Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 07.03.2016 – 22 K 93.15 V
ECLI:DE:VGBE:2016:0307.22K93.15V.0A
Orientierungssatz
1. Ob die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums nach § 21 Abs 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) vorliegen, ist nach der Tragfähigkeit der zu Grunde liegenden Geschäftsidee, den unternehmerischen Erfahrungen des Ausländers, der Höhe des Kapitaleinsatzes, den Auswirkungen auf die Beschäftigungs- und Ausbildungssituation und dem Beitrag für Innovation und Forschung zu beurteilen.(Rn.26)
2. Außerdem setzt die Erteilung eines Visums zum Daueraufenthalt zwecks selbstständiger Tätigkeit trotz gesetzgeberischer Umgestaltung der Norm weiterhin eine tragfähige Bewertungs- und Prognosegrundlage voraus und eröffnet selbstständige Tätigkeit weiterhin nur dann, wenn Unternehmensprojekte Erfolg versprechen und die inländische Wirtschaft bereichern.(Rn.26)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Tatbestand
Der 19... geborene Kläger libyscher Staatsangehörigkeit begehrt ein Visum zwecks Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit in Deutschland.
Der Kläger ist alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der „S... GmbH“. Dieses Unternehmen wurde im Februar 2014 in das Handelsregister beim Amtsgericht Düsseldorf eingetragen. Das Kapital beträgt 25.000,- Euro. Geschäftszweck des Unternehmens ist der Transport von Gütern aller Art mittels See-, Land- und Flugtransport sowie Logistikdienstleistungen.
Im Oktober 2014 gründete der Kläger gemeinsam mit seinem Geschäftspartner Herrn S... das Unternehmen „S... Co“ in Bengahzi (Libyen).
Am 3. Dezember 2014 beantragte der Kläger bei der Deutschen Botschaft in Kairo die Erteilung eines Visums zum Zwecke der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit. Er wolle in Deutschland die „S... GmbH“ leiten. Diese Gesellschaft beabsichtige, eng mit der libyschen Muttergesellschaft „S... Co“ in Benghazi zusammen zu arbeiten. Die meisten Importe für die Muttergesellschaft kämen aus Deutschland. Künftig sollten libysche Ölfirmen ihre Transporte von Deutschland nach Libyen über die „S... GmbH“ abwickeln. Die deutsche Tochtergesellschaft wolle hierbei alle Dienstleistungen einer Spedition anbieten. Schwerpunktmäßig solle der libysche Markt (L... Co) bedient werden. Dieses Unternehmen beziehe Güter im Wert von 10 Millionen Euro im Jahr. Darüber hinaus werde man versuchen, die Transporte der Ölfirmen in Libyen abzuwickeln, die rund drei Milliarden Euro im Jahr transportierten. Ausgehend von dem Geschäft mit der „L... Co.“ werde eine jährlicher Umsatz der „S... GmbH“ in Höhe von 150.000,- bis 200.000,- Euro erwartet. Die Einstellung weiterer Mitarbeiter sei hingegen nicht geplant.
Die Beigeladene holte eine Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer zu Düsseldorf (IHK) ein, die ein öffentliches Interesse an der Unternehmenstätigkeit des Klägers verneinte. Die Beigeladene stimmte daraufhin der Erteilung des Visums an den Kläger nicht zu.
Die Beklagte lehnte unter Hinweis auf die negative Stellungnahme der Beigeladenen die Erteilung eines Visums mit Bescheid vom 25. März 2015 ab.
Mit der am 23. April 2015 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er ist der Auffassung, es fehle an jeder nachvollziehbaren Begründung für die Verneinung eines öffentlichen Interesses.
Das Gericht hat daraufhin eine ergänzende Stellungnahme der IHK zu den Ablehnungserwägungen eingeholt. Hierin heißt es:
„Aus unserer Sicht stellen der niedrige Kapitaleinsatz in Höhe von 25.000,00 Euro sowie die geplanten, zu niedrigen Umsatzzahlen kein regionales Bedürfnis sowie wirtschaftliches Interesse für den Standort Düsseldorf dar. Planungen zur Einstellung von Mitarbeitern aus der Region liegen uns nicht vor. Ein weiteres Problem ist sicherlich auch die sprachliche Barriere, da Herr E... bedauerlicherweise keine Deutschkenntnisse sowie lediglich „befriedigende“ Englischkenntnisse nachweisen kann. Dies ist aus unserer Sicht für die Geschäftsabwicklung gerade mit dem europäischen Markt ein Hindernis als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer hier in Deutschland. Aus diesem Grund wurde der Antrag des Herrn E... gemäß Besprechung vom 23. Mai 2015 negativ bewertet.“
Der Kläger äußerte sich nicht zu dieser Einschätzung.
