Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 18.02.2016 – OVG 6 S 53.15
ECLI:DE:OVGBEBB:2016:0218.OVG6S53.15.0A
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 6. November 2015 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin.
Gründe
I.
Die Antragstellerin wendet sich gegen einen Kostenbeteiligungsbescheid nach dem Tagesbetreuungskostenbeteiligungsgesetz – TKBG – für den Zeitraum von Februar 2007 bis einschließlich Juli 2009. Der Antragsgegner setzte die Kostenbeteiligung für die Tagesbetreuung ihres minderjährigen Sohnes auf Antrag gegenüber der Antragstellerin und dem Vater des Kindes mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 27. Februar 2007 ab Februar 2007 vorläufig auf monatlich 19,00 EUR für den Betreuungsanteil fest. Mit Bescheiden zur Endgültigmachung der vorläufigen Kostenbeteiligung vom 30. Juni 2015 setzte der Antragsgegner den monatlichen Betreuungsanteil auf 169,00 EUR fest und forderte von den inzwischen getrennt lebenden Eltern des Kindes eine Nachzahlung in Höhe der Differenzbeträge. Dem hiergegen erhobenen Widerspruch half er insoweit ab, als ab März 2009 eine weitere Geschwisterermäßigung berücksichtigt worden ist. Im Übrigen wies er den Widerspruch zurück und lehnte die Aussetzung der Vollziehung ab. Mit Beschluss vom 6. November 2015 hat das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt.
II.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Beschwerdevorbringen, das allein Gegenstand der Überprüfung durch das Oberverwaltungsgericht ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt keine Aufhebung oder Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat den unter Beachtung der Zugangsvoraussetzung des § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO gestellten Antrag im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
1. Ohne Erfolg macht die Antragstellerin zunächst geltend, dass der Anspruch auf Kostenbeteiligung verjährt sei. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass für den vorliegenden Anspruch auf Kostenbeteiligung nach § 7 Abs. 2 TKBG in Verbindung mit § 52 Abs. 2 SGB X eine Verjährungsfrist von 30 Jahren gilt. Nach § 7 Abs. 2 TKBG sind für die Durchführung des Tagesbetreuungskostenbeteiligungsgesetzes die Verfahrensvorschriften des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung maßgeblich. Zu den verjährungsrechtlichen Wirkungen eines Verwaltungsaktes sieht § 52 Abs. 1 SGB X vor, dass ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, die Verjährung dieses Anspruchs hemmt (Satz 1). Die Hemmung endet mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts oder sechs Monate nach seiner anderweitigen Erledigung (Satz 2). Absatz 2 der genannten Norm bestimmt, dass die Verjährungsfrist 30 Jahre beträgt, wenn ein Verwaltungsakt im Sinne des Absatzes 1 unanfechtbar geworden ist.
Der bestandskräftige Bescheid des Antragsgegners vom 27. Februar 2007 ist ein Verwaltungsakt im Sinne von § 52 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Er dient der vorläufigen Festsetzung der Kostenbeiträge für den Zeitraum ab dem 1. Februar 2007 nach § 2 Abs. 3 TKBG. Nach dieser Regelung erfolgt die Festsetzung der Kostenbeteiligung auf Antrag auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Einkommens des laufenden Kalenderjahres vorläufig, wenn es voraussichtlich geringer als das nach § 2 Abs. 2 Satz 1 TKBG zugrunde zu legende Einkommen – die Summe der im letzten Kalenderjahr vor Festsetzung der Kostenbeteiligung erzielten positiven Einkünfte im Sinne von § 2 Abs. 1 und 2 Einkommensteuergesetz – ist. Die Kostenbeteiligung wird mit Blick auf die Unsicherheit, wie hoch das Einkommen der Eltern oder eines Elternteils im laufenden Kalenderjahr sein wird, lediglich hinsichtlich der Beitragshöhe vorläufig festgesetzt. Der Bescheid setzt jedoch bereits endgültig fest, dass und ab welchem Zeitpunkt die in Anspruch genommenen Personen nach § 1 Abs. 1 TKBG dem Grunde nach kostenbeitragspflichtig sind. Der vorläufige Kostenfestsetzungsbescheid dient damit wie ein endgültiger Bescheid der Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers. Die von der Antragstellerin vertretene Auffassung, dass der Kostenbescheid vom 27. Februar 2007 nur hinsichtlich des vorläufig festgesetzten (niedrigeren) Beitrags für den Betreuungsanteil hinreichend bestimmt und daher auch nur insoweit von der Hemmungswirkung des § 52 Abs. 1 Satz 1 SGB X erfasst sei, lässt unberücksichtigt, dass die vorläufige Festsetzung der Kostenbeteiligung nach § 2 Abs. 3 TKBG einen gesetzlich vorgesehenen Ausnahmefall von dem Regelfall nur insoweit darstellt, als die Festsetzung nicht anhand des im letzten Kalenderjahr vor der Festsetzung erzielten Einkommens im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 TKBG erfolgt. Anhaltspunkte, die es rechtfertigen könnten, die vorläufig erfolgende Festsetzung hinsichtlich der Verjährung anders zu behandeln als den gesetzlichen Regelfall, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Soweit die Antragstellerin unter Hinweis auf den Aspekt der Rechtssicherheit geltend macht, dass der Antragsgegner noch in 30 Jahren Beiträge in ungeahnter Höhe festsetzen könnte, ist dies bereits deshalb nicht nachvollziehbar, weil bei der endgültigen Festsetzung der Kostenbeteiligung ausschließlich auf das im maßgeblichen Zeitraum tatsächlich erzielte Einkommen abgestellt wird. Der Kostenbeteiligungspflichtige, der seine Einkommensverhältnisse kennt, ist daher keinem unvorhersehbaren Kostenrisiko ausgesetzt. Um eine zeitnahe Endgültigmachung der Kostenbeteiligung zu ermöglichen, ist er verpflichtet, sein tatsächliches Einkommen der Behörde mitzuteilen, sobald dieses feststeht (vgl. Hinweise auf Seite 3 des Kostenbeteiligungsbescheides vom 27. Februar 2007). Im Übrigen konnte die endgültige Festsetzung erst nach der Vorlage des Einkommensteuerbescheides des Vaters des Kindes im Juni 2015 erfolgen. Soweit die Antragstellerin bereits mit E-Mail vom 10. März 2009 ihre elektronische Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2007 vorgelegt hat, bot dies für die endgültige Festsetzung der Kostenbeteiligung keine ausreichende Grundlage.
