Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 15.03.2016 – 3 K 70.15
ECLI:DE:VGBE:2016:0315.3K70.15.0A
Orientierungssatz
1. Die Bearbeitungszeit für die Diplomarbeit darf sechs Monate nicht überschreiten. (Rn.11)
2. Die Diplomarbeit ist eine Prüfungsarbeit, mit welcher gezeigt werden soll, dass der Kandidat in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein für das Berufsfeld relevantes Problem selbständig mit wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. (Rn.14)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin studiert seit dem Wintersemester 2002/03 bei der Beklagten in Teilzeit im Diplom-Studiengang Medizinpädagogik / Pflegepädagogik. Nachdem ihre im Mai 2013 vorgelegte Diplomarbeit als nicht ausreichend bewertet worden war, beantragte sie im Februar 2014 die Eröffnung des Diplomarbeitsverfahrens zum Zwecke der Wiederholung. Als Abgabetermin für die Diplomarbeit mit dem Thema „Der Einfluss des Wissens und der Einstellungen von Pflegekräften auf die Anwendung von Maßnahmen zur Dekubitusprävention bei Krankenhauspatienten“ wurde der 10. September 2014 festgelegt.
Mit Datum vom 20. August 2014 beantragte die Klägerin erstmals die Verlängerung der Diplomarbeitszeit um acht Wochen. Zur Begründung machte sie geltend, dass die Datenerhebung bei den Pflegekräften auf Schwierigkeiten stoße. Außerdem sei sie einer erhöhten familiären Belastung ausgesetzt, da der Ehemann einer auswärtigen Berufstätigkeit nachgehe und es bei ihr und den beiden Kindern zu wiederholten Erkrankungen gekommen sei. Zum Beleg fügte die Klägerin verschiedene Arbeits- bzw. Sport- und Schulunfähigkeitsbescheinigungen sowie Bestätigungen über den regelmäßigen Besuch einer Physiotherapieeinrichtung bzw. über Arztbesuche bei. Die Klägerin zeigte in der Folgezeit weitere eigene bzw. Erkrankungen der Kinder an und bat wiederholt um Verlängerung der Bearbeitungszeit, zuletzt bis zum 12. Dezember 2014. Die Beklagte legte hierauf den Abgabetermin für die Diplomarbeit zunächst auf den 29. Oktober, sodann auf den 20. November und zuletzt mit Schreiben vom 4. Dezember 2014 auf den 10. Dezember 2014 fest. In letztgenanntem Schreiben wies sie die Klägerin darauf hin, dass die Prüfungsordnung eine weitere Verlängerung der Bearbeitungszeit nicht zulasse. Die Klägerin reichte ihre Diplomarbeit innerhalb dieser Frist ein. Unter dem 20. Dezember 2014 stellte sie einen „Antrag auf Sondergenehmigung und Zulassung der Endfassung … [der] Diplomarbeit zur Bewertung durch die Gutachter“. Zeitgleich übersandte sie der Beklagten eine überarbeitete Fassung ihrer Arbeit. Zur Begründung führte sie u.a. aus, dass das Ergebnis der unter großen persönlichen, familiären und beruflichen Anstrengungen verfassten ersten Fassung unbefriedigend sei. In den vergangenen zwei Monaten sei sie beruflich sehr gefordert, der Ehemann zum Teil auch am Wochenende nicht zu Hause gewesen. Hinzu kämen weitere (näher ausgeführte) familiäre und gesundheitliche Probleme, die eine termingerechte Abgabe der Arbeit unmöglich gemacht hätten.
Mit Bescheid vom 22. Januar 2015 lehnte die Beklagte den Antrag ab.
Hiergegen hat die Klägerin am 20. Februar 2015 Klage erhoben. Sie trägt im Wesentlichen vor, bei den von der Beklagten vorgenommenen „Verlängerungen“ der Bearbeitungszeit habe es sich tatsächlich um die Umsetzung der in der Prüfungsordnung vorgesehenen Regelungen im Falle von Erkrankungen gehandelt. Hierdurch habe sich lediglich der Abgabetermin verschoben, und zwar bei korrekter Berechnung deutlich über den 23. Dezember 2014 hinaus. Unabhängig davon sei noch keine Entscheidung über eine Verlängerung der Bearbeitungszeit getroffen worden, wie sie infolge der anfänglichen Schwierigkeiten bei der Datenerhebung angezeigt gewesen wäre.
