Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 30.05.2016 – 12 L 76.16

ECLI:DE:VGBE:2016:0530.12L76.16.0A

Orientierungssatz

1. Für die Kapazitätsberechnung ist das dem Lehrpersonal zugeordnete Lehrdeputat zugrunde zu legen. (Rn.5)

2. Das Lehrangebot der Lehreinheit ist um die Lehrauftragsstunden zu erhöhen, die der Lehreinheit in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben, und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. (Rn.9)

3. Bei der Ermittlung der Lehrnachfrage sind die aufgeführten Curricularnormwerte anzuwenden. (Rn.14)

4. Aus Gründen des Kapazitätserschöpfungsgebotes ist grundsätzlich die Gesamtkapazität der Lehreinheit zu berücksichtigen. (Rn.24)

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin / Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Sinne von § 123 Abs. 1, 3 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –, mit dem die Antragstellerin / der Antragsteller die vorläufige Zulassung zum Bachelorstudiengang „Architektur“ im 1. Fachsemester an der Antragsgegnerin vom Sommersemester 2016 an mit der Begründung erstrebt, es seien noch freie Studienplätze vorhanden, hat keinen Erfolg.

2

I. Der Bachelorstudiengang „Architektur“ hat keine freien Kapazitäten. Die Antragsgegnerin hat für das Sommersemester 2016 für diesen Studiengang (vgl. Amtliche Mitteilung der Antragsgegnerin – Amtliche Mitteilung – Nr. 22/2015 vom 13. Juli 2015) 88 Studienplätze festgesetzt. Diese Festsetzung schöpft die Kapazität zwar nicht aus. Die Kammer errechnet eine Kapazität des Studiengangs von 97 Studienplätzen. Da die Antragsgegnerin nach den mit den Kapazitätsunterlagen zum 11. April 2016 mitgeteilten Zahlen aber bereits 105 Studierende immatrikuliert hat, stehen dennoch keine Studienplätze mehr zur Verfügung.

3

Bei ihrer Kapazitätsberechnung rundet die Kammer im Folgenden die Berechnungswerte einheitlich auf 4 Stellen nach dem Komma nach den Regeln des sog. kaufmännischen Rundens (vgl. Kammerurteil vom 23. September 2014 – VG 12 K 1642.11 –).

4

1. Für die Kapazitätsberechnung ist vom Stellenplan für das Lehrpersonal (vgl. § 8 der Kapazitätsverordnung vom 10. Mai 1994 [GVBl. S.186] in der Fassung vom 22. September 2015 [GVBl. S. 351] – KapVO –) zu dem Stichtag 15. Januar 2015 auszugehen (vgl. § 5 Abs. 1 KapVO). Maßgeblich ist weiterhin für die Berechnung gemäß § 7 Abs. 1 KapVO die festgelegte Lehreinheit – hier „Architektur im Fachbereich IV“, dem der Bachelorstudiengang „Architektur“ sowie die Masterstudiengänge „Architektur“ und „Planung nachhaltiger Gebäude“ zugeordnet sind.

5

Für die Kapazitätsberechnung ist das dem Lehrpersonal zugeordnete Lehrdeputat zugrunde zu legen (§ 9 KapVO). Danach waren 22 der Lehreinheit zum vorhergehenden Berechnungsstichtag zugewiesene Hochschullehrerstellen (vgl. Kammerbeschluss vom 8. Mai 2015 – VG 12 L 81.15 –) als verfügbare Stellen einzustellen. Die Antragsgegnerin hat zum aktuellen Stichtag weder den Abbau einer Hochschullehrerstelle schlüssig dargelegt noch die Gründe für eine Verminderung des Lehrangebots vor dem Hintergrund der Vergabe von Hochschulpaktmitteln an die Berliner Hochschulen erläutert. Bei einem Lehrdeputat von 22 Professorenstellen à 18 Lehrveranstaltungsstunden – LVS – (§ 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen – LVVO – in der Fassung vom 27. März 2001 [GVBl. S. 74] zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Oktober 2008 [GVBl. S. 294]) ergibt sich ein Lehrangebot aus verfügbaren Stellen von (22 x 18 =) 396 LVS.

6

Die geltend gemachten Lehrverpflichtungsverminderungen sind nur im Umfang von 30,5 LVS anzuerkennen. Die im Wintersemester 2013/2014 genehmigten Verminderungen für die Tätigkeit als Dekan (9 LVS - Prof. G...) und als Studienfachberater (2 LVS - Prof. W...) nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bzw. Abs. 5, Satz 3 LVVO sind rechtlich nicht zu beanstanden. Gleiches gilt für die gemäß § 9 Abs. 2 LVVO zu berücksichtigenden Tätigkeiten als Laborleiter mit insgesamt 10 LVS (jeweils 2 LVS - Prof. B..., Prof. L..., Prof. L..., Prof. S..., Prof. ...), für die Beurteilung der Anrechnung von Studienleistungen (3 LVS - Prof. G...) sowie gemäß § 47 ff. des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (vgl. Kammerbeschluss vom 15. Mai 2014 – VG 12 L 139.14 –) als BAföG-Beauftragter (1,5 LVS - Prof. B...) und für die auslandbezogene Studienberatung (1 LVS – Prof. J...). Die geltend gemachte Ermäßigung für die Prof. B... und J... (insgesamt 4 LVS) gemäß § 9 Abs. 4 LVVO für die Entwicklung des neuartigen Masterstudiengangs „Planung nachhaltiger Gebäude (Green Building Design)“ ist berechtigt, da neue Studiengänge einer besonderen Betreuung bedürfen, auch noch im ersten Durchlauf nach der Einführung (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. November 2014 – OVG 5 NC 24.14 –).

