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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 10.02.2016 – 9 K 535.13 A

ECLI:DE:VGBE:2016:0210.9K535.13A.0A

Orientierungssatz

1. Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann.(Rn.22)

2. Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm ein ernsthafter Schaden droht.(Rn.27)

3. Zur Feststellung einer Gefahr muss ermittelt werden, ob die schutzsuchende Person als Zivilperson einer ernsthaften individuellen Bedrohung für Leib oder Leben infolge willkürlicher Gewalt in dem Gebiet ausgesetzt ist, in dem der innerstaatliche bewaffnete Konflikt stattfindet.(Rn.42)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

1

Der 1995 geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger, paschtunischer Volkszugehörigkeit. Er reiste nach eigenen Angaben im Mai 2012 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 8. Juni 2012 die Anerkennung als Asylberechtigter.

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In seiner Anhörung am 28. Februar 2013 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) gab der Kläger im Wesentlichen an, er stamme aus dem Dorf ... in der Provinz Kundus und habe dort gemeinsam mit seinen Eltern und seinen beiden jüngeren Brüdern gelebt. Die Familie besitze viel Land und er habe in der familieneigenen Landwirtschaft gearbeitet. Zu seinem Verfolgungsschicksal befragt erklärte der Kläger, seine Familie hätte zudem ein Lager an die UNAMA vermietet. Die Taliban hätten gewusst, dass sie, wenn sie die Miete abholen, ohne Kontrollen das Lager passieren können. Die Taliban hätten von seiner Familie verlangt, dass er, als der älteste Sohn, ihnen beitreten und im Lager eine Bombe platzieren sollte, wenn dort eine große Konferenz stattfinden würde. Sie hätten des Öfteren bei ihnen angerufen; sei seien mehrmals bei ihnen gewesen und hätten das Haus durchsucht. Zu diesem Zeitpunkt sei er bereits einige Nächte bei seinem Onkel gewesen. Zur Bekräftigung seines Vorbringens berief sich der Kläger auf Briefe, die seine Familie von den Taliban erhalten hätte.

3

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 1. August 2013 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ab. Weiter stellte sie fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus sowie nationale Abschiebungsverbote nicht vorliegen. Der Kläger wurde zudem unter Androhung seiner Abschiebung nach Afghanistan aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides zu verlassen. Im Falle der Klageerhebung ende die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. Zur Begründung ist in dem Bescheid im Wesentlichen ausgeführt, das Vorbringen des Klägers sei oberflächlich und allgemein und daher nicht glaubhaft. Auch die von dem Kläger nachträglich eingereichten Bescheinigungen des Ministeriums für Innere Angelegenheiten, der Sicherheitskommandantur der Provinz Kundus und die Stammesbescheinigung, die er in der Anhörung nicht erwähnt habe, sprächen gegen die Glaubhaftigkeit seines Vorbringens.

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Mit seiner fristgerecht erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Hierzu trägt er ergänzend vor, die vom Kläger eingereichten Drohbriefe der Taliban seien nachts unter dem Tor durchgeschoben worden. Der Vater habe sofort die Polizei aufgesucht, als er sich gefunden habe. Den schriftlichen Drohungen seien mündliche Drohungen vorausgegangen, die sich auf die Mitarbeit bei den Taliban sowie auf den Kampf gegen die Besatzer und die Aufforderung, den Kontakt zu den Besatzern einzustellen, bezogen hätten. Später seien sie in der Aufforderung gegipfelt, an Anschlägen teilzunehmen, es seien immer wieder Schläge und mündliche Drohungen auf der Straße oder in der Moschee erfolgt. Auch vier seiner Fußballfreunde seien auf offener Straße von den Taliban entführt und zum bewaffneten Kampf gezwungen worden. Zwei von ihnen seien bei Kampfhandlungen gestorben und zwei seien zurückgekehrt und ins Ausland geflohen. Nach der Zwangsrekrutierung seiner Freunde habe der Kläger nur noch selten das Haus verlassen. Nach den Schilderungen seiner Familie, zu der er wieder Kontakt habe, hätte sich deren Situation verschlimmert. In die Beschaffung der Bescheinigungen sei er nicht involviert gewesen. All dies habe sein Vater veranlasst. Die Erwähnung des Schreibens der Polizei und der Dorfältesten in der Anhörung habe er in der Aufregung schlichtweg vergessen. Entgegen der Auffassung der Beklagten bestehe für den Kläger auch keine inländische Fluchtalternative.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 1. August 2013 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen,

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ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen,

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hilfsweise,

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ihm subsidiären Schutz gemäß § 4 AsylG zuzuerkennen,

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hilfsweise

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festzustellen, dass in seiner Person ein Abschiebungshindernis gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 hinsichtlich Afghanistans vorliegt.

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Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich),

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die Klage abzuweisen.

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Sie bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen in dem streitgegenständlichen Bescheid.

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Die Kammer hat den Rechtsstreit gemäß § 76 Abs. 1 des Asylgesetzes – AsylG – mit Beschluss vom 10. Dezember 2015 zur Entscheidung auf die Einzelrichterin übertragen.

