Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 08.03.2016 – OVG 6 S 1.16
ECLI:DE:OVGBEBB:2016:0308.OVG6S1.16.0A
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 9. Dezember 2015 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten der Beschwerde.
Gründe
I.
Die Antragstellerin wendet sich gegen Kostenbeteiligungsbescheides nach den Tagesbetreuungskostenbeteiligungsgesetz - TKBG - für den Zeitraum 1. August 2012 bis 31. März 2015. Der Antragsgegner hat die Kostenbeteiligung für die Tagesbetreuung der minderjährigen Tochter gegenüber der Antragstellerin mit Bescheid vom 5. Juni 2012 zunächst vorläufig aufgrund des von der Antragstellerin angegebenen geschätzten Einkommens für 2011 festgesetzt. Mit Bescheiden vom 6. März und 8. April 2015 setzte er die Kostenbeteiligung nach dem jeweils maßgeblichen Höchstsatz fest, weil die Antragstellerin trotz entsprechender Aufforderungen, ihre vollständigen Einkommensunterlagen für das Jahr 2011 einzureichen, lediglich die erste Seite ihres Einkommensteuerbescheides 2011 vorgelegt hat. Die gegen diese Bescheide eingelegten Widersprüche wies er mit Widerspruchsbescheid vom 8. Juli 2015 zurück. Den Antrag, die aufschiebende Wirkung der hiergegen erhobenen Klage anzuordnen, hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 9. Dezember 2015 zurückgewiesen.
II.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Beschwerdevorbringen, dass allein Gegenstand der Überprüfung durch das Oberverwaltungsgericht ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt keine Aufhebung oder Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat den auf § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gestützten Antrag zu Recht abgelehnt.
Die gemäß § 2 Abs. 2 TKBG zur Bemessung der in § 1 Abs. 1 TKBG vorgesehenen Kostenbeteiligung notwendige Überprüfung des Einkommens setzt bei nachträglich erfolgender endgültiger Festsetzung grundsätzlich die Vorlage sämtlicher Teile des Einkommensteuerbescheides voraus, aus denen sich einkommensrelevante Angaben ergeben können. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt, ist es hierfür zwingend geboten, neben denjenigen Seiten des Einkommensteuerbescheides, aus denen sich der Gesamtbetrag der Einkünfte ergibt, auch die Erläuterungen zum Einkommensteuerbescheid vollständig und ohne jegliche Abdeckung einzureichen, weil sich daraus in der Regel die ausländischen Einkünfte im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 4 TKBG entnehmen lassen. Daran fehlt es aus den vom Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss im Einzelnen dargelegten Gründen, auf die verwiesen wird (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Das Vorbringen der Beschwerde rechtfertigt keine andere Einschätzung.
Der Einwand, nicht alle ausländischen Einkünfte seien für die Bemessung der Kostenbeteiligung berücksichtigungsfähig, so dass auch nicht die Angaben des Steuerbescheides zu allen ausländischen Einkünften vorgelegt werden müssten, verkennt, dass es nicht Sache des jeweiligen Kostenbeteiligungspflichtigen ist, die Relevanz der im Ausland erzielten Einkünfte für die Kostenbeteiligung nach dem TKBG zu überprüfen. Dies ist Sache der zuständigen Behörde. Schon um diese Prüfung zu ermöglichen, ist es notwendig, vollständige Angaben zu machen. Dementsprechend ändert sich an dieser Einschätzung auch durch den weiteren, nicht glaubhaft gemachten Vortrag nichts, der fragliche Einkommensteuerbescheid enthalte bei ausländischen Einkünften keine Angaben.
Dass auch die im gerichtlichen Verfahren vorgelegte Kopie des Einkommensteuerbescheides wiederum nur unzureichend ist, hat das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss begründet. Hierauf wird verwiesen. Das Beschwerdevorbringen stellt die Richtigkeit dieser Einschätzung nicht in Frage. Insbesondere setzt es sich nicht mit der Annahme des Verwaltungsgerichts auseinander, dass die vollständige Vorlage des Bescheides notwendig sei, weil sich nur dann feststellen lasse, um welche Leistungen nach § 32b Abs. 1 Nr. 1 EStG es sich bei den darin ausgewiesenen Einkünften der Antragstellerin handele.
Ob die Vorlage der Unterlagen im gerichtlichen Verfahren im Rahmen des Anfechtungsverfahrens überhaupt berücksichtigungsfähig ist, bedarf vor diesem Hintergrund keiner Entscheidung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).