Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 23.03.2016 – OVG 6 S 57.15

ECLI:DE:OVGBEBB:2016:0323.OVG6S57.15.0A

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 1. Dezember 2015 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerde.

Gründe

1

Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen einen Bescheid des Antragsgegners, mit dem er zu einem Elternbeitrag für die Betreuung seiner minderjährigen Tochter in einer von dem Antragsgegner betriebenen Kindertagesstätte herangezogen wird. Der Antragsteller ist gemeinsam mit der Kindsmutter sorgeberechtigt, lebt aber von Mutter und Kind getrennt. Der Antragsgegner hat beide Eltern gesondert für Elternbeiträge auf der Grundlage ihres jeweiligen Einkommens in Anspruch genommen. Vom Antragsteller verlangt er den Höchstbeitrag von 151 Euro, weil dieser keine Angaben zu seinen Einkommensverhältnissen gemacht habe. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz teilweise entsprochen und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den angegriffenen Bescheid angeordnet, soweit von dem Antragsteller ein Beitrag von mehr als 136 Euro monatlich für die Kindesbetreuung verlangt werde und den Antrag im Übrigen zurückgewiesen. Dabei hat es von dem gegenüber dem Antragsteller festgesetzten Höchstbeitrag den von der Kindsmutter gesondert erhobenen Beitrag abgezogen.

2

Die hiergegen gerichtete Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Beschwerdevorbringen, dass allein Gegenstand der Überprüfung durch das Oberverwaltungsgericht ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt keine Aufhebung oder Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses.

3

Das Verwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt, dass die nach § 80 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 3 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung im dargelegten Umfang zu Lasten des Antragstellers ausgehe, weil der Elternbeitrag in der festgestellten Höhe nach § 4 Abs. 3 der Gebührensatzung für die Kindertagesstätten der Fontanestadt N. - Kitasatzung - erhoben werden dürfe. Danach würden jeweils die Höchstsätze der Gebühren erhoben, wenn entsprechende Unterlagen nicht oder unvollständig vorgelegt würden. Das sei hier der Fall. Dass der Antragsteller von der ebenfalls sorgeberechtigten Mutter und dem Kind getrennt lebe, sei unerheblich, er sei nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Kitasatzung als Personensorgeberechtigter gebührenpflichtig. Der Beschwerde lassen sich keine Gründe entnehmen, die die Richtigkeit dieser Annahme in Zweifel ziehen.

4

Der Antragsteller meint, die Regelung in § 2 Abs. 1 Kitasatzung, wonach Grundlage für die Berechnung der Gebühr das Elterneinkommen sei, sei abweichend vom Wortlaut dahingehend einschränkend auszulegen, dass nur das Einkommen Personensorgeberechtigter herangezogen werden dürfe, bei denen das Kind seinen Lebensmittelpunkt habe. Dies folge aus dem Grundsatz der Sozialverträglichkeit in § 17 Abs. 2 KitaGesetz. Dieser Grundsatz in Verbindung mit dem Gleichheitssatz verbiete es, getrennt lebende, gemeinsam sorgeberechtigte Elternpaare insgesamt auf die Zahlung von Kitabeiträgen in Anspruch zu nehmen. Anderenfalls läge eine Ungleichbehandlung von getrennt lebenden, gemeinsam sorgeberechtigten Eltern gegenüber getrennt lebenden Eltern vor, bei denen nur ein Elternteil allein sorgeberechtigt sei. Denn auch in dem zweiten Fall sei der nichtsorgeberechtigte Elternteil berechtigt, aber auch verpflichtet, mit dem Kind Umgang wahrzunehmen. Auch unterhaltsrechtlich profitierten sowohl sorgeberechtigte als auch nichtsorgeberechtigte, vom Kind getrennt lebende Elternteile in gleicher Weise von der Betreuungsleistung in der Kita. Gemein sei beiden einzig die Verpflichtung zur Zahlung von Barunterhalt, die daher allein einen Anknüpfungspunkt für die Ausgestaltung der Kita-Gebühren bilden könne. Eine Aufhebung oder Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses rechtfertigt diese Argumentation nicht.

5

Die Frage, wer möglicher Gebührenschuldner ist, und die Frage, wie die Elternbeiträge dem Gebot des § 17 Abs. 2 KitaGesetz entsprechend sozialverträglich zu gestalten sind, sind nicht identisch. Während jener Aspekt den Kreis der Beitragsverpflichteten anspricht, behandelt das Gebot der Sozialverträglichkeit die Ausgestaltung des Gebührenbeitrags selbst. Diese Unterscheidung ist rechtssystematisch in § 17 KitaGesetz selbst angelegt. Absatz 1 Satz 1 betrifft die Frage, wer Beiträge zu leisten hat, Absatz 2 deren Ausgestaltung.

6

Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Artikels 3 Abs. 1 GG ist nicht hinreichend dargelegt. Die von dem Antragsteller bemängelte Ungleichbehandlung zwischen getrennt lebenden personensorgeberechtigten Elternteilen, die nach der Kitasatzung Gebührenschuldner sind, und vom Kind getrennt lebenden nicht personensorgeberechtigten Elternteilen, von denen nach der Satzung keine Gebühren verlangt werden können, liegt schon deshalb nicht vor, weil beide Sachverhalte nicht hinreichend miteinander vergleichbar sind. Während die Wahrnehmung des Umgangs zwischen nicht personensorgeberechtigtem Elternteil und Kind wesentlich von tatsächlichen Gegebenheiten geprägt ist, hat die Beziehung zwischen sorgeberechtigtem Elternteil und Kind eine andere rechtliche Qualität. Denn es ist nicht (primär) Aufgabe des nicht sorgeberechtigten Elternteils, die Betreuung des eigenen Kindes zu übernehmen; dies obliegt allein sorgeberechtigten Elternteilen. Selbst wenn man insoweit vergleichbare Sachverhalte annähme, wäre aus diesem Grund jedenfalls eine sachliche Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung anzunehmen. Daraus folgt zugleich, dass sorgeberechtigte und nicht sorgeberechtigten Elternteile - entgegen der Auffassung des Antragstellers - nicht in gleicher Weise von der Betreuungsleistung der Kita profitieren.

7

Welche Bedeutung § 90 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII für die Beurteilung der Beitragspflicht möglicherweise hat, bedarf vorliegend keiner Erörterung, weil dieser Aspekt in der Beschwerdebegründung nicht behandelt wird.

8

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei.

9

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).