Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 26.05.2016 – 3 K 433.14
ECLI:DE:VGBE:2016:0526.3K433.14.0A
Orientierungssatz
Zum Umfang des Anspruch darauf, dass eine zunächst fehlerhaft nicht angebotene Nachprüfung zwecks Erreichung des mittleren Schulabschlusses nachgeholt wird.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der heute 21 Jahre alte Kläger wendet sich gegen ihm am Ende des Schuljahres 2012/2013 erteilte Noten, aufgrund derer er seinen mittleren Schulabschluss (MSA) nicht bestanden hat und er nicht versetzt wurde.
In dem Schuljahr 2008/2009 wurde der Kläger in eine 7. Klasse der F... (Gymnasium) in ... aufgenommen. Im Verlauf des Schuljahres 2012/2013, als er Schüler der Klasse 10c war, legte er die Prüfungen für den MSA ab.
Die Klassenkonferenz der Klasse 10c beschloss am 5. Juni 2013, dass der Kläger nicht versetzt werde, und teilte dies dem Kläger mit Hinweis auf seine mangelhaften Leistungen in den Fächern Französisch, Mathematik und Chemie mit.
Unter dem 18. Juni 2013 teilte das Gymnasium dem Kläger mit, er habe die Prüfungen zur Erlangung des MSA bestanden. Der MSA werde nur erlangt, wenn auch die schulische Bewertung der Jahrgangsstufe 10 ausreichend sei.
Am 18. Juni 2013 stellte das Gymnasium dem Kläger zudem ein Zeugnis für das Schuljahr 2012/2013 aus. Die Leistungen des Klägers in den Fächern Französisch (2. Fremdsprache), Mathematik und Chemie wurden jeweils mit der Note „5“ bewertet. In allen anderen Fächern wurden die Leistungen des Klägers jeweils mit der Note „4“ bewertet. Unter Bemerkungen heißt es in dem Zeugnis, der Kläger habe an der Prüfung zum Erwerb des MSA teilgenommen. Er habe mit diesem Zeugnis die erweiterte Berufsbildungsreife erworben. Im kommenden Schuljahr sei er Schüler der Jahrgangsstufe 10.
Im Schuljahr 2013/2014 besuchte der Kläger dann zunächst erneut die Klasse 10c des Gymnasiums.
Mit Schreiben vom 6. Dezember 2013 wandte sich der Kläger an das Gymnasium und teilte unter anderem mit, er habe bislang kein Zeugnis zum Abschluss der Klassenstufe 10 im Schuljahr 2012/2013 erhalten.
Mit weiterem Schreiben vom 18. Dezember 2013 legte der Kläger Widerspruch gegen die Leistungsbewertungen in sämtlichen Fächern, insbesondere den Fächern Französisch, Mathematik, Chemie und Englisch, sowie gegen die Entscheidung über seine Nichtversetzung und über das Nichtbestehen des MSA ein. Dabei wies er unter anderem darauf hin, dass er entgegen der gesetzlichen Vorgaben nicht auf die Möglichkeit einer Nachprüfung hingewiesen worden sei. Er habe eigentlich an ein Oberstufenzentrum wechseln wollen und sei stark verunsichert, da er erst zu Beginn des Schuljahres 2013/2014 erfahren habe, dass er die 10. Klasse wiederholen müsse. Das Zeugnis der Klassenstufe 10 sei ihm erst jetzt, Mitte Dezember 2013, ausgehändigt worden.
Unter dem 8. Januar 2014 wandte sich der Schulleiter des Gymnasiums an den Kläger und teilte mit, dass Schuljahreszeugnis der 10. Klasse sei dem Kläger verspätet ausgehändigt worden. Die Gründe, die zu dieser Verspätung geführt hätten, ließen sich nicht mehr klar rekonstruieren. Sie lägen aber auf jeden Fall im Verantwortungsbereich der Schule. Des Weiteren sei versäumt worden, den Kläger auf die Möglichkeit der Nachprüfung hinzuweisen, deren erfolgreiches Absolvieren zum Bestehen des MSA hätte führen können. Auch dies sei eindeutig und ausschließlich ein Verschulden der Schule, für das er in aller Form um Entschuldigung bitte. Er werde den Kläger in den nächsten Tagen über die Modalitäten der Nachprüfung informieren.
Der Schulleiter nahm dann Kontakt zum Kläger und zu dessen Mutter auf. In der ersten Schulwoche im Jahr 2014 bat er die Mutter des Klägers telefonisch darum, dass der Kläger sich mit ihm in Verbindung setze und bis zum 20. Januar 2014 mitteile, in welchem Fach er geprüft werden wolle. Der Kläger teilte dem Schulleiter dann später mit, er wolle die Nachprüfung im Fach Mathematik ablegen.
