Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 03.03.2016 – 29 L 362.15
ECLI:DE:VGBE:2016:0303.29L362.15.0A
Orientierungssatz
1. Grundsätzlich ist eine Aufenthaltserlaubnis nur zu verlängern, wenn der Ausländer in der Lage ist, den Lebensunterhalt selbst zu sichern. Das ist bei Kindern, die gerade die Schule beendet haben, grundsätzlich nicht der Fall. Jedoch können bestimmte Umstände es gebieten, von der Regelerteilungsvoraussetzung abzusehen. Eine solche Ausnahme ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn besondere, atypische Umstände vorliegen, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen, oder wenn die Erteilung des Aufenthaltstitels aufgrund von Verfassungsrecht oder Völkervertragsrecht geboten ist.(Rn.9) (Rn.10)
2. Verstößt die Ablehnung gegen Art. 8 EMRK, so stellt dies nicht automatisch einen Grund für die Annahme eines atypischen Falls dar.(Rn.11) Die damit vorausgesetzte Verhältnismäßigkeit einer in das geschützte Privatleben eines Ausländers eingreifenden aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist unter Berücksichtigung der entwickelten Grundsätze und Kriterien an Hand des konkreten Falls zu prüfen und erfordert eine Betrachtung und entsprechend konkrete Gewichtung und Abwägung der persönlichen Umstände des betroffenen Ausländers sowie des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung in ihrer Gesamtheit.(Rn.12) Insoweit ist das bloße Abstellen auf die wirtschaftliche Abhängigkeit in Folge einer misslungenen beruflichen Integration regelmäßig fehlerhaft, wenn sich die Behörde nicht zugleich mit der Frage nach den Möglichkeiten der Reintegration des Ausländers in seinem Heimatstaat befasst hat.(Rn.12) (Rn.13)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage – VG 29 K 274.15 – gegen den Bescheid des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 21. August 2015 wird angeordnet.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die 1997 geborene Antragstellerin ist russische Staatsangehörige tschetschenischer Volkszugehörigkeit. Sie reiste 2010 mit ihrer Mutter und ihren drei Geschwistern mit Visa zum Zwecke der Familienzusammenführung mit ihrem als Flüchtling anerkannten Vater nach Deutschland ein. Sie erhielt eine Aufenthaltserlaubnis, die bis zum 7. Januar 2015 gemäß § 32 Abs. 1 AufenthG sowie anschließend bis zum 31. Juli 2015 gemäß § 34 Abs. 2 AufenthG verlängert wurde.
Nach einem Bericht des sozialpädagogischen Dienstes des Bezirksamts vom 8. November 2013 lebt der Vater nunmehr getrennt von der Familie, da wegen seiner psychischen Erkrankung kein normaler Umgang innerhalb der Familie mehr möglich sei; es bestehe aber regelmäßiger Besuchskontakt mehrmals in der Woche. Die Aufenthaltserlaubnis der nicht erwerbstätigen Mutter wurde seitdem im Hinblick auf die Personensorge für die minderjährigen Kinder gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG verlängert.
Die Familie bezieht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Die Antragstellerin besuchte bis Mitte 2014 die Schule und nahm anschließend bis Mitte 2015 an einer berufsvorbereitenden Maßnahme teil. Einen Schulabschluss hat sie nicht erreicht.
Mit Bescheid vom 21. August 2015, zugestellt am 25. August 2015, lehnte der Antragsgegner die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis wegen fehlender Sicherung des Lebensunterhaltes ab, forderte die Antragstellerin zur Ausreise auf, drohte ihr widrigenfalls die Abschiebung an und befristete für den Fall einer Abschiebung das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf zwei Jahre. Dagegen richtet sich die am 25. September 2015 erhobene Klage, mit der die Antragstellerin zunächst vortrug, nunmehr eine Ausbildungsstelle in Aussicht zu haben. Zum Abschluss eines Ausbildungsvertrages kam es nicht, da sie weder über einen Aufenthaltstitel noch über eine Duldung verfügt.
Am 15. Dezember 2015 beantragte die Antragstellerin,
im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gem. § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage herzustellen und den Beklagten zu verpflichten, der Antragstellerin eine Fiktionsbescheinigung, hilfsweise ihr eine Duldung zu erteilen.
Der Antragsgegner hat sich zunächst eine Stellungnahme für den Fall der Vorlage eines Ausbildungsvertrages vorbehalten und sich seitdem nicht mehr geäußert. Zu seinem Antrag auf Klageabweisung hat er auf den angegriffenen Bescheid verwiesen.
II.
Der nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 5 VwGO i.V.m. § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG zulässige Antrag ist begründet, da ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides bestehen (vgl. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Es bestehen gewichtige Gründe für die Annahme, dass die Antragstellerin einen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 34 Abs. 3 AufenthG hat.
Unstreitig ist die Antragstellerin derzeit nicht in der Lage, ihren Lebensunterhalt zu sichern. Unter Berücksichtigung ihres bisherigen Bildungsweges erscheint es auch zweifelhaft, ob allein die Aufnahme einer Berufsausbildung geeignet gewesen wäre, eine positive Prognose zukünftiger Lebensunterhaltssicherung zu stützen. Auf den Umstand, dass der Antragsgegner nach Auffassung der Antragstellerin in rechtswidriger Weise den Abschluss des Ausbildungsvertrages verhindert habe, kommt es danach nicht an.
