Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 08.03.2016 – OVG 12 S 2.16

ECLI:DE:OVGBEBB:2016:0308.OVG12S2.16.0A

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 16. Dezember 2015 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

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Die Beschwerde ist unbegründet. Das für die Überprüfung der Entscheidung maßgebliche Beschwerdevorbringen (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO) rechtfertigt eine Änderung des angefochtenen Beschlusses nicht.

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Der Antragsteller hat mit der Beschwerde nicht glaubhaft gemacht, dass er gegenüber dem Antragsgegner beanspruchen kann, jegliche Verlautbarungen und sonstige Äußerungen gegenüber Dritten über das von ihm betriebene Verfahren nach dem Ausgleichsleistungsgesetz wegen der besatzungsrechtlich bzw. besatzungshoheitlich erfolgten Enteignungen seines Urgroßvaters, des früheren preußischen Kronprinzen, dessen Alleinerbe der Antragsteller ist, zu unterlassen und die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit sich alle mit dem Verfahren befassten Behörden, Bediensteten und Gutachter an die Geheimhaltungspflicht halten.

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Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass der Antragsteller nicht verlangen kann, dass jegliche Verlautbarung oder sonstige Auskunft zu seinem Antrag nach dem Ausgleichsleistungsgesetz unterbleibt. Ein derart umfassendes Verbot gibt die Rechtslage in Anknüpfung an das Verwaltungsverfahren, an dem der Antragsteller beteiligt ist, nicht her.

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Allerdings wird § 30 VwVfG, der nur Geheimnisse der Beteiligten, insbesondere die zum persönlichen Lebensbereich gehörenden Geheimnisse sowie die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, vor unbefugter Offenbarung schützt, durch § 5 Abs. 1 VwVfG Bbg überlagert, der nicht nur Geheimnisse im engen Sinne, sondern allgemein personenbezogene Daten schützt. Nach § 5 Abs. 1 VwVfG Bbg darf die Behörde Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse einer natürlichen Person sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht unbefugt offenbaren; zu beachten ist das Brandenburgische Datenschutzgesetz. Nach § 16 Abs. 1 BbgDSG ist die Übermittlung personenbezogener Daten, d.h. von Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse bestimmter oder bestimmbarer natürlicher Personen (vgl. § 3 Abs. 1 BbgDSG), an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Dienstes u.a. dann zulässig, wenn der Auskunftsbegehrende ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft macht und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen überwiegt (§ 16 Abs. 1 Buchst. c BbgDSG). Sie ist auch zulässig, wenn sie im öffentlichen Interesse liegt oder ein berechtigtes Interesse geltend gemacht wird und der Betroffene der Datenübermittlung nicht widersprochen hat (§ 16 Abs. 1 Buchst. d BbgDSG). Trifft demnach ein rechtlich geschütztes Interesse an der Offenbarung von Daten auf das grundsätzlich geschützte Interesse des Betroffenen an der Geheimhaltung seiner Daten, bedarf es einer Interessenabwägung, in deren Konsequenz sich eine Offenbarungsbefugnis ergeben kann. Auf dieser Grundlage geht das Verwaltungsgericht zu Recht davon aus, dass das aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) abzuleitende Verwaltungsgeheimnis, anders als der Antragsteller annimmt, keinen uneingeschränkten Anspruch auf Geheimhaltung vermittelt.

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Der Antragsteller kann es als gegenwärtiges Oberhaupt des Hauses Hohenzollern nicht ernstlich als reine Privatangelegenheit betrachten, dass und wie über von ihm geltend gemachte Ausgleichsansprüche für nach dem Zweiten Weltkrieg unter dem Besatzungsregime erfolgte Enteignungen des Grundbesitzes des ehemaligen Kronprinzen entschieden wird. Der Vorgang hat insofern einen öffentlichen Vorlauf, als Gegenstand der Berichterstattung in den Medien war, dass das vom damaligen Familienoberhaupt, dem (zweitältesten) Sohn des Kronprinzen Wilhelm und Großvater des Antragstellers, Louis Ferdinand Prinz von Preußen, geltend gemachte Rückübertragungsbegehren abgelehnt und die sich anschließende Klage des Nachlassverwalters im Jahre 1999 abgewiesen wurde. Damit stellt sich die Frage nach der Berechtigung von Ansprüchen aufgrund des Gesetzes über staatliche Ausgleichsleistungen für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können.