Im Februar 2014 sprach der Schulleiter zudem mehrfach mit der Mutter des Klägers und setzte mit deren Einverständnis den 7. März 2014 als Termin für die Vorbesprechung der Nachprüfung, den 26. März für die schriftliche sowie den 28. März 2014 für die mündliche Nachprüfung im Fach Mathematik fest. Zu der Vorbesprechung sollten der aktuelle und auch der vormalige Mathematiklehrer des Klägers erscheinen, um den Kläger hinsichtlich der Prüfungsinhalte zu informieren und zu beraten. Der Kläger erschien dann zu dem Termin nicht. Er fehlte auch in den folgenden Wochen, so dass die Prüfungen, die für den 26. März und 28. März 2014 angesetzt waren, nicht durchgeführt werden konnten.
Im Folgenden versuchte der Schulleiter weiter mehrfach vergeblich, den Kläger und dessen Mutter zu erreichen, um einen neuen Termin für die Nachprüfung festzusetzen. Er rief zudem einige Male in der Kanzlei des früheren Bevollmächtigten des Klägers an, erhielt hier zunächst keine Rückmeldung und schließlich die Auskunft, dass der frühere Bevollmächtigte den Kläger nicht mehr vertrete. In Absprache mit der Schulrätin setzte der Schuleiter dann schließlich den 5. Mai 2014 für die schriftliche sowie den 7. Mai 2014 für die mündliche Nachprüfung fest und informierte die Mutter des Klägers hierüber per Brief. Auch zu diesen Prüfungen erschien der Kläger nicht.
Der Kläger besuchte die Schule von den Osterferien an bis zu den Sommerferien im Jahr 2014 nicht mehr. Er legte ein ärztliches Attest des Dr. med. P... (einem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, Psychotherapie sowie für Physikalische und Rehabilitative Medizin) vom 30. April 2014 vor, in dem es heißt, der Kläger sei vom 29. März 2014 bis zum Ende des Schuljahres erkrankt und könne am Schulunterricht und den Prüfungen nicht teilnehmen.
Der Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 23. April 2014 zurück.
Am 2. Juni 2014 hat der Kläger Klage erhoben.
Zur Begründung trägt er vor, das Zeugnis, der Widerspruchsbescheid, sowie die Entscheidungen über die Nichtversetzung und das Nichtbestehen des MSA seien rechtswidrig, weil sie auf einer fehlerhaften Bewertung der vom Kläger erbrachten Prüfungsleistungen beruhten und Verfahrensfehler vorgelegen hätten. Der MSA des Klägers sei als bestanden zu bewerten. Die Benotung des Klägers in den Fächern Französisch und Chemie sei fehlerhaft, da eine hinreichende Bewertungsbegründung fehle. Die beiden Fächer müssten deshalb ohne Bewertung bleiben und ohne Auswirkungen für das Bestehen des MSA bleiben.
Fehlerhaft sei zudem, dass dem Kläger am Ende des Schuljahres 2012/2013 keine Nachprüfung angeboten worden sei. Als die Schule ihm dann später eine Nachprüfung angeboten habe, habe sie stets mit seiner Mutter korrespondiert, obwohl er volljährig gewesen sei. Die Informationen zur Nachprüfung hätten an ihn selbst erfolgen müssen. Ferner sei er nach dem Attest vom 30. April 2014 bis zum Ende des Schuljahres 2013/2014 prüfungsunfähig gewesen, so dass die für Anfang Mai 2014 angesetzte Nachprüfung auch aus diesem Grund nicht habe stattfinden können. Entgegen der Ansicht des Beklagten sei es trotz des Zeitablaufes noch immer möglich, eine Nachprüfung durchzuführen.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Zeugnisses der ... vom 18. Juni 2013 über die Bewertung der schulischen Leistungen des Klägers in der Jahrgangsstufe 10 im Schuljahr 2012/2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. April 2014 zu verpflichten, über das Bestehen des mittleren Schulabschlusses des Klägers erneut zu entscheiden, hilfsweise den Kläger zu einer Nachprüfung im Fach Mathematik zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung trägt er vor, die Jahrgangsnoten in den Fächern Französisch und Chemie seien seinerzeit hinreichend begründet worden, beispielsweise durch die Korrekturanmerkungen an den schriftlichen Arbeiten, die Besprechung der Klassenarbeiten und die Reaktionen der jeweiligen Lehrkraft auf die mündliche Leistungen des Klägers im Unterricht. Unabhängig davon könnten die vom Kläger behaupteten Begründungsfehler, wenn sie entgegen der Ansicht des Beklagten vorliegen würden, nicht zum Bestehen des MSA, sondern nur zu einer Wiederholung der Prüfungsleistungen führen.