Die Klägerin hat zuletzt beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 22. Januar 2015 zu verpflichten, die Bearbeitungszeit für ihre Diplomarbeit zum Thema „Der Einfluss von Wissen und Einstellungen von Pflegekräften auf die Anwendung von Maßnahmen zur Dekubitusprävention bei Krankenhauspatienten“ auf den 23. Dezember 2014 zu verlängern.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Eine weitere Verlängerung der Bearbeitungszeit sei ausgeschlossen gewesen. Dabei sei auch unter dem Gesichtspunkt der Chancengleichheit zu berücksichtigen, dass die Diplomprüfung dem Nachweis diene, dass der Prüfling eine wissenschaftliche Aufgabenstellung innerhalb eines limitierten Zeitraums bewältigen könne.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage, über die aufgrund des Übertragungsbeschlusses der Kammer gemäß § 6 Abs. 1 VwGO der Berichterstatter als Einzelrichter zu entscheiden hat, ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Verlängerung der Bearbeitungszeit für ihre Diplomarbeit bis zum 23. Dezember 2014. Sie wird durch den ablehnenden Bescheid der Beklagten vom 22. Januar 2015 daher nicht in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 5 VwGO.
Rechtsgrundlage des klägerischen Begehrens ist § 19 der Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Medizinpädagogik / Pflegepädagogik vom 15. Januar 2002 (Amtliches Mitteilungsblatt der H...-Universität zu Berlin Nr. 23/2002) - PO a. F. - in Verbindung mit der Übergangsregelung in § 19 Abs. 3 der Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Medizinpädagogik und Pflegepädagogik der C...- Universitätsmedizin B...- vom 12. April 2010 (Amtliches Mitteilungsblatt Charité 14.07.201 / Nr. 066). Nach § 19 Abs. 3 Sätze 3 und 4 PO a. F. darf die Bearbeitungszeit für die Diplomarbeit sechs Monate nicht überschreiten. Im Einzelfall kann auf begründeten Antrag der Prüfungsausschuss die Bearbeitungszeit ausnahmsweise um höchstens drei Monate verlängern. Dies ist hier geschehen, eine weitere Verlängerung damit ausgeschlossen.
Zwischen den Beteiligten steht nicht im Streit, dass die ursprünglich festgesetzte Bearbeitungszeit für die Diplomarbeit der Klägerin die nach § 19 Abs. 3 Satz 3 PO a. F. maximal zulässige Zeitspanne von sechs Monaten umfasste. Entgegen der Auffassung der Klägerin handelte es sich bei den nachfolgenden Entscheidungen der Beklagten vom 5. September, 12. November und 4. Dezember 2014 um eine Verlängerung der Bearbeitungszeit im Gesamtumfang der maximal zulässigen Dauer von drei Monaten nach Maßgabe von § 19 Abs. 3 Satz 4 PO a. F.. Dies folgt schon daraus, dass die Klägerin jeweils einen hierauf gerichteten „Antrag auf Verlängerung des Diplomarbeitsthemas“ gestellt hatte (vgl. die Email vom 20. August 2014, Bl. 84 der Prüfungsakte, ihr Schreiben vom 3. November 2014, Bl. 58 der Prüfungsakte sowie ihre weiteren Emails vom 18. November und 2. Dezember 2014, Bl. 43 bzw. 47 der Prüfungsakte). Bestätigt wird dies durch den Umstand, dass die Beklagte in ihren Bewilligungsbescheiden vom 5. September, 12. November und 4. Dezember 2014 ausdrücklich auf diesen Antrag Bezug nahm und erläuternd hinzu fügte, dass die Bearbeitungszeit maximal um drei Monate verlängert werden könne. Damit brachte sie hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass ihre Entscheidung im Anwendungsbereich von § 19 PO a. F. erfolgte.