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Mit Beschluss vom 6. Januar 2016 hat das Gericht den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Sitzungsniederschrift vom 10. Februar 2016 sowie auf den Inhalt der Streitakte und der den Kläger betreffenden Verwaltungsvorgänge der Beklagten und des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten Berlin – Ausländerbehörde – (LaBO) Bezug genommen, die vorgelegen haben und – soweit wesentlich – Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

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Die gemäß § 42 Abs. 1 VwGO zulässig erhobene Verpflichtungsklage, über die auch in Abwesenheit einer Vertreterin oder eines Vertreters der Beklagten verhandelt und entschieden werden konnte (§ 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung –VwGO –), ist unbegründet.

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Der Bescheid des Bundesamtes vom 1. August 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche nicht zu (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und 5 Satz 1 VwGO).

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1. Soweit der Kläger die Anerkennung als Asylberechtigter begehrt, bietet die Klage bereits deswegen keine Aussicht auf Erfolg, weil er nach seinem eigenen Vorbringen auf dem Landweg und mithin über einen sicheren Drittstaat in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist, so dass einer Asylanerkennung jedenfalls Art. 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes – GG – i.V.m. § 26a AsylG entgegensteht.

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2. Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zu.

22

Danach ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will und er keine Ausschlusstatbestände erfüllt. Eine derartige Verfolgung kann nach § 3c Nr. 3 AsylG auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern staatliche oder quasi-staatliche Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.

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Die Verfolgungsfurcht ist begründet, wenn dem Antragsteller bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände des Falles politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, in sein Heimatland zurückzukehren (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 – 10 C 25/10 –, juris). Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes vom 13. Dezember 2011 (ABl. EU vom 20. Dezember 2011 L 337/9 – Qualifikationsrichtlinie) enthält zudem eine Beweiserleichterung dahingehend, dass die Tatsache, dass der Antragsteller bereits verfolgt wurde, ein ernsthafter Hinweis darauf ist, dass seine Furcht begründet ist, es sei denn stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung bedroht ist. Zwischen dem geltend gemachten Verfolgungsgrund und den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG). Des Weiteren wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Schutz vor Verfolgung hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (§ 3e Abs. 1 AsylG).

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Zwischen dem geltend gemachten Verfolgungsgrund und den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG). Zudem wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn an einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (§ 3e Abs. 1 AsylG).

25

Dem Kläger droht in Afghanistan keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung in diesem Sinne. Selbst wenn man die Richtigkeit des Vortrages des Klägers zu einer drohenden Zwangsrekrutierung durch die Taliban unterstellt, so ist nicht erkennbar, dass dies an ein asyl- bzw. flüchtlingsrechtlich relevantes persönliches Merkmal (Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe) anknüpfen würde.

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3. Dem Kläger steht auch ein Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG i.V.m. §§ 60 Abs. 2 Satz 1, 3 AufenthG – zuvor Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2, 3 oder 7 Satz 2 AufenthG in der bis zum 30. November 2013 geltenden Fassung – nicht zu.

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Nach § 60 Abs. 2 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm ein ernsthafter Schaden i.S. von § 4 Abs. 1 AsylG droht. Danach ist ein Ausländer subsidiär schutzberechtigt, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht, wobei nach Satz 2 als solcher die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung seines Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3) gilt. Aus dem Verweis in § 4 Abs. 3 AsylG auf § 3c AsylG folgt, dass auch hier die Verfolgung nicht zwingend vom Staat ausgehen muss.

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Dem Kläger droht keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz Nr. 2 AsylG).

29

Der Kläger hat nicht glaubhaft gemacht, vor seiner Ausreise einen Schaden in dem obigen Sinne erlitten zu haben oder von einem solchen bedroht gewesen zu sein. Ebenso wenig ist erkennbar, dass er bei Rückkehr nach Afghanistan der genannten Gefahr ausgesetzt ist.

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Das Gericht konnte sich auf Grund der Angaben des Klägers nicht davon überzeugen, dass ihm vor seiner Ausreise tatsächlich von Seiten der Taliban eine erniedrigende Behandlung gedroht hat, weil er sich einer drohenden Zwangsrekrutierung verbunden mit dem Ansinnen, in dem vermieteten Lager eine Bombe zu platzieren, widersetzt hat.

31

Nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Asylvorbringens, die auch hier anzuwenden sind, obliegt es dem Antragsteller, von sich aus umfassend die Gründe für das verfolgungsbedingte Verlassen der Heimat substantiiert, unter Angabe genauer Einzelheiten und in sich stimmig darzulegen. Der Vortrag, insbesondere zu den in die eigene Sphäre fallenden Ereignissen, muss geeignet sein, den Schutzanspruch lückenlos zu tragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Mai 1984 – BVerwG 9 C 141/83 –, NVwZ 1985 S. 36). Die Feststellung einer politischen Verfolgung setzt voraus, dass sich das Gericht in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des von dem Ausländer behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschafft, wobei allerdings der typische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerstaat bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrags und der Beweise angemessen zu berücksichtigen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1985 – BVerwG 9 C 27/85 –, Buchholz 402.25 § 1 Nr. 41). Unauflösbare Widersprüche und erhebliche Steigerungen des Vorbringens sind hiermit unvereinbar und können dazu führen, dass dem Asylvortrag im Ganzen nicht geglaubt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1985, a.a.O., und Beschluss vom 21. Juli 1989 – BVerwG 9 B 239/89 –, InfAuslR 1989 S. 349).