Zutreffend sei allerdings, dass der Kläger am Ende des Schuljahres 2012/2013 fehlerhaft nicht auf die Möglichkeit einer Nachprüfung hingewiesen worden sei. Die Schule habe jedoch, nachdem sie diesen Fehler erkannt habe, alles getan, um den Fehler zu korrigieren. Sie habe dem Kläger und dessen Mutter mehrfach vergeblich die Durchführung einer Nachprüfung angeboten. Insoweit werde auf die Schilderungen des Schulleiters Bezug genommen. Um den Fehler der Schule wiedergutzumachen, sei dem Kläger die Möglichkeit gegeben worden, die Nachprüfung noch bis zum Ende des Schuljahres 2013/2014 abzulegen. Nach Ablauf des Schuljahres 2013/2014 habe dann Schluss sein und die Möglichkeit der Nachprüfung nicht weiter bestehen sollen. Dies leite sich aus dem Grundsatz der Chancengleichheit ab. Zudem könne das Ziel der Nachprüfung, zu überprüfen, ob das Leistungsvermögen eines Schülers am Ende des betreffenden Schuljahres zutreffend festgestellt worden sei, aufgrund des Zeitablaufs und des damit verbundenen Wissenszuwachses beim Schüler später nicht mehr erreicht werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst deren Anlagen und die Niederschrift über die öffentliche Sitzung Bezug genommen. Die Vorgänge des Beklagten (3 Hefter) lagen vor. Ihr Inhalt ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die Entscheidung ergeht durch den Berichterstatter als Einzelrichter. Ihm hat die Kammer das Verfahren gemäß § 6 Abs. 1 VwGO durch Beschluss vom 29. Mai 2015 übertragen, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Die Klage ist abzuweisen.
Sie ist zwar zulässig, insbesondere als Verpflichtungsklage in der Form einer Bescheidungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaft und auch fristgemäß, nämlich gemäß § 74 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides erhoben worden.
Die Klage ist jedoch unbegründet.
Das Zeugnis der F...vom 18. Juni 2013 über die Bewertung der schulischen Leistungen des Klägers in der Jahrgangsstufe 10 im Schuljahr 2012/2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 23. April 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte verpflichtet wird, erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über das Bestehen des MSA des Klägers, die Versetzung des Klägers oder die Jahrgangsnoten für das Schuljahr 2012/2013 zu entscheiden.
Rechtsgrundlage für das vom Kläger angegriffene Zeugnis und den Widerspruchsbescheid sind die §§ 58 und 59 SchulG i.V.m. den Vorschriften der Sekundarstufe I-Verordnung alter Fassung (Sek I-VO a.F.), die bis Ende Juli 2010 galt. Dass die alte Fassung der Verordnung Anwendung findet, ergibt sich aus der aktuell geltenden Fassung der Sekundarstufe I-Verordnung. Dort heißt es in § 49 Abs. 4 Satz 1:
„Für Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums, die sich im Schuljahr 2010/2011 in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 befanden, gelten die Bestimmungen der Sekundarstufe I-Verordnung vom 19. Januar 2005 in der in … genannten Fassung bis zur Beendigung der Sekundarstufe I weiter mit der Maßgabe, dass im Verfahren zum Erwerb des mittleren Schulabschlusses anstelle der Bestimmungen … Anwendung finden.“
Da sich der Kläger im Schuljahr 2010/2011 in der 8. Klasse des Gymnasiums befand und die am Ende der Übergangsvorschrift beschriebene Maßgabe für den vorliegenden Fall keine Bedeutung hat, sind die Vorschriften der Sek I-VO a.F. anwendbar.
Die angegriffene Entscheidung des Beklagten steht im Ergebnis im Einklang mit den oben genannten Vorschriften im Schulgesetz und Regelungen in der Sek I-VO a.F..
1. Entgegen der Ansicht des Klägers ist nicht erkennbar, dass das ihm erteilte Zeugnis für das Schuljahr 2012/2013 dahingehend geändert werden könnte oder müsste, dass die Fächer Chemie und Französisch ohne Bewertung bleiben.
Zwar weist der Kläger zu Recht darauf hin, dass der MSA bestanden wäre, wenn die beiden genannten Fächer ohne Bewertung blieben. Nach § 43 Abs. 1 Satz 2 Sek I-VO a.F. setzt sich der MSA zusammen aus den schulischen Bewertungen der Jahrgangsstufe 10 (die der Kläger nicht bestanden hat) und einer Prüfung (die der Kläger bestanden hat). § 53 Abs. 2 und Abs. 6 Nr. 2 Sek I-VO a.F. regeln, dass der MSA an einem Gymnasium unter anderem dann bestanden ist, wenn in höchstens zwei Fächern mangelhafte Leistungen bei ansonsten mindestens ausreichenden Leistungen erzielt werden. Nach § 53 Abs. 7 Sek I-VO a.F. werden die Abschlussbedingungen für den MSA allerdings nicht erfüllt, wenn mehr als zwei Fächer ohne Bewertung geblieben sind oder eines der Fächer Deutsch, Mathematik oder Englisch ohne Bewertung geblieben ist. Hieraus folgt, dass der Kläger seinen MSA bestanden hätte, wenn die beiden Fächer Chemie und Französisch ohne Bewertung blieben. Denn dann hätte der Kläger nur noch im Fach Mathematik die Note „5“ bei ansonsten ausreichenden Leistungen.
Wären die Fächer Französisch und Chemie - wie vom Kläger gefordert - ohne Bewertung geblieben, so hätte sich dies darüber hinaus seinerzeit auch auf die Versetzungsentscheidung auswirken können. Die Versetzung hätte unter Beachtung der weiteren Vorgaben aus § 40 Abs. 1 Satz 1 und § 20 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 Satz 2 Sek I-VO a.F. geprüft werden müssen.
Es ist jedoch nicht erkennbar, dass die Fächer Französisch und Chemie ohne Bewertung bleiben könnten oder müssten.
