Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 29.02.2016 – 3 K 1098.14

ECLI:DE:VGBE:2016:0229.3K1098.14.0A

Orientierungssatz

1. Lehramtsanwärter werden zur unterrichtspraktischen Prüfung zugelassen, wenn die erreichte Ausbildungsnote und die Ergebnisse der beiden Modulprüfungen jeweils mindestens ausreichend lauten. (Rn.22)

2. Bei den in den Beurteilungsbögen aufgeführten Kompetenzen handelt es sich um die abstrakte Beschreibung von Fähigkeiten, die durch den Beurteilenden mit Blick auf die zu beurteilende Lehramtsanwärterin/ den zu beurteilenden Lehramtsanwärter jeweils mit einem bestimmten Ausprägungsgrad zu versehen sind. (Rn.28)

3. Ein Beurteilungsbogen ist als Grundlage einer Bewertung nicht deshalb ungeeignet, wenn die fünf Bewertungsstufen durch den Beurteilenden in das sechsstufige Notensystem zu überführen sind. (Rn.35)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Feststellung des (erstmaligen) Nichtbestehens der Zweiten Staatsprüfung für das Amt des Studienrats.

2

Die im Jahre 1971 geborene Klägerin wurde nach erfolgreichem Abschluss der Ersten Staatsprüfung für das Amt der Studienrätin mit beruflicher Fachrichtung zum Schuljahr 2012/13 zum Vorbereitungsdienst für Lehrämter zugelassen. Zur weiteren schulpraktischen Ausbildung wurde sie dem 5. Schulpraktischen Seminar im Bezirk S...-Z... zugewiesen. Innerhalb des Schulpraktischen Seminars war sie dem Fachseminar Wirtschaftslehre unter der Leitung von Frau W... sowie dem Fachseminar Recht unter der Leitung von Frau H... zugeordnet. Ausbildungsschule der Klägerin war das Oberstufenzentrum R... (Berufliches Gymnasium, Fachoberschule, Berufsfachschule und Berufsschule - OSZ Recht), an dem sie in den vier Ausbildungshalbjahren in unterschiedlichen Bildungsgängen der ein- bzw. dreijährigen Berufsfachschule jeweils Unterricht unter Anleitung erteilte und an schulischen Veranstaltungen teilnahm.

3

Im Juni 2013 bestand die Klägerin die schriftliche Modulprüfung „Unterrichten“ mit der Note „ausreichend (4)“.

4

Zu Beginn des dritten Ausbildungshalbjahres beantragte die Klägerin bei der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport (Senatsverwaltung) einen außerordentlichen Wechsel des Fachseminars. Zur Begründung führte sie aus, dass das Vertrauensverhältnis zwischen ihr und der Fachseminarleiterin W... zerrüttet sei. Ihre Leistungen in den Lehrproben wie auch im Seminar würden außerordentlich schlecht bewertet und von Frau W... offenbar als „persönliche Provokation“ empfunden. In der ersten Halbjahresbeurteilung ihrer Kompetenzentwicklung sei kein einziger positiver Aspekt ihrer Arbeit benannt worden. Die Kritik an ihrer Arbeit verlasse den sachlichen Rahmen. Der Antrag blieb im Ergebnis ohne Erfolg. Ihren Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wies das Verwaltungsgericht Berlin mit Beschluss vom 28. Januar 2014 - VG 26 L 422.13 - mit der Begründung zurück, dass der Wechsel einen Monat vor Ablauf des ersten Ausbildungshalbjahres hätte beantragt werden müssen und im Übrigen konkrete Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit und fehlende Objektivität der Fachseminarleiterin nicht dargelegt seien.

5

Im März 2014 bestand die Klägerin die mündliche Modulprüfung „Erziehen und Innovieren“ mit der Note „2 (gut)“.

6

Vor Zulassung zur unterrichtspraktischen Prüfung erstatteten die beiden Fachseminarleiterinnen und der Ständige Vertreter des Schulleiters der Ausbildungsschule S... mit Datum vom 1., 2. bzw. 7. April 2014 ihre Gutachten über den Ausbildungsstand der Klägerin. Hierzu verwendeten sie standardisierte Beurteilungsbögen der Senatsverwaltung, bei denen in der hier maßgeblichen Fassung in den linken Spalten 22 (Bewertungsbogen der Stammschule) bzw. 24 (Bewertungsbogen der Fachseminarleitung) Kompetenzen (Standards) aufgeführt waren, die in der rechten Spalte durch Ankreuzen mit dem Ausprägungsmerkmal „besonders ausgeprägt“, „ausgeprägt“, „vorhanden“, „im Ansatz vorhanden“ oder „kaum vorhanden“ zu bewerten waren. Frau H... bewertete 8 Kompetenzen mit dem Ausprägungsmerkmal „vorhanden“, 12 mit dem Ausprägungsmerkmal „im Ansatz vorhanden“ und 4 mit dem Ausprägungsmerkmal „kaum vorhanden“. Als zusammenfassende Einschätzung beurteilte sie den Ausbildungsstand der Klägerin mit der Note „ausreichend (4)“. Frau W... bewertete 10 Kompetenzen mit dem Ausprägungsmerkmal „im Ansatz vorhanden“ und 14 Kompetenzen mit dem Ausprägungsmerkmal „kaum vorhanden“. Als zusammenfassende Einschätzung beurteilte sie den Ausbildungsstand der Klägerin mit der Note „5 (´mangelhaft`)“. Herr S... bewertete zwei Kompetenzen mit dem Ausprägungsmerkmal „vorhanden“, 14 mit dem Ausprägungsmerkmal „im Ansatz vorhanden“ und 3 mit dem Standard „kaum vorhanden“. Bezüglich 3er Kompetenzen legte er dar, aufgrund welcher - von der Klägerin nicht zu vertretender - äußeren Umstände diese nicht hätten bewertet werden können. Als zusammenfassende Einschätzung beurteilte er den Ausbildungsstand der Klägerin mit der Note „5“. Erläuternd fügte der Ständige Vertreter des Schulleiters hinzu, die Klägerin habe deutliche Defizite bei der unterrichtlichen Kompetenz. Die zielgerichtete Planung, vor allem aber die Umsetzung fachlicher Inhalte in geplanten, strukturierten und schülergerechten Unterricht entsprächen nicht den Anforderungen.