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Diese Grundsätze entsprechen den in Art. 4 Abs. 1 und 5 der Richtlinie 2011/95/EU niedergelegten Grundsätzen. Nach Art. 18 der Richtlinie 2011/95/EU erkennen die Mitgliedstaaten einem Drittstaatsangehörigen den subsidiären Schutzstatus unter den in Kapiteln II und V der Richtlinie genannten Voraussetzungen zu. Art. 4 der Richtlinie, welcher zu Kapitel II gehört, bestimmt in Abs. 1, dass die Mitgliedstaaten es als Pflicht des Antragstellers betrachten können, so schnell wie möglich alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte darzulegen. Für den Fall, dass die Mitgliedstaaten so verfahren, trifft Abs. 5 weitere Anforderungen an den Umfang der Nachweispflicht bzw. wie im Falle des Fehlens von Nachweisen zu verfahren ist. Keines Nachweises bedürfen die Aussagen des Antragstellers hiernach, wenn a) der Antragsteller sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu begründen, b) alle dem Antragsteller verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurden, c) festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen, d) der Antragsteller internationalen Schutz zum frühest möglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war, sowie e), wenn die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers festgestellt worden ist.

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In Anwendung dessen hat der Klägers nicht glaubhaft gemacht, dass er vor seiner Ausreise aus Afghanistan im Jahr 2012 entsprechenden Zwangsrekrutierungsmaßnahmen durch die Taliban als nichtstaatliche Akteure ausgesetzt gewesen ist, denen er sich durch seine Flucht entzogen hat.

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Zwar hat der Kläger auch in der mündlichen Verhandlung sein Vorbringen wiederholt, wonach die Taliban gefordert hätten, dass er sich ihnen als ältester Sohn der Familie anschließe und in dem an die UNAMA vermieteten Lager, zu dem er anlässlich der Auszahlung der Miete regelmäßig Zugang habe, eine Bombe platzieren solle. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung hat es der Kläger jedoch an einem zusammenhängenden, und in sich stimmigen, im Wesentlichen widerspruchsfreien Sachverhalt mit Angabe genauer Einzelheiten aus seinem persönlichen aus seinem persönlichen Lebensbereich fehlen lassen.

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Auch unter Berücksichtigung der verfahrenstypischen Beweisprobleme eines Antragstellers reicht jedenfalls die schlichte Behauptung, die Taliban hätten seine Familie durch Telefonanrufe bedroht und seien auch zu ihnen nach Hause gekommen und hätten das Haus durchsucht, nicht aus, um in sich stimmig die Ereignisse zu schildern, die ihn zum Verlassen des Landes veranlasst haben. Bereits bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt hat sich der Kläger sehr vage zu der behaupteten Bedrohung durch die Taliban geäußert und sich auf pauschale Angaben beschränkt. Auch in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger trotz mehrfacher Nachfragen des Gerichts keine detaillierten und nachvollziehbaren Angaben gemacht, die die Bedrohung veranschaulicht hätte. Sein Vorbringen blieb, wie auch in der Anhörung vor dem Bundesamt, detailarm und ging nicht über das hinaus was allgemein bekannt ist. Zwar trägt Kläger vor, jeweils nicht persönlich anwesend gewesen zu sein, als die Taliban bei der Familie erschienen seien, um ihn zur Mitarbeit aufzufordern bzw. abzuholen. Es erscheint indes lebensfremd, dass dem Kläger derart beängstigende und eindrückliche Erlebnisse nicht von seinen Eltern geschildert worden sind und er nicht in der Lage ist, diese Schilderungen wiederzugeben. Der Umstand, dass der Kläger schließlich erst auf eindringliche Aufforderung und Hinweis auf die Notwendigkeit konkreterer Angaben angegeben hat, beim ersten Mal seien sechs und beim zweiten Mal bereits zwanzig Taliban-Angehörige erschienen, um ihn abzuholen, überzeugt nicht von einem tatsächlichen Geschehnis, sondern erscheint vielmehr als gesteigerte Darstellung zur Bekräftigung der vermeintlich gegen ihn gerichteten Bedrohung.

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Seine Schilderung, die Taliban hätten bei Durchsuchungen ihres Hauses Schafe, Kühe und wertvolle Pferde mitgenommen, erscheint grundsätzlich glaubhaft vor dem Hintergrund, dass nach den zur Verfügung stehenden und in das Verfahren eingeführten Erkenntnissen eine solche Vorgehensweise der Taliban, gerade gegenüber wohlhabenden Einwohnern, zur Sicherung ihrer Versorgung ebenso bekannt ist wie die Gelderpressungen, von denen der Kläger ebenfalls berichtet. Ein Zusammenhang dieser kriminellen Aktivitäten mit einer dem Kläger drohenden Zwangsrekrutierung ergibt sich daraus nicht.