Es spricht nach der im Eilverfahren nur gebotenen kursorischen Prüfung aber viel dafür, dass die besonderen Umstände des vorliegenden Falles ein Absehen von dieser Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG gebieten. Eine solche Ausnahme – deren Vorliegen der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt – ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 30. April 2009 – BVerwG 1 C 3.08 –, Buchholz 402.242 § 5 AufenthG Nr. 5 = juris Rn 10 ff., 13; Urteil vom 26. August 2008 – BVerwG 1 C 32.07 –, BVerwGE 131, 370 = juris Rn. 27) dann anzunehmen, wenn besondere, atypische Umstände vorliegen, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen, oder wenn die Erteilung des Aufenthaltstitels aufgrund von Verfassungsrecht (etwa mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG) oder Völkervertragsrecht (etwa aus Art. 8 EMRK; zur notwendigen Beachtung der Gewährleistungen der EMRK bei der Auslegung und Anwendung ausländerrechtlicher Vorschriften vgl. auch BVerfG, Beschluss v. 10. Mai 2007 – 2 BvR 304/07 –, BVerfGK 11, 153 = juris Rn. 37) geboten ist.
Davon ausgehend unterliegt es hier keinem ernstlichen Zweifel, dass die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis im Fall der seit ihrer Kindheit rechtmäßig im Bundesgebiet wohnhaften Antragstellerin einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Privatleben darstellen würde. Dieser ist für den Fall fehlender Lebensunterhaltssicherung aus eigenen bzw. unschädlichen öffentlichen Mitteln zwar gesetzlich vorgesehen und dient mit dem Zweck der Abwehr vermeidbarer Belastungen der öffentlichen Haushalte auch dem in Art. 8 Abs. 2 EMRK ausdrücklich gebilligten Ziel des Schutzes des wirtschaftlichen Wohls des Landes. Der in der Versagung des Aufenthaltstitels liegende Eingriff in das Privatleben der Antragstellerin dürfte im konkreten Fall jedoch nicht „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ sein Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Juni 2015 – OVG 11 B 26.14 –, Asylmagazin 2015, 386 = juris Rn. 23 m.w.N..
Die damit vorausgesetzte Verhältnismäßigkeit einer in das geschützte Privatleben eines Ausländers eingreifenden aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist unter Berücksichtigung der in der Rechtsprechung des EGMR entwickelten Grundsätze und Kriterien (wie das Alter des Betroffenen und der Zeitpunkt seiner Einreise, die Dauer des Aufenthalts und dessen Rechtmäßigkeit, das Verhalten des Betroffenen und die Stabilität seiner sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Gastland und zum Bestimmungsland) an Hand des konkreten Falls zu prüfen und erfordert eine Betrachtung und entsprechend konkrete Gewichtung und Abwägung der persönlichen Umstände des betroffenen Ausländers sowie des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung in ihrer Gesamtheit. Zur Herleitung eines Aufenthaltsrechts aus Art. 8 Abs. 1 EMRK ist danach ein durch persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen charakterisiertes Privatleben erforderlich, das nur noch im Bundesgebiet geführt werden kann und für das es einerseits auf die Integration des Ausländers in Deutschland, andererseits auf die Möglichkeit zur (Re-)Integration im Staat der Staatsangehörigkeit ankommt (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Juni 2015 – OVG 11 B 26.14 –, Asylmagazin 2015, 386 = juris Rn. 23 m.w.N.) (OVG a.a. O.).
Diesem auf die Erfassung und gewichtende Gesamtbewertung der individuellen Lebensverhältnisse des Ausländers angelegten Prüfprogramm wird schon das einseitige Abstellen auf ein Fehlen wirtschaftlicher Bindungen in Folge einer misslungenen beruflichen Integration nicht gerecht. Mit der Frage nach der Möglichkeit der (Re-)Integration im Staat der Staatsangehörigkeit hat sich der Antragsgegner zudem überhaupt nicht befasst. Dessen hätte es aber bei einer aus Tschetschenien stammenden, zwar nicht wirtschaftlich, aber familiär und wohl auch sozial in Deutschland verwurzelten jungen Frau dringend bedurft.
Die Chancen einer erfolgreichen Integration der Antragstellerin im Herkunftsland stellen sich unter den bekannten Umständen als äußerst ungünstig dar. Nach dem Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 5. Januar 2016 ist in Tschetschenien ein insgesamt düsteres Lagebild zu verzeichnen (3.2., Abs. 1). Der Druck auf Frauen, sich gemäß den vom Regime als islamisch propagierten Sitten zu verhalten und zu kleiden, hat erheblich zugenommen (1.8., Abs. 5). Die Antragstellerin kann auch nicht ohne Weiteres darauf verwiesen werden, anderweitig in der Russischen Föderation Zuflucht zu suchen, denn die humanitäre Lage tschetschenischer Flüchtlinge und Binnenvertriebener bleibt schwierig (3.2., Abs. 6). Schließlich sind in anderen Landesteilen vor allem Frauen aus dem Nordkaukasus von sexueller Ausbeutung und Zwangsprostitution betroffen (1.8., Abs. 7). Vor diesem Hintergrund hätte es auch der Auseinandersetzung mit der Frage bedurft, inwieweit die Antragstellerin in ihrem Herkunftsland mit familiärer Unterstützung rechnen könnte, zumal der Antragsgegner selbst davon ausgeht, sie habe „noch nicht den Ernst des Lebens erkannt“ (Vermerk vom 13. Juli 2015), dürfte also selbst in Deutschland damit überfordert sein, die weitere Lebensgestaltung selbständig zu planen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1, 63 Abs. 2 Satz 1 GKG.