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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 17.03.2016 – 3 L 700.15

ECLI:DE:VGBE:2016:0317.3L700.15.0A

Orientierungssatz

1. Zur Ermittlung des unbereinigten Lehrangebots ist von den der Lehreinheit zugewiesenen Planstellen des Lehrpersonals auszugehen. (Rn.19)

2. Bei der Ermittlung des Lehrangebots werden als Lehrauftragsstunden die Lehrveranstaltungsstunden in die Berechnung einbezogen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern  im Durchschnitt je Semester zur Verfügung standen. (Rn.43)

3. Als Dienstleistungsexport werden bei der Kapazitätsermittlung  Ausbildungsleistungen erfasst, welche von der das Lehrangebot bereitstellenden Lehreinheit für einen ihr nicht zugeordneten Studiengang erbracht werden. (Rn.47)

4. Die von anderen Lehreinheiten für Studierende der Lehreinheit BWL erbrachten Lehrleistungen sind als Fremdanteile abzusetzen. (Rn.63)

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO, mit dem der Antragsteller seine vorläufige Zulassung zum Studium im Masterstudiengang Wirtschaftskommunikation (WIKO) im 1. Fachsemester an der Antragsgegnerin vom Wintersemester 2015/2016 sowohl innerhalb (s. I.), als auch außerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität (s. II.) erstrebt, hat keinen Erfolg.

2

I. Einen Anordnungsanspruch darauf, innerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität zum genannten Studium zugelassen zu werden, hat der Antragsteller nicht in einem die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Maße gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO, § 294 Abs. 1 ZPO glaubhaft gemacht.

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Es ist nicht erkennbar, dass das von der Antragsgegnerin durchgeführte Auswahlverfahren an Fehlern leidet und der Antragsteller aus diesem Grund mit hoher Wahrscheinlichkeit einen Anspruch auf Wiederholung des Verfahrens und Zulassung zum begehrten Studium hat (vgl. zur Möglichkeit einer Anordnung, ein Auswahlverfahren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu wiederholen: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Januar 2013 - OVG 5 NC 188.12 - m. w. N.).

4

Ohne Erfolg behauptet der Antragsteller hierzu insbesondere, die Antragsgegnerin habe das Auswahlverfahren fehlerhaft durchgeführt. Hierzu beschreibt der Antragsteller zwar ausführlich zahlreiche mögliche Fehler im Zusammenhang mit dem Auswahlverfahren, indem er bspw. vorträgt, die Antragsgegnerin könne versehentlich nicht fristgerechte oder nicht in der vorgeschriebenen Form eingegangene Bewerbungen berücksichtigt haben. Es könne zudem zu zahlreichen Fehlern in der Bildung der Rangliste oder bei der Überwachung der vorläufigen Zulassungen zum Nachteil des Antragstellers gekommen sein.

5

Für das Vorliegen solcher Fehler ist jedoch angesichts der detaillierten Beschreibung der Antragsgegnerin dazu, wie das Auswahlverfahren im Einzelnen durchgeführt wurde, nichts erkennbar. Die Antragsgegnerin hat nachvollziehbar dargelegt, in welcher Weise zunächst die Bewerbungsanträge aller Bewerber geprüft wurden und wie genau das Zulassungsverfahren im Einzelnen abgelaufen ist. Insoweit wird wegen der Einzelheiten auf die Schilderungen im Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 22. Januar 2016 Bezug genommen (s. Bl. 120 ff. d. A.). Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass es hierbei - wie der Antragsteller vorträgt - zu realtypischen Fehlern gekommen sei - vermag die Kammer nicht zu erkennen. Somit besteht entgegen der Ansicht des Antragstellers auch kein Anlass, die Antragsgegnerin aufzufordern, die gesamte Dokumentation des Auswahlverfahrens (also die vollständigen Bewerbungsunterlagen sämtlicher zugelassener Studienbewerber nebst den jeweiligen Nachweisen zu den formalen Zulassungsvoraussetzungen) vorzulegen.

6

Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin nachvollziehbar darlegt, dass der Antragsteller sich aufgrund seiner Eignungsnote „nur“ auf Rangplatz 375 innerhalb der Quote der hochschuleigenen Auswahl (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BerlHZG) bzw. auf Rangplatz 136 in der Quote der Wartezeit (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BerlHZG) befindet. Auch aus diesem Grund erscheint es als fernliegend und gänzlich unwahrscheinlich, dass er - selbst wenn man Fehler bei Bildung der Rangliste unterstellen würde - innerhalb der festgesetzten Kapazität von 40 Studienplätzen (s. die Ordnung der Antragsgegnerin für die Festsetzung von Zulassungszahlen zum Wintersemester 2015/16 vom 1. Juni 2015, Amtliches Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin - AMBl. H... - Nr. 18/15, S. 411 f.) zum genannten Masterstudium zugelassen werden müsste.

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Ebenso wenig kann der Antragsteller seine vorläufige Zulassung zum begehrten Masterstudium mit der Begründung beanspruchen, die von der Antragsgegnerin herangezogenen Bestimmungen der Zugangs- und Zulassungsordnung seien bereits aus formellen Gründen nicht anwendbar, inhaltlich in mehrfacher Hinsicht rechtswidrig und nicht mit höherrangigem Recht vereinbar.

