Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 26.02.2016 – 12 K 662.15
ECLI:DE:VGBE:2016:0226.12K662.15.0A
Orientierungssatz
1. Die Hochschulen legen fest, zu welchem Zeitpunkt in den vorhandenen Diplom- und Magisterstudiengängen letztmals die Abschlussprüfung abgelegt werden kann. (Rn.10)
2. Ab Bekanntmachung der Auslaufsatzung hatten alle zu diesem Zeitpunkt noch in den streitgegenständlichen Magisterstudiengängen eingeschriebenen Studierenden 5 Semester Zeit, ihr Magisterstudium abzuschließen. (Rn.11)
Verfahrensgang
nachgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 5. Senat, 13. Juli 2018, OVG 5 M 24.16, Beschluss
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
I.
Die Klägerin wendet sich gegen ihre Exmatrikulation und begehrt, weitere Prüfungen in ihrem Magisterstudiengang (1. Hauptfach: Musikwissenschaft, 2. Hauptfach: Neuere Geschichte) ablegen zu dürfen.
Die im Jahre 1967 geborene Klägerin war in den Magisterstudiengängen Geschichte und Musikwissenschaft an der Beklagten eingeschrieben. Im Magisterstudiengang Musikwissenschaft sind Studienanfänger letztmals zum Wintersemester 2003/2004 und im Magisterstudiengang Geschichte letztmalig zum Wintersemester 2004/2005 zugelassen worden. Die Klägerin beantragte im Dezember 2009 die Zulassung zur Magisterprüfung im Studiengang Musikwissenschaft. Diesem Antrag wurde stattgegeben und der Klägerin im Dezember 2009 das Thema ihrer Magisterarbeit ausgeteilt. Auf Antrag der Klägerin wurde die viermonatige Bearbeitungszeit viermal um jeweils ca. einen Monat verlängert. Im Juli 2010 entschied der Vorsitzende des Prüfungsausschusses für Lehrer- und Magisterstudiengänge die unbefristete Aussetzung der Bearbeitung der Magisterarbeit. Die Klägerin hatte ein fachärztliches Attest von Juli 2010 vorgelegt, aus dem sich ergab, dass sie sich in nervenärztlicher Behandlung befinde und es aufgrund des Vorliegens einer psychischen Symptomatik nicht möglich sei, die Magisterarbeit in der vorgesehenen Zeit abzuschließen.
Gemäß § 126 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz – BerlHG) in der Fassung vom 26. Juli 2011 (GVBl S. 378) werden Diplom- und Magisterstudiengänge nicht mehr eingerichtet und weitergeführt. Der Akademische Senat der Beklagten regelt in der Satzung zur letztmaligen Ablegung von Abschlussprüfungen in auslaufenden Diplom- und Magisterstudiengängen (AuslaufSa) vom 14. November 2012 die letztmalige Ablegung von Abschlussprüfungen in Diplom- und Magisterstudiengängen und verwies auf die in der Anlage zur Auslaufsatzung zusammengestellten Beschlüsse der zuständigen Fakultätsräte und Gemeinsamen Kommissionen auf den jeweiligen Zeitpunkt der letztmaligen Ablegung der Abschlussprüfung. Laut dieser Anlage wurde die letztmalige Prüfungsfrist für die Magisterstudiengänge Geschichte und Musikwissenschaft auf den 30. September 2015 festgelegt. Die Beklagte hatte bereits mit Schreiben vom 28. Februar 2005 an die Studierenden darauf hingewiesen, dass ab dem Wintersemester 2005/2006 keine Magisterstudiengänge mehr angeboten werden; bereits immatrikulierte jedoch ihr Studium im Rahmen der Regelstudienzeit abschließen können. Die Fakultät I der Beklagten, an der sich unter anderem die Studiengänge Geschichte und Musikwissenschaft befanden, teilte den Studierenden mit Schreiben vom August 2007 mit, dass unter anderem die Studiengänge Geschichte und Musikwissenschaften eingestellt seien und das Lehrangebot bis zum Wintersemester 2009/2010 sichergestellt sei, dass nach Ablauf der Frist allerdings grundsätzlich noch die Möglichkeit bestehe, geprüft zu werden. Mit weiterem Schreiben vom 8. September 2008 empfahl der Prüfungsausschuss der Fakultät I den Studierenden, sich im Magisterteilstudiengang Musikwissenschaft spätestens im Juli 2009 bzw. für den Studiengang Geschichte spätestens im Juli 2010 zur Magisterabschlussprüfung anzumelden. Mit weiterem Schreiben vom 28. November 2012 wurden die Studierenden darauf hingewiesen, dass Prüfungen spätestens bis zum 30. September 2015 in den Magister- und Diplomstudiengängen abgelegt werden können.
