Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 26.05.2016 – 26 K 352.14
ECLI:DE:VGBE:2016:0526.26K352.14.0A
Orientierungssatz
1. Weder Art. 33 Abs. 2 GG noch die zu seiner Konkretisierung ergangenen beamtenrechtlichen Vorschriften gewähren einen Anspruch auf Begründung eines Beamtenverhältnisses.(Rn.22)
2. Der Maßstab für die gesundheitliche Eignung von Beamtenbewerbern gilt auch für Einstellungen in den Polizeivollzugsdienst.(Rn.23)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Einstellung in den Vorbereitungsdienst des mittleren Dienstes der Schutzpolizei.
Der im Jahr 1993 geborene Kläger bewarb sich am 11. Juni 2014 bei dem Beklagten um die Einstellung für den mittleren Dienst des Polizeivollzugsdienstes zum Einstellungstermin 2. März 2015. Nachdem er den Online-Test und die persönliche Einstellungsprüfung erfolgreich absolviert hatte, wurde er beim Polizeiärztlichen Dienst zwecks Feststellung seiner körperlichen Tauglichkeit untersucht. Der Polizeiarzt Dr. F... gelangte am 18. November 2014 zu der Einschätzung, dass der Kläger für den Polizeidienst untauglich sei, da er gemäß Ziff. 11.1.2 der PDV 300 an einer Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung leide und keine Tätigkeiten verrichten könne, die mit besonderen Anforderungen im Hinblick auf nervliche Belastung, Konzentrationsfähigkeit, Reaktionsvermögen, Überwachung und Steuerung komplexer Vorgänge, Drei-Schichten-Betrieb und Nachtdienste verbunden seien. Mit Bescheid vom 26. November 2014 lehnte daraufhin der Polizeipräsident in Berlin die Einstellung des Klägers mangels gesundheitlicher Eignung für den Polizeivollzugsdienst ab.
Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten Einwendungen und reichte ein ärztliches Attest des Facharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie H... vom 4. November 2014 ein. Daraus sei ersichtlich, dass er unter einer „einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung“ (ICD-10: F 90.0) gelitten habe. Seine Behandlung sei vom 14. Juni 2005 bis zum 27. Mai 2010 erfolgt. Danach habe es keine Behandlungsbedürftigkeit mehr gegeben, so dass kein konkreter Anhaltspunkt dafür vorliege, dass er weiterhin unter einer Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung leide. Eine Polizeivollzugsdienstuntauglichkeit könne nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch nicht mehr auf die PDV 300 gestützt werden.
Der Beklagte holte daraufhin eine polizeiärztliche Stellungnahme durch Frau Dr. D... vom 18. Dezember 2014 ein. Darin führte diese aus, dass das Vorliegen einer Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ADS) wegen der schlechten Prognose und vielfältigen Komorbidität des Krankheitsbildes ein Ablehnungsgrund sei, auch wenn in einer polizeiärztlichen Untersuchung festgestellt worden wäre, dass die Störung aktuell klinisch nicht relevant sei. Gemäß einer Stellungnahme der Bundesärztekammer zur Aufmerksamkeits- und Hyperaktivitätsstörung (ADHS) seien nach Verlaufsuntersuchungen bei 40 % bis 80 % der Kinder mit der Diagnose ADS eine Persistenz ihrer Störung ins Adoleszenzalter festzustellen. Eine Remission einer ADHS werde zu 60 % bis 70 % beschrieben, was bedeute, dass noch rund ein Drittel der Personen bis ins Erwachsenenalter hinein die Diagnose ADHS aufweise. Einzelne Symptome zeigten eine sehr hohe Persistenz. Weniger als fünf ADHS-Symptome und keine psychosoziale Beeinträchtigung fänden sich nur in 10 % der Fälle. Dabei nähmen die hyperaktive Symptomatik und die Impulsivität eher ab als die Konzentrationsstörung. Bei 44 % bis 50 % der Adoleszenten mit ADHS fänden sich Probleme des Sozialverhaltens. Darüber hinaus seien Gesundheitsverhalten, Unfallneigung und die Entwicklung sozialer Rollen abnorm verändert oder beeinträchtigt. Hyperkinetische Menschen seien oft achtlos impulsiv, neigten zu Unfällen und zu Regelverletzungen, ihre Beziehungen zu Erwachsenen seien von Distanzlosigkeit und einem Mangel an Vorsicht und Zurückhaltung geprägt; dies bleibe auch bei Rückbildung im Erwachsenenalter in geringgradiger Ausbildung erhalten. Von einem Polizist werde aber gerade erwartet, dass er Regeln einhalte und vertrete, achtsam sei und ein angemessenes Maß an Distanz, Vorsicht und Zurückhaltung wahre. Auf der Grundlage der Stellungnahme Dr. D... teilte der Polizeipräsident in Berlin dem Kläger mit Schreiben vom 23. Dezember 2014 mit, dass er nach nochmaliger Prüfung dessen Einwendungen zu keinem anderen Ergebnis kommen könne.