8

Grundlage für die getroffene Auswahl der Studienbewerber ist die Zugangs- und Zulassungsordnung für den konsekutiven Masterstudiengang Wirtschaftskommunikation im Fachbereich Wirtschaftswissenschaften II vom 8. Mai 2013 (ZZO-MA-WIKO, AMBl. H... - Nr. 39/13, S. 513 ff.) in Verbindung mit der Auswahlordnung für konsekutive Masterstudiengänge der Antragsgegnerin vom 7. Mai 2012 (AO-MA, AMBl. H... - Nr. 23/12).

9

Anders als der Antragsteller meint, beziehen sich die genannten Ordnungen deutlich erkennbar auf die jeweils aktuellen Studienordnungen der jeweiligen Masterstudiengänge, statt auf ältere, zum Teil bereits außer Kraft getretenen Ordnungen (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2, § 6 Abs. 1 Satz 3, § 8 Abs. 1 Satz 3 und § 10 AO-MA sowie §§ 2 und 3 ZZO-MA-WIKO).

10

Ferner vermag die Kammer dem Antragsteller auch nicht zu folgen, soweit er diese Ordnungen für rechtswidrig hält, insbesondere für willkürlich und unverhältnismäßig.

11

Entgegen Ansicht des Antragstellers beschränkt die Normierung der Zugangsvoraussetzungen für den Masterstudiengang in § 4 ZZO-MA-WIKO und § 3 Abs. 1 AO-MA die Antragsgegnerin nicht in der von ihm beschriebenen Weise in der Ausgestaltung des - der Prüfung der Zugangsvoraussetzungen nachgelagerten - Zulassungsverfahrens.

12

Auf der Ebene der Zugangsvoraussetzungen regelt § 4 Abs. 1 ZZO-MA-WIKO, dass der Masterstudiengang Wirtschaftskommunikation konsekutiv zum Bachelorstudium Wirtschaftskommunikation ist; nach § 4 Abs. 2 ZZO-MA-WIKO und § 3 Abs. 1 AO-MA kann in begründeten Fällen auch derjenige zugelassen werden, der einen Bachelorgrad in einem vergleichbaren Studiengang nachweist (§ 3 Nr. 1 Satz 1 lit. c AO-MA). Über die Vergleichbarkeit entscheidet die Auswahlkommission (§ 3 Nr. 1 Satz 2 AO-MA). Grundsätzlich gilt, dass ein erster akademischer Abschluss vergleichbar ist, wenn zwei Drittel der Module/Leistungspunkte des absolvierten Studienganges in ihren angestrebten Lernergebnissen mit dem fachlich vorausgesetzten Bachelorabschluss übereinstimmen (§ 3 Abs. 1 Satz 3 AO-MA).

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Aus diesen Zugangsvoraussetzungen folgt jedoch nicht, dass die Antragsgegnerin eine entsprechende Zwei-Drittel-Gewichtung auch im Auswahlverfahren, also an anderer Stelle, gemäß § 6 f. ZZO-MA-WIKO vornehmen muss. Dies folgt auch nicht etwa – wie der Antragsteller sinngemäß meint – aus höherrangigem Recht. Denn eine Hochschule darf gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BerlHZG die Studienplätze für einen konsekutiven Masterstudiengang im Rahmen des Auswahlverfahrens auch nach einer Gewichtung des Studienfachs oder der Studienfächer des vorangegangenen Studiengangs vergeben, die über die fachspezifische Motivation und Eignung Auskunft geben. Sie verfügt bei der im Rahmen des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BerlHG vorzunehmenden Beurteilung der Frage, welches vorangegangene, den Zugang zum Studium in einem konsekutiven Masterstudiengang eröffnende Bachelorstudium eine besondere Relevanz im Hinblick auf die fachspezifische Motivation und Eignung für das Masterstudium aufweist, angesichts ihrer Organisationshoheit und der insoweit erforderlichen studienfachspezifischen Kenntnisse über einen Spielraum, der gerichtlich nur eingeschränkt auf sogenannte Beurteilungsfehler überprüfbar ist (vgl. Beschluss vom 28. Januar 2014 – VG 3 L 751.14 – Rn. 57, abrufbar bei juris). Anhaltspunkte dafür, dass dieser Spielraum hier verletzt sein könnte, sind nicht erkennbar. Dies gilt auch, wenn man die zahlreichen, vom Antragsteller dargelegten Berechnungsbeispiele berücksichtigt. Sie sollen eine „Spreizung“ hinsichtlich der Zulassungschancen der Studienbewerber, die einen Bachelorabschluss im Studiengang WIKO haben, und der Bewerber, die einen Bachelorabschluss in einem anderen Studiengang (wie z.B. im Studiengang Wirtschaftswissenschaften) haben, zeigen. Denn auch bei einer Gesamtbetrachtung der Berechnungen und Auswahlkriterien in § 10 Abs. 2 BerlHZG hat der Grad der jeweils erworbenen Qualifikation (vgl. §§ 6 und 8 AO-MA sowie § 7 ZZO-MA-WIKO) noch maßgeblichen Einfluss auf die Auswahlentscheidung im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 2 BerlHZG. Zudem ist die Gewichtung nach Einzelnoten vorliegend - wie nach § 10 Abs. 2 Satz 3 BerlHZG erforderlich - nicht das einzige Auswahlkriterium.

14

Darüber hinaus erscheint es auch sachlich gerechtfertigt, einem „fremden“ Bachelorstudiengang, wie bspw. dem vom Antragsteller absolvierten Studiengang Betriebswirtschaftslehre, bei der Auswahlentscheidung nach den genannten Regelungen in den Ordnungen der Antragsgegnerin ein deutlich geringeres Gewicht für die Zulassung zum Masterstudiengang beizumessen, als dem Bachelorstudiengang WIKO. Denn ein solcher „fremder“ Bachelorstudiengang deckt die Schwerpunkte des Bachelorstudienganges Wirtschaftskommunikation nur zum Teil ab, so dass zu Recht von einer deutlich geringeren fachspezifischen Eignung und Motivation des Studienbewerbers für den Masterstudiengang WIKO ausgegangen werden kann.