Am 1. Juli 2015 änderte der Akademische Senat der Beklagten die Auslaufsatzung und nahm eine so genannte Härtefallregelung auf, nach der der Prüfungsausschuss in begründeten Einzelfällen auf Antrag die Ablegung von Prüfungen auch nach dem in der Anlage benannten Datum genehmigen soll, wenn sich der Zeitpunkt der letzten Prüfungsablegung für den betroffenen Studierenden als eine unzumutbare Härte darstellt. Nach der Satzung wird die Genehmigung in der Regel erteilt, wenn entweder besondere gesundheitliche Gründe vorliegen, die ein reguläres Studium nicht möglich gemacht haben oder aber eine unvorhergesehene persönliche Belastung, beispielsweise pflegebedürftige nahe Angehörige, eingetreten ist.
Mit Schreiben vom 26. September 2015 stellte die Klägerin einen „Antrag auf Härtefallregelung“. Zur Begründung gab sie an: Sie kümmere sich seit langem um ihre pflegebedürftige und zunehmend desorientierte Mutter, die sie „rund um die Uhr“ beschäftige. Ihren weiteren Studienverlauf stellt sie wie folgt dar: Das Schreiben von zwei Hausarbeiten im Studiengang Neuere Geschichte von Oktober bis Dezember 2015 sowie Themenfindung, Einarbeitung und Exposé sowie Ablegen von Prüfungen bis Ende des Jahres 2016. Sie fügte ein Attest der Ärztin für Innere Medizin Dr. K. vom 24. September 2015 bei, wonach die Klägerin regelmäßig ihre 88jährige Mutter begleite und sich seit 2011 immer intensiver um die Mutter kümmere.
Der Prüfungsausschuss der Fakultät Geistes- und Bildungswissenschaften der Beklagten lehnte in seiner Sitzung vom 19. Oktober 2015 den Härtefallantrag der Klägerin ab, da die vorgebrachten Gründe nicht stichhaltig seien und das vorgelegte ärztliche Attest die Pflege naher Angehöriger nicht belege. Mit Bescheid vom 4. November 2015 teile die Beklagte der Klägerin die Entscheidung des Prüfungsausschusses mit.
Mit Bescheid vom 11. November 2015 exmatrikulierte die Beklagte die Klägerin. Zur Begründung gab sie an, dass sich die Klägerin trotz Mahnung nicht zum Wintersemester 2015/2016 zurückgemeldet habe.
Mit ihrer am 15 Dezember 2015 erhobenen Klage wendet sich die Klägerin gegen die Exmatrikulation und begehrt die Verpflichtung der Beklagten, ihrem Härtefallantrag stattzugeben. Zur Begründung gibt sie im Wesentlichen an: Erst mit Beschluss des Akademischen Senats vom 1. Juli 2015 seien die Magisterteilstudiengänge der Fakultät I in die Auslaufsatzung einbezogen worden. Zuvor habe es eine Aufhebungsentscheidung im Hinblick auf die Studiengänge der Klägerin nicht gegeben. Mangels Übergangsfrist sei ihrem Verlängerungsantrag stattzugeben. Im Übrigen liege ein Regelhärtefall vor, denn die Klägerin pflege eine nahe Angehörige. Es sei in der von der Beklagten auf unbefristete Zeit ausgesetzten Magisterhausarbeit ein Organisationsverschulden der Beklagten zu sehen. Darüber hinaus sei die Festsetzung der letztmaligen Prüfungsfrist rechtswidrig, denn die Voraussetzungen des § 126 Abs. 5 Satz 4 BerlHG lägen nicht vor. Denn die Beklagte habe nicht die Lebensumstände der betroffenen Studierenden angemessen berücksichtigt, da sie die Teilzeitstudierenden nicht in ihre Entscheidung über die Festsetzung des letztmaligen Prüfungstermins einbezogen habe. Der Studiengang sei daher nicht mit Ablauf des 30. September 2015 aufgehoben. Die Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.