Am 29. Dezember 2014 hat der Kläger hiergegen die vorliegende Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt.
Mit Beweisbeschluss vom 24. Juni 2015 hat die Kammer Beweis erhoben über die Frage der gesundheitlichen Eignung des Klägers für den Polizeivollzugsdienst durch Einholung eines schriftlichen psychiatrischen Sachverständigengutachtens durch Prof. Dr. H..., Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie der U.... Dieser legte unter dem 7. März 2016 sein Sachverständigengutachten einschließlich eines neuropsychologischen Zusatzgutachtens vor; wegen des Inhalts der Gutachten wird auf die entsprechenden Beiakten zur Streitakte (vgl. Bl. 76) verwiesen.
In seinem Gutachten kommt der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass der Kläger an einer teilremittierten Aufmerksamkeitsdefizitstörung, vorwiegend unaufmerksamer Typ (DSM-IV: 314.00), auch ADS genannt, bzw. an einer teilremittierten Hyperkinetischen Störung (HKS – ICD-10: F90.X) leide. Aufgrund der vorliegenden Symptomatik von Unaufmerksamkeit und Desorganisiertheit und der objektivierten Befunde zu Defiziten in der Konzentrations- und Sorgfaltsleistung sei er gesundheitlich aktuell nicht als geeignet anzusehen, die im Polizeivollzugsdienst anfallenden Tätigkeiten auszuüben. Zu den Fragen, ob im Falle der Einstellung des Klägers in den Polizeivollzugsdienst tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme bestünden, dass er infolge der diagnostizierten Störung über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren hinweg dauerhaft dienstunfähig erkranken werde oder über Jahre hinweg regelmäßig krankheitsbedingt nicht im Polizeivollzugsdienst tätig sein könne, ließen sich keine validen Aussagen treffen.
Der Kläger tritt den Ergebnissen des Gutachtens entgegen. Ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen legt er eine weitere fachmedizinische Stellungnahme seines Arztes H... unter Beteiligung des Dipl.-Psych.M...gen vom 4. Februar 2015 vor. Nach Durchführung einer aktuellen psychologischen Kontrolldiagnostik stellten diese fest, dass sowohl die Testverfahren als auch der klinische Eindruck auf seine Eignung für den Polizeidienst verwiesen. Der Kläger vertritt die Auffassung, dass das Sachverständigengutachten Prof. Dr. H... nicht nachvollziehbar sei:
In dem neuropsychologischen Zusatzgutachten gehe der Gutachter der Frage nach, ob neuropsychologische Beeinträchtigungen vorlägen, die der Eignung für den Polizeivollzugsdienst entgegenstehen könnten. Diese Fragestellung reiche weit über die gerichtliche Fragestellung hinaus. Das Zusatzgutachten ergebe während aller Aufmerksamkeitstests im Normbereich liegende Ergebnisse; nur unter zusätzlicher Belastung solle der Kläger nur eingeschränkte Konzentrationsleistungen erbracht haben, wobei die Anzahl der bearbeiteten Elemente und die Aufmerksamkeitszuwendung normgerecht und lediglich die Anzahl der Fehler erhöht gewesen seien. Die in der neuropsychologischen Diagnostik festgestellten Defizite in der Informationsgeschwindigkeit und dauerhaften Konzentrationsfähigkeit unter zeitlichem Druck widersprächen dabei zum Teil den Untersuchungen seines behandelnden Arztes H.... Nach Meinung des Zusatzgutachters könne danach nicht sicher geschlussfolgert werden, ob die Befunde im Rahmen einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung aufträten; dass der Gutachter dennoch ausführe, die Aufmerksamkeits- und Konzentrationsdefizite könnten seine Eignung für den Polizeidienst einschränken, sei nicht nachvollziehbar.
Dem Hauptgutachten lasse sich bereits nicht entnehmen, was im Einzelnen in den vier Begutachtungsterminen untersucht worden sei. Soweit der Gutachter auf das Vergessen von Terminen und die mangelnde Erledigung von Aufgaben abstelle, ergebe sich dies aus der jeweiligen Beschreibung des Geschehensablaufes nicht. Vielmehr sei dem Kläger nicht einmal auf Rückfrage vermittelt worden, warum er bestimmte Aufgaben habe erledigen sollen. Seine Befragung zur vermeintlichen Vergesslichkeit oder Desorganisiertheit hätte ergeben, dass er zum Zeitpunkt der Untersuchung mit einer Erwerbsarbeit am Flughafen Schönefeld begonnen habe. Daher habe er Schwierigkeiten mit Terminen gehabt, zumal er in der Probezeit nicht zu häufig fehlen, aber gleichzeitig auch wegen seines eigentlichen Berufswunsches die Begutachtung habe voranbringen wollen.
