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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 02.02.2016 – 3 L 12.16

ECLI:DE:VGBE:2016:0202.3L12.16.0A

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin studiert seit dem Wintersemester 2... an der Antragsgegnerin im Bachelorstudiengang S... (Kernfach), kombiniert mit dem 60 LP-Modulangebot P.... Mit Schreiben vom 25. Oktober 2015 bewarb sie sich bei der Antragsgegnerin für das Bachelor-Direktaustauschprogramm mit US-amerikanischen Partneruniversitäten für den Zeitraum August/September 2016 bis Mai/Juni 2017. Auf Einladung der Antragsgegnerin nahm die Antragstellerin am 2.... Dezember 2015 an einem Auswahlgespräch teil. Mit E-Mail vom 9. Dezember 2015 teilte ihr die Antragsgegnerin mit, ihre Bewerbung habe nach der Prüfung der Auswahlkommission nicht berücksichtigt werden können. Bei der Entscheidung seien im Vergleich aller Bewerbungen u.a. die bisherigen Leistungen, die Vorbereitung und Durchführbarkeit des Studienvorhabens, die Sprachkenntnisse sowie die Zulassungschancen an den Partneruniversitäten berücksichtigt worden.

2

Mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO begehrt die Antragstellerin (sinngemäß),

3

der Antragsgegnerin zu untersagen, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens im Rahmen des Austauschprogramms der Antragsgegnerin mit der University of California System sowie der Columbia University (New York) und der Duke University (Durham) für den Zeitraum August/September 2016 bis Mai/Juni2017 den US-amerikanischen Partneruniversitäten andere Bewerberinnen und Bewerber zum Zwecke der Zulassung vorzuschlagen, deren Unterlagen zu übermitteln oder diesen endgültig positive Bescheide über die Zulassung zum Austauschprogramm zu übermitteln.

II.

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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.

5

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Der durch die begehrte einstweilige Anordnung zu sichernde Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) müssen dafür glaubhaft gemacht sein.

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Soweit die Antragstellerin begehrt, der Antragsgegnerin eine Übermittlung positiver Bescheide über die Zulassung zum Austauschprogramm zu untersagen, kann ihr Antrag bereits deshalb keinen Erfolg haben, weil die Entscheidung über die Zulassung und die Vergabe von Stipendienleistungen durch die jeweilige Universität in den USA, nicht aber durch die Antragsgegnerin getroffen wird.

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Zweifel bestehen zudem, ob das das Rechtsschutzziel des Eilverfahrens überhaupt noch hinsichtlich aller genannten Universitäten erreicht werden könnte, da die Antragsgegnerin mitgeteilt hat, mit Ausnahme der Columbia University seien bereits sämtlichen Partneruniversitäten die Namen der von der Antragsgegnerin nominierten Studierenden übermittelt worden. Ob daher das Rechtschutzbedürfnis zumindest hinsichtlich der Kalifornischen Universitäten und der Duke University entfallen ist, kann jedoch dahinstehen. Denn jedenfalls hat die Antragstellerin nicht im Sinne von § 123 Abs. 1 und 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2 und 294 ZPO glaubhaft gemacht, dass die Mitteilung der Auswahlentscheidung an die Partneruniversitäten ihren Bewerbungsverfahrensanspruch vereiteln könnte.

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Im Zusammenhang mit einer Stipendienvergabe verfügt die Antragsgegnerin sowohl bei der Ausgestaltung des Verfahrens als auch bei der konkreten Auswahlentscheidung über einen weiten Spielraum. Die Antragstellerin kann lediglich beanspruchen, dass über ihre Bewerbung in einer den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1, Abs. 3 GG genügenden Weise entschieden wird. Ein mit einer einstweiligen Anordnung sicherungsfähiger Anspruch auf erneute Entscheidung über ihre Bewerbung besteht allenfalls dann, wenn eine sachlich nicht mehr gerechtfertigte Ungleichbehandlung der Antragstellerin festgestellt werden kann. Hiervon ausgehend bleibt der Antrag ohne Erfolg, weil nach der hier allein gebotenen summarischen Prüfung keine solchen Mängel feststellbar sind.