II.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, denn ihre Klage bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. § 166 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – i.V.m. § 114 Abs. 1 der Zivilprozessordnung – ZPO). Die angefochtenen Bescheide stellen sich nach der im Prozesskostenhilfeverfahren nur gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig dar und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch, Prüfungen auch nach dem von der Beklagten festgelegten Termin (30. September 2015) abzulegen (vgl. § 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO).
Die Klägerin kann ihr Studium in den Magisterstudiengängen Musikwissenschaft und Geschichte nicht mehr fortführen, denn diese Studiengänge sind aufgehoben. Die Aufhebung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz: Nach § 126 Abs. 5 Satz 5 BerlHG ist der Studiengang nach Ablauf des Prüfungsverfahrens nach § 126 Abs. 5 Satz 4 BerlHG aufgehoben. Das Prüfungsverfahren ist abgelaufen. Nach § 126 Abs. 5 Satz 4 BerlHG legen die Hochschulen fest, zu welchem Zeitpunkt in den vorhandenen Diplom- und Magisterstudiengängen letztmals die Abschlussprüfung abgelegt werden kann; hierbei sind die Lebensumstände der betroffenen Studenten und Studentinnen angemessen zu berücksichtigen. Die Festlegung des Zeitpunkts der letzten Abschlussprüfung zum 30. September 2015 hat der Fakultätsrat der Fakultät I rechtsfehlerfrei mit Beschluss vom 11. Juli 2012 für die Studiengänge Musikwissenschaft und Geschichte getroffen. Auch wenn im Beschluss des Fakultätsrates von Einstellung der Magisterstudiengänge die Rede ist, ist erkennbar die Festsetzung der letzten Prüfungsfrist zum 30. September 2015 gemeint. Denn die Magisterstudiengänge Musikwissenschaft und Geschichte wurden bereits mit Beschluss des Akademischen Senates vom 1. Juni 2004 zum Wintersemester 2004/2005 eingestellt. In seinem Beschluss bezieht sich der Fakultätsrat ausdrücklich auf einen Beschluss des Akademischen Senats vom 4. Juli 2012, mit dem er in zweiter Lesung den Text für die später beschlossene Auslaufsatzung, die das letztmalige Ablegen von Abschlussprüfungen regelt, verabschiedet hat. Demnach ging es in dem genannten Beschluss des Fakultätsrates erkennbar darum, die letzte Prüfungsfrist festzulegen. In mehreren Informationsschreiben ist die Klägerin seitens der Beklagten über das Auslaufen der Magisterstudiengänge und das Erfordernis, zeitnah die Abschlussprüfung abzulegen, hingewiesen worden. Durch die im Amtsblatt der Beklagten veröffentlichte Auslaufsatzung vom 14. November 2012 ist fakultätsübergreifend die jeweils für die verschiedenen Studiengänge einschlägige letzte Prüfungsfrist bekannt gemacht worden. Indes bedurfte es keines zusätzlichen Beschlusses des Akademischen Senats (vgl. Urteil der Kammer vom 10. März 2015 – VG 12 K 266.14 – juris Rdn. 20). Der Fakultätsrat war als Organ der Hochschule zuständig für die Festlegung des Zeitpunkts des letzten Prüfungstermins nach § 126 Abs. 5 Satz 4 BerlHG. Denn die Entscheidung über die Aufhebung des Studiengangs, die gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 3 BerlHG, § 9 Abs. 1 Nr. 4 der Grundordnung der Beklagten vom 20. November 2005 und 8. Februar 2006 (Amtliches Mitteilungsblatt der Beklagten Nr. 2/2006 vom 6. März 2006, S. 11) dem Akademischen Senat vorbehalten ist, hat der Gesetzgeber mit der Regelung in § 126 Abs. 5 Satz 5 BerlHG bereits selbst getroffen. Die Festlegung der letzten Prüfungsmöglichkeit dagegen steht dem Fakultätsrat gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 2 BerlHG, § 18 Abs. 1 Nr. 9 der Grundordnung der Beklagten unter dem Gesichtspunkt der geordneten Durchführung von Prüfungen zu.