7

Die Seminarleiterin G... errechnete hierauf eine Ausbildungsnote von [(4 + 5 + 5) : 3 =] 4,66 und gab der Klägerin die Beurteilung zur Kenntnis.

8

Mit Bescheid vom 13. Mai 2014 stellte die Senatsverwaltung fest, dass die Klägerin die Zweite Staatsprüfung erstmalig nicht bestanden habe und teilte mit, dass die Wiederholungsprüfung – unter Anrechnung der Leistungen der beiden Modulprüfungen – 6 Monate nach dem Nichtbestehen abzulegen sei.

9

Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 2. Juni 2014 Widerspruch ein, den sie mit Schreiben vom 30. Juni 2014 näher begründete. Die Teilnote über den Ausbildungsstand im Fach Wirtschaftslehre und die durch den Stellvertretenden Schulleiter vergebene Teilnote seien rechtswidrig, da nicht erkennbar sei, in welcher Art und Weise die zu bewertenden Kriterien in die Endnote eingeflossen seien. Unklar sei auch, wie der stellvertretende Schulleiter zu seinem Urteil gelangt sei, da er die Klägerin im Unterricht nicht selbst betreut habe. Teilweise werde von einer falschen Tatsachengrundlage ausgegangen, so hinsichtlich des Standards „wirkt auf der Grundlage vorhandener Kenntnisse über Schulentwicklungs- und Schulprogrammprozesse an deren Entwicklung, Umsetzung und Evaluierung mit“, der mit „kaum vorhanden“ bewertet worden sei. Denn tatsächlich habe sie zu der im Schulprogramm festgelegten Lerngeschichte von Robert Reck einen eigenen Fall entwickelt, der in das Schulprogramm habe eingearbeitet werden sollen. Mit Blick auf die Bewertung durch Frau W... sei aufgrund der aufgetretenen Konflikte von einer Überschreitung des Beurteilungsspielraums auszugehen.

10

Die Senatsverwaltung bat hierauf die Mitglieder des Prüfungsausschusses G..., W..., H... und S... um ein Überdenken der „Bewertung der Prüfungsleistung“ und die Abgabe ergänzender Stellungnahmen. Wegen des Inhalts dieser Stellungnahmen wird auf den Widerspruchsvorgang (Bl. 17 – 20) verwiesen. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens äußerten sich ferner u.a. die anleitenden Lehrer Z..., Z..., G... und B... (Bl. 1 ff. Anlagen Widerspruchsverfahren).

11

Mit Widerspruchsbescheid vom 19. November 2014, zugestellt am 21. November 2011, wies die Senatsverwaltung den Widerspruch zurück.

12

Hiergegen hat die Klägerin am 22. Dezember 2014 Klage erhoben, mit der sie ihr Widerspruchsvorbringen wiederholt und vertieft. Einige der in dem Beurteilungsbogen vorgegebenen Bewertungskriterien seien von vorneherein ungeeignet. So bleibe vollkommen unklar, was mit dem Kriterium „ist sich der besonderen Anforderungen des Lehrerberufs bewusst und versteht den Beruf als öffentliches Amt mit besonderer Verantwortung und Verpflichtung“ überhaupt bewertet werden solle. Bei dem Kriterium „wirkt auf der Grundlage vorhandener Kenntnisse über Schulentwicklungs- und Schulprogrammkenntnisse an deren Entwicklung, Umsetzung und Evaluierung mit“ erschließe sich nicht, welche Leistungen und in welcher Form eine Referendarin insoweit überhaupt erbringen sollten und könnten. Unklar bleibe auch, wie die lediglich 5 Bewertungsstufen des standardisierten Bewertungsbogens in eine 6stufige Notenskala zu überführen seien.

13

Die Klägerin beantragt (sinngemäß),

14

den Bescheid der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft vom 13. Mai 2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 19. November 2014 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes erneut eine Ausbildungsnote nach § 14 Abs. 2 der Verordnung über den Vorbereitungsdienst und die zweite Staatsprüfung für sie festzulegen.

15

Der Beklagte beantragt,

16

die Klage abzuweisen.

17

Er verteidigt den angegriffenen Bescheid.

18

Das Gericht hat den Prüfungsvorgang einschließlich des Widerspruchsvorgangs (ein blauer Steh-Ordner), die Verwaltungsstreitakte VG 3 K 266.15 mit zwei Verwaltungsvorgängen sowie die Verwaltungsstreitakte VG 26 L 422.13 zum Verfahren beigezogen. Diese Vorgänge sind, soweit erheblich, Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

19

Die fristgemäß erhobene Klage, über die aufgrund des Übertragungsbeschlusses der Kammer vom 20. November 2015 gemäß § 6 Abs. 1 VwGO der Berichterstatter als Einzelrichter zu entscheiden hat, bleibt ohne Erfolg.

20

Der Bescheid der Senatsverwaltung vom 13. Mai 2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 19. November 2014 ist mit seiner Feststellung, dass die Klägerin die Zweite Staatsprüfung für das Amt des Studienrats erstmalig nicht bestanden hat, rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