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Auch die von dem Kläger überreichten Bescheinigungen vermögen sein Vorbringen nicht zu untermauern, sondern sprechen vielmehr gegen dessen Glaubhaftigkeit. Auf die zu Beginn der mündlichen Verhandlung durch das Gericht offerierte Gelegenheit, seine Verfolgungsgeschichte zu schildern, hat der Kläger ohne zu Zögern mit dem Verweis auf die Bescheinigungen reagiert. Daher verbleibt der Eindruck, er habe dadurch eine eigene Schilderung für entbehrlich erachtet. Zudem bestehen erhebliche Zweifel an der Seriosität der Bescheinigungen. So ist in der Bescheinigung des „Sicherheitskommandeurs der Provinz Kundus“ ausgeführt, der Kläger sei von den Taliban wegen der Ablehnung der Zusammenarbeit mit ihnen mit dem Tode bedroht worden; seine „Sicherheitsschwierigkeit“ werde bestätigt. Die „Stammesbescheinigung“ beschreibt, von dem Kläger sei „Hilfe für Selbstmord- und Terrorangriffe“ verlangt worden. Dazu habe er sich mit den Dorfältesten besprochen, die ihm abgeraten hätten. Da die Taliban ihm einen Drohbrief hätten zukommen lassen, „weil er das Geheimnis der Taliban verraten“ habe, hätten die Dorfältesten ihm zum Verlassen des Heimatlandes geraten. Zum einen erscheint es nicht plausibel, dass für den Kläger, der etwa zwei bis drei Tage nach Erhalt des Drohbriefes ausgereist sein will, auf Veranlassung seines Vaters in dieser kurzen Zeit des Aufbruchs auch noch offizielle Bescheinigungen erbeten und ausgestellt worden sein sollen. Zum anderen hat der Kläger in seiner Anhörung vor dem Bundesamt erläutert, das in den anderen Familien im Dorf jeweils ein Mitglied Angehöriger der Taliban sei, so dass nicht nachvollziehbar ist, das eine derart mit den Taliban verwobene Dorfgemeinschaft für den Kläger eine Bescheinigung dieses Inhalts ausstellt. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund seiner Ausführungen, wonach der Grundstücksverkauf zur Finanzierung seiner Reise im Verborgenen erfolgt sein soll, um keinen Hinweis auf die bestehende Ausreiseabsicht zu liefern. Das Aufsuchen der Dorfältesten und die Ausstellung einer „Stammesbescheinigung“ sind mit dem geschilderten Interesse an Diskretion nicht in Übereinstimmung zu bringen. Schließlich besteht auch Anlass zu der Annahme, dass die Bescheinigungen nachträglich gefertigt worden sind. Der Kläger hat sie bei seiner Anhörung nicht erwähnt, sondern allein den Drohbrief der Taliban, den er nachzureichen versprach. Die Darlegung des Klägers, er habe zwar auf seinem Fluchtweg von der Türkei nach Griechenland seine gesamte Habe einschließlich seiner Taskera und seines Mobiltelefons verloren, die Bescheinigungen aber nicht, weil diese ihm von seiner Mutter in das Unterhemd genäht worden seien, überzeugt nicht davon, dass er die Bescheinigungen tatsächlich auf seiner Flucht mit sich geführt hat. Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Kläger ein größeres Interesse an diesen Bescheinigungen als an einem so wichtigen Personaldokument wie die Taskera gehabt haben soll.

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Es ist auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass er nach seiner Rückkehr mit einer Zwangsrekrutierung durch die Taliban rechnen muss.

39

Zwar kommt es in Afghanistan immer wieder zu Zwangsrekrutierungen. Insofern mag es auch zutreffen, dass der Kläger Fälle der Zwangsrekrutierung in seinem Umfeld erlebt hat. Auch wird die Angabe des Klägers, die Taliban hätten ihre „Zentrale“ im Nachbardorf .... haben, durch die Erkenntnislage gestützt (Bundesasylamt der Republik Österreich, Analyse der Staatendokumentation, Afghanistan, Rekrutierung durch die Taliban, 2. April 2012, s. dort S.13). Indes ist auch zu berücksichtigen, dass die Taliban nach den vorliegenden Erkenntnissen auf einen großen Pool von Rekruten zurückgreifen können, insbesondere sollen bis zu 70% der Taliban aus jungen arbeitslosen Männern bestehen, die versuchen, auf diese Weise ihren Lebensunterhalt zu finanzieren (Bundesasylamt der Republik Österreich, a.a.O., S. 10). Auch stellt sich bei den zwangsrekrutierten Kämpfern die Frage der Zuverlässigkeit und Loyalität (EASO, Afghanistan, Taliban Strategies – Recruitment, Juli 2012, mit Anmerkungen des UNHCR; Danesch, Auskunft an das OVG Niedersachsen vom 30. April 2013 zum Aktenzeichen 9 LB 2/13; Danesch, Auskunft an den Hessischen VGH vom 3. September 2013 zum Aktenzeichen 8 A 119/12.A).

40

Auch die Voraussetzungen von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG liegen nicht vor. Dabei kann offen bleiben, ob in der Provinz Kundus – der Herkunftsregion des Klägers, die als Zielort im Falle seiner Rückkehr anzusehen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – BVerwG 10 C 15/12 –, juris Rn. 13 ff.) – ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt herrscht (zu den Voraussetzungen vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – BVerwG 10 C 4/09 –, juris Rn. 22 ff.; VG Berlin, Urteil vom 30. Juni 2011 – VG 33 K 229.10 A –, juris Rn. 55 ff.).