15

II. Auch soweit der Antragsteller mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Sinne von § 123 Abs. 1 VwGO seine vorläufige Zulassung zum Studium im Masterstudiengang Wirtschaftskommunikation (WIKO) im 1. Fachsemester an der Antragsgegnerin vom Wintersemester 2015/2016 an außerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität mit der Begründung erstrebt, es seien noch freie Studienplätze vorhanden, hat der Antrag keinen Erfolg.

16

Die im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotene und mögliche summarische Überprüfung der von der Antragsgegnerin für den das Wintersemester 2015/2016 und das Sommersemester 2016 umfassenden Berechnungszeitraum auf den Berechnungsstichtag 15. Januar 2015 vorgenommenen Kapazitätsberechnung ergibt, dass keine freien Studienplätze für Studienanfänger mehr zur Verfügung stehen.

17

Die Kapazitätsberechnung beruht auf der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO - vom 10. Mai 1994, GVBl. S. 186, zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. September 2015, GVBl. S. 351).

18

1. Die Antragsgegnerin hat - wie nach § 7 Abs. 2 Satz 1 KapVO erforderlich - für die Zwecke der Kapazitätsermittlung eine Lehreinheit gebildet. Sie hat für den Bachelorstudiengang Wirtschaftskommunikation - WIKO-BA - und den (konsekutiven) Masterstudiengang Wirtschaftskommunikation - WIKO-MA - eine abgegrenzte fachliche Einheit, nämlich die Lehreinheit WIKO gebildet, die ein Lehrangebot bereitstellt (vgl. die zuletzt zu dieser Lehreinheit ergangenen Beschlüsse zu den vorangegangenen Semestern, bspw. vom 29. April 2015 - VG 3 L 568.14 u. a. - sowie vom 29. Juni 2015 - VG 3 L 86.15 u. a. -).

19

2. Zur Ermittlung des unbereinigten Lehrangebots nach §§ 8 und 9 KapVO ist von den der Lehreinheit WIKO zugewiesenen Planstellen des Lehrpersonals auszugehen.

20

Wie schon in den beiden vorangegangenen Semestern sind 11 der Lehreinheit zum Berechnungsstichtag zugewiesene, verfügbare Stellen einzustellen, da die Antragsgegnerin nach dem Auszug aus ihrem Geschäftsverteilungsplan die Lehreinheit mit 11 Stellen für Hochschullehrerinnen und -lehrer in den Besoldungsgruppen C 2, C 3 und W 2 ausgestattet hat (s. wegen der Einzelheiten Bl. 54 der Kapazitätsunterlagen - KapU -). Eine Stellenverlagerung hat es hier seit der letzten Überprüfung der Kapazität durch die Kammer (vgl. die oben genannten Beschlüsse vom 29. April 2015 und 29. Juni 2015) entgegen der Vermutung einzelner Antragsteller nicht gegeben.

21

Unerheblich ist, dass die Antragsgegnerin in ihrer Erläuterung der Kapazitätsunterlagen aus dem November 2015 für drei der elf Stellen (K-Nr. 335, 392 und 415) näher beschreibt, ob und in welchem Umfang diese Stellen tatsächlich (durch ihren Inhaber oder einen Vertreter) besetzt oder unbesetzt waren. Wegen des der Kapazitätsberechnung zugrunde liegenden abstrakten Stellenprinzips sind die aufgelisteten 11 Stellen, auch wenn sie bspw. zum Teil unbesetzt besetzt waren, mit dem vollen Lehrdeputat zu berücksichtigen (vgl. Beschluss vom 30. Juli 2014 - VG 3 L 234.14 -; abrufbar unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de).

22

Die Regellehrverpflichtung des hauptamtlichen Lehrpersonals beträgt nach §§ 1 ff., 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 der Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO - i. d. F. vom 27. März 2001 (GVBl. S. 74), zuletzt geändert durch Art. I § 1 Nr. 58 des 8. Aufhebungsgesetzes vom 22. Oktober 2008 (GVBl. S. 294), für Professoren an Fachhochschulen 18 Lehrveranstaltungsstunden (LVS). Aus dem Bestand der 11 Professorenstellen ergibt sich daraus zunächst ein Bruttolehrangebot von (11 x 18 =) insgesamt 198 LVS (so auch der Ansatz der Antragsgegnerin auf Bl. 56, 56 R KapU).

23

3. Verminderungen der vorgenannten Lehrverpflichtung für die Wahrnehmung bestimmter Funktionen sind im Umfang von insgesamt 28 LVS anzuerkennen.

24

Zwar hat die Antragsgegnerin - worauf Antragsteller zu Recht hinweisen - in den Berechnungsbögen (auf Bl. 55 bis 56 KapU) nur Verminderungen i. H. von 22,5 LVS in Abzug gebracht. Dabei handelt es sich aber lediglich um ein Versehen. Denn in den Anlagen zur Kapazitätsberechnung hat die Antragsgegnerin detailliert Ermäßigungen in einem größeren Umfang aufgelistet (s. Bl. 27 ff., 50 KapU: 29,5 LVS) und zudem die Bescheide vorgelegt, mit denen die umfangreicheren Ermäßigungen genehmigt wurden (Bl. 41 ff. KapU). Dadurch wird erkennbar, dass die Antragsgegnerin umfassendere Verminderungen geltend machen will, als im Berechnungsbogen genannt. Dies hat sie auf Nachfrage eines Antragstellers auch ausdrücklich bestätigt.