Nachdem im neuropsychologischen Zusatzgutachten gerade nicht mit Sicherheit festgestellt worden sei, dass seine Aufmerksamkeits- und Konzentrationsdefizite der einfachen ADS zuzuordnen seien, erstaune es, wenn dieses Ergebnis im Hauptgutachten zusammen mit der vermeintlichen Vergesslichkeit zur Feststellung einer nur teilremittierten ADS bzw. HKS führe. Dabei werde teilweise ohne Unterscheidung auch auf das Verhalten seiner Mutter abgestellt. Der Gutachter habe das Vorliegen einer ADHS im Kindesalter verneint und das Vorliegen einer ADS bzw. HKS im Kindesalter lediglich als mit ausreichenden Hinweisen gesichert angesehen. Dennoch würden aufgrund von in einem 18-minütigen Test festgestellten Aufmerksamkeitsdefiziten und der vermeintlichen Vergesslichkeit auch aktuell noch behandlungsbedürftige Symptome der – nicht mit Sicherheit angenommenen – ADS festgestellt, während andere Symptome oder Anhalte für eine Persönlichkeitsstörung oder gegebenenfalls für einen Ausbruch von ADHS-Symptomen ausgeschlossen würden. Im Gesamtergebnis werde er damit aufgrund von als Vergesslichkeit und Desorganisiertheit bewerteten Zusammenarbeitsproblemen stigmatisiert.
Zum Nachweis der Zufriedenheit seines gegenwärtigen Arbeitgebers legt der Kläger ergänzend verschiedene Leistungsnachweise über die erfolgreiche Absolvierung von Schulungen vor.
Der Kläger beantragt,
festzustellen, dass die Ablehnung seiner Bewerbung vom 11. Juni 2014 um die Einstellung in den Vorbereitungsdienst des mittleren Dienstes der Schutzpolizei zum Zeitpunkt des Einstellungstermins am 2. März 2015 rechtswidrig war.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte verweist im Wesentlichen auf die Ausführungen in seinem Ablehnungsbescheid und auf die polizeiärztliche Stellungnahme Dr. D... vom 18. Dezember 2014.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung ist der Sachverständige Prof. Dr. H... zu dem Inhalt seines Gutachtens als Sachverständiger gehört worden; wegen der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll (Bl. 108 ff. d. A.) Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird im Übrigen auf den Inhalt der Streitakte und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (ein Einstellungsvorgang, eine Gesundheitsakte) verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
I. Die Klage ist zulässig. Die ursprünglich erhobene Verpflichtungsklage war gemäß § 93 Abs. 1 Nr. 1 des Landesbeamtengesetzes – LBG – ohne Durchführung eines Vorverfahrens zulässig. Der Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Bewerbung unterliegt jedoch zeitlichen Einschränkungen. Werden Stellen für Beamte – wie hier – zu regelmäßig wiederkehrenden Zeitpunkten ausgeschrieben und besetzt, so erlischt der materielle Einstellungsanspruch mit dem Verstreichen des Einstellungszeitpunktes und der Besetzung der Stellen durch andere Bewerber (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 2010 – BVerwG 2 C 22.09 – juris, Rn. 19). Nach Verstreichen des Einstellungstermins – hier am 2. März 2015 – und der damit eingetretenen Erledigung ist daher nur eine Fortsetzungsfeststellungsklage in analoger Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – statthaft, auf die der Kläger seine Klage in zulässiger Weise umgestellt hat.
Das Fortsetzungsfeststellungsinteresse ergibt sich aus der Wiederholungsgefahr. Ohne diese Feststellung würde der weiter an der Einstellung interessierte Kläger mit der gleichen Begründung abgelehnt werden, obwohl er bei gegebener Eignung eine ernsthafte Einstellungsaussicht hätte. Er kann nicht darauf verwiesen werden, den Ausgang einer neuen Bewerbung abzuwarten, weil die dann wieder nur zur Verfügung stehende Zeit nicht ausreichte, um die Sache abschließend zu klären. Effektiver Rechtsschutz kann nur mittels einer Fortsetzungsfeststellungsklage gewährt werden.
II. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die Ablehnung der Einstellung des Klägers in den Vorbereitungsdienst des mittleren Dienstes der Schutzpolizei durch den Polizeipräsidenten in Berlin war rechtmäßig und verletzte den Kläger nicht in seinen Rechten, denn zum Zeitpunkt der Erledigung – dem Verstreichen des Einstellungstermins am 2. März 2015 – stand ihm ein Anspruch auf Einstellung oder zumindest auf Neuentscheidung über seine Bewerbung nicht zu (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Weder Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes – GG – noch die zu seiner Konkretisierung ergangenen beamtenrechtlichen Vorschriften gewähren allerdings einen Anspruch auf Begründung eines Beamtenverhältnisses. Die Ernennung eines Bewerbers zum Beamten auf Widerruf (vgl. § 19 Satz 1 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzugsdienstes – Schutzpolizei, Kriminalpolizei, Gewerbeaußendienst – Pol-LVO) steht vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, der innerhalb des ihm durch die verfassungsrechtlichen und beamtenrechtlichen Vorschriften gesetzten Rahmens sowohl den Bedarf an Beamten als auch die aus seiner Sicht maßgeblichen Eignungs-, Befähigungs- und Leistungskriterien (vgl. Art. 33 Abs. 2 GG) bestimmen kann. Bei der geforderten Eignungsbeurteilung hat der Dienstherr immer auch eine – gerichtlich voll überprüfbare (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 – BVerwG 2 C 12.11 – juris, Rn. 24) – Entscheidung darüber zu treffen, ob der Bewerber den Anforderungen des jeweiligen Amtes in gesundheitlicher Hinsicht entspricht (§ 18 Nr. 4 Pol-LVO). Es obliegt dem Dienstherrn, die körperlichen Anforderungen der jeweiligen Laufbahn zu bestimmen. Hierbei steht ihm ein weiter Einschätzungsspielraum zu, bei dessen Wahrnehmung er sich am typischen Aufgabenbereich der Ämter der Laufbahn zu orientieren hat. Sofern der Vorbereitungsdienst – wie vorliegend – nicht als allgemeine Ausbildungsstätte im Sinne von Art. 12 Abs. 1 GG zu qualifizieren ist, muss sich die gesundheitliche Eignung sowohl an den Anforderungen des Vorbereitungsdienstes als auch an denen des auf Lebenszeit zu übertragenden Amtes messen lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1981 – BVerwG 2 C 48.78 – juris, Rn. 21 f.). Die vom Dienstherrn getroffenen Vorgaben bilden den Maßstab, an dem die individuelle körperliche Leistungsfähigkeit der Bewerber zu messen ist. Die Beurteilung der Eignung eines Bewerbers für das von ihm angestrebte öffentliche Amt bezieht sich nicht nur auf den gegenwärtigen Stand, sondern auch auf die künftige Amtstätigkeit und enthält eine Prognose, die eine konkrete und einzelfallbezogene Würdigung der gesamten Persönlichkeit des Bewerbers verlangt. Die Prognose erfasst den Zeitraum bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013, a. a. O., Rn. 12 ff.). Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann eine gegenwärtig vorhandene gesundheitliche Eignung wegen künftiger Entwicklungen nur verneint werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze wegen dauernder Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt werde (BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013, a. a. O., Rn. 16) oder er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bis zur Pensionierung über Jahre hinweg regelmäßig krankheitsbedingt ausfallen und deshalb eine erheblich geringere Lebensdienstzeit aufweisen werde (BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2013 – BVerwG 2 C 16.12 – juris). Auf dieser Grundlage muss festgestellt werden, ob ein Bewerber, dessen Leistungsfähigkeit – etwa aufgrund eines chronischen Leidens – gemindert ist, den Anforderungen gewachsen ist, die die Ämter einer Laufbahn an die Dienstausübung stellen.
