Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 27.04.2016 – OVG 11 L 9.16

ECLI:DE:OVGBEBB:2016:0427.OVG11L9.16.0A

Orientierungssatz

Aus Gründen der Vereinheitlichung greift der Senat in Rechtsstreitigkeiten, gerichtet gegen die mengenmäßige Beschränkung einer angezeigten gewerblichen Abfallsammlung sowie gegen die Befristung dieser Sammlung, auf Nr 2.4.2 des Streitwertkatalogs des Bundesverwaltungsgerichts (Fassung 2013) zurück, der für Untersagungsverfügungen gegen Abfallbesitzer pauschal einen Streitwert von 20.000 € im Hauptsacheverfahren vorsieht und der für ein vorläufiges Rechtsschutzverfahren zu halbieren ist.(Rn.4)

Verfahrensgang

vorgehend VG Potsdam, 24. November 2015, 1 L 185/14, Beschluss

Tenor

Die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 24. November 2015 wird geändert. Der Streitwert wird für die erste Rechtsstufe auf 10.000 EUR festgesetzt. Im Übrigen wird die Streitwertbeschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässige Streitwertbeschwerde der Antragstellerin ist in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zu Unrecht auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag der Antragstellerin für sie ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

2

Die Antragstellerin hat mit ihrem im März 2014 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Wesentlichen begehrt, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die mengenmäßige Beschränkung der von ihr angezeigten gewerblichen Abfallsammlung sowie gegen die Befristung dieser Sammlung im Bescheid des Antragsgegners vom 11. Dezember 2013 wieder herzustellen. Mit diesem Bescheid hatte der Antragsgegner die von der Antragstellerin im Jahre 2012 mit einem dauerhaften jährlichen Volumen von ca. 600 t angezeigte gewerbliche Altpapiersammlung im Gebiet der Beigeladenen auf jährlich 222 t begrenzt und auf den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2015 befristet.

3

Die Antragstellerin trägt vor, sie habe im Jahr 2015 603,88 t Altpapier gesammelt und hierfür eine Vergütung von 102,50 €/t erzielt, wovon 50 % als Gewinnmarge anzusetzen seien. Daraus ergebe sich ein Jahresgewinn von 30.948,85 €, der im Hinblick auf die Vorläufigkeit des Rechtsschutzverfahrens zu halbieren sei. Folglich sei der Streitwert auf 15.471,43 € festzusetzen. Soweit sie mit ihrer Streitwertbeschwerde zunächst einen höheren Betrag geltend gemacht habe, werde diese zurückgenommen.

4

Der Senat vermag der konkreten Berechnung der Antragstellerin nicht zu folgen, weil diese, wie die Beigeladene zu Recht rügt, insbesondere die pauschal mit 50 % des Verkaufspreises angegebene Gewinnmarge nicht nachvollziehbar dargelegt hat. Er greift deshalb aus Gründen der Vereinheitlichung auf Nr. 2.4.2 des Streitwertkatalogs des Bundesverwaltungsgerichts (Fassung 2013) zurück, der für Untersagungsverfügungen gegen Abfallbesitzer pauschal einen Streitwert von 20.000 € im Hauptsacheverfahren vorsieht (so auch bereits Beschluss vom 1. März 2016 - 11 B 22.14 -, n.v.). Für einen Rückgriff auf Nr. 54.2.1 des Streitwertkatalogs, der die Gewerbeuntersagung betrifft und vorliegend ebenfalls nur mit einem Pauschalbetrag zur Anwendung gelangen würde, besteht daher kein Bedarf. Dieser Wert ist wegen der Vorläufigkeit des Rechtsschutzverfahrens zu halbieren. Eine weitere Reduzierung dieses Betrages ist nicht damit zu rechtfertigen, dass der Antragsgegner die Sammlung der Antragstellerin nur für einen befristeten Zeitraum mengenmäßig beschränkt hatte. Denn insoweit weist die Antragstellerin zutreffend darauf hin, dass ihr die Sammlung mit Ablauf des Befristungszeitraums gänzlich untersagt worden war.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.

6

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).