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Dies gilt zunächst hinsichtlich der Ausgestaltung des Verfahrens. Gemäß der für die Antragstellerin geltenden Studienordnung der Fachbereiche Politik- und Sozialwissenschaften sowie Geschichts- und Kulturwissenschaften der Antragsgegnerin für den gemeinsamen Bachelorstudiengang Sozial- und Kulturanthropologie (FU-Mitteilungen 43/2013, S. 1289) ist ein Auslandsstudienaufenthalt optionaler Bestandteil des Studiengangs, der den Studenten empfohlen wird. Im Rahmen des Auslandsstudiums sollen Studien- und Prüfungsleistungen erbracht werden, die für diesen Studiengang und ergänzende Studienbereiche anrechenbar sind (vgl. § 8 Abs. 1 der Studienordnung).

10

Die Antragsgegnerin vermittelt ihren Studierenden u.a. im Rahmen von Kooperations- und Austauschprogrammen Studienplätze an ausländischen Universitäten. Für das Bachelor-Direktaustauschprogramm mit US-amerikanischen Partneruniversitäten, für das sich die Antragstellerin bewarb, müssen die Bewerber nach den auf der Internetseite der Antragsgegnerin veröffentlichten Bewerbungsvoraussetzungen über sehr gute englische Sprachkenntnisse verfügen, die durch eine Mindestpunktzahl bei einem TOEFL- oder vergleichbaren Sprachtest nachzuweisen sind. Zum Nachweis der fachlichen Qualifikation soll zum Zeitpunkt der Bewerbung ein Notendurchschnitt von insgesamt mindestens 2,5 vorliegen. Zu den mit der Bewerbung einzureichenden Unterlagen gehören neben einer aktuellen Immatrikulationsbescheinigung und dem Sprachtestergebnis ein ausgefülltes Bewerbungsformular sowie ein tabellarischer Lebenslauf und eine ausführliche Darstellung des Studienvorhabens in englischer Sprache. Zudem sind zwei Fachgutachten von Dozierenden vorzulegen (s. www.fu-berlin.de/studium /international/studium... ausland/direkt/da...usa/usa... bachelor/index.html). Nach Eingang der Bewerbungen erfolgt nach den Angaben der Antragsgegnerin eine formale Prüfung auf Vollständigkeit, Vorliegen ausreichender Sprachkenntnisse und eines Mindestnotendurchschnitts. Für die danach zum persönlichen Interview zugelassenen Bewerber schließt sich ein auf Englisch geführtes Auswahlgespräch vor einer fünfköpfigen Kommission an, in der regelmäßig mindestens zwei amerikanische Gastprofessoren vertreten sind. Diese bewertet die Bewerber nach einer A-D-Skala, wobei ein Kandidat mindestens mit „B“ eingestuft sein muss, um am Programm teilnehmen zu können. Auf der Basis dieser Einstufung sowie weiterer Kriterien wie der Platzierbarkeit an der jeweiligen Partneruniversität (etwa hinsichtlich des Notendurchschnitts oder der angebotenen Fächer), der Notwendigkeit und Durchführbarkeit des Vorhabens, dem Zusammenhang mit dem bisherigen Fachstudium und Anrechenbarkeit der Studienleistung erfolgt gemäß den Angaben der Antragsgegnerin nach Abschluss aller Gespräche die Entscheidung, welche Bewerber für die zur Verfügung stehenden Plätze an den Partneruniversitäten nominiert werden. Den Partneruniversitäten werden sodann die Namen der nominierten Bewerber mitgeteilt.

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Auch ein Fehler bei der konkreten Auswahlentscheidung ist nicht ersichtlich. Insoweit ist die gerichtliche Prüfung der Entscheidung, welche Bewerber den Partneruniversitäten vorgeschlagen werden, darauf beschränkt, ob das Auswahlverfahren mit Fehlern behaftet gewesen ist, ob die Kommission von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, einen anerkannten Bewertungsmaßstab nicht beachtet hat oder sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen. Denn bei der Auswahlentscheidung handelt es sich um einen prüfungsähnlichen Vorgang, bei dem der Kommission ein Beurteilungsspielraum zusteht. Insbesondere die Bewertung eines Bewerbers in Bezug auf Motivation und Eignung für das gewünschte Austauschprogramm im persönlichen Gespräch kann nur eingeschränkt gerichtlich überprüft werden. Sie ist zugleich eine wertende und vergleichende Entscheidung der mit den Konkurrenten geführten Gesprächen, bei der sich die Beurteilungsgrundlagen nachträglich nicht nachvollziehen und nicht wiederholen lassen.