Dieser Maßstab für die gesundheitliche Eignung von Beamtenbewerbern gilt auch für Einstellungen in den Polizeivollzugsdienst. Es gibt keinen Anlass, im Falle von Beamtenbewerbern für den Polizeivollzugsdienst einen anderen Wahrscheinlichkeitsmaßstab als bei anderen Beamtenbewerbern anzulegen und weiterhin bloße Zweifel an der gesundheitlichen Eignung des Bewerbers für eine Ablehnung der Einstellung ausreichen zu lassen (vgl. auch VG Berlin, Urteil vom 21. März 2013 – VG 7 K 117.13 – juris, Rn. 22). Zwar erscheint es nach den oben dargelegten Voraussetzungen sachgerecht, wenn der Dienstherr im Einklang mit der Wertung des Gesetzgebers in § 105 Abs. 1 LBG für den Polizeivollzugsdienst besondere körperliche Anforderungen aufstellt. Daraus folgt sodann, dass der Polizeidienstbewerber seine individuelle körperliche Leistungsfähigkeit an einem strengeren Maßstab messen lassen muss als der Beamtenbewerber für den allgemeinen Verwaltungsdienst. Hinsichtlich der auf medizinischer Tatsachenbasis zu beantwortenden Frage, ob die Leistungsfähigkeit des einzelnen Bewerbers diesen höheren Anforderungen genügt, kann jedoch nichts anderes gelten als für andere Beamtenbewerber. Das Bundesverwaltungsgericht entwickelte den oben beschriebenen Maßstab als verhältnismäßigen Ausgleich zwischen dem Bewerbungsverfahrensanspruch des Art. 33 Abs. 2 und den in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten hergebrachten Grundsätzen des Lebenszeits- und des Alimentationsprinzips. Seine Ausführungen beziehen sich nicht nur auf die Bewerbung für das – dort streitgegenständliche – Lehramt bzw. den allgemeinen Verwaltungsdienst, sondern allgemein auf Beamtenbewerber und nehmen die Anforderungen der jeweiligen Laufbahn – und damit gerade auch Laufbahnen mit anderen körperlichen Anforderungen wie den Polizeivollzugsdienst – in den Blick (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013, a. a. O., Rn. 12 ff.).
Der hohe Stellenwert der von Polizeivollzugsbeamten zu erledigenden Aufgaben im Bereich der Gefahrenabwehr gebietet ebenso wenig eine abweichende Beurteilung wie der Umstand, dass Polizeivollzugsbeamte aufgrund ihrer Waffenträgereigenschaft ein erhebliches Gefährdungspotential aufweisen. Da die Voraussetzungen für eine Polizeidienstunfähigkeit bei Bestandsbeamten unverändert gelten (§ 105 LBG), kommt ein Einsatz leistungsgeminderter Beamter bei Nichterfüllung der körperlichen Anforderungen nicht in Betracht, so dass Auswirkungen auf die Qualität der Gefahrenabwehr nicht zu befürchten sind. Zudem müssten die widerstreitenden Rechtsgüter zu einem verhältnismäßigen Ausgleich gebracht werden. Unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit böte sich bei chronischen Erkrankungen mit ungewissem Verlauf statt der Ablehnung der Einstellung des Polizeidienstbewerbers eine regelmäßige amtsärztliche Vorstellung als das mildere Mittel an.
Nach dem somit anzulegenden Maßstab ist nach dem Ergebnis der gutachterlichen Untersuchung allerdings davon auszugehen, dass der Kläger bereits aktuell nicht polizeidienstfähig ist (dazu 1.). Es kommt deshalb nicht darauf an, ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Kläger mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze wegen dauernder Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt werden oder er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bis zur Pensionierung über Jahre hinweg regelmäßig krankheitsbedingt ausfallen und deshalb eine erheblich geringere Lebensdienstzeit aufweisen würde (dazu 2.). Der Beklagte ist daher zu Recht von der fehlenden gesundheitlichen Eignung des Klägers für den Polizeivollzugsdienst ausgegangen.
1. Bei dem Kläger bestand zum Zeitpunkt des vorgesehenen Einstellungstermins am 2. März 2015 keine Polizeidienstfähigkeit. Dies steht zur Überzeugung der Kammer nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung fest. In Auseinandersetzung mit den aktenkundigen Befunden und Unterlagen, dem Ergebnis seiner eigenen eingehenden Untersuchung sowie dem neuropsychologischen Zusatzgutachten legt der Gutachter Prof. Dr. H... – unterstützt durch den Assistenzarzt S..., die Dipl.-Psych. H... und den Dipl.-Psych. M... – (im Folgenden: die Gutachter) nachvollziehbar und überzeugend dar, dass der Kläger aktuell nicht polizeidienstfähig ist.
