Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 26.05.2016 – OVG 11 S 79.15

ECLI:DE:OVGBEBB:2016:0526.OVG11S79.15.0A

Orientierungssatz

Ein Bescheid betreffend die Ausweisung eines türkischen Staatsangehörigen, dessen Assoziationsberechtigung offen gelassen wird, muss hinreichend klar erkennen lassen, dass die Ausländerbehörde die Ausweisung des türkischen Staatsangehörigen an den erhöhten Anforderungen an die Ausweisung bei Assoziationsberechtigten gemessen hat.(Rn.6)

Verfahrensgang

vorgehend VG Berlin, 23. November 2015, 10 L 479.15, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 23. November 2015 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsgegner.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

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Durch Bescheid vom 4. August 2015 verfügte der Antragsgegner unter anderem die Ausweisung des türkischen Antragstellers, lehnte seinen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab und drohte ihm die Abschiebung in die Türkei an. Mit Beschluss vom 23. November 2015 hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der vom Antragsteller gegen diese Regelungen erhobenen Klage hinsichtlich der Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis angeordnet. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragsgegners ist nicht begründet, weil deren nach § 146 Abs. 4 VwGO zu berücksichtigende Begründung eine Änderung oder Aufhebung des angefochtenen Beschlusses nicht rechtfertigt.

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1. Der Antragsgegner macht geltend, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass der Rechtsschutzantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO bereits unzulässig sei. Das einzig mögliche Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers, der in Übereinstimmung mit Ziff. 6 des Bescheides vom 4. August 2015 im Besitz einer Duldung sei, würde „sich aus einer erstrebten tatsächlichen Besserstellung durch Erstreiten einer Duldung mit positiveren Nebenbestimmungen bezüglich der Erwerbstätigkeit ergeben.“ Der Antragsteller müsse indes seine zweijährige Haftstrafe antreten, nachdem die Aussetzung ihrer Vollstreckung widerrufen worden sei. Damit könne er keiner geregelten Erwerbstätigkeit mehr nachgehen, wodurch der durch den Antrag verfolgte Zweck nicht mehr erreichbar sei.

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Dem ist nicht zu folgen. Abgesehen davon, dass der Antragsteller nach Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Versagung der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis keiner „Duldung mit positiveren Nebenbestimmungen bzgl. der Erwerbstätigkeit“ bedarf, greift der Einwand des Antragsgegners deshalb nicht, weil der Antragsteller im offenen Vollzug untergebracht worden ist und seit dem 23. März 2016 in einem befristeten Arbeitsverhältnis außerhalb der Justizvollzugsanstalt steht.

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2. Ohne Erfolg macht der Antragsgegner darüber hinaus geltend, dass der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch unbegründet sei. Das Verwaltungsgericht hatte insoweit unter anderem ausgeführt, der Maßstab für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis und der hierbei auch inzident zu prüfenden Ausweisung hänge von der Beantwortung der derzeit beim Europäischen Gerichtshof als Vorlageverfahren anhängigen Frage ab, ob in Fällen wie dem vorliegenden ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß Art. 7 ARB 1/80 erworben werden konnte, wenn ein Familienangehöriger nicht in den ersten drei Jahren des Zusammenlebens, sondern zu einem späteren Zeitpunkt für mindestens drei Jahre dem regulären Arbeitsmarkt als türkischer Arbeitnehmer angehört habe. Die Ablehnung der Verlängerung der dem Antragsteller zuletzt gemäß § 4 Abs. 5 AufenthG erteilten Aufenthaltserlaubnis sei damit begründet worden, dass er kein Aufenthaltsrecht gemäß Art. 7 ARB 1/80 erworben habe. Die Ausweisung könne sich nur dann als rechtmäßig erweisen und zum Erlöschen eines assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts führen, wenn sie auch den Voraussetzungen des Art. 14 ARB 1/80 genüge. Diese Vorschrift sei nach der Rechtsprechung des EuGH dahin auszulegen, dass sie der Ausweisung eines türkischen Staatsangehörigen, der mehrfach strafrechtlich verurteilt worden sei, nicht entgegenstehe, vorausgesetzt, dass dessen persönliches Verhalten eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung darstelle, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Daher könnten einem türkischen Staatsangehörigen die ihm unmittelbar aus dem ARB zustehenden Rechte nur dann im Wege einer Ausweisung abgesprochen werden, wenn diese dadurch gerechtfertigt sei, dass das persönliche Verhalten des Betroffenen auf die konkrete Gefahr von weiteren schweren Störungen der öffentlichen Ordnung hindeute. Der angefochtene Bescheid werde diesen Maßstäben nicht gerecht. In ihm werde zwar auf Seite 5 und Seite 11 kurz hilfsweise angenommen, der Antragsteller könne sich auf Art. 7 ARB 1/80 berufen, die Prüfung der Ausweisung erfolge jedoch nicht unter klarer Nennung des für Art. 14 ARB 1/80 geltenden Maßstabs. Aus den Ausführungen zu den spezialpräventiven Aspekten, auf die für den Fall der Annahme eines assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts verwiesen werde, werde nicht klar, inwieweit die assoziationsrechtlichen Besonderheiten beachtet worden seien.

