Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 18.03.2016 – OVG 4 S 46.15
ECLI:DE:OVGBEBB:2016:0318.OVG4S46.15.0A
Orientierungssatz
1. Bereits die bloße (pauschale) Bezugnahme auf krankheitsbedingte Fehlzeiten in der Vergangenheit genügt nicht, um eine Auswahlentscheidung auf die mangelnde gesundheitliche Eignung des Bewerbers zu stützen.(Rn.5)
2. Jedenfalls genügt es nicht, die krankheitsbedingten Fehlzeiten von Beförderungsbewerbern nebeneinander zu stellen und aus einem bloßen Vergleich der Anzahl der Fehltage Rückschlüsse auf deren gesundheitliche Eignung für das Beförderungsamt zu ziehen, ohne sich mit der Genese der die Fehltage verursachenden Erkrankungen, deren Dauer und Häufigkeit auseinanderzusetzen.(Rn.6)
Verfahrensgang
vorgehend VG Berlin 5. Kammer, 26. November 2015, 5 L 206.15, Beschluss
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 26. November 2015 wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten der Beschwerde mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von dem Rechtsbehelf vorgebrachten Gründe rechtfertigen eine Änderung des angefochtenen Beschlusses nicht.
Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die dargelegten Gründe. Gemessen an dem hiernach durch den Beschwerdevortrag begrenzten Prüfungsstoff hat das Verwaltungsgericht dem Antragsgegner zu Recht im Wege einstweiliger Anordnung vorläufig untersagt, die Beigeladenen unter Einweisung in die im Amtsblatt für Berlin vom 1... ausgeschriebenen Stellen einer Justizhauptsekretärin/eines Justizhauptsekretärs am Amtsgericht T... zu befördern, bevor über die Bewerbung der Antragstellerin erneut entschieden wurde und zwei Wochen seit der Mitteilung dieser Entscheidung vergangen sind.
Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Antragstellerin habe einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, erschüttert die Beschwerde, die sich ohnehin nur mit den erstinstanzlichen Erwägungen zum Bestehen eines Anordnungsanspruchs befasst, nicht mit schlüssigem Gegenvorbringen.
Der Antragsgegner zieht den erstinstanzlich herangezogenen Maßstab für die (eingeschränkte) gerichtliche Prüfung eines Bewerbungsverfahrensanspruchs nicht in Zweifel, sondern wendet sich dagegen, dass das Verwaltungsgericht für die im Rahmen der Auswahlentscheidung von dem Dienstherrn anzustellende Beurteilung, ob der Beförderungsbewerber - hier die Antragstellerin - den Anforderungen des jeweiligen Amtes in gesundheitlicher Hinsicht entspricht, die Grund-sätze des Bundesverwaltungsgerichts zur Bewertung der gesundheitlichen Eignung eines Einstellungsbewerbers bzw. eines Probebeamten, der entlassen werden soll (vgl. Urteile vom 25. Juli 2013 - 2 C 12.11 -, juris, und vom 30. Oktober 2013 - 2 C 16.12 -, juris), herangezogen hat. Die hierzu vorgetragene Kritik kann jedoch auf sich beruhen, weil eine Änderung der angefochtenen Entscheidung auch dann nicht in Betracht käme, wenn ihr das Verwaltungsgericht den von der Beschwerde in diesem Zusammenhang präferierten Maßstab des Senats (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 19. November 2008 - OVG 4 S 36.08 -, S. 4 f. EA; ebenso aus jüngerer Zeit Senatsbeschluss vom 5. August 2015 - OVG 4 S 8.15 -, S. 6 EA) zugrunde gelegt hätte.
Allerdings lässt sich die zitierte Rechtsprechung des Senats entgegen der Auffassung des Rechtsbehelfs - wie auch des Verwaltungsgerichts (s. S. 5 des angefochtenen Beschlusses) - nicht dahingehend verstehen, dass bereits die bloße (pauschale) Bezugnahme auf krankheitsbedingte Fehlzeiten in der Vergangenheit genüge, um eine Auswahlentscheidung auf die mangelnde gesundheitliche Eignung des Bewerbers zu stützen. Der Senat hat in den angesprochenen Entscheidungen vielmehr betont, dass überdurchschnittliche krankheitsbedingte Fehlzeiten in der Vergangenheit „vorbehaltlich individueller Besonderheiten“ ein zulässiger Anknüpfungspunkt für die Beurteilung eines Beförderungsbewerbers sind (s. Senatsbeschluss vom 19. November 2008, a.a.O., S. 4 m.w.N. aus der Rechtsprechung weiterer Oberverwaltungsgerichte), und ferner in seinem Beschluss vom 5. August 2015 (a.a.O.) davon abgesehen, die von der 36. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin in dem seinerzeit zugrunde liegenden Beschluss vom 4. März 2015 (- VG 36 L 329.14 -, S. 6 EA) vertretene Annahme, der Dienstherr dürfe grundsätzlich auch pauschalierend vorgehen und brauche die Ursache der Anfälligkeit für krankheitsbedingte Ausfälle nicht in allen Einzelheiten aufzuklären (so im Anschluss an VG Berlin, Beschluss vom 25. Oktober 2006 - VG 5 A 253.06 -, S. 4 f.), zu bewerten.
Vor diesem Hintergrund genügt es jedenfalls nicht, die krankheitsbedingten Fehlzeiten von Beförderungsbewerbern nebeneinander zu stellen und aus einem bloßen Vergleich der Anzahl der Fehltage Rückschlüsse auf deren gesundheitliche Eignung für das Beförderungsamt zu ziehen, ohne sich mit der Genese der die Fehltage verursachenden Erkrankungen, deren Dauer und Häufigkeit auseinanderzusetzen. Entsprechendes ist im Übrigen auch in den Fällen geschehen, über die das Verwaltungsgericht Berlin in den zuvor erwähnten Entscheidungen zu befinden hatte (vgl. Beschluss vom 25. Oktober 2006, a.a.O., S. 5 EA, Beschluss vom 4. März 2015, a.a.O., S. 6 f. EA).
Eingedenk dieses Maßstabes erweisen sich die Auswahlerwägungen des Antragsgegners als fehlerhaft. Denn ausweislich des für den Senat maßgeblichen Auswahlvermerks vom 2. Juli 2015 hat sich der Antragsgegner darauf beschränkt, die Anzahl der bei den zur Auswahl stehenden Bewerbern in den Jahren 2010 bis 2015 aufgetretenen Fehltage nur in rein quantitativer Hinsicht auszuwerten, ohne sich insbesondere bezogen auf die Antragstellerin damit zu beschäftigen, auf welche Erkrankungen diese Fehlzeiten zurückzuführen sind. Die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung der Antragstellerin lässt sich so nicht ansatzweise nachvollziehen und überdies nicht erkennen, ob insofern überhaupt individuelle Besonderheiten berücksichtigt worden sind.
Nach alledem war der Senat auch nicht gehalten, den Rügen des Rechtsbehelfs gegen die erstinstanzlichen - freilich schon nicht entscheidungserheblichen -Überlegungen im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit des Auswahlvermerks vom 2. Juli 2015 nachzugehen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).