a) Die Gutachter führen zunächst aus, dass der Kläger im Kindes- bzw. Jugendalter ihrer Auffassung nach nicht unter einer „Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitäts-störung“ (ADHS) gelitten habe, dass aber das Vorliegen einer „Aufmerksamkeitsdefizitstörung“ (ADS – DSM-IV: 314.00) bzw. „Hyperkinetischen Störung“ (HKS – ICD-10: F90.X) mit hoher Wahrscheinlichkeit bestätigt werden könne. Ihre retrospektive Betrachtung stützen sie auf die von dem zur damaligen Zeit den Kläger behandelnden Kinder- und Jugendarzt H... gestellte Diagnose einer ADHS sowie auf die eingehende Auswertung der Schulzeugnisse des Klägers von Klasse 1 bis 13, dessen Selbstauskünfte und die fremdanamnestische Befragung seiner Mutter. Als verlässlichste Informationen für die Entwicklung des Klägers zwischen dem 6. und 16. Lebensjahr sehen sie dabei die Zeugnisse des Klägers an, deren Auswertung (Seite 31 bis 36, 100 bis 109 des Gutachtens) deutliche Hinweise auf eine Aufmerksamkeitsdefizit-/(Hyperaktivitäts-)Störung gäben, insbesondere die darin wiederholt festgehaltene Unaufmerksamkeit, Impulsivität, mangelhafte Ausdauer und Konzentrationsfähigkeit des Klägers in der Schulzeit. Soweit die Gutachter darlegen, dass ihre Diagnose zwar nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gestellt werden könne, jedoch als mit ausreichenden Hinweisen gesichert erachtet werde, begründet dies für die Kammer keine durchgreifenden Zweifel an der Richtigkeit der gutachterlichen Einschätzung.Auchder Kläger selbst bestreitet nicht die damalige Erkrankung, sondern verweist vielmehr auf die fachärztlichen Stellungnahmen seinen Arztes H..., der für den damaligen Zeitraum – wenn auch mit der Diagnose einer „einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung“ nach ICD-10: F90.0 – die Feststellung der Gutachter im Ergebnis bestätigt.
b) Auf dieser Grundlage und der im Rahmen ihrer Begutachtung des Klägers aktuell festgestellten Symptomatik gelangen die Gutachter zu dem Schluss, dass bei dem Kläger gegenwärtig die Diagnose einer „teilremittierten Aufmerksamkeitsdefizitstörung, vorwiegend unaufmerksamer Typ“ (ADS – DSM-IV: 314.00) bzw. einer „teilremittierten Hyperkinetischen Störung“ (HKS – ICD-10: F90.X) zu stellen sei. Dabei legen sie die für die Diagnose einer ADHS im Erwachsenenalter international anerkannten und verwandten „Wender-Utah-Kriterien“ an. Diese beschreiben sieben Kriterien (Aufmerksamkeitsstörung, motorische Hyperaktivität oder innere Unruhe, Affektlabilität, desorganisiertes Verhalten, verminderte Affektkontrolle, Impulsivität und emotionale Überreagibilität), von denen grundsätzlich für die Diagnose einer ADHS zumindest vier, davon die ersten beiden obligatorisch, erfüllt sein müssen. Bei dem Kläger liegen nach Auffassung der Gutachter die Kriterien der Aufmerksamkeitsstörung und des desorganisierten Verhaltens vor; hinsichtlich der Kriterien der Affektkontrolle und der emotionalen Überreagibilität bestünden teilweise zwar Anhaltspunkte, ohne dass sich aber eine Ausprägung von Krankheitswert feststellen lasse. Wie Prof. Dr. H... in der mündlichen Verhandlung indessen nachvollziehbar und überzeugend erläutert hat, steht das Fehlen einzelner Kriterien, die auch nicht strikt voneinander getrennt zu betrachten seien, der im Fall des Klägers zu stellenden Diagnose nicht entgegen. Beim Kläger liege aktuell nicht das Vollbild einer ADHS, sondern eine „teilremittierte“ ADS ohne eine Hyperaktivität vor. Daraus resultiere eine erhöhte Vulnerabilität und damit eine erhöhte Wahrscheinlichkeit für das Wiederauftreten des Vollbildes einer ADS. Die beim Kläger festgestellten Defizite im Konzentrations- und Organisationsbereich ließen den Schluss auf eine bloße Teilremission der Erkrankung zu. Die persistierenden Symptome aus Kindheit und Jugend haben nach Auffassung der Gutachter immer noch ein Ausmaß von Krankheitswert, insbesondere aufgrund des eingeschränkten Funktionsniveaus. Dieses leite sich aus der beim Kläger vorherrschenden Symptomatik der Unaufmerksamkeit im Sinne einer Vergesslichkeit bzw. eines defizitären Problembewusstseins, wenn es das Setzen von Prioritäten und die Unterscheidung zwischen Relevantem und Irrelevantem betreffe, sowie aus dem Symptom der Desorganisiertheit ab, die der Kläger im Verlauf des gutachterlichen Prozesses wiederholt gezeigt habe (S. 144 des Gutachtens).
Ferner lässt nach den gutachterlichen Ausführungen auch das Ergebnis des im Rahmen der neuropsychologischen Zusatzbegutachtung beim Kläger durchgeführten Dauerkonzentrations-Leistungstests den eindeutigen Schluss auf einen pathologischen Befund zu. Dem kann der Kläger nicht mit Erfolg entgegen halten, dass in dem Zusatzgutachten gerade nicht mit Sicherheit festgestellt worden sei, dass seine Aufmerksamkeits- und Konzentrationsdefizite der einfachen ADS zuzuordnen seien. Prof. Dr. H... hat in der mündlichen Verhandlung vielmehr plausibel dargelegt, dass die genannten Defizite bei einer Reihe von psychiatrischen Erkrankungen auftreten könnten. Deshalb stelle der Neuropsychologe lediglich die Pathologie eines bestimmten Verhaltens fest, während die Zuordnung zu einer bestimmten Erkrankung durch den Psychiater erfolgen müsse.