25

a) Hieran anknüpfend können die nachfolgend genannten Lehrverpflichtungsverminderungen für Hochschullehrerinnen und -lehrer anerkannt werden:

26

Prof. Dr. F..., 4 LVS (2 LVS Praxisbeauftragte gemäß § 9 Abs. 2 LVVO und 2 LVS für ihre Forschung zu Textspielen in der Wirtschaftskommunikation gemäß § 9 Abs. 4 LVVO, s. Bl. 49 KapU),

27

Prof. Dr. H..., 1 LVS (Leiter des audiovisuellen Labors gemäß § 9 Abs. 2 LVVO, s. Bl. 48 KapU, vgl. den Ansatz der Antragsgegnerin: 2 LVS),

28

Prof. Dr. H... 3 LVS (Studienfachberaterin gemäß § 9 Abs. 1 LVVO, s. Bl. 47 KapU),

29

Prof. Dr. K..., 0,5 LVS (BAföG-Beauftragte gemäß § 9 Abs. 2 LVVO, s. Bl. 46 KapU, vgl. Ansatz der Antragsgegnerin: 1 LVS),

30

Prof. Dr. K..., 0,5 LVS (für seine Forschung zur Presseförderung und Vielfalt gemäß § 9 Abs. 4 LVVO, s. Bl. 45 KapU),

31

Prof. Dr. M..., 8,5 LVS (4 LVS als Prodekanin gemäß § 9 Abs. 1 LVVO, 2,5 LVS als Studiengangsprecherin gemäß § 9 Abs. 2 LVVO und 2 LVS für ihre Forschung zu Textspielen in der Wirtschaftskommunikation gemäß § 9 Abs. 4 LVVO, s. Bl. 44 KapU),

32

Prof. Dr. R..., 5 LVS (1 LVS als Studiengangsprecherin gemäß § 9 Abs. 2 LVVO und 4 LVS für ihre Tätigkeit im Projekt „C.Cat – Cohesion Catalyst. Entwicklung eines webbasierten Softwaretools zur Visualisierung von Multikollektivität innerhalb einer Gruppe oder eines Teams“ gemäß § 9 Abs. 6 LVVO, s. Bl. 43 KapU),

33

Prof. Dr. R..., 1,5 LVS (Beauftragter der Auswahlkommission gemäß § 9 Abs. 2 LVVO, s. Bl. 42 KapU),

34

Prof. Dr. T..., 4 LVS (Ermäßigung für Neuberufene gemäß § 9 Abs. 7 LVVO, Bl. 41 KapU).

35

Es sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die Antragsgegnerin bei der Bewilligung der Verminderungen das ihr nach § 9 Abs. 1 und 2 LVVO eröffnete Ermessen fehlerhaft ausgeübt haben könnte. Es ist nicht geboten, dass der Abwägungsprozess in den Bescheiden im Einzelnen dargestellt wird. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass den Verminderungen kein entsprechender Arbeitsaufwand gegenüberstehen würde oder dass die Hochschullehrerinnen und -lehrer die jeweiligen Funktionen auch ohne Verminderung wahrnehmen könnten.

36

Dabei können insbesondere auch die Verminderungen anerkannt werden, die Prof. Dr. F..., Prof. Dr. K... sowie Prof. Dr. M... gemäß § 9 Abs. 4 LVVO und Prof. Dr. R... gemäß § 9 Abs. 6 LVVO für Forschungszwecke gewährt wurden. Die Antragsgegnerin hat hinreichend belegt, dass bei der Entscheidung über die Gewährung der Ermäßigungen die engen Voraussetzungen des § 9 Abs. 4 LVVO Beachtung gefunden haben. Sie hat zudem nachvollziehbar ausgeführt, dass die Entscheidung der Kommission für Forschung und wissenschaftlichen Nachwuchs des Akademischen Senats der Antragsgegnerin auf den „Grundsätzen und Verfahrensregelungen für die Gewährung von Ermäßigungen der Lehrverpflichtung für die Wahrnehmung von Aufgaben in der Forschung und Entwicklung und in der Fort- und Weiterbildung“ vom 9. Mai 2011 (Rundschreiben der Antragsgegnerin Nr. 02/11 vom 31. Mai 2011) beruht, nach welchen Ermäßigungen nur innerhalb des von der Hochschulleitung vorgegebenen Gesamtumfangs in Ausnahmefällen und nach differenzierter Prüfung zulässig sind und die Vollständigkeit der Lehrveranstaltungen sowie die Durchführung von Prüfungen gewährleistet sein müssen (vgl. § 2 Abs. 1). Zudem hat die Antragsgegnerin das Forschungskonzept der H... Berlin (Rundschreiben Nr. 02/13 vom 9. Dezember 2013) vorgelegt, dem die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft am 6. August 2013 zugestimmt hat. Angesichts der Tatsache, dass die berücksichtigten Lehrverpflichtungsverminderungen mit 8,5 LVS einen nur geringen Anteil des Lehrangebots der Lehreinheit WIKO aus Stellen in Höhe von insgesamt 198 LVS umfassen, kann insgesamt noch von einer auf Ausnahmefälle beschränkten Genehmigungspraxis ausgegangen werden.