Für ein abweichendes Verständnis dahingehend, dass die Beklagte nicht die Bearbeitungszeit habe verlängern, sondern hiervon unabhängig (lediglich) den Lauf der Bearbeitungszeit während der Dauer einer Erkrankung habe hemmen und damit „hinausschieben“ wollen, besteht auch sonst keine Veranlassung. Denn für eine solche Entscheidung würde es an einer Rechtsgrundlage fehlen. Die von der Klägerin für ihr abweichendes Verständnis bemühte Bestimmung des § 8 PO a. F. trifft schon nach ihrer Überschrift Regelungen über das Versäumnis, den Rücktritt, die Täuschung und Ordnungsverstöße bei Prüfungsleistungen. Hierzu heißt es in § 8 Abs. 2 Sätze 1 und 2 PO a. F., dass die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründen dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden müssen und bei Krankheit der Kandidatin / des Kandidaten die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden kann. Wenn es in den nachfolgenden Sätzen 3 und 4 heißt, dass bei Anerkennung der Gründe ein neuer Termin anberaumt wird und die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse in diesem Falle anzurechnen sind, so bezieht sich dies nach dem systematischen Zusammenhang ausschließlich auf die vollständige Wiederholung einer Prüfung oder einer Prüfungsleistung, also auf den in Satz 1 bezeichneten Fall der Versäumnis einer oder des Rücktritts von einer Prüfung. Mit dem anzuberaumenden „neuen Termin“ ist dementsprechend der Zeitpunkt für die Wiederholung der Prüfung oder Prüfungsleistung, nicht jedoch ein Zeitpunkt gemeint, bis zu welchem die begonnene Prüfung oder die begonnene Prüfungsleistung fortgesetzt werden kann.
Es begegnet auch sonst keinen rechtlichen Bedenken, dass die Bestimmung des § 19 Abs. 3 PO a. F. hinsichtlich der Gründe und der Dauer der maximal zulässigen Verlängerung der Bearbeitungsdauer keine differenzierenden Regelungen trifft, namentlich unberücksichtigt lässt, ob die Verlängerung einer vorübergehenden Erkrankung des Kandidaten oder der Kandidatin Rechnung trägt, während derer eine Arbeit an der Diplomarbeit ausgeschlossen ist, oder ob die Verlängerung aus sonstigen, beispielsweise wissenschaftlichen Gründe erfolgt, und damit eine Fortsetzung der Arbeit während der Dauer der Verlängerung möglich und auch beabsichtigt ist. Ein solches Bedürfnis folgt nicht aus dem Gebot der Chancengleichheit aller Prüflinge nach Art. 3 Abs. 1 GG. Denn die Diplomarbeit ist eine Prüfungsarbeit, mit welcher gezeigt werden soll, dass der Kandidat oder die Kandidatin in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein für das Berufsfeld Gesundheit und Soziales relevantes Problem selbständig mit wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten, § 19 Abs. 1 Satz 2 PO a. F.. Die Fähigkeit zur Bewältigung einer Prüfungsaufgabe innerhalb eine begrenzten Zeitraumes kann im Vergleich zu anderen Kandidaten und Kandidatinnen jedoch nicht mehr hinreichend sicher nachgewiesen werden, wenn der Abgabetermin für die Diplomarbeit auf unabsehbare Zeit hinausgeschoben wird. Das gilt auch im Falle von längerdauernden oder regelmäßig wiederkehrenden Erkrankungen. Denn in demselben Maße, in dem sich der Abgabetermin für die Arbeit durch wiederholte Unterbrechungen von dem ursprünglich festgesetzten Termin entfernt, nimmt die Möglichkeit einer exakten Bestimmung der Zeit ab, die dem Kandidaten oder der Kandidatin im Ergebnis tatsächlich für die Prüfungsleistung zur Verfügung gestanden hat. Darin liegt keine unangemessene Benachteiligung von Kandidatinnen und Kandidaten, die aus gesundheitlichen Gründen zu einer fristgemäßen Fertigstellung der Diplomarbeit außerstande sind. Denn in einem derartigen Falle steht grundsätzlich die Möglichkeit des Rücktritts von der Prüfung offen (vgl. Niehues / Fischer / Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rn. 412).
In Anbetracht der ausgeschöpften maximalen Verlängerungszeit kann dahin stehen, ob die Klägerin mit ihrem Verweis auf anfängliche Schwierigkeiten bei der Datenerhebung für ihre Arbeit oder ihren verschiedenen familiären Problemen überhaupt hinreichend konkret andere als gesundheitliche Gründe geltend gemacht hat, die nach den strengen Maßstäben des § 19 Abs. 3 Satz 4 PO a. F. ausnahmsweise Raum für eine Ermessensentscheidung des Prüfungsausschusses gegeben hätten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Rechtsgrundlage in § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Ziff. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.
Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil keiner der in §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO benannten Gründe vorliegt.