Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 01.03.2016 – OVG 6 S 50.15

ECLI:DE:OVGBEBB:2016:0301.OVG6S50.15.0A

Tenor

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 19. Oktober 2015 wird geändert.

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin für den Zeitraum Oktober 2014 bis September 2015 Ausbildungsförderung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Bundesausbildungsförderungsgesetz zu gewähren.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsgegner.

Gründe

1

Die Beschwerde hat Erfolg.

2

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist im tenorierten Umfang begründet. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsgrund hinreichend glaubhaft gemacht. Im Rahmen des Anordnungsanspruchs hat das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen, dass die Antragstellerin für den in Streit stehenden Bewilligungszeitraum voraussichtlich keine Ausbildungsförderung nach § 7 Abs. 1 a BAföG beanspruchen kann. Es hat aber zu Unrecht einen voraussichtlichen Anspruch auf Förderung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG verneint. Danach wird Ausbildungsförderung (im Wege des Bankdarlehens, vgl. § 17 Abs. 3 BAföG) für eine einzige weitere Ausbildung geleistet, wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt.

3

Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Im Zusammenhang mit ihrer vorherigen Ausbildung, dem Bachelor-Studium, ist für die Antragstellerin der Zugang zum Studium der Rechtswissenschaften eröffnet worden. Ein unmittelbarer Zugang zu dem Hochschulstudium war der Antragstellerin nach Schulabschluss nicht möglich, weil sie seinerzeit nur über einen Fachhochschulabschluss verfügte, der lediglich zum Studium an einer Fachhochschule berechtigte (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 2 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes vom 18. Dezember 2008, GVBl. I S. 318). Eine der allgemeinen Hochschulreife entsprechende Hochschulzugangsberechtigung konnte die Antragstellerin erst durch den Bachelor-Abschluss erwerben (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 3 BbgHG a.F.). Daran ändert nichts, dass die Beschränkung der Zugangsberechtigung für Bewerber mit Fachhochschulreife mit dem Brandenburgischen Hochschulgesetz vom 28. April 2014 (GVBl. I Nr. 18) entfallen ist und die Antragstellerin sich deshalb zum Wintersemester 2014/15 an der Universität Potsdam zum Studium der Rechtswissenschaften einschreiben konnte, ohne dafür noch auf eine der allgemeinen Hochschulreife entsprechende Zugangsberechtigung angewiesen zu sein (vgl. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BbgHG). Maßgeblich sind im Sinne einer planvollen Ausbildungsgestaltung insoweit die Verhältnisse bei Aufnahme der ersten Ausbildung. Die Antragstellerin hatte damals keine andere Möglichkeit, den Zugang zum Studium der Rechtswissenschaften und zum Beruf des Volljuristen zu erreichen als zunächst über den Weg einer Fachhochschulausbildung.

4

Die weiteren Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG sind ebenfalls erfüllt. Das Studium der Rechtswissenschaften ist in sich selbständig und führt gegenüber dem Bachelor of Laws in derselben Richtung fachlich weiter, nämlich zum Ersten Juristischen Staatsexamen. Der Antragsgegner fordert zudem, dass die weitere Ausbildung auf einer höheren Bildungsebene liegen müsse, was hier nicht der Fall sei, weil es sich in beiden Fällen um die Ausbildung an einer „Hochschule“ handele. Dem folgt der Senat nicht. Dabei kann dahinstehen, inwieweit das Erreichen einer höheren Bildungsebene Voraussetzung für einen Anspruch nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG ist. Jedenfalls steht außer Zweifel, dass ein Fachhochschulstudium mit dem Abschluss Bachelor of Laws nicht auf derselben Bildungsebene liegt wie ein rechtswissenschaftliches Studium mit dem Abschluss des ersten juristischen Staatsexamens, das den Weg zum zweiten juristischen Staatsexamen und damit zum Beruf des Volljuristen öffnet.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.

6

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.