37

Der Anteil der nach § 9 Abs. 2 und 4 LVVO gewährten und anerkennungsfähigen Lehrverpflichtungsermäßigungen beträgt insgesamt lediglich 13 LVS, so dass auch die Vorgabe des § 9 Abs. 5 Variante 1 LVVO erfüllt ist, nach der an Fachhochschulen Lehrverpflichtungsermäßigungen nach § 9 Abs. 2 und 4 LVVO höchstens i. H. von 7 % der Gesamtlehrverpflichtung der hauptberuflichen Lehrkräfte gewährt werden dürfen, vorliegend also im Umfang von höchstens (198 x 7 : 100 =) 13,86 LVS; ebenso verhält es sich mit der Vorgabe in § 9 Abs. 5 Variante 2 LVVO, nach der im Einzelfall nicht mehr als 4 LVS bzw. - im Falle der Wahrnehmung von Forschungs- und Entwicklungsaufgaben - 8 LVS gewährt werden dürfen.

38

Entgegen der Auffassung einiger Antragsteller vermochte die Antragsgegnerin auch schlüssig darzulegen, dass insbesondere die für die Ermäßigungen nach § 9 Abs. 6 und Abs. 7 LVVO erforderlichen Zustimmungen vorliegen und die Verringerung der Gesamtlehrverpflichtung durch die Vergabe von Lehraufträgen ausgeglichen wurde.

39

Die Berücksichtigung der Verminderungen ist auch nicht etwa deshalb ausgeschlossen, weil die an die Hochschullehrerinnen und -lehrer gerichteten Bescheide erst im Oktober und November 2015 und damit nach dem Berechnungsstichtag ergingen. Denn die Tatsache, dass eine Entscheidung über die Herabsetzung der Lehrverpflichtung erst nach dem Berechnungsstichtag getroffen worden ist, macht diese nicht kapazitätsrechtlich unbeachtlich; das gilt erst recht, wenn die Entscheidung an ständige Funktionen oder Aufgaben geknüpft ist, die bereits in den vorangegangenen Semestern wahrgenommen wurden. Da diese Verminderungen fortlaufend von der Antragsgegner genehmigt werden, kann von einer dementsprechenden, auf den gesamten Berechnungszeitraum bezogenen Verminderung ausgegangen werden, ohne dass Anlass besteht, von der Antragsgegnerin noch die entsprechenden Anträge und Genehmigungen für das Sommersemester 2016 anzufordern.

40

b) Nicht anerkannt werden kann allerdings die Prof. Dr. K... als BAföG-Beauftragte gemäß § 9 Abs. 2 LVVO genehmigte Ermäßigung, soweit diese über 0,5 LVS hinausgeht (vgl. Ansatz der Antragsgegnerin, Bl. 46 KapU: 1 LVS). Die Antragsgegnerin hat nicht dargelegt, warum diese Ermäßigung nunmehr im Umfang von einer ganzen LVS erforderlich sein soll, nachdem in den vergangenen Jahren eine Ermäßigung im Umfang von 0,5 LVS ausgereicht zu haben scheint.

41

Ebenfalls nicht anerkannt werden kann die weitere Ermäßigung (1 LVS), die Prof. Dr. H... für die Leitung des audiovisuellen Labors genehmigt wurde (s. Bl. 48 KapU). Die Kammer berücksichtigt hier, dass Prof. Dr. H... in den vorangegangen Semestern eine Ermäßigung von insgesamt 2 LVS für die Leitung zweier verschiedener, räumlich voneinander getrennter Labore (1 LVS für jede Laborleitung) genehmigt wurde (s. Beschluss vom 29. April 2015). Warum jetzt eine Verminderung von 2 LVS für die Leitung „nur“ eines der beiden Labore erforderlich sein soll, ist ohne weitere Erläuterungen der Antragsgegnerin nicht erkennbar.

42

Das Forschungssemester, das Prof. Dr. B... im Wintersemester nach § 99 Abs. 6 BerlHG gewährt wurde (s. Bl. 53 KapU), führt ebenfalls nicht zu einer Verminderung der Lehrverpflichtung im Sinne der LVVO. Forschungssemester können nicht kapazitätsmindernd abgesetzt werden, da die Wahrnehmung von Forschungsaufgaben bereits bei der Festsetzung der Lehrverpflichtung von 18 LVS Berücksichtigung gefunden hat.

43

4. Bei der Ermittlung des Lehrangebots werden gemäß § 10 Satz 1 KapVO zudem als Lehrauftragsstunden die Lehrveranstaltungsstunden in die Berechnung einbezogen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern (Wintersemester 2013/2014 und Sommersemester 2014) im Durchschnitt je Semester zur Verfügung standen und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen; dies gilt nicht, sofern die Lehrauftragsstunden aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet worden sind (§ 10 Satz 2 KapVO).

44

Nach den Aufstellungen der Antragsgegnerin fielen im Wintersemester 2013/2014 für die Lehreinheit 174 Lehrauftragsstunden (144 im Bachelorstudiengang und 30 im Masterstudiengang) an. Im Sommersemester 2014 waren es 154 Lehrauftragsstunden (im Bachelorstudiengang 144 und im Masterstudiengang 10).