Die Bewertung der Leistungen des Klägers in diesen Fächern ist - entgegen der Ansicht des Klägers - ausreichend begründet worden. Bei den Zeugnisnoten handelt es sich nicht um Noten für einzelne Prüfungen, so dass die vom Kläger genannten Grundsätze für Begründungen einzelner Prüfungsentscheidungen hier nicht in der vom Kläger dargestellten Weise übertragbar sind (s. wegen der Einzelheiten den Schriftsatz des Bevollmächtigten des Klägers vom 26. März 2016, Bl. 47 ff. d. A.). Es handelt sich gemäß § 58 SchulG i.V.m. § 18 Sek I-VO a. F. um sogenannte Jahrgangsnoten, welche zahlreiche einzelne - bereits zuvor begründete - Leistungsbewertungen aus dem gesamten Schuljahr beinhalten. Den Zeugnisnoten werden am Ende des Schuljahres gemäß § 18 Abs. 4 Satz 2 Sek I-VO a.F. die Leistungen des gesamten Schuljahres unter besonderer Berücksichtigung der Lern-, Leistungs- und Kompetenzentwicklung zugrunde gelegt. Über das gesamte Schuljahr 2012/2013 hinweg wurden dem Kläger seinerzeit zahlreiche einzelne Noten für seine jeweiligen Einzelleistungen erteilt. Die jeweilige Bewertungsbegründung war dabei jeweils bereits mit der Bewertung der einzelnen Leistung verbunden (bspw. durch Korrekturanmerkungen, Berichtigungen, Besprechungen und Reaktionen auf mündliche Leistungen). Der Kläger hätte sich zeitnah im Verlauf des Schuljahres mit den jeweiligen Bewertungen und deren Begründungen auseinandersetzen können und müssen, falls er mit diesen nicht einverstanden gewesen ist. Hiervon ausgehend mussten die Lehrkräfte am Ende des Schuljahres allein die Bildung der Jahrgangsnote, nicht aber erneut die Noten für während des Schuljahres bereits zuvor bewertete Einzelleistungen des Klägers begründen. Dies haben die Lehrkräfte nachvollziehbar und in ausreichendem Umfang getan (s. wegen der Einzelheiten: Bl. 20 ff. im Widerspruchsvorgang), so dass hier kein Begründungsmangel erkennbar ist.
Der Kläger hat ferner auch keinen Anspruch darauf, dass seine Leistungen in den Fächern Französisch und Chemie, oder auch in den anderen auf dem Zeugnis ausgewiesenen Fächern, besser als bislang bewertet werden. Es sind keine Bewertungsfehler erkennbar. Insoweit wird hinsichtlich der Jahrgangsnoten in den Fächern Mathematik (5), Französisch (5), Englisch (4) und Chemie (5) gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Widerspruchsbescheides vom 23. April 2014 Bezug genommen, der das Gericht folgt.
Ergänzend wird angefügt, dass hier nicht feststellbar ist, dass die Lehrkräfte bei der Erteilung der Jahrgangsnoten den ihnen zustehenden Bewertungsspielraum verletzt haben könnten. Der Kläger hat es auch nicht vermocht, dies substantiiert, also mit einer nachvollziehbaren Begründung seiner Einwände darzulegen. Hierzu hätte er nicht nur darstellen müssen, in welchen konkreten Einzelpunkten die Notengebung nach seiner Auffassung Fehler aufweist, und auf Inhalt und Zielrichtung einzelner Bemerkungen und Wertungen der Lehrkräfte eingehen müssen. Im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht hätte es ihm auch oblegen, auf die nachvollziehbaren Bewertungspräzisierungen der Lehrkräfte im Widerspruchsverfahren zu erwidern (vgl. zur Substantiierungspflicht: Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl., Rn. 789 m. w. N.; sowie Beschluss der Kammer vom 22. März 2012 - VG 3 K 433.11 - ). Nachdem die Lehrkräfte im Widerspruchsverfahren zu den damaligen Bewertungsrügen des Klägers Stellung genommen haben (s. Bl. 19 ff. im Widerspruchsvorgang), hat sich der Kläger jedoch nicht mit den Erläuterungen der Lehrkräfte dazu, aus welchen Gründen die betreffenden Jahrgangsnoten erteilt wurden, auseinandergesetzt. Des Weiteren gibt es auch keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass die Jahrgangsnoten in den übrigen, oben nicht ausdrücklich genannten Fächern fehlerhaft erteilt worden sein könnten.
2. Der Kläger hat darüber hinaus auch keinen Anspruch darauf, (erneut) zu einer Nachprüfung im Fach Mathematik zugelassen zu werden.
a) Unter welchen Voraussetzungen ein Schüler des Gymnasiums an einer Leistungsüberprüfung mit dem Ziel der Nachversetzung (Nachprüfung) teilnehmen kann, ist in § 23 Sek I-VO a.F. geregelt.
