Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 27.04.2016 – OVG 11 N 17.13

ECLI:DE:OVGBEBB:2016:0427.OVG11N17.13.0A

Orientierungssatz

1. Wurde eine befristete Genehmigung für die Errichtung eines Stegs unter der Prämisse erteilt, dass angesichts der abgeschlossenen Hauptnist- und Brutzeit und des zu erwartenden Nachwachsens des Röhrichts in der nächsten Vegetationsperiode in diesem befristeten Zeitraum mit dem Vorhaben kein Eingriff in Natur und Landschaft verbunden war, wirkt der Steg nach Ablauf der Frist als formell illegaler Eingriff in Natur und Landschaft fort.(Rn.6)

2. Ein in die nicht von Röhricht bestandene Wasserfläche hineinragender Teil eines zu einem Bootshaus führenden Steges kann zu einem erheblichen Eingriff in das Landschaftsbild führen, der dem besonderen Schutzzweck des Landschaftsschutzgebiets nicht nur unerheblich zuwiderläuft.(Rn.8)

3. Lediglich unsubstantiiert formulierte Absichten, „im Interesse der Naturschutzbildung bei Bedarf die Steganlage der Allgemeinheit zur Verfügung zu stellen“, um so den aufgrund des ausgebauten Havel-Rad-Wanderweges vorhandenen Besucherstrom zu kanalisieren und zu lenken, stellen keine Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses dar, die nach § 67 Abs 1 S 1 Nr 1 BNatSchG (juris: BNatSchG 2009) die Erteilung einer Befreiung notwendig machen würden.(Rn.9)

Verfahrensgang

vorgehend VG Potsdam, 14. Mai 2013, 4 K 1495.12, Urteil

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 14. Mai 2013 wird abgelehnt.

Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger.

Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger wendet sich gegen eine naturschutzrechtliche Anordnung, mit der ihm der vollständige Rückbau einer befristetet zugelassenen Steganlage aufgegeben worden ist. Seine Anfechtungsklage hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 14. Mai 2013 abgewiesen.

2

Der hiergegen gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung hat auf Grundlage des allein maßgeblichen Darlegungen in der Antragsbegründung (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) keinen Erfolg.

3

1. Der Kläger hat die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht begründet dargelegt. Ernstliche Zweifel bestehen dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden und sich ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens nicht beantworten lässt, ob das Urteil aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist (vgl. BVerfG, Beschl. vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, juris Rn. 15; BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, juris Rn. 8). Daran fehlt es hier.

4

Ohne Erfolg wendet sich der Kläger gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, seine Klage gegen die Rückbauanordnung sei treuwidrig und deshalb bereits unzulässig, weil die Steganlage lediglich aufgrund einer auf ca. vier Wochen befristeten Genehmigung zur Durchführung von Dreharbeiten errichtet worden sei und danach habe wieder abgebaut werden sollen. Denn das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung darüber hinaus selbstständig tragend damit begründet, dass die Klage auch unbegründet sei. Die hiergegen gerichteten Einwände des Klägers greifen nicht durch, so dass es auf die Frage, ob die Klage auch unzulässig ist, nicht ankommt.

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Der Kläger bringt mit dem Zulassungsvorbringen wie bereits erstinstanzlich im Wesentlichen vor, der allein maßgebliche Verbleib des Steges führe nicht zu einem unzulässigen Eingriff in das Landschaftsschutzgebiet und dessen Schutzgüter. Beurteilungsmaßstab sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht die hypothetische Neuerrichtung des Steges.