21

Rechtsgrundlage der Entscheidung der Senatsverwaltung sind die Bestimmungen des Lehrerbildungsgesetzes in der Fassung vom 13. Februar 1985 (GVBl. S. 434), zuletzt geändert durch das Fünfzehnte Gesetz zur Änderung des Lehrerbildungsgesetzes vom 5. Juni 2012 (GVBl. S. 158) - LBiG a.F. - in Verbindung mit der Verordnung über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung vom 28. Oktober 2011 (GVBl. S. 520) - VSLVO a.F. - . Die genannten Regelungen finden hier aufgrund der Übergangsvorschriften des § 19 Abs. 4 Satz 1 LBiG n.F. bzw. § 30 Abs. 2 Satz 1 VSLVO n.F. Anwendung, weil die Klägerin bis einschließlich Februar 2014 in den Vorbereitungsdienst aufgenommen worden war. Nach § 7 Abs. 3 Nrn. 2 und 4 LBiG a.F. ist das für das Schulwesen zuständige Mitglied des Senats ermächtigt, durch Rechtsverordnung eine Prüfungsordnung für die Zweite Staatsprüfung, insbesondere u.a. zu den Voraussetzungen für die Zulassung, den Einzelheiten über die Prüfung und ihre Bestandteile, das Prüfungsverfahren einschließlich der Bewertung und Feststellung der Prüfungsleistungen und des Gesamtergebnisses nach Notenstufen, sowie eine Ordnung der schulpraktischen Ausbildung im Anschluss an die Erste Staatsprüfung, insbesondere u.a. zu den Inhalten und der Gestaltung des Vorbereitungsdienstes, seiner Verlängerung und Beendigung sowie der Beurteilung der Leistungen im Vorbereitungsdienst, zu erlassen.

22

Nach § 15 Abs. 2 VSLVO a.F. setzt sich die Zweite Staatsprüfung aus der unterrichtspraktischen Prüfung, den Ergebnissen der beiden Modulprüfungen nach § 13 VSLVO a.F. und der Ausbildungsnote nach § 14 VSLVO a.F. zusammen. Die Lehramtsanwärterin wird zur unterrichtspraktischen Prüfung zugelassen, wenn (bei Vorlage der erforderlichen Unterlagen) die erreichte Ausbildungsnote und die Ergebnisse der beiden Modulprüfungen jeweils mindestens „ausreichend“ lauten. Lautet die Ausbildungsnote oder die Noten einer oder beider Modulprüfungen schlechter als „ausreichend“, so gilt die Zweite Staatsprüfung als nicht bestanden, § 16 Abs. 1 Sätze 3 und 4 VSLVO a.F. Die Errechnung der Ausbildungsnote erfolgt dabei nach näherer Maßgabe des § 14 Abs. 2 VSLVO a.F. Danach legen die beiden Fachseminarleiterinnen sowie der Schulleiter vor Zulassung zur unterrichtspraktischen Prüfung der Seminarleiterin benotete Gutachten über den jeweiligen Ausbildungsstand der Lehramtsanwärterin vor (Satz 1). Aus den drei Noten wird die Ausbildungsnote durch die Seminarleiterin auf zwei Dezimalstellen nach dem Komma errechnet (Satz 3). Gemäß § 14 Abs. 3 VSLVO a.F. werden die Gutachten den Lehramtsanwärterinnen durch die Leiterin des Schulpraktischen Seminars schriftlich zur Kenntnis gegeben und in Kopie ausgehändigt.

23

Da die Ausbildungsnote einer dienstlichen Beurteilung vergleichbar ist, gelten die für die gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer solchen Beurteilung entwickelten Grundsätze sinngemäß (vgl. hierzu sowie zum Folgenden mit weiteren Nachweisen OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Dezember 2013 - OVG 10 M 55.11 -, S. 4 E.A.). Danach sind dienstliche Beurteilungen als Akte wertender Erkenntnis des Dienstherrn – hier der Ausbilder – nur beschränkt von den Verwaltungsgerichten nachprüfbar. Ihnen steht vielmehr eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu. Ihr gegenüber hat sich die verwaltungsgerichtliche Kontrolle darauf zu beschränken, ob die Beurteilenden den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen können, verkannt haben, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sind, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen haben. Eine dienstliche Beurteilung ist nur dann aufzuheben, wenn durch den Dienstherrn eine selbstverständliche Pflicht, den Beamten gerecht, unvoreingenommen und möglichst objektiv zu beurteilen, missachtet wurde. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung kann dagegen nicht dazu führen, dass das Gericht die fachliche und persönliche Beurteilung des Beamten durch seine Dienstvorgesetzten in vollem Umfang nachvollzieht oder diese gar durch eine eigene Beurteilung ersetzt.

24

In Anwendung dieser Maßstäbe ist die Feststellung des erstmaligen Nichtbestehens der Zweiten Staatsprüfung rechtlich nicht zu beanstanden. Denn die drei benoteten Gutachten über den Ausbildungsstand der Klägerin, und hieraus folgend die Errechnung der Ausbildungsnote mit schlechter als „ausreichend“, sind frei von Beurteilungsfehlern.

25

Das gilt zunächst für das durch den Ständigen Vertreter des Schulleiters S... erstellte Gutachten vom 2. April 2014, das zu der (Teil-)Ausbildungsnote „5“ gelangt.

26

Das Gutachten wurde unter Einhaltung der maßgeblichen verfahrensrechtlichen Bestimmungen erstellt. Der Ständige Vertreter konnte das Gutachten anstelle des Schulleiters F... erteilen, weil ihm - wie in der mündlichen Verhandlung durch telefonische Rückfrage bei dem OSZ Recht geklärt werden konnte – die Aufgabe der Erstellung dienstlicher Beurteilungen nach § 73 Abs. 6 Satz 3 SchulG von dem Schulleiter übertragen worden war. Das Gutachten war der Klägerin, wie ihre Unterschrift unter dem Beurteilungsbogen belegt, auch in einer den Anforderungen des § 14 Abs. 3 VSLVO a.F. genügenden Weise zur Kenntnis gegeben worden.