45

Unberücksichtigt geblieben sind hier gemäß § 10 Satz 2 KapVO die von der Antragsgegnerin getrennt aufgelisteten Lehrauftragsstunden, die während der oben genannten Bezugssemester aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet wurden. Die Antragsgegnerin hat den notwendigen sachlichen Zusammenhang zwischen den Stellenvakanzen und der Lehrauftragserteilung durch Darstellung des Gegenstandes der einzelnen Lehrveranstaltungen und Gegenüberstellung der den vakanten Professorenstellen zugeordneten Lehrinhalte hinreichend nachvollziehbar aufgezeigt. Entgegen der Ansicht einiger Antragsteller hat sie insbesondere schlüssig dargelegt, dass die aufgelisteten Lehrveranstaltungen (s. Bl. 12 und 21 f. KapU) einen hinreichend engen sachlichen Bezug zu den seinerzeit unbesetzten Professorenstellen Nr. 188, 299 und 392 haben. Dies ergibt sich aus den Beschreibungen der Module und der einzelnen Fachgebiete der Stellen. Zu Recht weist die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang darauf hin, dass zu den jeweiligen Fachgebieten jeweils auch die Vermittlung von Grundlagenwissen gehört, so dass es hier auch zu Überschneidungen bei der Vermittlung von Grundlagenfächern, wie bspw. hinsichtlich des Modules B 11, kommen kann. Da die Antragsgegnerin die Lehraufträge für zeitweilig unbesetzte Professorenstellen gesondert (s. Bl. 12 sowie 21 f. KapU) und nicht zusammen mit übrigen Lehraufträgen aufgelistet hat, war hier kein Abzug von der oben genannten Anzahl der zur Verfügung stehenden Lehrauftragsstunden vorzunehmen.

46

Im Semesterdurchschnitt sind danach ([WS: 174 + SoSe 154 =] 328 : 2 =) 164 LVS zu berücksichtigen (vgl. aber den offenbar versehentlich unrichtigen Ansatz der Antragsgegnerin im Berechnungsbogen, Bl. 56, 56 R KapU: 187 LVS).

47

5. Das unbereinigte Lehrangebot beträgt somit 334 LVS (198 LVS Deputat aus Stellen abzüglich 28 LVS Lehrverpflichtungsverminderungen zuzüglich 164 Lehrauftragsstunden; vgl. den Ansatz der Antragsgegnerin auf Bl. 49 KapU: 362,5 LVS).

48

6. Hiervon sind derzeit lediglich 2 LVS als Dienstleistungsexport abzusetzen, weil die Lehreinheit WIKO derzeit nur in diesem Umfang berücksichtigungsfähige Lehrleistungen für andere, ihr nicht zugeordnete Studiengänge erbringt (vgl. den Ansatz der Antragsgegnerin im Berechnungsbogen, Bl. 56 KapU: 5 LVS). Ein Dienstleistungsexport in dieser Höhe lässt sich hinreichend deutlich - anders als einige Antragsteller vortragen - den von der Antragsgegnerin vorgelegten Kapazitätsunterlagen entnehmen.

49

Als Dienstleistungsexport werden bei der Kapazitätsermittlung – das Lehrangebot und damit die Kapazität mindernd – Ausbildungsleistungen erfasst, welche von der das Lehrangebot bereitstellenden Lehreinheit (hier: WIKO) für einen ihr nicht zugeordneten („fremden“) Studiengang erbracht werden. Die Berechnung des Dienstleistungsexports ergibt sich im Wesentlichen aus der in einem Curricularanteil ausgedrückten entsprechenden Lehrnachfrage der Studierenden des „fremden“ Studiengangs und der voraussichtlichen Zahl dieser Studierenden im anstehenden Berechnungszeitraum, wobei in erster Linie die insoweit festgesetzte Zulassungszahl, unter Umständen die durchschnittliche tatsächliche Studienanfängerzahl früherer Semester, heranzuziehen ist (vgl. Urteil des BVerwG vom 15. Dezember 1989 - 7 C 17/89 -, DVBl. 1990, 531). Grundlage der Ermittlung des Dienstleistungsbedarfs (E) ist die Formel (2) der Anlage 1 zur KapVO (E = Sq CAq [Curricularanteile, die an Studiengänge außerhalb der Lehreinheit als Dienstleistung zu erbringen sind] x Aq : 2), wobei Aq für die Anzahl der jährlichen Studienanfänger des der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengangs (§ 11 Abs. 2 KapVO) steht.

50

Dienstleistungsexport erbringt die Lehreinheit WIKO – kapazitätsmindernd – durch die von ihrem regulären Lehrpersonal erbrachten Lehrleistungen für andere Studiengänge. Soweit es sich bei Lehrveranstaltungen ausweislich der jeweiligen Studienordnung nicht um Pflicht- oder Wahlpflichtveranstaltungen handelt, sind diese ebenso wenig zu berücksichtigen, wie in mehreren Zügen angebotene Parallelveranstaltungen.

51

Dabei sind die in Anlage 2, Teil B, III, 3 zur KapVO festgelegten Veranstaltungsarten (k), Anrechnungsfaktoren (f), Betreuungsrelationen (g) und Betreuungsfaktoren (b) zu berücksichtigen. Danach beträgt die Betreuungsrelation bei

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seminaristischem Lehrvortag - SL - 40 (s. k=5),

53

seminaristischem Unterricht - SU - 35 (s. k=7) und

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bei Übungen an Fachhochschulen - Ü - 20 (s. k=8).