Dies zugrunde gelegt, kommt es auf die Ausführungen der Vorinstanz zu einer entsprechenden Heranziehung des Rechtsgedankens der §§ 171 Abs. 8, 165 Abgabenordnung (AO), wonach die Festsetzungsfrist nicht vor dem Ablauf des Jahres ende, nachdem die Ungewissheit der Behörde bezüglich der tatsächlichen Höhe des Einkommens (durch Vorlage entsprechender Nachweise) beseitigt sei und der Beklagte hiervon Kenntnis erhalten habe, nicht entscheidungserheblich an. Auf das hiergegen gerichtete Beschwerdevorbringen braucht der Senat daher nicht einzugehen. Soweit die Antragstellerin in Anlehnung an die in Nordrhein-Westfalen geltende Rechtslage von einer Anwendbarkeit einer Verjährungsfrist von vier Jahren ausgeht, verkennt sie, dass in Berlin – anders als in Nordrhein-Westfalen, wo §§ 169, 170 AO über § 12 Abs. 1 Nr. 4b KAG NRW Anwendung finden – die Kostenbeteiligung für Tagesbetreuung von Kindern landesrechtlich im Tagesbetreuungskostenbeteiligungsgesetz geregelt ist. Eine Anwendbarkeit der Abgabenordnung sieht dieses Landesgesetz nicht vor.
2. Soweit die Antragstellerin geltend macht, dass zu ihren Gunsten zu berücksichtigen sei, dass sie und der Vater des Kindes von Januar bis April 2007 sowie seit November 2008 endgültig getrennt voneinander gelebt hätten, stellt das Verwaltungsgericht zutreffend darauf ab, dass dies dem Antragsgegner während des streitgegenständlichen Zeitraums (Februar 2007 bis Juli 2009) nicht mitgeteilt wurde und daher nach § 5 Abs. 3 Satz 1 TKBG nicht mehr berücksichtigt werden konnte. Dem tritt die Beschwerde nur insoweit entgegen, als ihrer Auffassung nach bei einer endgültigen Festsetzung der Kostenbeteiligung der Wegfall eines kostenbeteiligungspflichtigen Elternteils – hier des Vaters in den oben genannten Zeiträumen – unabhängig vom Zeitpunkt der Mitteilung zu berücksichtigen sei. Dem ist nicht zu folgen. Der Senat hat bereits zur Verjährung ausgeführt, dass auch ein vorläufiger Kostenbeteiligungsbescheid bereits endgültig festlegt, welche Personen nach § 1 Abs. 1 TKBG kostenbeitragspflichtig sind. Dies ist bei dem Vater des Kindes in dem hierfür maßgeblichen Zeitpunkt der Anmeldung zur Tagesbetreuung im November 2006 unstreitig der Fall gewesen. Im Übrigen hätte es der Antragstellerin und dem Vater des Kindes freigestanden, gegen den an beide Elternteile andressierten vorläufigen Kostenbeteiligungsbescheid vom 27. Februar 2007 mit der Begründung Widerspruch zu erheben, dass der Vater nicht kostenbeitragspflichtig sei, da er seit Januar 2007 nicht mehr mit der Antragstellerin und dem Kind zusammenlebe.
3. Schließlich ist auch im Beschwerdeverfahren weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Vollziehung für die Antragstellerin eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 80 Abs. 4 Satz 3, 2. Alternative VwGO). Unbillige Härte bedeutet, dass durch die sofortige Vollziehung dem Betroffenen persönlich wirtschaftliche Nachteile drohen, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und nicht bzw. kaum wieder gutzumachen sind, wenn also z. B. die Zahlung zur Insolvenz oder sonst zur Existenzvernichtung führen würde (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 80 Rn. 116 m.w.N.). Dabei ist auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung und nicht – wie der Antragsgegner meint – auf den streitgegenständlichen Zeitraum von Februar 2007 bis Juli 2009 abzustellen.
Die Darlegungen der Antragstellerin zu ihrer derzeitigen wirtschaftlichen Situation reichen für die Annahme einer unbilligen Härte nicht aus. Zwar ist offensichtlich, dass es der Antragstellerin gegenwärtig nicht möglich ist, den gesamten Nachforderungsbetrag des Antragsgegners auf einmal zu zahlen. Sie hat jedoch weder glaubhaft gemacht noch ist ersichtlich, dass auch eine Zahlung in Raten von geringer Höhe unzumutbar wäre. Dies wird der Antragsgegner im Rahmen der Vollstreckung ebenso zu berücksichtigen haben wie den Umstand, dass mit dem Vater des Kindes ein weiterer Gesamtschuldner vorhanden ist, dessen wirtschaftliche Verhältnisse – soweit aus dem Verwaltungsvorgang ersichtlich – besser als die der Antragstellerin sind.
Soweit die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren einen Antrag auf Erlass des Kostenbeitrags nach § 90 Abs. 3 SGB VIII stellt, ist dies unzulässig, da ein solcher zunächst bei der Behörde zu stellen ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).