27

Ohne Erfolg rügt die Klägerin, der Ständige Vertreter des Schulleiters sei offenbar teilweise von einer falschen Tatschengrundlage ausgegangen bzw. es werde nicht deutlich, worauf er sein Urteil gründe. In der Rechtsprechung zu den Anforderungen an dienstliche Beurteilungen am Maßstab laufbahnrechtlicher Regelungen ist geklärt, dass es grundsätzlich dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn unterliegt, wie er die maßgeblichen Aussagen zu den einzelnen Beurteilungsmerkmalen gestalten und begründen und worauf er im einzelnen sein Gesamturteil über den zu Beurteilenden stützen will. So kann er einzelne Tatsachen oder Vorkommnisse im Beurteilungszeitraum aufgreifen und aus ihnen wertende Schlussfolgerungen ziehen, wenn er sie etwa zur Charakterisierung des zu Beurteilenden für besonders typisch hält oder für eine überzeugende Aussage zu einzelnen Beurteilungsmerkmalen für wesentlich erachtet. Er kann sich andererseits aber auch auf die Angabe zusammenfassender Werturteile auf Grund einer unbestimmten Vielzahl nicht benannter Einzeleindrücke und Einzelbeobachtungen während des Beurteilungszeitraumes beschränken. Schließlich kann er die aufgezeigten verschiedenen Möglichkeiten, über Eignung und Leistung des zu Beurteilenden ein aussagekräftiges, für Dritte verständliches Urteil abzugeben, in abgestufter Form nebeneinander verwenden bzw. miteinander verbinden. Solange der Beurteilende nicht erkennbar und ausdrücklich auf historische Einzelvorgänge aus dem dienstlichen und außerdienstlichen Verhalten des zu Beurteilenden Bezug nimmt und hieraus wertende Schlussfolgerungen zieht oder einzelne wertende Schussfolgerungen erkennbar auf bestimmte Tatsachen gründet, handelt es sich um Werturteile, die nicht in einer der beweismäßigen Prüfung zugänglichen Weise erkennen lassen, auf welcher bestimmten Tatsachengrundlage sie beruhen. Bereits bei der Feststellung der tatsächlichen Grundlagen für die Beurteilung – durch den Beurteilenden selbst oder aber durch Beauftragte – wirkt sich insoweit die eingeräumte Beurteilungsermächtigung aus mit der Folge, dass das Verwaltungsgericht nicht die Darlegung und den Nachweis einzelner „Tatsachen“ verlangen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - BVerwG 2 C 8.8 -, BVerwGE 60, 245 [zu 9 f.]).

28

Bei den in den Beurteilungsbögen der Senatsverwaltung aufgeführten Kompetenzen (Standards) handelt es sich um die abstrakte Beschreibung von Fähigkeiten, die durch den Beurteilenden mit Blick auf die zu beurteilende Lehramtsanwärterin jeweils mit einem bestimmten Ausprägungsgrad zu versehen sind. Solchermaßen verknüpft stellen sie reine Werturteile dar, die nicht auf konkrete Einzelvorkommnisse Bezug nehmen. Das gilt auch bezüglich der Kompetenz „wirkt auf der Grundlage vorhandener Kenntnisse über Schulentwicklungs- und Schulprogrammprozesse an deren Entwicklung, Umsetzung und Evaluierung mit“ und dessen Bewertung mit dem Ausprägungsgrad „kaum vorhanden“. Dementsprechend geht die Rüge der Klägerin, diese Bewertung sei „tatsächlich falsch“, weil sie im Widerspruch dazu eine im Schulprogramm festgelegte Lerngeschichte von Robert Reck fortentwickelt habe, bereits im Ausgangspunkt fehl. Im Übrigen hat der Ständige Vertreter des Schulleiters S... in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 15. Juli 2014 (Bl. 18 f. des Widerspruchsvorgangs) seine Beurteilung dahingehend erläutert, dass die Lernsituation Robert Reck nicht Bestandteil eines Schulentwicklungs- oder Schulprogrammprozesses sei, sondern es sich um eine von den Fachbereichen Wirtschaft und Betriebspraxis / Datenverarbeitung entwickelte Beispielgeschichte handele, die als komplexe Lernsituation im Unterricht Verwendung finde. Die Klägerin habe auf der Grundlage dieser Lernsituation einen (weiteren) Fall entwickelt und am 17. September 2013 in einer Lehrprobe verwendet. Es handele sich demnach um Unterrichtsvorbereitung und nicht um die Mitwirkung an der Entwicklung, Umsetzung und Evaluierung von Schulentwicklungs- und Schulprogrammprozessen. An derartigen Prozessen sei die Klägerin während ihrer gesamten Ausbildungszeit an der Schule nicht beteiligt gewesen. Dem ist die Klägerin im Klageverfahren nicht weiter entgegen getreten.

29

Im Übrigen hat der Ständige Vertreter des Schulleiters in der benannten Stellungnahme ergänzend ausgeführt, tatsächliche Grundlage der Beurteilung der Klägerin seinen in erster Linie die Eindrücke von 9 Unterrichtsbesuchen gewesen, die im Zeitraum vom 28. November 2012 bis 11. März 2014 durch die Schulleitung - in zwei Fällen durch den Schulleiter F... selbst - durchgeführt worden seien, sowie die sich daran jeweils anschließenden Auswertungsgespräche, ferner die Wochenberichte der Klägerin, die Protokolle der Fachkonferenzen, die Rückmeldungen der betreffenden Fachbereichs- und Abteilungsleitungen sowie die Einschätzungen und Rückmeldungen der anleitenden Lehrkräfte. Es unterliegt danach keinem Zweifel, dass sich der Beurteilende zu allen Aspekten der zu beurteilenden Kompetenzen der Klägerin über den gesamten Ausbildungszeitraum an der Ausbildungsschule hinweg eine ausreichende Tatsachengrundlage verschafft hat, und zwar in nicht zu beanstandender Weise nicht nur durch eigene Eindrücke, sondern auch und gerade durch die Schilderungen Dritter (vgl. hierzu etwa die Einschätzungen der anleitenden Lehrer K... und A... vom 15. November und 6. Dezember 2012, die in Vorbereitung eines Gesprächs über den Ausbildungsstand zwischen der Klägerin und dem Beurteilenden sowie der Seminarleiterin G... am 12. Dezember 2012 gefertigt worden sind, Bl. 22 f. des Widerspruchsvorgang, ferner die im Widerspruchsverfahren abgegebenen ergänzenden Stellungnahmen der anleitenden Lehrer M... vom 4. Juli 2014 nebst Unterrichtsbeobachtungsbogen, Bl. 1 – 5 des Widerspruchsvorgangs, und A... vom 5. Juli 2014, Bl. 10 – 12 des Widerspruchsvorgangs, des Fachleiters WL-BÜ-WISO V... zur Lernsituation Robert Reck vom 6. Juli 2014 und des Kommissarischen Abteilungsleiters E... vom 2. Juli 2014, Bl. 13 bzw. Bl. 20 f. des Widerspruchsvorgangs). Soweit die Klägerin bemängelt, dass einzelne Stellungnahmen Dritter erst im Widerspruchsverfahren erstellt worden seien, folgt hieraus nicht, dass sich der Ständige Vertreter des Schulleiters S... nicht bereits zuvor mündlich über deren Eindrücke informiert hatte. Zu welchem genauen Zeitpunkt im Beurteilungszeitraum sich der Beurteilende jeweils die maßgeblichen Informationen beschafft hatte, ist demgegenüber unerheblich.