Nach Absatz 1 der Vorschrift können nicht versetzte Schülerinnen und Schüler höchstens einmal in den Jahrgangsstufen 7 bis 9 an einer Nachprüfung teilnehmen (Satz 1). Darüber hinaus ist höchstens eine weitere Nachprüfung (unter anderem) zur Verbesserung einer Jahrgangsnote zwecks Erreichung des mittleren Schulabschlusses zulässig (Satz 2 Nr. 2). Die Leistungsüberprüfung kann in höchstens einem Fach oder Lernbereich durchgeführt werden (Satz 3). Voraussetzung ist, dass durch eine Verbesserung der Leistungen in diesem Fach oder Lernbereich um eine Notenstufe eine Versetzung, ein Abschluss oder die Erlangung der Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe möglich wäre; die Nachprüfung im Fach Sport ist ausgeschlossen (Satz 4).
Nach § 23 Abs. 2 Sek I-VO a. F. informiert die Klassenkonferenz die Erziehungsberechtigten derjenigen Schülerinnen und Schüler, für die eine Nachprüfung in Betracht kommt, unmittelbar nach der Versetzungskonferenz schriftlich und fordert sie auf, bis spätestens zum vorletzten Unterrichtstag vor den Sommerferien (Ausschlussfrist) zu erklären, ob und gegebenenfalls in welchem Fach oder Lernbereich sie von der Nachprüfung Gebrauch machen wollen.
Abs. 3 der Vorschrift regelt weiter, dass die Nachprüfung vor Beginn des Unterrichts des folgenden Schuljahres oder, sofern dies organisatorisch nicht möglich ist, unmittelbar nach Beginn des Unterrichts an der bisher besuchten Schule stattfindet (Satz 1 Halbsatz 1). Bei Verhinderung der Schülerin oder des Schülers aufgrund einer durch ärztliches Attest nachgewiesen Krankheit muss die Leistungsüberprüfung spätestens innerhalb eines Monats nach Unterrichtsbeginn abgeschlossen sein (Satz 1 Halbsatz 2). Der Termin für die Durchführung der Nachprüfung wird von der Schulleiterin oder dem Schulleiter festgelegt (Satz 2).
Gemäß § 23 Abs. 5 Sek I-VO a.F. besteht die Nachprüfung in Fächern, in denen Klassenarbeiten geschrieben werden, aus einer mündlichen Prüfung im Umfang von 15 bis 20 Minuten und einer schriftlichen Arbeit, die ein bis zwei Unterrichtsstunden dauern soll (Satz 1). Prüfungsgegenstand eines Faches oder Lernbereichs sind die Unterrichtsinhalte des zuletzt unterrichteten Halbjahres (Satz 2). Eine Wiederholung der Nachprüfung ist nicht zulässig (Satz 5).
b) Nach diesen Regelungen hat der Kläger mittlerweile keinen Anspruch mehr darauf, erneut zu einer Nachprüfung im Sinne des § 23 Sek I-VO a.F. mit dem Ziel der Verbesserung einer Jahrgangsnote (im Fach Mathematik) zwecks Erreichung des mittleren Schulabschlusses zugelassen zu werden.
Zwar hatte es die Schule - was unstreitig ist - versehentlich versäumt, den Kläger bereits am Ende des Schuljahres 2012/2013 gemäß § 23 Abs. 2 Sek I-VO a.F. darüber zu informieren, dass eine Nachprüfung für ihn in Betracht kommt, und aufzufordern, bis spätestens zum vorletzten Unterrichtstag vor den Sommerferien (Ausschlussfrist) zu erklären, ob und gegebenenfalls in welchem Fach er von der Nachprüfung Gebrauch machen will. Denn für den Kläger kam eine Nachprüfung gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Sek I-VO a.F. und § 53 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 6 Satz 1 Sek I-VO a.F. in Betracht. Er hätte den MSA bestehen können, wenn es ihm gelungen wäre, entweder im Fach Französisch (zweite Fremdsprache) oder Mathematik seine Leistungen von „mangelhaft (5)“ auf „ausreichend (4)“ zu verbessern. In diesem Fall hätte er in höchstens zwei Fächern mangelhafte Leistungen bei ansonsten mindestens ausreichenden Leistungen erzielt.
Das Übersehen der Nachprüfungsmöglichkeit am Ende des Schuljahres 2012/2013 stellt auch einen erheblichen Prüfungsfehler dar. Es hatte zur Folge, dass dem Kläger die Nachprüfung nicht rechtzeitig angeboten wurde und dass sämtliche in § 23 Sek I-VO a.F. enthaltenen zeitlichen Vorgaben für die Durchführung einer Nachprüfung nicht mehr eingehalten werden konnten. Denn als die Schule den Kläger erstmals im Januar 2014 über die Möglichkeit einer Nachprüfung informierte, konnte die Prüfung nicht mehr, wie nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Sek I-VO a.F. vorgesehen, vor Beginn des Unterrichts des folgenden Schuljahres (2013/2014) und auch nicht unmittelbar nach Beginn des Unterrichts in diesem Schuljahr stattfinden; sie hätte zudem auch bei einer etwaigen Verhinderung des Klägers aufgrund einer durch ärztliches Attest nachgewiesen Krankheit nicht mehr spätestens innerhalb eines Monats nach Unterrichtsbeginn abgeschlossen werden können.
