Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 04.02.2016 – OVG 5 M 1.16
ECLI:DE:OVGBEBB:2016:0204.OVG5M1.16.0A
Orientierungssatz
Kommt eine Übernahme der Kosten der Prozessführung durch eine Rechtsschutzversicherung in Betracht, ist ein Kläger nach dem für Sozialhilfe und Prozesskostenhilfe gleichermaßen geltenden Subsidiaritätsprinzip gehalten, sich um eine Kostenübernahme seitens seiner Versicherung zu bemühen, bevor er den Prozess auf Kosten der Allgemeinheit führt.(Rn.2)
Verfahrensgang
vorgehend VG Berlin, 16. Dezember 2015, VG 3 K 256.15, Beschluss
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 16. Dezember 2015 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde der Klägerin gegen die erstinstanzliche Versagung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg. Sie hat nicht glaubhaft gemacht, dass sie die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann (vgl. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Die Klägerin hat in ihrer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 15. September 2015 unter Beifügung einer Beitragsrechnung angegeben, dass eine Rechtsschutzversicherung bestehe, die die Kosten der beabsichtigten Prozessführung tragen könnte. Kommt eine Übernahme der Kosten der Prozessführung durch eine Rechtsschutzversicherung in Betracht, ist ein Kläger nach dem für Sozialhilfe und Prozesskostenhilfe gleichermaßen geltenden Subsidiaritätsprinzip gehalten, sich um eine Kostenübernahme seitens seiner Versicherung zu bemühen, bevor er den Prozess auf Kosten der Allgemeinheit führt. Die Klägerin hat die diesbezüglichen Fragen aus dem Schreiben des Vorsitzenden vom 6. Januar 2016, wann sie ihre Rechtsschutzversicherung um Deckungszusage gebeten habe und mit welchem Ergebnis, innerhalb der gesetzten Frist nicht beantwortet und ist auch der Bitte um fristgerechte Übersendung entsprechender Belege nicht nachgekommen. Hat aber der um Prozesskostenhilfe Nachsuchende innerhalb einer vom Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, so lehnt das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insoweit ab (§ 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es wegen der gesetzlich bestimmten Festgebühr nicht.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).