30

Das Gutachten über den Ausbildungsstand vom 2. April 2014 ist auch sonst frei von Bewertungsfehlern- Weder die Vorgaben des Bewertungsbogens selbst noch seine Anwendung und die abschließend gebildete Ausbildungsnote lassen einen Verstoß gegen die Bestimmungen des § 14 VSLVO a.F. oder allgemeingültige Wertmaßstäbe erkennen:

31

Nach den Angaben des im Termin zur mündlichen Verhandlung informatorisch angehörten Referatsleiters bei der Senatsverwaltung, des Leitenden Oberschulrats S..., an deren Richtigkeit zu zweifeln das Gericht keine Veranlassung hat, existieren für die Beurteilung der Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter im Anwendungsbereich von § 14 Abs. 2 VSLVO a.F. keine Beurteilungsrichtlinien, die den Beurteilenden über die Verwendung des standardisierten Beurteilungsbogens hinaus weitere Vorgaben bezüglich der Gewichtung einzelner Kompetenzen, der Auswahl des jeweiligen Standards von „besonders ausgeprägt“ bis „kaum vorhanden“ oder der Vergabe der Endnote machten. Bei dem Beurteilungsbogen selbst handelt es sich demnach um eine obligatorische Entscheidungshilfe zur Steuerung und Objektivierung des Erkenntnisprozesses. Mit Ihm soll sichergestellt werden, dass alle für das Gesamturteil über den Ausbildungsstand der Lehramtsanwärterin oder den Lehramtsanwärter als relevant erachteten Kompetenzen durch den Beurteilenden in den Blick genommen werden, und dass sich der Beurteilende rückversichert, dass die abschließend von ihm vergebene Ausbildungsnote die Einzelbewertung in der Gesamtschau zutreffend abbildet.

32

Entgegen der Auffassung der Klägerin sind die im Beurteilungsbogen beschriebenen Kompetenzen hinreichend bestimmt und beziehen sich auf beurteilungsrelevante Eigenschaften und Einstellungen der Lehramtsanwärter sowie auf deren fachliche, didaktische und pädagogische Fertigkeiten. Nach der Erklärung des Präsidenten der Kultusministerkonferenz sowie der Vorsitzenden der Lehrerverbände vom 5. Oktober 2000 „Aufgaben von Lehrerinnen und Lehrern heute – Fachleute für das Lernen“ (vgl. http://www. kmk.org/fileadmin/Dateien/veroeffentlichungen...beschluesse/2000/2000...10...05-Bremer-Erkl-Lehrerbildung.pdf) sind Lehrerinnen und Lehrer „Fachleute für das Lernen“, indem sie gezielt und nach wissenschaftlichen Erkenntnissen Lehr- und Lernprozesse planen, organisieren und reflektieren, sind sich Lehrerinnen und Lehrer bewusst, dass die Erziehungsaufgabe eng mit dem Unterricht und dem Schulleben verknüpft ist und dass positive Wertorientierungen, Haltungen und Handlungen nur überzeugend beeinflusst werden, wenn sie auch als Vorbilder für Kinder und Jugendliche wirken und sich dessen bewusst sind, üben Lehrerinnen und Lehrer ihre Beurteilungs- und Beratungsaufgabe im Unterricht und bei der Vergabe von Berechtigungen für Ausbildungs- und –Berufswege kompetent, gerecht und verantwortungsbewusst aus, entwickeln Lehrerinnen und Lehrer ihre Kompetenzen ständig weiter und nutzen Fort- und Weiterbildungsangebote, um die neuen Entwicklungen und wissenschaftlichen Erkenntnisse in ihrer beruflichen Tätigkeit zu berücksichtigen und beteiligen sich an der Schulentwicklung.

33

In Anknüpfung an dieses globale Anforderungsprofil enthält das „Handbuch Vorbereitungsdienst – Materialen für den reformierten Berliner Vorbereitungsdienst“ der Senatsverwaltung (hier noch maßgeblich in der 3. Auflage, September 2011, S. 87 f., nachfolgend: Handbuch) einen Katalog von Kompetenzbereichen (Unterrichten, Erziehen, Beurteilen und Innovieren), in denen einzelne Kompetenzen zusammengefasst und denen wiederum Standards zugeordnet sind. Die von der Klägerin als zu unbestimmt und inhaltsleer beanstandete Kompetenz „ist sich der besonderen Anforderung des Lehrerberufs bewusst und versteht den Beruf als ein öffentliches Amt mit besonderer Verantwortung und Verpflichtung“ gehört dabei als „Kompetenz 9“ zum Kompetenzbereich „Innovieren“. Dieser Kompetenz hinsichtlich der theoretischen Ausbildung die Standards zugeordnet, dass die Absolventinnen und Absolventen die Grundlagen und Strukturen des Bildungssystems und von Schule als Organisation sowie die rechtlichen Rahmenbedingungen ihrer Tätigkeit kennen, ihre persönlichen und berufsbezogenen Wertvorstellungen und Einstellungen reflektieren und die wesentlichen Ergebnisse der Belastungs- und Stressforschung kennen, hinsichtlich der praktischen Ausbildung, dass die Absolventinnen und Absolventen lernen, mit Belastungen umzugehen, ihre Arbeitszeit und Arbeitsmittel zweckdienlich und ökonomisch einsetzen und kollegiale Beratung als Hilfe zur Unterrichtsentwicklung und Arbeitsentlastung praktizieren. Es geht damit weder um eine Selbsteinschätzung der Klägerin noch um die Beurteilung ihrer inneren Einstellung, sondern um die nach außen erkennbare Kompetenz zur Organisation ihrer praktischen Tätigkeit.