Bei dem Übersehen der Nachprüfungsmöglichkeit handelt es sich um einen Prüfungsfehler bei der Ermittlung, bzw. hier bei der Überprüfung, der Kenntnisse und Fähigkeiten eines Schülers (auch als sog. „Ermittlungsfehler“ bezeichnet, s. Niehues/Fischer/Jeremias, a. a. O., Rn. 500). Da dem Kläger die Nachprüfung nicht am Ende des Schuljahres 2012/2013 angeboten wurde, konnte seinerzeit nicht zeitnah überprüft werden, ob sein Leistungsvermögen zutreffend im Zeugnis festgestellt worden war.
Zu Recht gehen die Beteiligten zudem davon aus, dass die Schule auch grundsätzlich verpflichtet war, den Prüfungsfehler von Amts wegen zu korrigieren, nachdem ihr dieser durch die entsprechende Rüge des Klägers im Dezember 2014 bekannt geworden war. Denn wenn es bei der Ermittlung bzw. Überprüfung der Kenntnisse eines Schülers zu einem Fehler kommt, darf dieser nicht unbeachtet bleiben. Der Schüler hat auf der Grundlage seines schulprüfungsrechtlichen Rechtsverhältnisses einen Anspruch auf Folgenbeseitigung, der in diesen Fällen eine Wiederholung einer mit Fehlern behafteten Prüfung, bzw. eine Nachholung einer fehlerhaft unterlassenen Prüfung, umfasst (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, a. a. O.).
Ihre Verpflichtung, den Prüfungsfehler zu korrigieren, hat die Schule jedoch im Laufe des Schuljahres 2013/2014 ausreichend erfüllt, so dass der Kläger mittlerweile keinen Anspruch mehr darauf hat, noch zu einer Nachprüfung zugelassen zu werden.
Kommt es bei einer Prüfung zu einem Fehler bei der Ermittlung der Kenntnisse eines Schülers, der erst nachträglich korrigiert werden kann, so obliegt es der Schule, für eine sachgerechte Abhilfe zu sorgen. Dabei ist allerdings das weitere Verfahren zur Korrektur des Prüfungsfehlers nicht schon in den Einzelheiten vorgegeben. Prüfungsrechtliche Vorschriften enthalten meist keine Reglungen für den Fall, dass es bei ihrer Anwendung zu Fehlern kommt. So regeln bspw. weder das Schulgesetz noch die vorliegend maßgebliche Sek I-VO a.F., wie im Falle einer übersehenen Nachprüfungsmöglichkeit zu verfahren ist. Bei der Korrektur des Prüfungsfehlers sind jedoch stets die allgemeinen prüfungsrechtlichen Grundsätze zu beachten, wobei insbesondere dem Grundsatz der Chancengleichheit besondere Bedeutung zukommt. Es muss dann bei der Gestaltung der Prüfungsbedingungen zwar nicht auf jeden denkbaren Umstand Bedacht genommen werden, aus dem sich ein Vorteil oder ein Nachteil für den Schüler ergeben kann. Es gilt aber, die Chancengleichheit zumindest annähernd wiederherzustellen (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, a. a. O., Rn. 498 ff. m. w. N.).
Diese Grundsätze hat die Schule in rechtlicher unbedenklicher Weise beachtet, als sie dem Kläger die Nachholung der Nachprüfung im weiteren Verlauf des Schuljahres 2013/2014 mehrfach vergeblich angeboten und mehrere konkrete Termine für die Nachholung der Nachprüfung angesetzt hat, die der Kläger nicht wahrnahm.
Das Gericht ist davon überzeugt, dass dem Kläger mehrfach vergeblich vom Schulleiter in dem Zeitraum von Januar 2014 bis Mai 2014 angeboten wurde, die Nachprüfung nachzuholen. Dies vermochte der Schulleiter in der mündlichen Verhandlung lebensnah, angemessen detailreich und insgesamt glaubhaft zu berichten. Der Schulleiter bekräftigte - wie schon zuvor in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 5. September 2014 (s. Bl. 63 f. d. A.) - eindrücklich und nachvollziehbar, dass die Schule wirklich alles habe tun wollen, um ihren Fehler wiedergutzumachen und dem Kläger die Nachprüfung noch zu ermöglichen. Der Kläger habe sich das Fach und den Termin aussuchen dürfen. Auf Bitten der Mutter des Klages habe er sich bereit erklärt, den Kläger zwei Wochen vor der Prüfung vom Unterricht freizustellen, damit der Kläger sich auf die Prüfung vorbereiten könne. Der Kläger habe bis zum Ende des Schuljahres 2013/2014 die Möglichkeit haben sollen, die Nachprüfung nachzuholen, obwohl dies eigentlich eine sehr lange Frist gewesen sei. Auch als der Kläger zu der im März 2014 angesetzten Prüfung nicht erschienen sei, habe er nach Rücksprache mit der Schulaufsicht entschieden, dass dem Kläger noch eine Chance gegeben und die erste Nachprüfung nicht wegen des unentschuldigten Nichterscheinens des Klägers als nicht bestanden gewertet werden solle. Er habe den Kläger dann noch einmal zur Nachprüfung im Mai 2014 geladen, um dem Kläger erneut die Möglichkeit zu geben, die Prüfung abzulegen. Er habe sich damals mehrfach an den Kläger und die Mutter des Klägers gewandt. Er habe seinerzeit einmal mit dem Kläger selbst gesprochen, da habe der Kläger das Fach Mathematik für die Nachprüfung gewählt. Er habe dann oft vergeblich versucht, den Kläger und auch die Mutter des Klägers zu erreichen, um die Modalitäten der Nachprüfung abzusprechen und sich hierüber mit dem Kläger auszutauschen. Dies sei ihm damals trotz unzähliger Versuche nicht gelungen. Der Kläger sei dann nach seiner Erinnerung ab Ende März 2014 nicht mehr in die Schule gekommen.