41

Denn für den Kläger bestünde nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, Opfer eines solchen Konflikts zu werden. Nach der Erkenntnislage erreichen in der Provinz Kundus, die von der Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) der Nordostregion Afghanistans (Provinzen: Kundus, Takhar, Badakhshan und Baghlan) zugeordnet wird, die Anschläge und sicherheitsrelevanten Vorfälle nicht das von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geforderte Ausmaß willkürlicher Gewalt.

42

Danach muss zur Feststellung einer solchen Gefahr ermittelt werden, ob die schutzsuchende Person als Zivilperson einer ernsthaften individuellen Bedrohung für Leib oder Leben infolge willkürlicher Gewalt in dem Gebiet ausgesetzt ist, in dem der innerstaatliche bewaffnete Konflikt stattfindet. Nach der Rechtsprechung des EuGH setzt dies eine Situation voraus, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die fragliche Person der von dem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt ausgehenden Gefahren individuell ausgesetzt wäre. Allerdings kann der Grad willkürlicher Gewalt umso geringer sein, je mehr der Antragsteller zu belegen vermag, dass er aufgrund seiner persönlichen Situation von dem Konflikt spezifisch betroffen ist (EuGH [Große Kammer], Urteil vom 17. Februar 2009 – C-465/07 –, juris).

43

Erforderlich sind hiernach Feststellungen über das Niveau willkürlicher Gewalt in dem betreffenden Gebiet, die eine jedenfalls annäherungsweise quantitative Ermittlung einerseits der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen und andererseits der Akte willkürlicher Gewalt, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, sowie eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung verlangen. Hierfür können die für die Feststellung einer Gruppenverfolgung im Bereich des Flüchtlingsrechts entwickelten Kriterien entsprechend herangezogen werden. Soweit ein Antragsteller keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände verwirklicht, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich (BVerwG, Urteil vom 27. April 2010, a.a.O., juris Rn. 33 f.) Die Annahme einer erheblichen individuellen Gefahr setzt voraus, dass dem Betroffenen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein Schaden an den Rechtsgütern Leib oder Leben droht. Ein Schadensrisiko von 1:800 bzw. 0,125 Prozent ist dabei weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt (BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 – BVerwG 10 C 13/10 –, juris Rn. 20, 23).

44

Bezogen auf die Provinz Kundus hat das Niedersächsische Verwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 3. Februar 2015 (– OVG 9 LA 266/13 –, juris) ausgeführt:

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„... In der Provinz Kunduz leben einer Schätzung aus 2014/14 zufolge etwa 991.000, in Afghanistan etwa 26,5568 Mio. Menschen (). Landesweit verzeichnet der UNAMA Annual Report 2012 2.754 getötete und 4.805 verletzte Zivilpersonen im Jahr 2012 (S. 1), der UNAMA Annual Report 2013 2.959 getötete und 5.656 verletzte Zivilpersonen im Jahr 2013 (S. 1) und der UNAMA Midyear Report 2014 1.564 getötete und 3.289 verletzte Zivilpersonen im Zeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2014, was einem Anstieg der getöteten Zivilpersonen um 17% und der verletzten Zivilpersonen um 28% gegenüber der ersten Jahreshälfte 2013 entspricht (S. 1). Selbst wenn unter Zugrundelegung dieser Steigerungssätze für das Jahr 2014 gegenüber dem Jahr 2013 von landesweit 3.463 getöteten und 7.240 verletzten Zivilpersonen ausgegangen würde – den Briefing Notes des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 12. Januar 2015 () zufolge wurden in den ersten elf Monaten des Jahres 2014 nach Angaben der UNAMA 9.617 Zivilisten (3.188 Tote, 6.429 Verletzte) Opfer des Konflikts -, so entspräche dies einer landesweiten durchschnittlichen Wahrscheinlichkeit von 0,04% (10.703 Tote und Verletzte ./. 26,5568 Mio. Menschen), als Zivilist in Afghanistan infolge eines Akts willkürlicher Gewalt getötet oder verletzt zu werden.