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Dabei handelt es sich um einen Sachverhalt von allgemeinem öffentlichen Interesse, weshalb es dem Antragsgegner nicht verwehrt werden kann, sich – selbst im Rahmen einer gebotenen allgemeinen Öffentlichkeitsarbeit der Behörden – zur Existenz und dem Stand eines solchen Verfahrens sowie sich darin stellenden Fragen in sachlicher Form öffentlich zu erklären, soweit sichergestellt ist, dass dem persönlichen Lebensbereich zuzurechnende Daten von Verfahrensbeteiligten nicht verlautbart werden und solche außerhalb des Verfahrens getätigten Äußerungen dessen eigentlichem Ablauf nicht vorgreifen. Der Antragsgegner braucht sich insoweit nicht zurechnen zu lassen, wie Presse und Medien mit solchen Verlautbarungen umgehen. Der Vorwurf der „Stimmungsmache“ könnte ihn nur treffen, soweit er Informationen unsachlich, einseitig oder entstellend, mithin unter Überschreitung seiner Offenbarungsbefugnis lanciert. Hingegen ist es Sache des Antragstellers, Entstellungen sachlicher Informationen durch die verwertenden Presseorgane diesen gegenüber abzuwehren. In der bloßen Möglichkeit eines solchen Geschehens liegt keine Handhabe, dem Antragsgegner jegliche Verlautbarungen zu untersagen.

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Für ein näher konkretisiertes Unterlassungsbegehren gibt der im Beschwerdeverfahren weiterverfolgte umfassende Unterlassungsanspruch einen hinreichend bestimmten Anordnungsanspruch nicht her. Zwar ist das Gericht im Rahmen des § 123 Abs. 1 VwGO nicht an die Fassung des Antrages gebunden, sondern kann die Anordnungen treffen, die zur einstweiligen Sicherung der Rechte des Antragstellers geboten sind.

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Das Begehren, dem Antragsgegner geeignete Maßnahmen aufzugeben, damit sich alle anderen mit dem Verfahren befassten Behörden, Bediensteten und Gutachter an die Geheimhaltungspflicht halten, stößt allerdings, was seine Vollstreckungsfähigkeit als einstweilige Anordnung angeht, an Grenzen. Denn das Verwaltungsgeheimnis gilt für alle Behörden, die Bediensteten unterliegen persönlich der Amtsverschwiegenheit und für die im Verfahren hinzugezogenen Gutachter ist die Verschwiegenheit vertraglich vereinbart, soweit sie sich nicht ohnehin aus der Natur des Gutachtenauftrages als solche ergibt. Verstöße können straf- und disziplinarrechtliche Ahndung nach sich ziehen. Insofern entbehrt die Beschwerde der Präzisierung, welche künftigen Verstöße der Antragsteller konkret befürchtet, um die Anforderungen an den Erlass einer einstweiligen Anordnung im einzelnen beurteilen zu können.

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Entscheidend ist aber, dass für ein einstweiliges Sicherungsbedürfnis hier kein erkennbarer Anordnungsgrund mehr besteht. Es mag sich zwar so verhalten, dass die Herausgabe der Gutachten an Dritte wie auch die Veröffentlichung der Ergebnisse, bevor der Antragsteller sie als Verfahrensbeteiligter zur Kenntnis nehmen und sich dazu äußern konnte, nach Maßgabe der oben genannten Vorschriften nicht zu rechtfertigen sind und vorausgegangene Verstöße gegen den Datenschutz im Verwaltungsverfahren grundsätzlich eine Wiederholungsgefahr implizieren können.