Damit tat die Schule tatsächlich alles in ihrer Macht Stehende, um dem Kläger die Nachholung der Nachprüfung im Schuljahr 2013/2014 zu ermöglichen. Ohne Erfolg wendet der Kläger hiergegen jetzt nachträglich ein, er sei damals bereits volljährig gewesen und der Schulleiter hätte sich an ihn selbst und nicht an seine Mutter wenden müssen. Die Korrespondenz wegen der Nachprüfung habe immer nur mit seiner Mutter, aber nicht mit ihm stattgefunden. Dieser Einwand ist bereits durch die detaillierten und glaubhaften Angaben des Schulleiters widerlegt, nach denen der Schulleiter seinerzeit zumindest auch mit dem Kläger gesprochen und zudem immer wieder versucht hat, sowohl den Kläger persönlich, als auch die Mutter des Klägers zu erreichen, um die Modalitäten der Nachprüfung abzusprechen. Es erscheint nicht als fehlerhaft, sondern vielmehr als sachgerecht, dass der Schulleiter sich damals nicht ausschließlich an den Kläger persönlich, sondern darüber hinaus auch an dessen Mutter gewandt hat, um den Kontakt herzustellen und dem Kläger noch die Nachprüfung zu ermöglichen. Unabhängig davon geht der nachträgliche Einwand des Klägers auch deshalb ins Leere, weil die Mutter des Klägers seinerzeit - wie auch im vorliegenden Verfahren (vgl. zuletzt ihr Schreiben vom 27. Mai 2016, Bl. 87 ff. d. A.) - stets den Anschein erweckt hat, sie sei vom Kläger bevollmächtigt worden, die Fragen im Zusammenhang mit dem MSA und der Nachprüfung für den Kläger im Interesse des Klägers zu klären. Darüber hinaus gibt es auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Informationen, welche die Mutter damals vom Schulleiter zur Nachprüfung erhalten hat, den Kläger nicht erreicht haben. Auch der Kläger behauptet dies nicht, so dass insgesamt auch nichts dafür spricht, dass die Mutter des Klägers diese Informationen nicht an den Kläger weitergegeben haben könnte.
Indem die Schule in der Zeit von Januar 2014 (nach den Weihnachtsferien) bis zum Ende des Schuljahres im 2013/2014 dem Kläger mehrfach angeboten hat, die Nachprüfung im Fach Mathematik nachzuholen, und wiederholt konkrete Prüfungstermine festgesetzt hat, hat sie den Anspruch des Klägers auf Korrektur des Prüfungsfehlers und Folgenbeseitigung erfüllt.
Der Anspruch des Klägers auf Nachholung der Nachprüfung bestand nicht grenzenlos. Denn bei der Korrektur eines Fehlers bei der Ermittlung bzw. Überprüfung der Kenntnisse eines Schülers kommt - wie oben ausgeführt - dem Grundsatz der Chancengleichheit eine besondere Bedeutung zu. Es gilt, die Chancengleichheit zumindest annähernd wiederherzustellen. Wenn eine Prüfung nachzuholen ist, so ist das erneute Prüfungsverfahren in Ermangelung einer normativen Regelung der Fehlerfolgen so zu gestalten, dass der Schüler durch dieses Verfahren den geringstmöglichen Nachteil erleidet, sich aber auch keinen zusätzlichen Vorteil verschafft. Es ist ausreichend, aber auch erforderlich, dass die Prüfung für den Schüler insgesamt unter Bedingungen stattfindet, die mit denjenigen bei normalen Prüfungsverlauf vergleichbar sind (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, a. a. O., Rn. 498 ff., <501> und <503>, m. w. N.).
Eine ausreichende Vergleichbarkeit der Prüfungsbedingungen konnte hier durch die Schule nur dadurch gewahrt werden, dass dem Kläger die Nachholung der Nachprüfung nicht zeitlich unbegrenzt, sondern nur für eine bestimmte Zeit angeboten wurde. Eine Nachprüfung mit dem Ziel der Verbesserung einer Jahrgangsnote zum Erreichen eines Abschlusses muss nach ihrem Sinn und Zweck in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Erteilung der Jahrgangsnote stattfinden. Grund hierfür ist, dass bei der Nachprüfung an die zunächst erteilte Jahrgangsnote und damit an die Kenntnisse und Leistungen des Schülers im vorangegangenen Schuljahr angeknüpft wird. Dies ist naturgemäß nur gegen Ende des vorangegangenen oder spätestens am Anfang des folgenden Schuljahres möglich.