Die Festlegung des konkreten Zeitpunktes für die letztmalige Ablegung der Abschlussprüfung zum 30. September 2015 ist nicht zu beanstanden. Der damit den Studierenden eingeräumte Zeitraum für das Magisterstudium ist ausreichend. Die Studierenden, die grundsätzlich in ihrem Studium am wenigsten weit fortgeschritten sein dürften – diejenigen, die in den hier streitgegenständlichen Magisterstudiengängen spätestens zum Wintersemester 2004/05 im 1. Fachsemester immatrikuliert worden waren –, hatten damit zusätzlich zur Regelstudienzeit von 9 Semestern weitere 13 Semester Zeit, um ihr Magisterstudium abzuschließen. Mit dieser langen Übergangsfrist wurde auch den Belangen von Teilzeitstudierenden, zu denen die Klägerin nicht zählt, hinreichend Rechnung getragen. Ab Bekanntmachung der Auslaufsatzung vom 14. November 2012 hatten alle zu diesem Zeitpunkt noch in den streitgegenständlichen Magisterstudiengängen eingeschriebenen Studierenden 5 Semester Zeit, ihr Magisterstudium abzuschließen. Entgegen der Ansicht der Klägerin hat der Akademische Senat in der Auslaufsatzung vom 14. November 2012 die hier streitgegenständlichen Magisterstudiengänge der Fakultät I nicht ausgenommen. Zum einen sind die letzten Prüfungsfristen bereits wirksam durch den Fakultätsrat der Fakultät I gesetzt worden (s.o.). Zum anderen bezieht sich § 1 Satz 5 der Auslaufsatzung, nach der die Magisterstudiengänge der Fakultät I „von dieser Regelung ausgenommen“ sind, erkennbar auf die Sätze 3 und 4 des § 1 Auslaufsatzung, wonach sichergestellt wird, dass den Studierenden mindestens die Doppelregelstudienzeit bis zum Abschluss des Prüfungsverfahrens angeboten und damit der Studienrealität Rechnung getragen wird, dass die Regelstudienzeit faktisch häufig überschritten wird und die betroffenen Studierenden noch im herkömmlichen Studiengang erfolgreich den ursprünglich angestrebten Abschluss erwerben können. Es wäre zudem ein unerklärlicher Widerspruch, wenn Satz 5 der Auslaufsatzung alle Magisterstudiengänge der Fakultät I von der letztmaligen Prüfungsfrist ausnehmen sollte, denn nach § 1 Satz 2 gilt die Satzung für die in der Anlage genannten Magisterstudiengänge der Fakultät I ausdrücklich. Die Begründung zum Beschluss des Akademischen Senats vom 14. November 2012 zu den Prüfungsfristen in der Auslaufsatzung stützt diese Auffassung: Danach sind diese bindenden Fristen, nach denen keine Abschlüsse mehr möglich sind, nach folgendem Modell berechnet: „mindestens doppelte Regelstudienzeit plus zwei Semester für Härtefälle, die dadurch abgedeckt sind. Ausgenommen waren die Auslauffristen der Fakultät I“ (Protokoll über die 717. Sitzung des Akademischen Senats der TU Berlin vom 14. November 2012).
Der Exmatrikulationsbescheid der Beklagten vom 11. November 2015 ist rechtmäßig. Zwar lässt sich die hiesige Fallgestaltung unter keinen der in § 15 BerlHG enumerativ aufgeführten Exmatrikulationsgründe subsummieren. Der Verlust des Studentenstatus, der eine Fortsetzung in dem gewählten Studiengang unmöglich macht, ist zwar ein Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG. Hier aber führt die Exmatrikulation nicht selbst zum Verlust der Rechtsposition, sondern enthält lediglich die entsprechende Feststellung über den Verlust, der sich bereits aus der gesetzlich angeordneten Aufhebung des Studiengangs (hierzu siehe oben) ergibt (vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 2. April 2014 – 15 E 5047.14, juris Rdn. 31; VG Berlin, Urteil vom 11. Mai 2015 – VG 12 K 354.14).