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Dies kann allerdings nur bei sonst unverändert gebliebenen Verhältnissen gelten. Eine solchermaßen unveränderte Situation hat das Verwaltungsgericht jedoch mit Rücksicht darauf verneint, dass inzwischen allgemein bekannt und offenkundig ist, dass der Antrag des Antragstellers auf Ausgleichsleistungen mit der auf die Gutachten der Historiker M... und B... gestützten Begründung abgelehnt wurde, der Kronprinz habe dem Nationalsozialismus Vorschub geleistet, und der Antragsteller dagegen Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben hat. Bei diesem Sachstand des Verfahrens kann nicht mehr ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass unzulässige Datenübermittlungen der Behörden oder Verschwiegenheitsverletzungen etwa der hinzugezogenen Sachverständigen in Zukunft ernsthaft drohen. Das gilt umso mehr, als ein solches Vorgehen die Position des Antragsgegners in dem anstehenden Rechtsstreit verschlechtern würde, etwa möglicherweise zur Ablehnung der behördlich hinzugezogenen Sachverständigen wegen Befangenheit führen könnte. Auch tragen die von dem Antragsteller bereits unternommenen rechtlichen Schritte, insbesondere seine Strafanzeige, dazu bei, einer Wiederholung in der Vergangenheit möglicherweise vorliegender Verstöße vorzubeugen. Dem Beschwerdevorbringen kann, was eine künftige unbefugte Übermittlung von personenbezogenen Daten des Antragstellers angeht, kein hinreichend substantiierter Vortrag entnommen werden, der über bloße Befürchtungen hinausginge.

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Der Hinweis auf den in den Potsdamer Neueste Nachrichten vom 15. Januar 2016 veröffentlichten Artikel reicht insoweit nicht aus, weil sich daraus nichts für eine Herausgabe weiterer Informationen über das Ausgleichsleistungsverfahren durch den Antragsgegner ergibt. Die Rechtshängigkeit des Klageverfahrens hat das Verwaltungsgericht Potsdam aufgrund einer Presseanfrage bestätigt. Dass diese Anfrage auf einer Information durch den Antragsgegner beruht, ist eine bloße Vermutung des Antragstellers. Viel näher liegt, dass die Presse in Anknüpfung an einen nach der Veröffentlichung der Historikerbewertung erwarteten Ablehnungsbescheid die Anfrage aus eigenem Antrieb gehalten und mit der Auskunft sowohl die Bestätigung für die Existenz eines Ablehnungsbescheides als auch für die Klageerhebung durch den Antragsteller erlangt hat.

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Die Information über das vorliegende vorläufige Rechtsschutzverfahren betrifft hingegen nicht das Ausgleichleistungsverfahren als solches. Im Rahmen dieses Verwaltungsstreitverfahrens unterliegt der Antragsgegner in seiner Rolle als Prozessbeteiligter auch keiner Verschwiegenheitsverpflichtung, sondern darf grundsätzlich den Ausgang des gerichtlichen Verfahrens aus seiner Sicht öffentlich kommentieren, wie es hier geschehen ist. Es steht dem Antragsteller frei, auf solche Äußerungen öffentlich zu erwidern. Ein solcher Vorgang macht eine gerichtliche Anordnung zum Schutz der Rechte des Antragstellers im Ausgleichsleistungsverfahren und seiner Person nicht erforderlich.

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Auch der Umstand, dass der Antragsgegner den in diesem Verfahren hinzugezogenen Gutachter M...im Rahmen der im Erörterungstermin vor dem Verwaltungsgericht am 18. November 2015 übernommenen Selbstverpflichtung erst Ende Januar 2016 erneut auf seine Verschwiegenheitsverpflichtung hingewiesen hat, gibt für eine berechtigte Befürchtung von künftigen Verschwiegenheitsverletzungen nicht her. Jedenfalls ist der Gutachter vor der Entscheidung über die Beschwerde an seine Verschwiegenheitspflicht erinnert worden und der späte Zeitpunkt dieser Erinnerung ist mit Rücksicht darauf, dass das Verfahren nur Maßnahmen zur Verhinderung künftiger Verstöße zum Gegenstand hat, für den Antragsteller nicht nachteilig, sondern eher von Vorteil, wenn man einer aktuellen Erinnerung höhere Wirksamkeit beimisst. Der Hinweis ändert allerdings weder etwas am Umfang der von Anbeginn der vertraglichen Übernahme bestehenden Verschwiegenheitspflicht noch an den bei einer Verletzung dieser Pflicht drohenden Konsequenzen. Die Auswertung und Diskussion zeitgeschichtlicher Quellen zum Verhalten der kaiserlichen Familie in der Weimarer Republik und im Dritten Reich ist ohnehin von der Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) umfasst und kann – unabhängig davon, was sich daraus für die juristische Bewertung im Rahmen des § 1 Abs. 4 AusglLeistG ergeben kann – nicht durch gerichtliche Anordnung reglementiert werden.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.

15

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).