Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 09.05.2016 – 8 L 239.16 A
ECLI:DE:VGBE:2016:0509.8L239.16A.0A
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Der Antragsteller ist albanischer Staatsangehöriger. Er reise nach seinen Angaben im Januar 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er am 21. Januar 2015 um Asyl und um internationalen Schutz nachsuchte. In seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) berichtete der Antragsteller davon, dass sein Vater vor über zwanzig Jahren als Journalist gegen die Diktatur aktiv gewesen sei. Außerdem sei das Grundstück, das sein Vater von dem Großvater geerbt habe, für einen Autobahnbau enteignet worden, ohne dass eine Entschädigung dafür gezahlt worden sei. Aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Lage in Albanien sei er auch davon betroffen. Bis zu seiner Ausreise habe er in einer Firma als Möbeltischler gearbeitet, ohne dass die Firma ihre Arbeitnehmer registriert habe. Er sei wegen der Korruption und vor dem unsicheren Leben geflohen. Auch bei medizinischen Behandlungen könne es passieren, dass Fehldiagnosen gestellt würden. Er habe am Goethe-Institut in Tirana einen Deutschkurs absolviert und würde gerne in Deutschland weiter arbeiten. Er habe bei einem deutschen Unternehmen mit Kenntnis der Ausländerbehörde eine Ausbildung als Tischler aufgenommen, die er gerne beenden würde.
Mit Bescheid vom 14. April 2016 - am 21. April 2016 zur Post gegeben - lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylanerkennung als offensichtlich unbegründet und den Antrag auf subsidiären Schutz als unbegründet ab. Abschiebungsverbote wurden nicht festgestellt. Dem Antragsteller wurde für den Fall nicht fristgerechter Ausreise die Abschiebung nach Albanien angedroht und ein auf zehn Monate befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet; das für den Fall der Abschiebung des Antragstellers eintretende Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tage der Abschiebung befristet. Zur Begründung hieß es u.a., der Antragsteller stamme aus einem sicheren Herkunftsstaat und habe keine Umstände vorgetragen, welche die Annahme begründeten, entgegen dieser Vermutung verfolgt zu werden.
Seinen Eilantrag, der ebenso wie seine unter dem Aktenzeichen VG 8 K 240.16 A geführte Klage am 27. April 2016 bei Gericht eingegangen ist, hat der Antragsteller nicht weiter begründet.
Der Antrag des Antragstellers,
die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14. April 2016 anzuordnen,
hat keinen Erfolg.
Der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 75 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG) statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag, über den der Berichterstatter gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG als Einzelrichter entscheidet, ist unbegründet
Das Gericht ordnet gemäß § 36 Abs. 1 und 3 AsylG in Verbindung mit § 80 Abs. 5 VwGO im Falle der Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die - sofort vollziehbare (§§ 36, 75 AsylG) - Abschiebungsandrohung nur dann an, wenn das persönliche Interesse des Asylbewerbers, von der sofortigen Aufenthaltsbeendigung vorerst verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an deren sofortigen Durchsetzung überwiegt. Die Aussetzung der Abschiebung darf gemäß § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) oder auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG. Der entsprechende Antrag ist offensichtlich unbegründet. Nach § 29a Abs. 1 AsylG ist der Asylantrag eines Ausländers aus einem sicheren Herkunftsstaat als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat politische Verfolgung droht. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) kommt der Antragsteller als albanischer Staatsangehöriger aus einem sicheren Herkunftsstaat (vgl. Anlage II zum AsylG). Gegen die Einstufung Albaniens als sicheren Herkunftsstaat bestehen weder verfassungsrechtliche Bedenken noch ist ein Verstoß gegen Unionsrecht anzunehmen (dazu ausführlich VG Berlin, Beschluss vom 22. Dezember 2015 – VG 33 L 357.15 A –, juris, Rn. 13 ff.).
