Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 29.04.2016 – 8 L 226.16 A

ECLI:DE:VGBE:2016:0429.8L226.16A.0A

Orientierungssatz

Wer seine Post in der Flüchtlingsunterkunft nicht rechtzeitig einsieht und deshalb zur Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht erscheint, betreibt sein Asylverfahren nicht.(Rn.11)

Tenor

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

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Der Antragsteller wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen seine Abschiebung nach Albanien.

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Der Antragsteller ist albanischer Staatsangehöriger. Er reiste im Dezember 2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er am 14. Januar 2015 um Asyl und internationalen Schutz nachsuchte. Mit Schreiben vom 18. November 2015, zugestellt am 23. November 2015 benachrichtigte ihn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) über den Termin zur Anhörung am 27. November 2015. Nachdem der Antragsteller den Anhörungstermin nicht wahrgenommen hatte, gab ihm die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 8. Dezember 2015 und 23. Februar 2016 Gelegenheit zur schriftlichen Begründung seines Antrags.

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Mit Bescheid des Bundesamtes vom 5. April 2016 stellte die Antragsgegnerin das Asylverfahren ein und verneinte das Vorliegen von Abschiebungshindernissen. Gleichzeitig wurde der Antragsteller unter Androhung der Abschiebung nach Albanien zur Ausreise innerhalb einer Woche aufgefordert. Das für den Fall der Abschiebung eintretende Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet.

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Seinen Eilantrag, der ebenso wie seine unter dem Aktenzeichen VG 8 K 227.16 A geführte Klage am 22. April 2014 bei Gericht eingegangen ist, hat der Antragsteller nicht weiter begründet.

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Der Antrag des Antragstellers,

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die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen des Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtling vom 5. April 2016 anzuordnen,

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hat keinen Erfolg.

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Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung aus dem Bescheid des Bundesamtes vom 5. April 2016, über den gem. § 76 Abs. 4 S. 1 Asylgesetz (AsylG) der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, hat keinen Erfolg.

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Dem Antrag fehlt es allerdings nicht schon am Rechtsschutzbedürfnis, weil der Antragsteller gemäß § 33 Abs. 5 Satz 2 AsylG die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragten kann (a.A. VG Regensburg, Beschluss vom 18. April 2016 - RO 9 S 16.30620 - juris). Mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens erlangt der Antragsteller nämlich nicht unmittelbar Rechtsschutz gegen die Abschiebungsandrohung.

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Der Antrag ist jedoch unbegründet. An der Rechtmäßigkeit der auf § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) gestützten Abschiebungsandrohung bestehen keine ernstlichen Zweifel, die allein die Aussetzung der durch § 75 Abs. 1 AsylG grundsätzlich angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit rechtfertigen würden.

11

Das Bundesamt hat in nicht zu beanstandender Weise das Asylverfahren gemäß § 33 Abs. 5 Satz 1 AsylG eingestellt. Das Asylverfahren des Antragstellers gilt gemäß § 33 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG als zurückgenommen. Der Antragsteller hat das Verfahren nicht betrieben. Gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG wird vermutet, dass der Ausländer das Verfahren nicht betreibt, wenn er einer Aufforderung zur Anhörung nach § 25 AsylG nicht nachgekommen ist. Die Vermutung ist allerdings gemäß Satz 2 der Vorschrift widerlegt, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass sein Versäumnis auf Umstände zurückzuführen ist, auf die er keinen Einfluss hatte. Der Antragsteller ist der Ladung zu seiner Anhörung nicht nachgekommen. Sein Versäumnis beruht auch nicht Umständen, auf die er keinen Einfluss hatte. Vielmehr räumt der Antragsteller selbst ein, dass er es versäumt hat, seine Post in der Flüchtlingsunterkunft rechtzeitig einzusehen. Der Antragsteller hat bisher auch keinen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 33 Abs. 5 Satz 2 AsylG gestellt.

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Zudem bestehen keine Bedenken gegen die Annahme des Bundesamtes, dass kein Abschiebungsverbot besteht (§ 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AsylG). Der Antragsteller hat dazu nichts vorgetragen. Auch die übrigen Voraussetzungen des Erlasses einer Abschiebungsandrohung liegen vor. Der Antragsteller besitzt keinen Aufenthaltstitel (§ 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 AsylG). Die Ausreisefrist von einer Woche entspricht der Vorgabe des § 38 Abs. 2 AsylG. Die Möglichkeit, eine verlängerte Ausreisefrist zu gewähren (§ 38 Abs. 3 AsylG), war vorliegend nicht eröffnet. Schließlich begegnet die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Abschiebungsverbotes von Amts wegen gemäß § 11 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung keinen rechtlichen Bedenken.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Verwaltungsgerichtsordnung.

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Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).