46

Der ANSO „Quaterly Data Report Q.4 2012“ verzeichnet für das Jahr 2012 für alle Provinzen insgesamt 21.784 sicherheitsrelevante Zwischenfälle (Spalte „incidents total“ der Tabelle auf S. 13) einschließlich solcher der „Armed Opposition Groups“, der „International Military Forces“, „der Afghan National Security Forces“ und der allgemeinen Kriminalität. ein Vergleich mit den im UNAMA Annual Report 2012 verzeichneten landesweit 2.754 getöteten und 4.805 verletzten Zivilpersonen im Jahr 2012 zeigt, dass nicht alle der im ANSO „Quaterly Data Report Q.4 2012“ für das Jahr 2012 aufgeführten 21.784 Vorfälle der getöteten oder verletzten Zivilpersonen geführt haben. Selbst wenn man ungeachtet dessen unterstellen würde, dass jeder der im ANSO „Quaterly Data Report Q.4 2012 genannten 460 Vorfälle in der Provinz Kunduz im Jahr 2012 zu mindestens einer getöteten oder einer verletzten Zivilperson geführt hat, ergäbe sich für die Provinz Kunduz für das Jahr 2012 eine Wahrscheinlichkeit von nur 0,04641% (460 ./. 991.000), als Zivilperson durch einen sicherheitsrelevanten Zwischenfall getötet zu werden. Für die Jahre 2013 und 2014 hat das ANSO noch keine nach Provinzen aufgeschlüsselte Anzahl sicherheitsrelevanter Zwischenfälle veröffentlicht. Selbst wenn man von einer zwischenzeitlichen Verdoppelung der innerhalb eines Jahres auftretenden Vorfälle in der Provinz Kunduz gegenüber dem Jahr 2012 ausginge, läge die sich daraus ergebende Wahrscheinlichkeit, als Zivilperson in der Provinz Kunduz durch einen Akt willkürlicher Gewalt getötet oder verletzt zu werden, mit 0,09283% (920 -/- 991.000) immer noch unter der vom Bundesverwaltungsgericht für weit von der Erheblichkeitsschwelle entfernt erachteten Gefahrendichte von 0,125%.

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Auch der Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 13. März 2014, der zwischenzeitlich den vom Verwaltungsgericht ausgewerteten Lagebericht vom 10. Januar 2012 ersetzt, lässt eine höhere Gefahrendichte nicht erkennen. Darin werden die im UNAMA Annual Report 2013 (s.o) genannten Zahlen getöteter und verletzter Zivilpersonen wiedergegeben (S. 16 des Lageberichts).

48

Die Erfassung der Anzahl der sicherheitsrelevanten Zwischenfälle erfolgt zwar mittlerweile im Wesentlichen durch die afghanischen Sicherheitskräfte (Afghan National Security Forces), deren Verlässlichkeit insofern nicht überprüft werden kann (vgl. den Fortschrittsbericht Afghanistan zur Unterrichtung des Deutschen Bundestags, Januar 2014, S. 9 nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 31. März 2014, S. 4). Durchgreifende Bedenken gegen die von der UNAMA Annual Report 2013, Methodology, und den UNAMA mid-year report 2014, Methodology) und die vom ANSO ermittelten Zahlen sicherheitsrelevanter Zwischenfälle sind jedoch weder vom Kläger dargetan noch ersichtlich. ..“.

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Diesen Ausführungen schließt sich das Gericht an und macht sie sich zu Eigen (s. auch VG 9 K 134.13 A – Urteil vom 25. Juni 2015 –). Auch die sich im Jahr 2015 landesweit festzustellende Verschlechterung der Sicherheitslage (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, 13. September 2015) und die zeitweise Einnahme der Provinzhauptstadt Kundus durch die Taliban am 28. September 2015, die nach wenigen Tagen durch die afghanischen Sicherheitskräfte (ANDSF) beendet werden konnte (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: November 2015, im Folgenden: Lagebericht 2015) geben keinen Anlass von dieser Einschätzung abzuweichen. Legt man zu Grunde, dass für das Jahr 2012 bei der Zahl der Todesopfer und der Verletzungen unter den Zivilpersonen in der Nord-Ost-Region, zu der die Provinz Kundus zählt, 147 Zwischenfälle und für das Jahr 2015 545 Zwischenfälle registriert worden sind (EASO, Country of Origin, Information Report, Afghanistan Security Situation, Januar 2016, s. dort S. 31), ist in diesem Zeitraum eine 3,7 fache Zunahme der Opfer unter den Zivilpersonen festzustellen. Mit Blick auf die für das Jahr 2012 ermittelte Wahrscheinlichkeit von 0,09283%, als Zivilperson in der Provinz Kunduz durch einen Akt willkürlicher Gewalt getötet oder verletzt zu werden (Niedersächsische Verwaltungsgericht, Beschluss vom 3. Februar 2015 a.a.O.), liegt die Größenordnung des Risikos auch bei einer 3,7fachen Steigerung bis zum Jahr 2015 (schließl.) damit weiterhin im Promillebereich, wobei der Zuwachs der Population in der Provinz Kundus auf 1.010.037 Einwohner noch keine Berücksichtigung gefunden hat. Auch der Kläger hat keinen substantiierten Hinweis gegeben, der die Plausibilität dieser Auswertung der zu Grunde gelegten Auskünfte in Frage stellen könnte.

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Beim Kläger erhöht sich die allgemeine Gefahr, ziviles Opfer eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in der Provinz Kundus zu werden, auch nicht durch individuelle Umstände. Er gehört keiner Berufsgruppe an, wie z.B. Ärzte oder Journalisten, die in besonderem Maße der Gefahr ausgesetzt sind, Opfer von sicherheitsrelevanten Vorfällen zu werden. Er erfüllt auch sonst kein persönliches Merkmal, das ihn in besonderem Maße der Gefahr, Opfer von Anschlägen zu werden, aussetzen würde.

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Schließlich kommt dem Kläger auch nicht die Beweislastumkehr aus Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU zu Gute. Ein Vorschaden auf Grund eines bereits im Zeitpunkt der Ausreise des Klägers im Jahr 2012 stattfindenden innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in der Provinz Kundus besteht nicht. Auch seinerzeit war – wie festgestellt – die Gefahr, einen Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG zu erleiden, nicht beachtlich.