Der Bescheid der Beklagten vom 4. November 2015, in dem der Klägerin die Ablehnung ihres „Härtefallantrages“ durch den Prüfungsausschuss mitgeteilt wird, ist ebenfalls rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass der Prüfungsausschuss ihr das Ablegen von Prüfungen im Magisterstudiengang nach Ablauf des 30. September 2015 genehmigt Zwar ist durch Änderung der Auslaufsatzung mit Beschluss vom 1. Juli 2015 gemäß § 2 Abs. 2 der Auslaufsatzung die Möglichkeit geschaffen worden, im Einzelfall eine spätere Ablegung von Prüfungen zu genehmigen, wenn der Zeitpunkt der letztmaligen Prüfungsablegung für den betroffenen Studierenden eine unzumutbare Härte darstellt. Diese Satzungsbestimmung hat nur einen sehr engen Anwendungsbereich (Beschluss der Kammer vom 11. Dezember 2015 – VG 12 L 589.15 -). Der Gesetzgeber hat in § 126 Abs. 5 Satz 4 den Hochschulen aufgegeben bei Bestimmung des Zeitpunktes, bis zu dem in den Diplom- und Magisterstudiengängen letztmalig die Abschlussprüfung abgelegt werden kann, die Lebensumstände der betroffenen Studierenden angemessen zu berücksichtigen. Diesem Gebot hat die Beklagte mit der dargestellten Übergangsfrist von mindestens 13 Semestern nach Ablauf der Regelstudienzeit ausreichend Rechnung getragen (vgl. VG Berlin, Urteil vom 10. März 2015 – VG 12 K 266.14 – Juris Rdn. 21). Danach kann die Härtefallregelung der Hochschule allenfalls noch dem Zweck dienen, im Einzelfall die Verhältnismäßigkeit im Rahmen des Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes sicherzustellen. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Lebensumstände der Studierenden allgemein schon bei der Festlegung der Frist für die letzte Abschlussprüfung berücksichtigt worden und den Studierenden die Möglichkeit offen steht, in Bachelorstudiengängen bereits erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen zumindest teilweise noch zu verwerten.
Eine vor dem Auslaufen des Studiengangs eingetretene unzumutbare Härte, die im begründeten Einzelfall zur Genehmigung führt, die Prüfung auch noch nach dem 30. September 2015 abzulegen, ist hier nicht erkennbar. Die Klägerin führt zwar an, sich um ihre pflegebedürftige Mutter intensiv zu kümmern, was gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 der Auslaufsatzung als unvorhergesehene persönliche Belastung ein Grund für die Prüfungsfristverlängerung im Einzelfall darstellen kann. Aber nach ihrem Vorbringen ist nicht erkennbar, dass die Pflege der Mutter eine unzumutbare Härte und eine unvorhergesehene persönliche Belastung in der Weise darstellt, die über die Härtefallgesichtspunkte, die bereits in der langen Frist zwischen Einstellung des Studiengangs und letzter Prüfungsfrist liegen, hinaus geht. Eine unzumutbare Härte im Einzelfall ist nur dann zu bejahen, wenn kurz vor erfolgversprechendem Abschluss die Studienplanung des Studierenden derart durcheinander gerät, dass er unvorhergesehen den Abschluss des Studiums zur letzten Prüfungsfrist nicht erreichen kann. Die seitens der Klägerin in ihrem Härtefallantrag vom 26. September 2015 vagen Ausführungen belegen indes, dass sie sich bereits seit Jahren um ihre Mutter kümmert, ohne dass die genaue Intensität des Kümmerns und genaue zeitliche Daten angegeben werden. Den Schilderungen der Klägerin ist indes zu entnehmen, dass sie bereits viele Jahre vor dem letzten Prüfungstermin sich von ihrem Studium zumindest überwiegend verabschiedet hat. Es wäre ihr indes trotz der Belastung durch die Pflege der Mutter und die damit möglicherweise im Zusammenhang stehenden eigenen psychischen Belastungen zumutbar gewesen, eine Lösung zu suchen, die eine Beendigung des Studiums innerhalb der großzügig bemessenen Frist möglich gemacht hätte. Entgegen ihrer Ansicht liegt in der Aussetzung der Bearbeitung ihrer Magisterarbeit im Studiengang Musikwissenschaft kein Verschulden der Beklagten. Vielmehr hat die Beklagte Konsequenzen aus einer lang andauernden Prüfungsunfähigkeit der Klägerin gezogen. Anstrengungen seitens der Klägerin, ihre Prüfungsfähigkeit wiederzuerlangen bzw. ihr Studium wieder aufzunehmen sind nicht erkennbar. Hinsichtlich ihres Studiums im Magisterstudiengang Geschichte ist nicht erkennbar, dass in naher Zukunft ein Studienabschluss realistisch wäre.