Er beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Kairo vom 25. März 2015 zu verpflichten, ihm ein Visum zwecks Ausübung der selbständigen Erwerbstätigkeit als Geschäftsführer der „S... GmbH“ zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie nimmt Bezug auf die Begründung des angefochtenen Bescheids.
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 1. März 2016 gemäß § 6 Abs. 1 VwGO dem Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Beigeladenen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die Verpflichtungsklage ist zulässig, aber unbegründet. Die Ablehnung des Visumantrages ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Er hat weder einen Anspruch auf Erteilung des begehrten Visums noch auf erneute Bescheidung seines Visumantrages.
Die Erteilung des begehrten Visums richtet sich nach den §§ 6 Abs. 3, 5, 2 und 21 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet – Aufenthaltsgesetz – in der Neufassung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2439).
Gemäß § 21 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes kann einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit erteilt werden, wenn
1. ein wirtschaftliches Interesse oder ein regionales Bedürfnis besteht,
2. die Tätigkeit positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lässt und
3. die Finanzierung der Umsetzung durch Eigenkapital oder durch eine Kreditzusage gesichert ist.
Die Beurteilung dieser Voraussetzungen richtet sich insbesondere nach der Tragfähigkeit der zu Grunde liegenden Geschäftsidee, den unternehmerischen Erfahrungen des Ausländers, der Höhe des Kapitaleinsatzes, den Auswirkungen auf die Beschäftigungs- und Ausbildungssituation und dem Beitrag für Innovation und Forschung. Der Gesetzgeber hat die Erteilung von Aufenthaltstiteln zwecks unternehmerischer Tätigkeit in den letzten Jahren zwar flexibler gestaltet und macht nunmehr keine Vorgaben mehr bezüglich der Ausprägung der Erteilungskriterien Investitionssumme und Schaffung von Arbeitsplätzen. Der Tatbestand der Norm und die insbesondere zu betrachtenden Kriterien zur Beurteilung einer Unternehmung sowie das insoweit durchzuführende Bewertungs- und Prognoseverfahren haben aber weiterhin Bestand. Die Erteilung eines Visums zum Daueraufenthalt zwecks selbstständiger Tätigkeit setzt danach weiterhin eine tragfähige Bewertungs- und Prognosegrundlage voraus und eröffnet selbstständige Tätigkeit weiterhin nur dann, wenn Unternehmensprojekte Erfolg versprechen und die inländische Wirtschaft bereichern.
Gemessen daran hat die Beklagte das Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen zu Recht verneint. Die eingereichten Unterlagen und Erklärungen lassen eine positive Bewertung dahingehend, dass für eine selbstständige Tätigkeit des Klägers als Unternehmer ein wirtschaftliches Interesse oder ein regionales Bedürfnis besteht, und eine Prognose, dass die Tätigkeit des Klägers zudem positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lässt, nicht zu. Den nachvollziehbaren und überzeugenden Darlegungen der für die örtliche Prognoseeinschätzung sachverständigen IHK ist der Kläger nicht entgegen getreten. Es ist nachvollziehbar und überzeugend, dass mangels Schöpfung neuer Arbeitsplätze, des geringen Kapitaleinsatzes von 25.000,- Euro und den eher niedrigen Umsatzzielen ein regionales Bedürfnis oder wirtschaftliches Interesse für den Betrieb des Klägers verneint wird. Auch den Argumenten der IHK zu den mangels Deutsch- und nur befriedigenden Englischkenntnissen zu erwartenden Schwierigkeiten bei der Geschäftsabwicklung mit europäischen Geschäftspartnern ist der Kläger nicht entgegen getreten.
Bei diesem Gesamtbild lassen sich auch keine positiven Auswirkungen auf die Wirtschaft prognostizieren (§ 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Aufenthaltsgesetz).
Es kann offen bleiben, ob das Visum auch zu versagen wäre, weil Regelerteilungsvoraussetzungen nach § 5 des Aufenthaltsgesetzes nicht erfüllt sind. Diesbezügliche Ermittlungen, ob der Lebensunterhalt des Klägers gesichert ist (vgl. § 5 Abs. 1 Nr.1 i.V.m. § 2 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes), können bei dem vorliegenden Sachstand ebenso unterbleiben wie eine Nachprüfung, ob angesichts des Alters des Klägers die Voraussetzung des § 21 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz (angemessene Altersversorgung) erfüllt wäre.
Mangels Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 21 Aufenthaltsgesetz kam eine Ermessensentscheidung der Beklagten zu Gunsten des Klägers nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO, die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgen aus § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 der ZPO.
BESCHLUSS
Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf
5.000,00 Euro
festgesetzt.