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4. Auch Abschiebungsverbote nach nationalem Recht gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG bestehen nicht.

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Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 AufenthG scheidet aus denselben Erwägungen wie oben zu § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG aus (vgl. zum Verhältnis des subsidiären Schutzes zum nationalen Abschiebungsverbot BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013, a.a.O., juris, Rn. 36).

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Auch die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot wegen allgemeiner Gefahren in verfassungskonformer Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor. Aufgrund der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG und der verfassungsrechtlich gebotenen einschränkenden Auslegung eröffnet § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG Abschiebungsschutz im Hinblick auf die wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die allgemeine Sicherheitslage, die Rückkehrer in Afghanistan und speziell in Kabul erwarten, nur ausnahmsweise, wenn sie bei einer Rückkehr aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wären (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Urteil vom 29. Juni 2010 – BVerwG 10 C 10/09 –, BVerwGE 137, 226, Rn. 14 ff.). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Berlin besteht für allein stehende, gesunde, junge und arbeitsfähige Männer eine solche Gefahrenlage derzeit bei einer Rückkehr nach Kabul grundsätzlich nicht. Trotz der in Afghanistan und auch in Kabul bestehenden nicht stabilen Sicherheitslage sowie der dortigen schlechten Lebensverhältnisse ist ihnen eine Rückkehr grundsätzlich zumutbar. Ihnen drohen bei einer Rückkehr nach Kabul grundsätzlich keine Extremgefahren, und jedenfalls der Tod oder schwerste Gesundheitsgefährdungen alsbald nach der Rückkehr sind in der Regel nicht zu befürchten (VG Berlin, Urteile vom 30. Juni 2011 – VG 33 K 229.10 A – Rn. 100 ff., vom 10. August 2012 – VG 33 K 114.12 A – Rn. 62 ff. und vom 14. März 2013 – VG 9 K 54.13 A – Rn. 54 ff., alle zitiert nach juris, sowie zuletzt vom 27. Februar 2015 – VG 9 K 261.13 A –).

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Für eine Abkehr von dieser Rechtsprechung besteht auch aufgrund neuerer Er-kenntnismittel kein Anlass. Zwar ist die Grundversorgung in Afghanistan für große Teile der Bevölkerung weiterhin eine tägliche Herausforderung (Auswärtiges Amt, Lagebericht 2015, S. 24). Etwa 36 Prozent der Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze (Auswärtiges Amt, Lagebericht 2015, S. 23; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, 13. September 2015, S. 20). Konkrete Referenzfälle von Rückkehrenden, die aufgrund von Mangelernährung verstorben sind, sind allerdings nicht bekannt (UNHCR, Stellungnahme an das OVG Rheinland-Pfalz vom 11. November 2011, S. 10 f.; Lutze, Gutachterliche Stellungnahme vom 8. Juni 2011 an das OVG Rheinland-Pfalz zum Aktenzeichen 6 A 11048/10.OVG, S. 11 f.; Auswärtiges Amt, Auskunft an das OVG Rheinland-Pfalz vom 31. Oktober 2011, S. 2). In Kabul herrscht keine Nahrungsmittelversorgungsknappheit, jedoch sind die Preise für Lebensmittel vergleichsweise höher (Danish Immigration Service, Fact Finding Mission to Kabul from 25 February to 4 March 2012, Mai 2012, S. 16). Die medizinische Versorgung ist auch in Kabul weiterhin unzureichend, von einzelnen Ausnahmen abgesehen (Auswärtiges Amt, Lagebericht 2015, S. 25). Infrastrukturprobleme, die in der Vergangenheit auch Kabul betrafen (vgl. Yoshimura, Sicherheitslage in Afghanistan und humanitäre Lage in Kabul, Asylmagazin 12/2011, S. 408 ff.; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 10. Januar 2012, S. 26 ff.), werden nunmehr für außerhalb Kabuls oder der Provinzhauptstädte liegende Gebiete angeführt (Auswärtiges Amt, Lagebericht 2015, S. 23). Eine Grundversorgung mit Nahrungsmitteln und Wohnraum ist daher für den Kläger in Kabul (ggf. auch in der Provinzhauptstadt Kundus) gegeben. Einer medizinischen Versorgung bedarf er nicht.