55

Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend nach den von der Antragsgegnerin vorgelegten Auflistungen (s. Bl. 9 und Bl. 18 KapU) lediglich das Modul B 26 Konfliktmanagement und Mediation als Export zu berücksichtigten. Das Modul wurde im Sommersemester 2014 von Prof. Dr. R... in dem Bachelorstudiengang Informatik und Wirtschaft (Frauenstudiengang) erbracht. Es handelt sich nach der Studienordnung für den Bachelorstudiengang Informatik und Wirtschaft im Fachbereich Wirtschaftswissenschaften II vom 4. Februar 2009, AMBl. H... Nr. 42/09, S. 981 ff. <1009>) um ein Pflichtfach - P -, das in Form einer Übung angeboten wird. Da das Modul nach der Studienordnung nur einen Umfang von 2 SWS hat, handelt es sich bei den darüber hinausgehenden Semesterwochenstunden in der Auflistung der Antragsgegnerin (4 SWS) um eine Parallelveranstaltung, die nicht berücksichtigt wird.

56

Unter Berücksichtigung der Betreuungsrelationen von 20 für Übungen und einem Anrechnungsfaktor von 1 ergibt sich ein Curricularanteil von ([2 : 20 =] 0,1. Unter Berücksichtigung der Studienanfängerzahl im Bachelorstudiengang Informatik und Wirtschaft von 40 (Jahreszulassung) ergibt sich ein Dienstleistungsexport von 0,1 (CAq) x 40 (Aq) : 2 = 2 LVS.

57

Die von der Antragsgegnerin darüber hinaus benannten weiteren Exporte aufgrund neuer Studien- und Prüfungsordnungen (s. Bl. 9 und 18 KapU) können mangels weiterer Angaben nicht berücksichtigt werden. Zu Recht weisen Antragsteller darauf hin, dass nicht erkennbar ist, ob die genannten Module (BK 9 und BI 9) tatsächlich vom regulären Lehrpersonal der Lehreinheit WIKO erbracht werden, oder – wie der Großteil der näher in den Exportlisten genannten Veranstaltungen – durch Lehrbeauftragte.

58

Das um den Dienstleistungsexport bereinigte Lehrangebot der Lehreinheit WIKO beläuft sich danach auf (334 – 2 =) 332 LVS.

59

7. Bei der Ermittlung der Lehrnachfrage sind nunmehr die in der Anlage 2 Teil B Abschnitt II Buchst. a) und b) zur KapVO aufgeführten Curricularnormwerte (CNW) anzuwenden (§ 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO). Diese wurden

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für den Bachelorstudiengang WIKO mit 4,10 und für den

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für den Masterstudiengang WIKO mit 2,53

62

festgesetzt.

63

Hiervon sind die von anderen Lehreinheiten für Studierende der Lehreinheit BWL erbrachten Lehrleistungen als Fremdanteile (Dienstleistungsimport) abzusetzen. Auch an dieser Stelle sind lediglich die von hauptamtlichem Lehrpersonal anderer Lehreinheiten erbachten Lehrleistungen zu berücksichtigen, nicht aber erteilte Lehraufträge. Wird eine Lehrveranstaltung parallel in mehreren Zügen angeboten, bleibt dies unerheblich. Dazu sind die von den Studierenden des hier zu berechnenden Studiengangs bei anderen Lehreinheiten zu absolvierenden Lehrveranstaltungen jeweils nach Veranstaltungstyp, Anzahl (SWS), Anrechnungsfaktor und Betreuungsrelation (Formel v x f / g) zu errechnen und diese Curricularanteile sind zu addieren.

64

Solche Fremdanteile fallen vorliegend lediglich für den Bachelorstudiengang WIKO an, da für den Masterstudiengang nach den Auflistungen der Antragsgegnerin kein Dienstleistungsimport zu berücksichtigen ist.

65

a) Zu den Fremdanteilen gehört zunächst der Fremdsprachenunterricht, den die Antragsgegnerin komplett aus der Lehreinheit WIKO ausgegliedert hat und von ihrer Zentraleinrichtung Fremdsprachen (FS-Institut) durchführen lässt.

66

Der Fremdsprachenunterricht ist nach den Anlagen 2 B und 3 der Studienordnung für den Bachelorstudiengang Wirtschaftskommunikation (AMBl. H... - Nr. 10/07, S. 191 ff., <219>) so ausgestaltet, dass für die Studierenden die Wahl zwischen drei Varianten besteht. Bei der Variante 1 wird Fremdsprachenunterricht im Umfang von 4 SWS SU und 4 SWS Ü angeboten, was einem CA von ([4 : 35 =] 0,1143 + [4 : 20 =] 0,2 =) 0,3143 entspricht. Bei den Varianten 2 und 3 wird jeweils Fremdsprachenunterricht im Umfang von 4 SWS SU und 8 SWS Ü angeboten, was einem CA von jeweils ([4 : 35 =] 0,1143 + [8 : 20 =] 0,4 =) 0,5143 entspricht.

67

Mangels weitergehender Angaben durch die Antragsgegnerin geht die Kammer von einer gleichmäßigen Nachfrage aus, so dass die Studierenden Fremdsprachenunterricht mit einem CA von durchschnittlich (0,3134 + 0,5143 + 0,5143 = 1,3429 : 3 =) 0,4476 erhalten.

68

b) Für die von der Lehreinheit Wirtschaftsingenieurwesen erbrachten Pflichtveranstaltungen beträgt der CA insgesamt (0,1143 + 0,1143 =) 0,2286.

69

Hier ergibt sich für das Modul B 20 Planung/Budgetierung/Controlling (Prof. A...) mit einem Umfang von 4 SWS SU ein CA von (4 : 35 =) 0,1143. Soweit für dieses Modul in der Auflistung der Antragsgegnerin 8 SWS verzeichnet sind, handelt es sich zur Hälfte um eine Parallelveranstaltung, da das Modul B 20 nach der Studienordnung nur einen Umfang von 4 SWS hat. Da es nach der maßgeblichen Studienordnung (s. dort Anlage 3, a. a. O.) als seminaristischer Unterricht angeboten wird, war die hierfür geltende Betreuungsrelation bei der Berechnung zu berücksichtigen (vgl. aber die Auflistung der Antragsgegnerin, Bl. 20 KapU: Seminaristischer Lehrvortrag - SL -).

