Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 28.01.2016 – OVG 10 A 21.15
ECLI:DE:OVGBEBB:2016:0128.OVG10A21.15.0A
Orientierungssatz
1. Das Ruhen eines Verfahrens ist anzuordnen, wenn zu erwarten, dass in einem beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Revisionsverfahren zur Weiterführung des Braunkohletagebaus Nochten (BVerwG, 7 CN 2.15; vgl. dazu näher OVG Bautzen, 2015–04–09, 1 C 26/14, SächsVBl 2015, 247) vorgreifliche Rechtsfragen zur Zulässigkeit von Normenkontrollanträgen von nach dem Umweltrechtsbehelfs- und Bundesnaturschutzgesetz anerkannten Vereinigungen und Privatpersonen gegen Braunkohlenpläne geklärt werden, die auch im anhängigen Normenkontrollverfahren entscheidungserheblich sein können.(Rn.3)
2. Die Anordnung des Ruhens des Verfahrens ist zweckmäßig, wenn ein Unternehmen, hier ein Energiekonzern, mitteilt, dass es seine unternehmerischen Aktivitäten in Deutschland veräußern will und der derzeit laufende Verkaufsprozess noch nicht abgeschlossen ist, hier: der Verkauf der Braunkohlensparte, darunter auch des Tagebaus Welzow-Süd und des Kraftwerks Schwarze Pumpe.(Rn.4)
Tenor
Das Ruhen des Normenkontrollverfahrens wird angeordnet.
Gründe
I.
Die Antragsteller, eine nach dem Umweltrechtsbehelfsgesetz anerkannte Naturschutzvereinigung und der Eigentümer eines Grundstückes im Plangebiet, das mit einem Wohngebäude bebaut ist, wenden sich gegen die von der Landesregierung des Antragsgegners erlassene Rechtsverordnung über den Braunkohleplan Tagebau Welzow-Süd, Weiterführung in dem räumlichen Teilabschnitt II und Änderung im räumlichen Teilabschnitt I, vom 21. August 2014 (GVBl. Bbg II vom 2. September 2014, Nr. 85 S. 1). Die Beigeladene, ein Bergbauunternehmen, gab im Jahre 2006 ihre Absicht bekannt, den Braunkohletagebau Welzow-Süd in den von der angegriffenen Verordnung betroffenen räumlichen Teilabschnitten fortzuführen und zu nutzen. Die Hauptbeteiligten haben mit Schriftsätzen vom 21. und 26. Januar 2016 der Sache nach übereinstimmend die Anordnung des Ruhens des Verfahrens beantragt. Das gemäß § 47 Abs. 2 Satz 4 VwGO i.V.m. § 65 Abs. 1 VwGO beigeladene Bergbauunternehmen hat erklärt, dass es mit Blick auf den laufenden Verkaufsprozess des Unternehmens derzeit keine Einwände gegen die Anordnung des Ruhens des Verfahrens hat.
II.
Das Oberverwaltungsgericht hat das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, weil die Hauptbeteiligten dies beantragt haben und anzunehmen ist, dass dies aus wichtigen Gründen zweckmäßig ist (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 251 Satz 1 ZPO).
Es ist zu erwarten, dass in dem derzeit beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Revisionsverfahren zur Weiterführung des Braunkohletagebaus Nochten (Az.: 7 CN 2.15; vgl. dazu näher Sächsisches OVG, Urteil vom 9. April 2015 – 1 C 26/14 –, SächsVBl 2015, 247, juris) vorgreifliche Rechtsfragen zur Zulässigkeit von Normenkontrollanträgen von nach dem Umweltrechtsbehelfs- und Bundesnaturschutzgesetz anerkannten Vereinigungen und Privatpersonen gegen Braunkohlenpläne geklärt werden, die auch im hiesigen Normenkontrollverfahren der Antragsteller entscheidungserheblich sein können.
Unabhängig von dem vorgenannten Grund ist die Anordnung des Ruhens des Verfahrens zweckmäßig, weil der Energiekonzern, dem die Beigeladene angehört, mitgeteilt hat, dass er seine Braunkohlensparte in Deutschland, darunter auch den Tagebau Welzow-Süd und das Kraftwerk Schwarze Pumpe, veräußern will (vgl. http://corporate.vattenfall.com/press-and-media/press-releases/2015/vattenfall-announces-next-step-in-lignite-sale-process/) und dieser derzeit laufende Verkaufsprozess nicht abgeschlossen ist. Dies wirft die Frage auf, ob die Beigeladene oder ein neuer Eigentümer auch vor dem Hintergrund der mittel- und langfristigen Klimaschutzziele der Bundesregierung und möglicher Maßnahmen zum diskutierten Ausstiegs aus der Kohleverstromung (vgl. dazu u.a. Agora Energiewende, Elf Eckpunkte für einen Kohlekonsens, Konzept zur schrittweisen Dekarbonisierung des deutschen Stromsektors, Berlin 2016, S. 5 ff. und 40 ff.) an dem von der Beigeladenen im Jahre 2006 bekannt gegebenen Absicht, den Tagebau Welzow-Süd in den von der angegriffenen Verordnung betroffenen räumlichen Teilabschnitten fortzuführen, festhalten wird. Es ist anzunehmen, dass insbesondere diese in die Sphären der Beigeladenen und des Antragsgegners fallende Frage derzeit abschließend nicht hinreichend belastbar geklärt werden kann.
Die Entscheidung war entsprechend § 87a Abs. 1 Nr. 1 sowie Abs. 3 VwGO, der auch im Normenkontrollverfahren anzuwenden ist (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 10. Juni 2015 - OVG 10 A 1.14; Bader u.a., VwGO, 6. Aufl. 2014, § 87a, Rn. 3), von dem Berichterstatter zu treffen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).