Tatsachen, welche die Annahme begründen könnten, dass dem Antragsteller abweichend von der allgemeinen Lage in der Republik Albanien politische Verfolgung im Sinne von Art. 16a Abs. 1 GG, § 3 Abs. 1 AsylG droht, hat dieser nicht vorgetragen. Sein Bericht über die Umstände unter denen sein Vater als Journalist unter der kommunistischen Diktatur gearbeitet habe, begründet eine solche Verfolgung nicht. Daraus, dass der Antragsteller der Auffassung ist, die regierende Partei verhalte sich genauso wie die Herrschenden unter der Diktatur, ergibt sich eine solche ebenso wenig. Die behauptete entschädigungslose Enteignung eines Grundstücks, hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Abgesehen davon ist auch nicht erkennbar, dass es sich dabei um eine gegen ihn gerichtete erhebliche Verfolgungshandlung im Sinne von § 3a Abs. 1 AsylG handelte. Ergänzend wird insoweit auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid verwiesen (§ 77 Abs. 2 AsylG), denen das Gericht folgt.
Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG oder Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG ist insbesondere Schutz zu gewähren, wenn dem Schutzsuchenden eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. § 60 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) in Verbindung mit Art. 3 der Europäischen Konvention der Menschenrechte (EMRK) bestimmt, dass ein Ausländer nicht in einen solchen Staat abgeschoben werden darf, in dem er eine grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung ernsthaft zu erwarten hat, während gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden soll, wenn dort für ihn eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.
Der Antragsteller hat das Vorliegen keiner dieser Voraussetzungen hinreichend glaubhaft gemacht. Dass sich der Antragsteller über die in Albanien herrschende Korruption beklagt, ist verständlich, begründet indes keinen Schutzanspruch. Gleiches gilt für die von ihm angeführten Schwächen des Gesundheitssystems.
Das Vorbringen des Antragstellers, er habe in der Vergangenheit einen Deutschkurs absolviert und nach seiner Einreise in Deutschland einer Ausbildung aus Tischler aufgenommen, die er beenden möchte, ist im Rahmen seines Schutzgesuchs nicht zu berücksichtigen. Hierbei handelt es sich um ein zwar nachvollziehbares aber asylfremdes Motiv.
Die Abschiebungsandrohung entspricht den gesetzlichen Anforderungen des § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG in Verbindung mit § 59 Abs. 1 bis 3 AufenthG und § 36 Abs. 1 AsylG.
Die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots im Falle einer Abschiebung von Amts wegen gemäß § 11 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
Soweit der Antragsteller auch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 AufenthG begehrt, ist der Antrag unzulässig (vgl. z.B. VG Berlin, Beschluss vom 6. April 2016 - VG 28 L 50.16 A - u.a.). Seiner Klage kommt nämlich entgegen § 84 Abs. 1 Satz 2 AufenthG insoweit bereits aufschiebende Wirkung zu. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 AufenthG wird gemäß Satz 2 der Vorschrift erst mit der Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Angesichts des eindeutigen Wortlauts der mit Art. 3 Nr. 2 Buchst. b des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1727) eingefügten Vorschrift, geht der mit Art. 1 Nr. 42 Buchst. e des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 31. Juli 2015 (BGBl. I S. 1365) eingefügte § 84 Abs. 1 Satz 2 AufenthG, wonach der Klage gegen die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 7 AufenthG keine aufschiebende Wirkung zukommen soll, in Leere. Der mit dieser Vorschrift verfolgte Zweck, sicherzustellen, dass ein Ausländers, gegen den ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 7 Satz 1 AufenthG angeordnet worden ist, nicht bereits nach Erhebung der Klage wieder in das Bundesgebiet einreisen kann (vgl. BT-Drs. 18/4097 S. 58), wird nicht erreicht. Nichts anderes folgt aus § 36 Abs. 3 Satz 10 AsylG. Danach beträgt die Antragsfrist für Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutz gegen die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 7 AsylG eine Woche. Diese Regelung begründet nicht die sofortige Vollziehbarkeit der Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots sondern setzt diese voraus. Es kann demnach für das hiesige Verfahren dahinstehen, ob die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 7 Satz 1 AufenthG und dessen Befristung gemäß § 11 Abs. 7 Satz 4 AufenthG auf zehn Monate ab dem Tag der Ausreise ermessensfehlerhaft ist, weil der Umstand, dass der Antragsteller im Bundesgebiet eine Ausbildung begonnen hat, in der Annahme, dass bei der Festsetzung einer kürzeren Frist nur im Bundesgebiet lebende Verwandte Berücksichtigung finden könnten, nicht berücksichtigt wurde. Die Klärung dieser Frage bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
Dieser Beschluss in unanfechtbar (§ 80 AsylG).