Die gutachterlichen Ausführungen erweisen sich für die Kammer auch deshalb als schlüssig, weil – wie Prof. Dr. H... auf Nachfrage erläutert hat – selbst dann, wenn ihm die im Jugendalter beim Kläger diagnostizierte ADHS nicht bekannt gewesen wäre, jedenfalls das Verhalten des Klägers anlässlich der Begutachtung sowie das Ergebnis des neuropsychologischen Testverfahrens als Indizien für eine pathologische Ursache gewertet worden wären und Anlass für eine differentialdiagnostische Untersuchung im Hinblick auf das Bestehen einer AD(H)S gegeben hätten. Die Ergebnisse der durchgeführten psychologischen Tests und Befragungen lassen sich auch nicht – wie es der Kläger geltend macht – allein mit seinem fehlenden Verständnis für ihren Sinngehalt oder ihre Bedeutung und eine unterbliebene Aufklärung durch die Gutachter erklären. Nach den Ausführungen Prof. Dr. H... nimmt die Feststellung einer Konzentrationsschwäche beim Kläger Bezug auf dessen gesamtes Antwortverhalten. Der Kläger habe etwa beim NEO-FFI-Test eine Reihe von Fragen falsch beantwortet, weil er sie augenscheinlich nicht verstanden habe (vgl. S. 76 f. des Gutachtens); dies wäre aber bei Anwendung genügender Sorgfalt nicht der Fall gewesen. Auch eine etwaige Übermüdung des Klägers im Termin der neuropsychologischen Zusatzuntersuchung nach einer Frühschicht vermag nach den schlüssigen Erläuterungen Prof. Dr. H... nicht das Ergebnis des Dauerkonzentrations-Leistungstests zu erklären. Denn der Kläger hat – wie sich dem Zusatzgutachten entnehmen lässt – in anderen im gleichen Termin durchgeführten Tests normale oder sogar überdurchschnittliche Ergebnisse erzielt. Schließlich lassen sich die Test- und Befragungsergebnisse nach Überzeugung der Kammer auch weder mit einem etwaigen Desinteresse des Klägers in der Begutachtungssituation noch – wie er geltend macht – Problemen in der Kommunikation und Interaktion zwischen den Beteiligten begründen. Nach plausibler Einschätzung Prof. Dr. H... war der Kläger während der gesamten Untersuchungen hoch motiviert. Zutreffend weist der Gutachter darauf hin, dass die in der neuropsychologischen Zusatzbegutachtung und ebenso bei anderen Untersuchungsterminen bemerkbaren Hinweise auf ein Dissimilationsverhalten des Klägers mit dem Ziel, sich möglichst gut darzustellen, deutlich gegen fehlende Motivation oder Desinteresse spreche. Die von den Gutachtern festgestellte Unpünktlichkeit des Klägers in der Wahrnehmung von Terminen ist danach in der Zusammenschau lediglich als eines von mehreren Indizien zur Begründung des Kriteriums der Desorganisation zu verstehen, ohne dass es auf die Anzahl der Verspätungen oder deren Gründe im Einzelnen ankäme.
c) Erweist sich danach die Diagnose einer weiterhin bestehenden, wenngleich teilremittierten „Aufmerksamkeitsdefizitstörung, vorwiegend unaufmerksamer Typ“ für die Kammer als schlüssig, ist die im Gutachten getroffene Einschätzung, dass bei dem Kläger schon aktuell eine Polizeidienstunfähigkeit vorliege, ebenfalls überzeugend.
Die Gutachter stützen sich zur Begründung auf die in der Forschung bekannten Verlaufstypen eine ADHS-Erkrankung aus Kindheit und Jugend, wie sie u. a. in der Stellungnahme der Bundesärztekammer zur Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitäts-störung vom 26. August 2015 (www.bundesaerztekammer.de/downloads/ADHSlang. pdf) beschrieben werden. Danach erfasst Fall A das Fortbestehen einer ADHS im Erwachsenenalter, wobei es zu einer Symptomveränderung bzw. Verschiebung sowie zu relevanten Ausprägungen von komorbiden psychiatrischen Störungen kommt. Fall B erfasst das Fortbestehen des klinischen Vollbildes oder einer residualen ADHS mit Abnahme der Hyperaktivität im Entwicklungsverlauf bei Persistenz der Aufmerksamkeitsstörung. Fall C erfasst die Remission einer ADHS, von der dann gesprochen wird, wenn die diagnostischen Kriterien nicht mehr erfüllt sind und es zu keinen oder nur noch minimalen symptomatischen Auswirkungen kommt.