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Die Behauptung der Antragstellerin, die Auswahlentscheidung sei fehlerhaft allein aufgrund des Interviews, ohne Berücksichtigung der veröffentlichten Bewerbungsvoraussetzungen und der angeforderten Unterlagen der Studierenden gefallen, findet in den eingereichten Stellungnahmen und der Aktennotiz der Antragsgegnerin keine Stütze. Vielmehr ergibt sich aus diesen, dass aufgrund der eingereichten Bewerbungsunterlagen eine an den veröffentlichten Mindestvoraussetzungen ausgerichtete Vorauswahl durch eine dreiköpfige Kommission getroffen wurde, die zu Absagen an mehrere Bewerber führte. Die Prüfung der Bewerbungsunterlagen der Antragsgegnerin führte hingegen dazu, dass sie in die engere Auswahl derjenigen Studierenden gelangte, die zu einem persönlichen Gespräch eingeladen wurden. Es bestehen damit auch keine Anhaltspunkte dafür, dass – wie die Antragstellerin andeutet – unter den jetzt Nominierten Studierende sind, die im Gegensatz zu ihr die von der Universität ausgeschriebenen Mindestvoraussetzungen nicht erfüllen. Für die von der Antragstellerin geforderte Vorlage der Bewerbungsunterlagen sämtlicher nominierter Bewerber bestand nach Auffassung der Kammer daher kein Anlass.

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Nicht zu beanstanden ist, dass die Kommission in ihre Bewertung hat einfließen lassen, dass die Antragstellerin zum Bewerbungszeitpunkt bereits im 5. und nicht – wie sämtliche nominierte Kandidaten – im 3. Fachsemester studiert. Bei den veröffentlichten Informationen der Antragsgegnerin zu den Voraussetzungen eines Direktaustauschs wird darauf hingewiesen, dass Studierende eines Bachelorstudienganges zum Zeitpunkt der Bewerbung idealerweise im 3. Fachsemester – und damit bei Durchführung des Auslandsstudiums im 5. Fachsemester – sein sollten (www.fu- berlin.de/studium/international/studium...ausland/direkt/Voraussetzungen/index.html). Entsprechendes ergibt sich auch aus der o.g. Studienordnung für den Bachelorstudiengang der Antragstellerin, die in § 8 Abs. 4 das 5. Fachsemester für den Auslandsaufenthalt empfiehlt. Es erscheint auch nicht sachfremd, bei der Auswahl besonders qualifizierter Studierender bevorzugt solche Auslandsaufenthalte zu fördern, die innerhalb der Regelstudienzeit stattfinden, und nicht – wie es im Falle der Antragstellerin der Fall wäre – erst nach Ende der Regelstudienzeit von sechs Semestern. Triftige Gründe für die Überschreitung der Regelstudienzeit hat die Antragstellerin nach den Ausführungen des Kommissionsmitgliedes S... nicht vorgebracht und waren für die Kommission offenbar im Auswahlgespräch auch sonst nicht erkennbar.

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Weiterhin ist auch nicht ersichtlich, dass die Kommission die Studienleistungen der Antragstellerin auf falscher Tatsachengrundlage oder sonst fehlerhaft als für das 5. Fachsemester eher unterdurchschnittlich eingestuft und dies ihrer Entscheidung mit zugrunde gelegt hat. Das Kommissionsmitglied S... hat diese Einschätzung dahingehend erläutert, die Antragstellerin habe (anspruchsvollere) Fachkurse bisher kaum absolviert und sich auf Einführungsveranstaltungen und Sprachkurse beschränkt. Dem ist die Antragstellerin, die insoweit allein auf die „von der Antragsgegnerin zu verantwortende Studienorganisation“ hinweist, nicht substantiiert entgegengetreten.