5

Der Antragsgegner macht hiergegen geltend, die Ausweisungsentscheidung werde dem genannten Maßstab, wenn auch im Bescheid nicht explizit benannt, eindeutig gerecht. Denn für den Fall, dass der Antragsteller eine Rechtsposition aus Art. 14 ARB 1/80 innehabe, sei im Hinblick auf ausschließlich spezialpräventive Gesichtspunkte das Ermessen zu Ungunsten des Antragstellers ausgeübt worden. Bei der Abwägung sei die Schwere der Drogen- und Gewaltstraftaten des Antragstellers berücksichtigt worden sowie auch die Tatsache, dass er die Drogentherapie abgebrochen und immer wieder rückfällig geworden sei. Im Hinblick darauf, dass die Drogenabhängigkeit des Antragstellers ein ausschlaggebender Faktor für seine Straffälligkeit sei, sei die Wiederholungsgefahr sehr groß. Bei der Entscheidung über die Ausweisung und bei der Bemessung der fünfjährigen Sperrfrist seien die lange Aufenthaltsdauer des Antragstellers im Bundesgebiet und seine sonstigen persönlichen Interessen umfassend berücksichtigt worden. Dass die Ausweisungsverfügung für den Fall des Besitzes von Rechten aus Art. 7 ARB 1/80 die Voraussetzungen des Art. 14 ARB 1/80 und Art. 12 RL 2003/109/EG nicht (ausdrücklich) benenne, führe zwar zu einem Begründungsdefizit, jedoch nicht zur Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes. Vielmehr sei das Verwaltungsgericht dazu gehalten gewesen, unter Berücksichtigung des objektiv gegebenen Sachverhalts vollumfänglich zu prüfen, ob die spezialpräventiven Gründe, die im Ausweisungsbescheid benannt seien, die Ausweisung auch tatsächlich tragen. Dies gelte umso mehr, als ab Januar 2016 unter dem neuen Ausweisungsrecht die Rechtmäßigkeit der Ausweisung nach § 53 Abs. 1 und 3 AufenthG i.V.m. Art. 14 ARB 1/80 und Art. 12 RL 2003/109/EG auf Tatbestandsebene zu prüfen sei.

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Auch dieses Vorbringen rechtfertigt keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. Der Senat folgt der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der Bescheid des Antragsgegners vom 4. August 2015 nicht hinreichend klar erkennen lässt, dass der Antragsgegner die Ausweisung des Antragstellers an den vom Verwaltungsgericht zutreffend dargestellten erhöhten Anforderungen bei Assoziationsberechtigten gemessen hat. Zwar wird auf Seite 5 des Bescheides ausgeführt, dass der Antragsgegner für den Fall, dass der Antragsteller im Besitz einer Rechtsposition aus Art. 7 ARB 1/80 sei, die Ausweisung abschließend auf die u.a. spezialpräventiven Ausweisungsaspekte stütze und zudem das ihm zustehende Ermessen – unter Ausschluss der u.a. generalpräventiven Erwägungen – zu seinen Lasten ausübe. Der hierzu vorgenommene Verweis auf die „unten stehenden Verhältnismäßigkeits- und Ermessenserwägungen“ lässt indes nicht hinreichend klar erkennen, dass der Antragsgegner den für Assoziationsberechtigte geltenden und im Bescheid nicht einmal benannten Prüfungsmaßstab tatsächlich angewandt hat und sich dessen auch bei der Ermessensausübung bewusst war. Entsprechendes gilt im Hinblick auf die hilfsweisen Ausführungen auf Seite 11 des Bescheides. So wird in dem Bescheid nicht explizit begründet, dass und aus welchen Gründen das persönliche Verhalten des Antragstellers eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung darstelle, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Vielmehr deutet die Zusammenfassung der für die Ausweisung maßgebenden Erwägungen auf Seite 16 des Bescheides darauf hin, dass der Antragsgegner von einer Ausweisung nach §§ 54 Nr. 1, 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG ausgegangen ist und diese an der Schranke des Art. 8 Abs. 2 EMRK gemessen hat. Auch die vom Antragsgegner selbst in Bezug genommenen Ausführungen des Bescheides zur Befristung der Ausweisungswirkungen sprechen nicht dafür, dass er den für den Fall einer Assoziationsberechtigung des Antragstellers maßgebenden Prüfungsmaßstab angelegt hat. Das zeigt sich auch daran, dass der Antragsgegner auf Satz 21 seines Bescheides ausdrücklich von „einer – wie in Ihrem Fall – zusätzlich aus generalpräventiven Gründen verfügten Ausweisung“ spricht. Es ist zwar möglich, einen Ausweisungsbescheid für den Fall, dass ein höherer als der angenommene Ausweisungsschutz bestehen sollte, hilfsweise darauf zu stützen, dass die Ausweisung auch in diesem Fall gerechtfertigt wäre. Jedoch muss dies mit der entsprechenden Deutlichkeit die insoweit gebotene Prüfung erkennen lassen. Dass dies mit dem Ausweisungsbescheid des Antragsgegners hier geschehen wäre und auch die Ermessensausübung des Antragsgegners dem Rechnung getragen hätte, lässt sich jedenfalls bei summarischer Prüfung nicht mit hinreichender Verlässlichkeit feststellen. Die pauschale Bezugnahme auf umfangreiche - sich teilweise inhaltlich wiederholende - Ausführungen, die in anderen rechtlichen Kontexten stehen, genügt hierfür nicht.

7

Ob die Ausweisung des Antragstellers nach den seit Beginn des Jahres 2016 geltenden Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes rechtlich zu bestätigen ist, ist der – zudem die dann aktuelle Sachlage berücksichtigenden – Prüfung im Verfahren der Hauptsache vorzubehalten.

8

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).