Dementsprechend gewähren auch die oben bereits genannten rechtlichen Vorschriften einem Schüler stets nur einen zeitlich eng begrenzten Anspruch, an einer Nachprüfung teilnehmen zu können. § 23 Abs. 3 Sek I-VO a.F. bestimmt (wie auch die entsprechende Reglung in § 24 Abs. 3 Sek I-VO in der aktuellen Fassung), dass eine Nachprüfung vor Beginn des Unterrichts des folgenden Schuljahres oder, sofern dies organisatorisch nicht möglich ist, unmittelbar nach Beginn des Unterrichts an der bisher besuchten Schule stattfinden muss (Satz 1 Halbsatz 1). Selbst bei Verhinderung einer Schülerin oder eines Schülers aufgrund einer durch ärztliches Attest nachgewiesen Krankheit muss die Leistungsüberprüfung spätestens innerhalb eines Monats nach Unterrichtsbeginn abgeschlossen sein (Satz 1 Halbsatz 2).
Es erscheint sachlich gerechtfertigt und rechtlich unbedenklich, dass sich der Beklagte vorliegend, um den Prüfungsfehler zu korrigieren, dafür entschieden hat, dem Kläger noch bis zum Ende des Schuljahres 2013/2014 (aber eben auch nicht länger) die Möglichkeit zu geben, die Nachprüfung nachzuholen. Eine noch längere Frist wäre mit dem Grundsatz der Chancengleichheit nicht mehr vereinbar. Die dem Kläger gewährte Frist (von Januar 2014 an bis zum Ende des Schuljahres) war länger als das gesamte 2. Schulhalbjahr des Schuljahres 2013/2014. Sie war insbesondere erheblich länger, als die in § 23 Abs. 2 und 3 Sek I-VO a.F. vorgesehen Fristen, und stellt eine insgesamt ausreichende und angemessene Kompensation dafür dar, dass es zunächst versäumt wurde, dem Kläger eine Nachprüfung anzubieten.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Kläger ab Ende März 2014 nicht mehr in Schule kam und später ein ärztliches Attest des Dr. med. P... (eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie, Psychotherapie sowie für Physikalische und Rehabilitative Medizin) vom 30. April 2014 vorlegte, in dem es heißt, der Kläger sei vom 29. März 2014 bis zum Ende des Schuljahres erkrankt und könne am Schulunterricht und den Prüfungen nicht teilnehmen. Dieses Attest ist nicht geeignet, um überhaupt von einer Verhinderung des Klägers auf Grund einer nachgewiesenen Krankheit i. S. des § 23 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 Sek I-VO a.F. auszugehen. An einem solchen Nachweis fehlt es, weil im Attest keine bestimmte Krankheit benannt wird und keine Angaben zur Grundlage der fachärztlichen Feststellung und Diagnose enthalten sind. Darüber hinaus wurde das Attest erst am 30. April 2014 ausgestellt und lässt insbesondere nicht erkennen, aufgrund welcher Umstände der Facharzt zu dem Ergebnis gelangt ist, dass der Kläger schon seit dem 29. März 2014 nicht an Prüfungen habe teilnehmen können. Unabhängig davon hätte der Kläger auch bei einer nachgewiesenen Krankheit keinen Anspruch darauf gehabt, die Nachprüfung noch nach dem Ende des Schuljahres 2013/2014 abzulegen. Denn selbst eine nachgewiesene Krankheit hätte in Anlehnung an die Regelung § 23 Abs. 3 Satz 1 Sek I-VO a.F. allenfalls zu einer kurzzeitigen Verschiebung der Nachprüfung führen können, nicht aber zu einer Verschiebung von mehreren Monaten. Nach alldem mag dahinstehen, ob der (zunächst bestehende) Anspruch des Klägers auf Nachholung der Nachprüfung darüber hinaus auch erloschen wäre, weil der Kläger seine Mitwirkungspflichten in erheblichem Umfang verletzt hat. Er hatte als Schüler nicht nur ein Recht darauf, dass ihm eine Nachprüfung noch nachträglich angeboten wird, sondern auch die Pflicht, an der Erfüllung seines Prüfungsanspruches mitzuwirken (vgl. zu den Mitwirkungspflichten allgemein: Niehues/Fischer/Jeremias, a. a. O., Rn. 213 ff.). Diese Pflicht hat er jedenfalls dadurch verletzt, dass er auf zahlreiche Versuche des Schulleiters, Kontakt zu ihm aufzunehmen, um die Modalitäten für die Nachholung der Nachprüfung abzustimmen, nicht reagierte. Des Weiteren ist er ohne erkennbaren Grund zu den für den 26. März und 28. März 2014 anberaumten Nachprüfungsterminen nicht erschienen.
Die Entscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 154 Abs. 1, 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die für eine Zulassung der Berufung nach §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO erforderlichen Voraussetzungen sind nicht erfüllt.