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Das Gericht geht auch davon aus, dass der Kläger jedenfalls in Kabul eine Arbeit finden kann, die ihm dort das Überleben ermöglicht, obwohl er nicht aus Kabul stammt und dort auch keine Verwandten oder Bekannten hat. Den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen zufolge hängt die Lage, in der sich Rückkehrende aus dem Ausland befinden, maßgeblich davon ab, ob eine Rückkehr an den Herkunfts- oder früheren Wohnort erfolgt und ob am Zielort Familien- oder Stammesstrukturen bestehen, die Unterstützung leisten können. Zwar ist nach wie vor der erweiterte Familien- und Bekanntenkreis sowohl für die persönliche als auch für die soziale Sicherheit des Einzelnen von besonderer Bedeutung (UNHCR, Stellungnahme an das OVG Koblenz, S. 11). Doch kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein Überleben ohne familiäre Unterstützung in Kabul nicht möglich ist. Auch in diesem Fall ist es zumindest wahrscheinlich, dass allein stehende arbeitsfähige Männer in Kabul eine Arbeit finden, die ihnen das Überleben ermöglicht. Aus den Erkenntnissen ergibt sich zwar, dass der Arbeitsmarkt auch in Kabul und selbst für Akademiker angespannt ist. Jobangebote bei westlichen Hilfsorganisationen machen einen wesentlichen Anteil aus, daneben bestehen zunehmend Beschäftigungsmöglichkeiten im Bereich der nationalen Polizei, die allerdings mit Sicherheitsrisiken verbunden sind (UNHCR, Stellungnahme an das OVG Koblenz, S. 10 f.). Arbeitslosenunterstützung gibt es so gut wie nicht. In den meisten Branchen, beispielsweise im Baubereich, werden Tagelöhner eingesetzt, die keine Aussicht auf eine dauerhafte Beschäftigung haben. Die Unterbeschäftigung in Form der Tageslohnarbeit ist in Kabul-Stadt relativ hoch (Lutze, Gutachterliche Stellungnahme vom 8. Juni 2011 an das OVG Rheinland-Pfalz zum Aktenzeichen 6 A 11048/10.OVG, S. 8; Yoshimura, a. a. O., S. 408 ff.). Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist für Männer wesentlich leichter als für Frauen, das Arbeitsplatzangebot für qualifizierte Personen deutlich besser als für unqualifizierte, wobei eine fehlende Schul- oder Ausbildung eher die Regel als die Ausnahme ist (Lutze, Gutachterliche Stellungnahme an das OVG Rheinland-Pfalz zum Aktenzeichen 6 A 11048/10.OVG, S. 3 f., 6). Fremdsprachenkenntnisse erhöhen die Aussichten auf einen Arbeitsplatz in Kabul (Danish Immigration Service, Fact Finding Mission to Kabul, a. a. O., S. 14). Für einen nicht oder gering qualifizierten Rückkehrer bestehen geringe Chancen auf eine dauerhafte Beschäftigung mit geregeltem Einkommen. Das Existenzminimum für eine Person kann durch Aushilfsjobs ermöglicht werden, bei denen allerdings mit einer großen Konkurrenz unter den Bewerbern, auch durch Rückkehr von Flüchtlingen aus den Nachbarländern, zu rechnen ist (Lutze, Gutachterliche Stellungnahme vom 8. Juni 2011 an das OVG Rheinland-Pfalz zum Aktenzeichen 6 A 11048/10.OVG, a. a. O., S. 8 ff.). Die Schaffung von Arbeitsplätzen bleibt auch angesichts der sehr jungen Bevölkerung Afghanistans eine zentrale Herausforderung (Auswärtiges Amt, Lagebericht 2015, S. 23).

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Der Kläger kann demzufolge nicht unbedingt davon ausgehen, sofort eine dauerhafte Tätigkeit in Kabul – oder aber in seiner Heimatprovinz Kundus – ausüben zu können. Es ist aber nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger nicht wenigstens die Aussicht hat, Gelegenheitsjobs zu erhalten, von denen er sich ernähren und seine Grundbedürfnisse sichern kann. Dabei kommen ihm die in Deutschland erworbenen Sprachkenntnisse sowie die erhaltene Schulbildung zugute. Die mangelnde familiäre Anbindung in Kabul stellt keinen Umstand dar, der ihn bei einer Rückkehr extremen Gefahren für Gesundheit oder Leben aussetzen würden. Auch die Ausreise im Alter von 17 Jahren oder die nunmehr knapp vierjährige Abwesenheit aus Afghanistan beeinträchtigen seine Reintegrationschancen noch nicht wesentlich (s. jedoch zur über 10-jährigen Abwesenheit: Lutze, Gutachterliche Stellungnahme vom 8. Juni 2011 an das OVG Rheinland-Pfalz zum Aktenzeichen 6 A 11048/10.OVG, S. 10). Nicht zuletzt muss das Gericht auf Grund der Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung davon ausgehen, dass die Familie des Klägers nicht unvermögend ist, zumal die Lagerhalle nach den Angaben des Klägers weiterhin an die UNAMA vermutet wird und nunmehr auch einem jüngeren Bruder des Klägers die Flucht in die Bundesrepublik Deutschland finanziert werden konnte. Somit ist damit zu rechnen, dass die Familie den Kläger nach einer Rückkehr finanziell unterstützen kann.

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Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung sein Zeugnis über den Erhalt der erweiterten Berufsbildungsreife und diverse Praktikumsbescheinigungen vorgelegt und seine Bemühungen um den Erhalt eines Ausbildungsplatzes als Metallbauer darlegt hat, führt dies zu keinem anderen Ergebnis, sondern könnte möglicherweise im Rahmen eines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25a AufenthG, der vor Vollendung des 21. Lebensjahres – im Falle des Klägers somit vor dem 22. Mai 2016 – bei der Ausländerbehörde zu stellen wäre, in die dortige Prüfung einbezogen werden.

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Die Abschiebungsandrohung entspricht den Anforderungen der §§ 34, 38 AsylG, 59 AufenthG.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.