Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 10.05.2016 – 3 M 20.16

ECLI:DE:VGBE:2016:0510.3M20.16.0A

Orientierungssatz

Kosten für die Einholung einer Auskunft aus dem automatisierten Schuldnerverzeichnis des Amtsgericht Hagen sind grundsätzlich als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung anzusehen und damit erstattungsfähig.(Rn.2)

Tenor

Auf die - sinngemäße und allein gegen die Nichtberücksichtigung von Kosten für die Einholung einer Auskunft aus dem Schuldnerregister beschränkte -Beschwerde der Antragstellerin vom 10. März 2016 wird der Beschluss vom 12. Februar 2016 teilweise geändert:

Das Finanzamt Charlottenburg von Berlin wird beauftragt, wegen weiterer Kosten der Zwangsvollstreckung in Höhe von 5,36 Euro die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen der Vollstreckungsschuldnerin / Antragsgegnerin durchzuführen und den beigetriebenen Betrag auf das Konto der Vollstreckungsgläubigerin zu überweisen.

Gründe

1

Der Beschwerde ist gemäß § 148 Abs. 1 Hs. 1 VwGO abzuhelfen.

2

Die Antragstellerin / Vollstreckungsgläubigerin hat durch Vorlage einer Zahlungsbestätigung der Justiz NRW, Amtsgericht Hagen, nachgewiesen, dass Sie am 12. Januar 2016 (Netto-)Kosten in Höhe von 4,50 Euro für die Einholung einer die Vollstreckungsschuldnerin betreffenden Auskunft aus dem automatisierten Schuldnerverzeichnis aufgewendet hat. Diese Kosten dienten u.a. der Ermittlung, ob eine Zwangsvollstreckung gegen die Vollstreckungsschuldnerin nach dem Inhalt des Verzeichnisses Aussicht auf Erfolg versprechen könnte. Sie waren damit nach nochmaliger Prüfung zur Vorbereitung der Zwangsvollstreckung im konkreten Falle notwendig und sind gemäß § 788 Abs. 1 Satz 1 ZPO erstattungsfähig (vgl. zur Erstattbarkeit von Kosten für eine Auskunft über die Anschrift und Kreditwürdigkeit des Schuldner Baumbach / Lauterbach / Albers / Hartmann, ZPO, 74. Aufl. 2016, § 788, Rdnr. 19). Nach Nr. 7008 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG ist die Vergütung um die Umsatzsteuer in voller Höhe zu erhöhen, woraus sich ein Betrag von 4,50 Euro + [19 % von 4,50 Euro =] 0,855 = (gerundet) 5,36 Euro ergibt.