Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 27.05.2016 – 6 L 276.16 A
ECLI:DE:VGBE:2016:0527.6L276.16A.0A
Orientierungssatz
Ist der Asylsuchende über Ungarn in die Bundesrepublik eingereist, so ist Ungarn grundsätzlich für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig.(Rn.6) Deshalb wäre der Asylsuchende grundsätzlich dorthin zurückzuüberstellen. Aufgrund der in Ungarn gegebenen systemischen Mängel ist eine Rücküberstellung jedoch nicht möglich.(Rn.9) Im Fall einer Rücküberstellung müsste der Asylsuchende damit rechnen, sofort nach Serbien abgeschoben zu werden.(Rn.10)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers (VG 6 K 277.16 A) gegen die Abschiebungsanordnung in dem Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 26. April 2016 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, mit dem Antragsteller sinngemäß begehrt,
die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26. April 2016 (VG 6 K 277.16 A) anzuordnen,
hat Erfolg.
Der zulässige, insbesondere gemäß § 34a Abs. 2 des Asylgesetzes – AsylG – in Verbindung mit § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – statthafte und fristgemäße Antrag ist begründet. Das Interesse des Antragstellers am vorläufigen Verbleib im Bundesgebiet überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse an der nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 75 AsylG sofort vollziehbaren Abschiebungsanordnung, weil sich diese bei summarischer Prüfung als rechtswidrig erweist und der Antragsteller deshalb im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach Erfolg haben wird.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) ordnet nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG die Abschiebung eines Ausländers in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (vgl. § 27a AsylG) an, wenn der Betreffende in diesen Staat abgeschoben werden soll und feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen sind im Fall des nach eigenen Angaben aus Pakistan stammenden Antragstellers, dessen Abschiebung nach Ungarn angeordnet worden ist, nicht gegeben.
Grundsätzlich ist Ungarn – derzeit – als zuständig für die Durchführung des Asylverfahrens anzusehen, auch wenn aus der Asylakte ein Eurodac-Treffer und eine Asylantragstellung im August 2015 nur für Österreich hervorgehen. Dies folgt aus der Angabe des Antragstellers, er sei über Ungarn gereist und der entsprechenden Antwort Österreichs auf ein erstes Überstellungsersuchen des Bundesamtes. Hiernach ist die Zuständigkeit Ungarns für zwölf Monate nach dem illegalen Grenzübertritt nach Maßgabe des Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 – Dublin III-VO – begründet. Ungarn ist hiernach – derzeit – auch verpflichtet, den Antragsteller wieder aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für dessen Ankunft zu treffen, weil das Übernahmeersuchen des Bundesamtes vom 4. Dezember 2015 innerhalb der vorgesehenen Frist von zwei Monaten unbeantwortet blieb und damit von einer Stattgabe auszugehen ist (vgl. Art. 18 Abs. 1 lit. a und Art. 22 Abs. 1 und 7 Dublin III-VO).
Gegenwärtig sind jedoch Umstände für einen Ausnahmefall erkennbar, der die Antragsgegnerin zur Fortsetzung der Prüfung bzw. eigenen Durchführung des Asylverfahrens gemäß Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin III-VO verpflichtet, nachdem der Antragsteller am 24. September 2015 in der Bundesrepublik Deutschland einen Asylantrag gestellt hat.
Die grundsätzliche Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat der Europäischen Union in Einklang mit den Erfordernissen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – EU-Grundrechtecharta – sowie der Genfer Flüchtlingskonvention – GFK – und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten – EMRK – steht (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011, verb. Rs. C-411/10 und C-493/10, N. S. u. a., Slg. 2011, I-13905 Rn. 79 f.), ist hinreichend erschüttert.
Es liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Antragsteller bei einer Überstellung nach Ungarn in Folge einer Zurückschiebung einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 EU-Grundrechtecharta ausgesetzt sein wird.
Nach den aktuell verfügbaren Erkenntnissen besteht für den Antragsteller im Falle seiner Überstellung nach Ungarn jedenfalls die Gefahr eines Verstoßes gegen das sogenannte Zurückschiebungsverbot (Non-Refoulement) (vgl. VG Berlin, Urteil vom 10. Dezember 2015 – VG 9 K 87.15 A – juris Rn. 14 ff.; VG Berlin, Urteil vom 4. März 2016 – VG 23 K 26.16 A – juris Rn. 17 ff.). Durch die gesetzliche Wiedereinführung des Konzepts sicherer Drittstaaten unter Einbeziehung Serbiens zum 1. August 2015 in Ungarn besteht die ernsthafte Besorgnis, dass Asylbewerber ohne inhaltliche Prüfung ihrer Asylgründe aus Ungarn nach Serbien abgeschoben werden. Es besteht die konkrete Gefahr, dass diese Prüfung auch in Serbien nicht erfolgen wird bzw. es zu einer Weiterüberstellung nach Griechenland kommt. Hierbei ist aufgrund der Angaben des Antragstellers davon auszugehen, dass der Antragsteller – wie 99% der bis September 2015 in Ungarn eingetroffenen Asylsuchenden (vgl. Ecre/Aida, Crossing Boundaries, S. 12) – über Serbien nach Ungarn eingereist ist. Soweit es in der Auskunft des Liaison-Mitarbeiters des Bundesamtes beim Ungarischen Amt für Einwanderung und Staatsbürgerschaft vom 17. Februar 2016 (vgl. Auskunft an die 3. Kammer des VG Berlin, S. 7) heißt, Serbien lehne seit dem 18. September 2015 Übernahmeersuchen Ungarns ab, steht für den Einzelrichter bei summarischer Prüfung nicht mit hinreichender Sicherheit fest, dass dieser Zustand länger andauert. Immerhin dürfte es sich hierbei um rechtswidriges Verhalten Serbiens handeln, bei dem offensichtlich die Regelungen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Serbien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (ABl. L 334/2007, S. 46 f.) nicht eingehalten werden (vgl. hierzu VG Berlin, Urteil vom 4. März 2016 – VG 23 K 26.16 – a.a.O.).
Zudem ergibt sich aus einem jüngeren Bericht des UNHCR, dass durchaus noch im Jahr 2016 Rücküberstellungen nach Serbien vollzogen wurden (vgl. UNHCR, Hungary as a country of asylum. Observations on restrictive legal measures and subsequent practice implemented between July 2015 and March 2016, Mai 2016, S. 25). Desweiteren ist jüngeren Erkenntnismitteln zu entnehmen, dass Ungarn wieder die Überstellungen nach Griechenland aufnimmt (vgl.: http://www.asylumineurope.org/news/12-05-2016/hungary-decisions-reinstating-dublin-transfers-greece). Eine Überstellung nach Griechenland hält auch die Antragsgegnerin für unzulässig.
Darüber hinaus würde der Antragsteller nach der aktuellen Erkenntnislage (weiterhin) auf systemisch mangelhafte Aufnahmebedingungen treffen. Den Ausführungen der 9. Kammer hierzu in ihrem Urteil vom 10. Dezember 2015 (VG 9 K 87.15 A, a.a.O) schließt sich der Einzelrichter nach eigener Prüfung an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.