70

Zum anderen sind weitere 4 SWS für das Pflichtmodul B 31 Wirtschafts-, Medien- und Vertragsrecht als Lehrleistung zu berücksichtigen. Das Modul wurde von der Lehreinheit Wirtschaftsrecht durch Prof. Dr. M... als SU erbracht. Der CA beträgt auch hier 0,1143.

71

c) Insgesamt resultiert daraus ein (für die Kapazitätsberechnung maßgeblicher) CA für den Bachelorstudiengang WIKO von (4,1 – 0,4476 – 0,2286 =) 3,4238.

72

8. Bei der Ermittlung des gewichteten Curricularanteils sind die Anteilquoten für die oben genannten Studiengänge, mittels derer die Hochschule über die Verteilung der vorhandenen Aufnahmekapazität auf die einzelnen Studiengänge bestimmt, zu berücksichtigen. Diese „Widmung“ der Ausbildungskapazität ist grundsätzlich - solange sie nicht willkürlich erfolgt - vom Gericht zu beachten. Hier hat die Antragsgegnerin die Anteilquoten mit 0,8 für den Bachelorstudiengang WIKO und mit 0,2 für den Masterstudiengang WIKO festgesetzt und sich dabei beanstandungsfrei an den Studienanfängerzahlen der dem Berechnungsstichtag vorangegangenen zwei Semester orientiert.

73

Danach errechnet sich folgender gewichteter Curricularanteil:

74

Studiengang

Curricularwert

Anteilquote

Wirtschaftskommunikation

Bachelor

3,4238

0,8

2,739

Wirtschaftskommunikation

Master

2,53

0,2

0,506

Gesamt

gewichteter CA

3,245

75

Nach Teilung des verdoppelten Lehrangebots durch den gewichteten CA (332 LVS x 2 = 664 : 3,245 = 204,6225) und anschließender Multiplikation mit der Anteilquote für den Masterstudiengang WIKO (0,2) errechnet sich für diesen eine Basiszahl von 40,9245.

76

9. Diese Basiszahl ist um eine Schwundquote zu erhöhen (§ 14 Abs. 3 Nr. 3 i. V. m. § 16 KapVO), wenn anzunehmen ist, dass die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer sein wird als die Zahl der Zugänge. Die Antragsgegnerin hat die Schwundquote für den Masterstudiengang WIKO in Übereinstimmung mit der überwiegenden Rechtsprechung nach dem sogenannten „Hamburger Modell“ (vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 1984 - 7 C 66.93 -, NVwZ 1985, 574 und vom 20. November 1987 - 7 C 103.86 -, NVwZ-RR 1989, 184) zutreffend mit 0,99 berechnet. Insgesamt ergibt sich somit eine jährliche Aufnahmekapazität im Masterstudiengang WIKO von (40,9245 : 0,99 =) 41,3379 Studienplätzen, gerundet also 41 Studienplätzen (Jahreszulassung zum Wintersemester).

77

Damit stehen im Wintersemester 2015/2016 in dem Masterstudiengang keine weiteren Studienplätze für Studienanfänger zur Verfügung. Es sind bereits 45 Studierende eingeschrieben, die von der Antragsgegnerin im regulären Auswahlverfahren zugelassen wurden. Keiner der Studierenden ist beurlaubt.

78

Entgegen der Ansicht einiger Antragsteller gibt es auch keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass die von der Antragsgegnerin vorgenommene Überbuchung gegenüber der festgesetzten Zahl von 40 Studienplätzen (s. die Ordnung der Antragsgegnerin für die Festsetzung von Zulassungszahlen zum Wintersemester 2015/16 vom 1. Juni 2015, AMBl. H... - Nr. 18/15, S. 411 f.) rechtsmissbräuchlich mit der Absicht geschehen sein könnte, die Erfolgsaussichten von um Rechtsschutz nachsuchenden Studienbewerbern zu verringern. Mangels solcher Anhaltspunkte bestand für die Kammer kein Anlass, der Antragsgegnerin - wie antragstellerseits teilweise verlangt - aufzugeben, weitere Einzelheiten zu den Einschreibungen sowie dem Auswahl- und Vergabeverfahren (bspw. auch zum Annahmeverhalten der Studienbewerber) darzulegen. Ebenso wenig gibt es Anhaltspunkte dafür, dass die Angaben der Antragsgegnerin oder die vorgelegte Einschreibestatistik zur Anzahl der in den jeweiligen Semestern und Studiengängen immatrikulierten Studierenden unrichtig oder unvollständig sein könnten, so dass es im vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzverfahren einer - antragstellerseits zum Teil geforderten - weiteren Aufklärung zu den Matrikelnummern der einzelnen Studierenden, zu deren Immatrikulations- und Exmatrikulationsdaten, zu deren Beurlaubungen, zu deren Höherstufungen sowie zu deren Zulassung aufgrund von Vergleichen nicht bedarf.

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III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 2 GKG. Bei der Streitwertfestsetzung ist wegen des auf die faktische Vorwegnahme der Hauptsache gerichteten Rechtsschutzbegehrens der volle Auffangwert anzusetzen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. August 2005 - OVG 5 L 36.05 -).