34

Zu demselben Kompetenzbereich „Innovieren“ gehört das Kriterium „wirkt auf der Grundlage vorhandener Kenntnisse über Schulentwicklungs- und Schulprogrammprozesse an deren Entwicklung, Umsetzung und Evaluierung mit“. Dieses Kriterium ist der „ Kompetenz 11“ („Lehrerinnen und Lehrer beteiligen sich an der Planung und Umsetzung schulischer Projekte und Vorhaben“) zuzuordnen. Die hierauf bezogenen Standards werden mit Blick auf die theoretische Ausbildung dahingehend beschrieben, dass die Absolventinnen und Absolventen den spezifischen Bildungsauftrag einzelner Schularten, Schulformen und Bildungsgänge kennen und reflektieren sowie die Ziele und Methoden der Schulentwicklung und die Bedingungen für erfolgreiche Kooperation kennen. Mit Blick auf die praktische Ausbildung werden die Standards dahingehend formuliert, dass die Absolventinnen und Absolventen Ergebnisse der Unterrichts- und Bildungsforschung auf die Schulentwicklung anwenden sowie Verfahren und Instrumente der internen Evaluation von Unterricht und Schule nutzen. Es geht damit um die Einbindung in Qualitätsentwicklungsprozesse an Schulen. Ob eine „(Dienst-)Pflicht“ der Lehramtsanwärterin besteht, in entsprechenden Gremien ihrer Ausbildungsschule oder auf andere Weise mitzuwirken, hat entgegen der Auffassung der Klägerin nichts mit der Frage zu tun, ob die (freiwillige) Mitwirkung an solchen Qualitätsentwicklungsprozessen zum Anforderungsprofil der Tätigkeit eines Lehrers zählt. Nach der ergänzenden Stellungnahme des Ständigen Vertreters des Schulleiters vom 7. Juli 2014 gibt es an der Ausbildungsschule der Klägerin mehrere Schulentwicklungsgruppen. Die Klägerin sei jedoch während ihrer gesamten Ausbildungszeit in keiner der existierenden Schulentwicklungsgruppen tätig gewesen.

35

Der Beurteilungsbogen ist als Grundlage einer Bewertung schließlich auch nicht deshalb ungeeignet, weil die fünf Bewertungsstufen von „besonders ausgeprägt“ bis „kaum vorhanden“ durch den Beurteilenden in das sechsstufige Notensystem des § 14 Abs. 1 VSLVO a.F. zu überführen sind. Da es sich bei dem Beurteilungsbogen, wie dargelegt, um eine Entscheidungshilfe handelt, bedarf es insoweit keiner der Bestimmung des § 14 Abs. 2 Sätze 2 und 3 VSLVO a.F. vergleichbaren Vorgabe einer mathematischen Umrechnungsformel.

36

Die Bildung der (Teil-)Ausbildungsnote „5“ durch den Beurteilenden lässt keine Überschreitung des Bewertungsrahmens erkennen. Nach § 14 Abs. 1 VSLVO a.F. ist die Note „mangelhaft (5)“ für eine Leistung zu vergeben, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, das die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können. Nach der zusammenfassenden Einschätzung des Beurteilenden habe die Klägerin deutliche Defizite vor allem bei der unterrichtlichen Kompetenz. Die hierauf bezogenen Standards „diagnostiziert erfolgreich Lernvoraussetzungen und Lernprozesse von Schülerinnen und Schülern“ und „konkretisiert fachlich zutreffend Unterrichtsgegenstände auf einen kompetenzorientierten Schwerpunkt“ bewertete der Beurteilende mit „kaum vorhanden“, die Standards „nutzt unterschiedliche Differenzierungsmöglichkeiten, um individuelle Lernmöglichkeiten zu ermöglichen bzw. Erziehungsarbeit umzusetzen“ sowie „plant Unterricht fach- und sachgerecht und führt ihn sachlich und fachlich korrekt durch“ mit „im Ansatz vorhanden“. Da auch das letztgenannte Ausprägungsmerkmal keine Leistung beschreibt, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht und damit mit der Note „ausreichend (4)“ zu bewerten wäre, sondern mit dem Bezug auf lediglich „im Ansatz“ vorhandene Kompetenzen eher einen an der Note „mangelhaft (5)“ als an der Note „ausreichend (4)“ angesiedelten Leistungsstand charakterisieren dürfte, ist das Gesamturteil „5“ folgerichtig. Nichts anderes folgt aus der ergänzenden Stellungnahme des Beurteilenden vom 7. Juli 2014. Sollte der darin enthaltene Hinweis, dass die im Gutachten über den Ausbildungsstand aufgeführten Kriterien „grundsätzlich als gleichwertig“ anzusehen seien, dahingehend zu verstehen sein, dass der Beurteilende den vorgenannten Defiziten im Verhältnis zu anderen Kompetenzbereichen entgegen der Schwerpunktsetzung in der zusammenfassenden Einschätzung kein ausschlaggebendes Gewicht beimessen wollte, wäre die vergebene Ausbildungsnote noch immer plausibel. Denn lediglich bei zwei Standards („wendet sachgerecht produkt- und prozessbezogene Kriterien der Leistungsbeurteilung bei der Beurteilung von mündlichen, schriftlichen und anderen Leistungen von Schüler/innen an“ und „nimmt aktiv an schulischen Veranstaltungen teil [sofern es die Ausbildungsverpflichtungen zulassen])“ vermochte die Klägerin das Ausprägungsmerkmal „vorhanden“, also eine mindestens ausreichende Leistung zu erzielen.

37

Soweit die Klägerin insoweit einwendet, es sei nichtnachvollziehbar, weshalb der Standard „nimmt aktiv an der Gremiumarbeit teil“ lediglich mit „im Ansatz vorhanden“ bewertet worden sei, obwohl sie doch stets an den Fachkonferenzen teilgenommen habe, setzt sie ihre eigene Einschätzung, auch hinsichtlich der Qualität der Mitarbeit, an diejenige des Beurteilenden.

