Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 19.05.2016 – OVG 3 B 1.16

ECLI:DE:OVGBEBB:2016:0519.OVG3B1.16.0A

Orientierungssatz

Die Entscheidung über die Einstellung eines Verfahrens ist vom Senat und nicht entsprechend § 87a Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5 sowie Abs. 3 VwGO vom Berichterstatter zu treffen, wenn die Entscheidung nicht im vorbereitenden Verfahren ergeht.(Rn.2)

Verfahrensgang

vorgehend VG Berlin, 23. April 2015, 36 K 58.14 V, Urteil

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 23. April 2015 ist wirkungslos.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Nachdem die Kläger die Klage mit Einwilligung der Beklagten, die sich aus ihrer Erklärung zur gütlichen Einigung in der mündlichen Verhandlung vom 11. Mai 2016 ergibt, zurückgenommen haben, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und das erstinstanzliche Urteil für wirkungslos zu erklären (§ 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).

2

Die Entscheidung ist vom Senat und nicht entsprechend § 87a Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5 sowie Abs. 3 VwGO vom Berichterstatter zu treffen, weil die Entscheidung nicht im vorbereitenden Verfahren ergeht; es hat eine mündliche Verhandlung stattgefunden, aufgrund derer ein Verkündungstermin für den Fall, dass eine gütliche Einigung nicht stattfindet, anberaumt worden ist (vgl. Sodan/Ziekow, VwGO, § 87a Rn. 3). Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2, § 47 Abs. 1 GKG.

3

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).