Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 27.04.2016 – 12 K 268.15 V

ECLI:DE:VGBE:2016:0427.12K268.15V.0A

Orientierungssatz

Bei der Prüfung der Bedürftigkeit des nachzugswilligen Ehegatten ist nicht allein auf dessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse, sondern auch auf die wirtschaftliche Situation des bereits im Bundesgebiet lebenden Ehegatten abzustellen. (Rn.4)

Tenor

Der Klägerin wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt K..., H... Straße …, … Hamburg,

Prozesskostenhilfe ab dem 15. August 2015 für die erste Instanz mit der Maßgabe bewilligt, dass die Klägerin monatliche Raten in Höhe von 212,00 Euro zu leisten hat.

Gründe

1

Der Klägerin ist Prozesskostenhilfe zu bewilligen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Erfolgsaussichten hat und nicht mutwillig erscheint (vgl. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

2

Allerdings kann die Prozesskostenhilfe nur mit Ratenzahlung bewilligt werden (vgl. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 114 Abs. 1 Satz 1, 120 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

3

D... . Auch kann ein – wie die Klägerin – im Ausland lebender Ehegatte, der ein auf Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug gerichtetes Klageverfahren betreibt, nicht darauf verwiesen werden, von seinem bereits im Bundesgebiet lebenden Ehegatten einen Prozesskostenvorschuss nach § 1360 a Abs. 4 BGB zu fordern. Dieser in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannte Anspruch (vgl. z.B. VGH München, Beschluss vom 27. März 2007 – 5 C 06.2392 – juris; OVG Hamburg, FamRZ 2006, 1615; OVG Münster, Beschluss vom 26. November 1998 - 19 E 612/98 – juris) richtet sich hier nicht nach §§ 1360 ff. BGB, sondern nach dem in Punjab/Indien geltenden Unterhaltsrecht (Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen – ABl. EU L 7 vom 10. Januar 2009 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 – ggf. auch Art. 5 – i.V.m. Art. 16 Abs. 1 lit. a) des Haager Protokolls vom 23. November 2007 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht). Ob der Klägerin nach diesem in Punjab/Indien geltenden Recht ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss zusteht, ist hier allerdings nicht entscheidungserheblich (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Oktober 2009 – OVG 12 M 75.09 m.w.N.).

4

Denn bei der Prüfung der Bedürftigkeit des nachzugswilligen Ehegatten (§§ 114, 115 ZPO) ist nicht allein auf dessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse, sondern auch auf die wirtschaftliche Situation des bereits im Bundesgebiet lebenden Ehegatten abzustellen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Oktober 2009 – OVG 12 M 75.09 unter Verweis auf OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 3. März 2008 – OVG 12 M 120.07 – und vom 31. März 2009 – OVG 12 M 19.09 –; für den vergleichbaren Fall des Kindernachzugs s. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Januar 2007 – OVG 12 M 29.07 – juris). Zum einen darf ein nachzugswilliger Ehegatte in Visumsstreitigkeiten nicht besser gestellt werden als ein bereits nachgezogener Ehegatte. Zum anderen – und dies ist ausschlaggebend – steht dem bereits im Bundesgebiet lebenden Ehegatten aufgrund der Schutzwirkungen des Art. 6 Abs. 1 GG ebenfalls ein Anspruch auf Erteilung eines Visums zur Familienzusammenführung mit dem im Ausland lebenden Ehegatten zu (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 27. August 1996, BVerwGE 102, 12 ff.; Urteil vom 3. Mai 1973, BVerwGE 42, 141 ff.). Die Frage nach der Bedürftigkeit kann daher nicht davon abhängig gemacht werden, wer von den Eheleuten – zufällig oder willentlich – Klage erhebt. Es ist vielmehr gerechtfertigt, im Prozesskostenhilfeverfahren stets auch auf die wirtschaftliche Situation des bereits im Bundesgebiet lebenden Ehegatten abzustellen, die im Übrigen auch in materiell-rechtlicher Hinsicht mit ausschlaggebend ist (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG).

D...

5

Dieser Beschluss unanfechtbar, § 146 Abs. 2 VwGO.