Nach diesen Maßstäben nehmen die Gutachter bei dem Kläger einen Verlaufstyp des Falles B an mit dem Zusatz, dass in der Kindheit und Jugend eine ADS ohne Hyperaktivität bestanden habe (S. 169 des Gutachtens). Sie verweisen im Weiteren – ausgehend von den Ergebnissen der neuropsychologischen Zusatzuntersuchung – darauf, dass bei dem Kläger insbesondere eine defizitäre Dauerkonzentrationsleistung, also eine mangelnde langfristige Aufrechterhaltung der Konzentration, im Speziellen unter Zeitdruck, festzustellen sei; bei einem Test mit 18-minütiger Konzentrationsspanne sei es zu einer signifikant erhöhten Fehlerzahl und starker Schwankungsbreite gekommen. Auf der anderen Seite sei die kurzfristige Konzentrationsfähigkeit unter zeitlicher Belastung in einem 5-minütigen Leistungstest überdurchschnittlich gut gewesen. Diese Heterogenität des Leistungsbildes lasse bei dem Kläger auch in Zukunft schwankende Ergebnisse und somit eine potentielle hohe Fehlerbehaftung bei der Bearbeitung von Aufgaben bzw. Ausführung von Tätigkeiten erwarten.
In nachvollziehbarer und überzeugender Weise gelangen die Gutachter – wie bereits im neuropsychologischen Zusatzgutachten empfohlen – abschließend zu der Einschätzung, dass der Kläger für die im Polizeivollzugsdienst auszuführenden Tätigkeiten gesundheitlich nicht uneingeschränkt geeignet sei. Dabei nehmen die Gutachter speziell die besonderen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes in den Blick, stellen diese im Gutachten zutreffend und ausführlich dar und messen die Leistungsfähigkeit des Klägers an diesen Anforderungen. Im Einzelnen führen sie aus, dass in den Bereichen der Konzentrationsfähigkeit (Ausdauer), der Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit, der Merkfähigkeit, des Zeitdrucks oder der taktgebundenen Arbeit jeweils nur eine eingeschränkte Eignung bestehe; bei der Überwachung bzw. Steuerung komplexer Arbeitsvorgänge und beim Tragen von Waffen und Führen von Pkw mit Sonderrechten komme es auf eine Einschätzung im Einzelfall, je nach Stärke und Frequenz der persistierenden Symptome, an (S. 159 - 169 des Gutachtens). Die genannten Defizite seien quantitativ und qualitativ ausgeprägt genug, um selbst eine allumfassende gesundheitliche Eignung für eine Tätigkeit im allgemeinen Verwaltungsdienst nicht bestätigen zu können (S. 174 des Gutachtens).
d) Zur Klarstellung weist die Kammer abschließend darauf hin, dass der Kläger die Beweislast für das Vorliegen seiner Polizeidienstfähigkeit bzw. seiner gesundheitlichen Eignung für den Polizeivollzugsdienst trägt. Es ist kein rechtlicher Grund erkennbar, allein wegen der dem ablehnenden Bescheid des Beklagten zugrunde liegenden unzureichenden Tatsachenermittlung eine Änderung der allgemeinen Grundsätze der Beweislastverteilung anzunehmen, nach denen es der Kläger ist, der die für ihn günstigen Tatsachen zu beweisen hat. Für einen Erfolg seiner Klage bedürfte es danach einer positiven Feststellung seiner Polizeidienstfähigkeit bzw. seiner gesundheitlichen Eignung; dies ließe das Ergebnis der Beweiserhebung erst recht nicht zu.
2. Mangels einer aktuellen Polizeidienstfähigkeit des Klägers kommt es für die Entscheidung nicht mehr darauf an, ob er im Falle seiner Einstellung aufgrund der bestehenden, lediglich teilremittierten ADS-Erkrankung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze wegen dauernder Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt werden oder er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bis zur Pensionierung über Jahre hinweg regelmäßig krankheitsbedingt ausfallen und deshalb eine erheblich geringere Lebensdienstzeit aufweisen würde. Es ist deshalb unerheblich, ob sich hierzu – wie aus Sicht der Gutachter – keine validen Aussagen und Prognosen treffen lassen; ebenso bleibt unerheblich, dass die Gutachter im Rahmen einer bloßen Schätzung eine 30 %ige Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer vorzeitigen Dienstunfähigkeit bzw. von erheblichen Fehlzeiten beim Kläger annehmen.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung – ZPO –.