38

Das Gutachten der Fachseminarleiterin S... vom 7. April 2014, das als zusammenfassende Einschätzung die (Teil-)Ausbildungsnote „5 (´mangelhaft`)“ vergibt, ist gleichfalls beurteilungsfehlerfrei. Insoweit gelten zunächst die obigen Ausführungen entsprechend. Ein abweichendes Ergebnis folgt hier auch nicht unter dem Gesichtspunkt der tatsächlichen Voreingenommenheit der Beurteilenden.

39

Eine dienstliche Beurteilung ist, wie dargelegt, nach gefestigter Rechtsprechung nur dann aufzuheben, wenn der Beurteilende gegen seine selbstverständliche Pflicht verstoßen hat, den zu Beurteilenden gerecht, unvoreingenommen und möglichst objektiv zu beurteilen. Dies ist aus der Sicht eines objektiven Dritten festzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. April 1998 - BVerwG 2 C 16.97 -, BVerwGE 106, 318 [320]). Die Feststellung einer tatsächlichen Voreingenommenheit des Beurteilers kann sich aus der Beurteilung, aber auch aus seinem Verhalten in Angelegenheiten des zu beurteilenden Beamten oder diesem gegenüber während des Beurteilungszeitraums und des Beurteilungsverfahrens ergeben. Sie liegt vor, wenn der Beurteilende nicht willens oder in der Lage ist, den Betroffenen sachlich und gerecht zu beurteilen. Dabei gilt es jedoch zu beachten, dass dienstliche Beurteilungen nach ihrem Sinn und Zweck, anders als Entscheidungen im Verwaltungsverfahren und im Verwaltungsprozess, grundsätzlich durch Vorgesetzte und / oder Dienstvorgesetzte des Beamten erstellt werden, mithin in aller Regel aufgrund unmittelbarer dienstlicher Zusammenarbeit. Ständige dienstliche Zusammenarbeit und die Führungsaufgaben eines Vorgesetzten bringen naturgemäß auch die Möglichkeit von Konflikten mit sich. Entsprechend können grundsätzlich weder eine kritische Einschätzung der Arbeitsweise und des sonstigen dienstlichen Verhaltens des beurteilten Beamten durch den beurteilenden Vorgesetzten noch das Bestehen dienstlich veranlasster Spannungen bereits Anlass geben, eine Voreingenommenheit des Vorgesetzten anzunehmen. Dadurch und auch durch gelegentlich erregte oder sonst emotional gefärbte Reaktionen einschließlich einzelner unangemessener, salopper, ungeschickter oder missglückter Formulierungen wird grundsätzlich noch nicht die Erwartung in Frage gestellt, der Vorgesetzte wolle und könne seine Pflichten einschließlich derjenigen zur sachlichen und gerechten Beurteilung erfüllen. Diese Grundsätze sind uneingeschränkt übertragbar auf die durch die Leiterinnen der Fachseminare erstellten Beurteilungen. Zwar sind die Fachseminarleiterinnen, anders als die Leiterinnen der Schulpraktischen Seminare nach 10 Abs. 1 VSLVO a.F., gegenüber den Lehramtsanwärterinnen in den die Ausbildung betreffenden Fragen nicht allgemein weisungsbefugt. Sie haben jedoch gemäß § 11 Abs. 2 VSLVO a.F. die Aufgabe, die Sitzungen des Fachseminars zu leiten, die Lehramtsanwärterinnen zu beraten und zu beurteilen, sie in die Unterrichtspraxis einzuführen und selbst mindestens einmal pro Halbjahr Unterrichtsstunden im Rahmen der Veranstaltungen des Fachseminars zu geben, ferner die von ihnen Auszubildenden mindestens zweimal pro Ausbildungshalbjahr in ihrem Ausbildungsunterricht zu besuchen. Nach Maßgabe von § 12 VSLVO a.F. haben sie die Lehramtsanwärterinnen fortlaufend zu beurteilen. Ausbilderin und Ausbilder stehen damit in einem ständigen persönlichen und fachlichen Austausch; die Fachseminarleiterin hat die theoretische und praktische Ausbildung - erforderlichenfalls auch kritisch - zu begleiten. Dieses Verhältnis bringt es mit sich, dass es zu Meinungsverschiedenheiten und womöglich auch Spannungen kommen kann. Solche Spannungen rechtfertigen daher für sich genommen noch nicht die Annahme, die Ausbilderin sei nicht willens oder in der Lage, die Lehramtsanwärterin objektiv zu beurteilen.