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Ohne Erfolg wendet die Antragstellerin auch ein, ihre Englischkenntnisse seien bei der Auswahlentscheidung unzureichend gewürdigt worden. Nach den Ausführungen der Antragsgegnerin ist der Nachweis ausreichender Sprachkenntnisse lediglich eine Bewerbungsvoraussetzung. Die Punktzahl im TOEFL-Test habe aber keine Bedeutung für das weitere Auswahlverfahren und werde zu keinem Zeitpunkt als Kriterium für eine Einstufung oder die Einschätzung fachlicher Leistungen herangezogen. Entgegen dem Vortrag der Antragstellerin erscheint es keineswegs sachfremd, dass die Englischkenntnisse nicht als eigenständiges Auswahlkriterium für ein fachbezogenes Austauschprogramm herangezogen werden, wenn ausreichende Sprachkenntnisse für die Durchführung des Auslandsstudiums im Sinne von Mindestanforderungen nachgewiesen sind. Insoweit kann die Antragstellerin auch nicht verlangen, dass die Auswahlentscheidung um weitere Kriterien, die sie für eine „Bestenauslese“ für geeignet hält, ergänzt wird.

16

Es ist zudem nicht erkennbar, dass die Kommission fehlerhaft zu ihrer Einschätzung gelangt ist, die Antragstellerin habe die fachliche Sinnhaftigkeit und Notwendigkeit des gewünschten Auslandsaufenthalts nicht überzeugend dargelegt. Aus der Stellungnahme des Kommissionsmitglieds S...vom 12. Januar 2016 geht schlüssig und plausibel hervor, wie die Antragstellerin ihr Vorhaben aus Sicht der Kommission im Bewerbungsgespräch präsentiert hat. Die Antragstellerin habe als Motivationsgrund für ihre Bewerbung vor allem das Interesse hervorgehoben, ein weiteres Mal nach Kalifornien zu gehen, um dort mit Freunden zu leben und sich mit Themen wie Buddhismus und alternativer Medizin zu beschäftigen. Diese Gründe seien als persönliche Beweggründe nachvollziehbar, ließen aber keine klare fachlich spezifizierte Motivation für einen universitären Aufenthalt erkennen. Die Einwendung des Vertreters der Antragstellerin, hierbei handele es sich um eine bewusste Fehlinterpretation der Bewerbung, überzeugt nicht. Denn dass es sich bei den im Bewerbungsschreiben namentlich erwähnten Personen um Lehrkräfte der Partneruniversitäten und nicht um persönliche Freunde handelt, sagt nichts darüber aus, wie die Antragstellerin im Interview mit der Auswahlkommission ihre Motivationsgründe beschrieb.

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Schließlich ist nicht glaubhaft gemacht, dass die Auswahlkommission von falschen Tatsachen ausging, als sie in ihre Entscheidung das Vorhaben der Antragstellerin, in Kalifornien Portugiesisch oder Spanisch zu lernen bzw. die Kenntnisse zu vertiefen, mit einbezog. Laut der Stellungnahme des Kommissionsmitglieds S... hat die Antragstellerin diesen Wunsch – der sich im Übrigen auch in ihrem Bewerbungsschreiben findet – im Gespräch mit der Kommission vorgetragen. Etwas Gegenteiliges ergibt sich auch aus keinem der Schriftsätze der Antragstellerseite. Wenn die Antragstellerin nun vorträgt, ihre vorrangigen Interessen lägen in anderen Bereichen und hinsichtlich der Sprachen Portugiesisch und Spanisch gehe es ihr nicht um den Spracherwerb, sondern um Studienangebote der Partneruniversitäten für Sprachnutzung und -entstehung, so setzt sie ihre eigene Einschätzung lediglich gegen diejenige der Kommission. Vor allem aber ist damit nicht der Eindruck in Frage gestellt, den sie in der konkreten Auswahlsituation durch ihre Antworten und ihr Verhalten auf die Kommission gemacht hat.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG, wobei gemäß Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 die Hälfte des Auffangwertes zugrunde gelegt wird.