6

Mit diesem Vorbringen werden ernstliche Zweifel an den rechtlichen Ansätzen des Verwaltungsgerichts nicht dargelegt. Maßgebend ist, dass die Genehmigung für die Errichtung des Stegs unter der Prämisse, dass angesichts der abgeschlossenen Hauptnist- und Brutzeit und des zu erwartenden Nachwachsens des Röhrichts in der nächsten Vegetationsperiode in diesem befristeten Zeitraum mit dem Vorhaben kein Eingriff in Natur und Landschaft verbunden war, lediglich für einen ca. vierwöchigen Zeitraum erteilt wurde. Seit dem 16. Oktober 2007 wirkt der Steg als formell illegaler Eingriff in Natur und Landschaft fort. Dabei geht es nicht um Auswirkungen, die von den Errichtungsarbeiten ausgingen, sondern nur um solche, die sich aus der schlichten Fortexistenz der Steganlage ergeben.

7

Wie der Beklagte und mit ihm das Verwaltungsgericht zutreffend annehmen, könnte sich nach Beseitigung der Steganlage das Röhricht in deren Bereich wieder entwickeln und die Uferzone ihre natürliche Funktion als Lebensraum einer Lebensgemeinschaft wild lebender Tiere und Pflanzen wiedergewinnen. Soweit der Kläger geltend macht, dass das zunächst zurückgeschnittene Röhricht bereits wieder an die Steganlage herangewachsen und diese von Röhricht „umgeben“ sei, ändert dies nichts daran, dass die vom Steg eingenommene Fläche für eine weitere Ausbreitung des Röhrichts nicht zur Verfügung steht. Insoweit führt die Beibehaltung des Steges zu einer fortwirkenden Veränderung der Ufervegetation (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 LSG-VO). Wäre der Befristung des Genehmigungsbescheides vom 12. September 2007 Rechnung getragen und der darin enthaltenen Auflage, den Steg nach Abschluss der Dreharbeiten wieder vollständig zurück zu bauen, entsprochen worden, wäre damit zu rechnen gewesen, dass das Röhricht wieder bis an das Bootshaus herangewachsen und dabei auch die vom Steg bedeckte Fläche mit in Anspruch genommen hätte (vgl. nur Fotografien auf Bl. 145, 147 des Verwaltungsvorganges).

8

Zwar mag dem Kläger einzuräumen sein, dass sich der Röhrichtgürtel wegen des weiterhin vorhandenen Bootshauses auch ohne die Steganlage nicht gänzlich schließen würde. Insoweit ist aber zu berücksichtigen, dass der in die nicht von Röhricht bestandene Wasserfläche hineinragende Teil des Steges zu einem erheblichen Eingriff in das Landschaftsbild führt, der dem besonderen Schutzzweck des Gebiets nicht nur unerheblich zuwiderläuft (§ 4 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 LSG-VO). Zu den Schutzzwecken gehört gemäß § 3 Nr. 1 a LSG-VO die Bewahrung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes, insbesondere der landschaftsprägenden, zum großen Teil naturnahen Flussniederungen der Havel mit ihrem mäandrierenden Flusslauf, den Altarmen, Inseln und Verlandungszonen sowie der sie begrenzenden End-, Stauch- und Grundmoränengebiete. Die Steganlage ragt als einzige in einen ansonsten naturbelassenen Havelarm. Weitere wasserbauliche Anlagen befinden sich mit Ausnahme des Bootshauses des Klägers und gegebenenfalls eines Pumpenhauses in diesem gesamten Bereich nicht. Der havelbegleitende Radweg, auf den der Kläger in diesem Zusammenhang hinweist, ist landseitig angelegt und in seiner etwaigen Eingriffswirkung auf das Landschaftsbild mit der Steganlage von vornherein nicht vergleichbar.