40

In Anwendung dieser Maßstäbe sind keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine tatsächliche Voreingenommenheit der Fachseminarleiterin S... gegenüber der Klägerin ersichtlich. ... Soweit die Klägerin hierzu in der mündlichen Verhandlung den Beweisantrag gestellt hat, eine weitere Teilnehmerin des Fachseminars als Zeugin dazu zu vernehmen, dass die Fachseminarleiterin bei Wortmeldungen der Klägerin demonstrativ den Kopf weggedreht habe bzw., wenn sie sie doch einmal drangenommen habe, die Antworten der Klägerin als falsch bezeichnet habe, so war dem schon deshalb nicht nachzugehen, weil diese pauschale Behauptung, wollte man sie - mit Ausnahme der einem Beweis nicht zugänglichen subjektiven Bewertung, das Wegdrehen des Kopfes sei „demonstrativ“ nicht nur eine Verlagerung der Aufmerksamkeit, sondern eine bewusste Missachtung und Geringschätzung gewesen – als wahr unterstellen, keinen Ansatzpunkt für die Annahme einer unsachlichen Einstellung der Klägerin gegenüber enthält. Danach wäre auch der Klägerin im Unterricht Raum für eine Teilnahme gegeben worden. Allein aus dem Umstand, dass ihre Antworten als falsch bewertet worden sind, lassen sich keine weiteren Schlüsse ziehen. Allenfalls regelmäßige, in ihrer Art herabwürdigende und in der Sache fachlich nicht mehr vertretbare, an Willkür grenzende Reaktionen auf Beiträge der Klägerin wären geeignet, Zweifel an der Unvoreingenommenheit der Fachseminarleiterin zu wecken. Dazu trägt die Klägerin jedoch nichts vor. Nichts anderes folgt aus ihrer Behauptung, bei einem Treffen der Seminargruppe habe die Zeugin gegenüber den Anwesenden geäußert, dass es nicht in Ordnung gewesen sei, wie die Seminarleiterin der Klägerin „über den Mund gefahren sei“ und sie „ignoriert“ habe. Nach den Angaben der Klägerin fiel diese Äußerung auf Nachfrage der Fachseminarleiterin an die Seminarteilnehmer in einer Feedback-Runde, und zwar, nachdem sich die Klägerin zuvor über ihre als unfair empfundene Behandlung beschwert hatte. Der Umstand, dass die Fachseminarleiterin bereit war, die geäußerte Kritik in der Runde zu diskutieren und sich dieser zu stellen, dürfte jedoch eher Beleg für als gegen die Bereitschaft zu einem sachlichen Umgang mit der Problematik sein. Keiner Beweiserhebung bedurfte auch die weitere Behauptung der Klägerin, die Seminarleiterin G... habe im Juni 2013 unangekündigt an einer durch Frau W... geleiteten Seminarsitzung teilgenommen, sich in das Gespräch eingeschaltet und beanstandet, dass Frau W... eine Bemerkung der Klägerin zu ihrer Korrekturanmerkung als „abwegig“ bezeichnet habe, weil die Bemerkung der Klägerin aus ihrer Sicht zutreffe. Es bleibt unklar, ob die Klägerin damit zum Ausdruck bringen möchte, infolge dieses Vorfalls sei die Fachseminarleiterin im Anschluss tatsächlich voreingenommen gewesen, weil die Klägerin der Auslöser für eine Situation gewesen sei, welche die Fachseminarleiterin womöglich ihrerseits als Bloßstellung gegenüber dem Seminar durch Frau G... empfunden haben mag, oder ob es sich hierbei um den Beleg für ein unangemessenes Verhalten von Frau W... ihr gegenüber handeln soll. Gleiches gilt bezüglich der weiteren Behauptung, Frau W... habe sich auf Veranlassung von Frau G... für eine an die Klägerin gerichtete e-mail entschuldigen müssen, in der Frau W... die Klägerin sinngemäß aufgefordert habe, sie solle nicht „so zickig“ sein. Für die erstgenannte Hypothese, durch die Interventionen der Seminarleiterin G... könnte die Bereitschaft oder Fähigkeit der Fachseminarleiterin W... beeinträchtigt gewesen sein, die Klägerin (weiterhin) gerecht und unvoreingenommen zu beurteilen, fehlt es an greifbaren Anhaltspunkten. Als Beleg für eine herabwürdigende, den sachlichen Rahmen verlassende systematische Kritik taugen die Behauptungen der Klägerin nicht. Abgesehen davon, dass es sich um zwei punktuelle Ereignisse aus einer zweijährigen Ausbildungszeit handelt, ist die Bezeichnung eines Beitrags als „abwegig“ zwar ein hartes, aber nicht unsachliches Urteil. Unsachlich würde diese Bewertung auch nicht allein deshalb, weil die Seminarleiterin Gramlich zur Berechtigung der Kritik an der Klausuranmerkung offenbar eine andere Auffassung vertrat. Die Bemerkung „nicht so zickig“ ist zwar für sich genommen eine unangemessene, missglückte Formulierung. Da die Klägerin aber weder ihre eigene, an die Fachseminarleiterin gerichtete e-mail vorgelegt hat, auf welche diese reagierte, noch die e-mail der Fachseminarleiterin selbst, in der dieser Ausdruck Verwendung fand, wirkt die Äußerung aus dem Zusammenhang gerissen und entzieht sich einer abschließenden Bewertung. Im Übrigen räumte die Klägerin in der mündlichen Verhandlung selbst ein, Frau W... habe sich hierauf tatsächlich bei ihr entschuldigt, und zwar in einer (sachlichen) Weise, welche bei ihr die (später enttäuschte) Hoffnung geweckt habe, dass sich das wechselseitige Verhältnis bessern könnte. Ob nun auf Veranlassung der Seminarleiterin oder aus eigener Einsicht, deutet dies auf die Bereitschaft der Fachseminarleiterin W... hin, der Klägerin gerecht zu werden. Gegenteilige Anhaltspunkte enthält auch die im Verwaltungsstreitverfahren VG 26 L 422.13 eingereichte Stellungnahme der Fachseminarleiterin Winter vom 24. September 2013 (Bl. 26 f. d. A.) nicht, in der zuvor von regelmäßig „schwierigen Reflexionsgesprächen“ die Rede ist, in der jedoch ausschließlich fachliche Kritik an der Klägerin geäußert wird.

41

Gegenüber dem durch die Fachseminarleiterin H... erstellten Gutachten über den Ausbildungsstand vom 1. April 2014 hat die Klägerin Einwendungen nicht erhoben.

42

Danach ist die Ausbildungsnote der Klägerin gemäß § 14 Abs. 2 Satz 3 VSLVO mit [(5 + 5 + 4) : 3 =] 4,66 fehlerfrei berechnet worden. Sie ist schlechter als „ausreichend“ mit der Folge, dass die Zweite Staatsprüfung der Klägerin gemäß § 16 Abs. 1 Satz 3 VSLVO a.F als nicht bestanden gilt.

43

Nach den vorstehenden Ausführungen kann dahin stehen, ob die Klägerin - wie weiter beantragt - neben der Aufhebung der Feststellung über das Nichtbestehen der Zweiten Staatsprüfung in zulässiger Weise auch einen gerichtlichen Ausspruch zur Verpflichtung bzw. Verurteilung des Beklagten zur Neufestlegung der Ausbildungsnote begehren könnte.

44

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

45

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Rechtsgrundlage in § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Ziff. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.

46

Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO benannten Gründe vorliegt.