewichtete CA ist damit geringer, als der im vorangegangenen Berechnungszeitraum (i. H. von 3,0783 im Wintersemester 2014/2015 und Sommersemester 2015, vgl. die zu diesen Semestern die bereits genannten Beschlüsse). Diese - kapazitätsfreundliche - Veränderung hat ihre Ursache darin, dass sich in den jeweiligen Berechnungszeiträumen der tatsächliche Umfang der „importierten“ Module und auch einige Studienordnungen geändert haben. Entgegen der antragstellerseits vertretenen Ansicht besteht hier kein Anlass, der Antragsgegnerin aufzugeben, Veränderungen im gewichteten CA näher zu begründen.

180

Für den Masterstudiengang Arbeits- und Personalmanagement (MAP) errechnet sich nach Teilung des verdoppelten Lehrangebots durch den gewichteten Curricularanteil (868,1897 LVS x 2 : 2,9476 = 589,0824) und anschließender Multiplikation mit der Anteilquote des genannten Studienganges (0,0714) somit eine Basiszahl von 42,0605.

181

Diese Basiszahl ist um eine Schwundquote zu erhöhen (§ 14 Abs. 3 Nr. 3 i. V. m. § 16 KapVO), wenn anzunehmen ist, dass die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer sein wird als die Zahl der Zugänge. Die Antragsgegnerin hat die Schwundquote für den Masterstudiengang Arbeits- und Personalmanagement in Übereinstimmung mit der überwiegenden Rechtsprechung nach dem sogenannten „Hamburger Modell“ (vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 1984 - 7 C 66.93 - NVwZ 1985, 574 und vom 20. November 1987 - 7 C 103.86 u. a. - NVwZ-RR 1989, 184) zutreffend mit 0,97 berechnet. Insgesamt ergibt sich somit eine jährliche Aufnahmekapazität von (42,0605 : 0,97 =) 43,3613 Studierenden.

182

Somit ergibt sich eine jährliche Aufnahmekapazität von gerundet 43 Studienplätzen.

183

Damit stehen im Wintersemester 2015/2016 in diesem Studiengang keine Studienplätze für Studienanfänger zur Verfügung. Denn die Antragsgegnerin hat ausweislich der von ihr vorgelegten Einschreibestatistik vom 21. Dezember 2015 bereits 44 Studienplätze an Studienanfänger vergeben und keiner der 44 im ersten Fachsemester immatrikulierten Studierenden ist beurlaubt.

184

Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die vorgenommene Überbuchung rechtsmissbräuchlich mit der Absicht geschehen sein könnte, die Erfolgsaussichten von um Rechtsschutz nachsuchenden Studienbewerbern zu verringern (vgl. zu diesem Maßstab die oben genannten Beschlüsse der Kammer zu den vorangegangen Semestern). Ebenso wenig gibt es Anhaltspunkte dafür, dass die Angaben der Antragsgegnerin oder die Statistik mit Stand vom 21. Dezember 2015 zur Anzahl der in den jeweiligen Studiengängen immatrikulierten Studierenden unrichtig oder unvollständig sein könnten. Aus ihnen wird erkennbar, dass die Lehreinheit insgesamt ausgelastet ist, so dass es im vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzverfahren einer - antragstellerseits zum Teil geforderten - weiteren Aufklärung zu den Matrikelnummern der einzelnen Studierenden, zu deren Immatrikulations- und Exmatrikulationsdaten, zu deren Beurlaubungen, zu deren Höherstufungen sowie zu deren Zulassung aufgrund von Vergleichen nicht bedarf.

185

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 2 GKG. Bei der Streitwertfestsetzung ist wegen des auf die faktische Vorwegnahme der Hauptsache gerichteten Rechtsschutzbegehrens der volle Auffangwert anzusetzen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. August 2005 - OVG 5 L 36.05 -).