9

Auch mit dem Rechtsmittelvorbringen, das Verwaltungsgericht habe fehlerhaft angenommen, dass hier keine Befreiung nach § 67 Abs. 1 BNatSchG erteilt werden könne, werden ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils nicht dargetan. Abgesehen davon, dass der Kläger seine Anträge auf Erteilung der erforderlichen naturschutzrechtlichen Zulassungen (einschließlich Befreiungen) gegenüber dem Beklagten ausdrücklich zurückgenommen hat, rechtfertigt sein Rechtsmittelvorbringen nicht den Schluss, dass die Befreiungsvoraussetzungen hier erfüllt wären. Die vom Kläger lediglich unsubstantiiert formulierten Absichten, „im Interesse der Naturschutzbildung bei Bedarf die Steganlage der Allgemeinheit zur Verfügung zu stellen“, um so den aufgrund des ausgebauten Havel-Rad-Wanderweges vorhandenen Besucherstrom zu kanalisieren und zu lenken, stellen ersichtlich keine Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses dar, die nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG die Erteilung einer Befreiung notwendig machen würde. Zudem würde die bereits im Ausgangsbescheid beanstandete Intensivierung der Nutzung im betroffenen Bereich durch derartige, falls konkret beabsichtigte Vorhaben noch verstärkt. Soweit der Kläger sich auf eine unzumutbare Belastung im Sinne von § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG beruft und geltend macht, es sei nicht Sinn und Zweck der LSG-VO, ihm „bei verhältnismäßig größerem Aufwand“ den Rückbau der Steganlage aufzuerlegen, obwohl dem Schutzzweck damit nicht weiter Vorschub geleistet werde, steht dem schon entgegen, dass der Kläger die rechtliche Verantwortung für die Steganlage in Kenntnis der bereits seit dem Ablauf der befristeten Genehmigung im Oktober 2007 bestehenden Rückbaupflicht übernommen hat.

10

Schließlich beanstandet der Kläger zu Unrecht, der angefochtene Bescheid sei ermessensfehlerhaft. Gegen den rechtlichen Ansatz des Verwaltungsgerichts, Rechtsgrundlage des Bescheides sei § 17 Abs. 8 BNatSchG - auf Rechtfolgenseite „Soll-Vorschrift“ -, hat er Einwände nicht geltend gemacht. Gründe, aus denen die Behörde hier ausnahmsweise vom Einschreiten absehen kann (Lorz/Konrad/Mühlbauer/Müller-Walter/Stöcker, Naturschutzrecht, 3. Auflage 2013, § 17 Rn. 35), legt er mit seinem Vorbringen, es gäbe „mildere Mittel“ in Gestalt von - bereits in anderem Zusammenhang bezeichneten – Auflagen zum Nutzungsumfang, nicht dar. Hinzu kommt, dass sowohl die Anordnung einer bestimmten Nutzungszeit für die Steganlage als auch die Festsetzung einer zulässigen Besucheranzahl innerhalb eines bestimmten Zeitraums mit unvertretbarem Kontrollaufwand für die Behörde verbunden wären. Die geltend gemachte Unverhältnismäßigkeit der gegen ihn gerichteten Anordnung „angesichts der massiven Baumaßnahmen“ durch den Ausbau des Havel-Rad-Weges greift schon deshalb nicht durch, weil dieser, wie ausgeführt, keine vergleichbare Maßnahme darstellt.

11

2. Auch die vom Kläger geltend gemachten besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten sind nicht begründet dargelegt. Eine Rechtssache wirft dann im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO besondere Schwierigkeiten auf, wenn sie voraussichtlich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, d.h. überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten aufweist, und der Ausgang des Rechtsstreits wegen im Zulassungsverfahren nicht abschließend zu klärender Fragen offen ist. Dies ist hier nicht der Fall. Ob die Klage wegen eines Verstoßes gegen Treu und Glauben bereits unzulässig wäre, ist nicht entscheidungserheblich. Woraus sich besondere rechtliche Schwierigkeiten bezüglich einer auf „Grundlage einer befristeten Genehmigung durch einen Dritten errichteten Steges, der auf Antrag des Eigentümers verbleiben soll“ ergeben, hat der Kläger nicht näher dargelegt. Soweit er besondere tatsächliche Schwierigkeiten geltend macht, weil der Beklagte eine Störung geschützter Tierarten durch den Steg behauptet habe, demgegenüber vollkommen unklar sei, welchen Einfluss Bau und Nutzung des Havelradweges auf die Tierwelt hätten, ist damit jedenfalls keine entscheidungserhebliche Frage bezeichnet.

12

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.

13

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).