7

Nicht berücksichtigt werden können Ermäßigungen betreffend die Position „Einsatzplanung“ (3 LVS - Prof. B...im Jahr zuvor für die seinerzeit nicht anerkannte Tätigkeit ...„Kapazitätsorganisation Architektur“ verantwortlich). Es bleibt unklar, welche Aufgaben Prof. B... im Rahmen der „Einsatzplanung“ konkret übernommen hat und es kann deshalb nicht einmal geprüft werden, ob diese unter § 9 Abs. 2 oder 4 LVVO fallen und den jeweiligen Tatbestand erfüllen. Soweit u.a. der Einsatz von Lehrkräften zu den Aufgaben zählt, dürfte diese Aufgabe allen Hochschullehrer der Lehreinheit gemeinsam im Rahmen ihres Pensums zustehen. Die weitere Position „Auslandsbeauftragte“ (1 LVS - Prof. S...) wird nicht erläutert.

8

Abzüglich der Lehrverpflichtungsverminderung von 30,5 LVS ergibt sich ein Lehrangebot aus verfügbaren Stellen von 396 LVS – 30,5 LVS = 365,5 LVS.

9

2. Dieses Lehrangebot der Lehreinheit ist gemäß § 10 Satz 1 KapVO um die Lehrauftragsstunden zu erhöhen, die der Lehreinheit in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern (hier ausgehend vom Stichtag 15. Januar 2015 zulässigerweise benannt: Wintersemester 2013/2014 und Sommersemester 2014) im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben, und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. Einzubeziehen ist die Lehre der Lehrbeauftragten, der Gast- und Honorarprofessoren sowie der Gastdozenten. Diese hat die Antragsgegnerin umgerechnet auf ein Semester mit 126,5 LVS angegeben.

10

Von diesen Lehrauftragsstunden sind die Lehrauftragsstunden gemäß § 10 Satz 2 KapVO nicht kapazitätserhöhend zu berücksichtigen, die aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet werden. Die von der Antragsgegnerin geltend gemachte Vakanzvertretung Prof. B... kann allerdings nur teilweise anerkannt werden, da er seinerzeit aufgrund der Angaben der Antragsgegnerin auf einer 0,33 Stelle geführt worden ist und auch nur diese zum Deputat gerechnet wurde (vgl. etwa Kammerbeschluss vom 15. Mai 2014 – VG 12 L 86.14 –). Soweit Prof. B... im Wintersemester 2013/2014 ein unbezahltes Freisemester für seine Drittelstelle in Anspruch genommen hat, war diese allerdings vakant und die 6 LVS zu deren Ausgleich herangezogenen Lehrauftragsstunden („Entwerfen und Konstruieren in Massivbauweise“, Gastprofessor D...) erhöhen die Kapazität nicht. Abzuziehen sind in der Gesamtberechnung des akademischen Jahres deshalb 3 LVS. Weitere Vakanzen sind nicht aufgezeigt. Insbesondere wird nicht dargelegt, dass die Stelle eines Hochschullehrers wegen einer Freistellung gemäß § 99 Abs. 6 BerlHG zum Zwecke der Forschung vakant gewesen wäre. Soweit für Forschungsaufgaben und die fachdidaktische Weiterbildung von Professoren Deputatsermäßigungen in Frage kommen, sind diese bei der Berechnung des Deputats zu berücksichtigen, wenn sie denn glaubhaft gemacht werden. Auch die Lehraufträge, die vergeben wurden, weil Prof. H... in der Lehreinheit an Stelle des Fachbereichs Mathematik II das Modul „Bachelor Architektur – Darstellende Geometrie in der Architektur“ erbringt, erhöhen die Kapazität, denn Prof. H... erbringt seine Lehre in der eigenen Lehreinheit Architektur und seine Stelle ist nicht vakant.

11

Hinzuzurechnen ist der Anteil der Lehreinheit am Lehrangebot des Fachbereichs I, das dieser für die gesamte Hochschule im Rahmen des Studium Generale durch Lehraufträge im oben genannten Sinne erbringt. Angesichts der Tatsache, dass Studiengänge der Antragsgegnerin regelmäßig ein Studium Generale mit zwei Wahlpflichtmodulen enthalten sollen, erfolgt die Ermittlung des Anteils der gerechneten Lehreinheit an diesem Studienangebot nach der Zahl der im ersten Semester zugelassenen Studenten (vgl. schon Kammerbeschlüsse vom 15. Mai 2014 – VG 12 L 139.14 – und vom 16. Mai 2014 – VG 12 L 192.14 –). Für das Wintersemester 2013/2014 und das Sommersemester 2014 hat der Fachbereich I Lehrveranstaltungsstunden im Umfang von insgesamt (181 + 21 + 183 + 18 =) 403 LVS gemeldet. Für das Wintersemester 2013/2014 sind wegen längerfristiger Erkrankung von Prof. M...6 LVS als nicht kapazitätserhöhend anzuerkennen, so dass 397 LVS bleiben. Aufgenommen wurden in diesem Zeitraum an der Antragsgegnerin laut Erstsemesterstatistik insgesamt (2794 und 1340) 4134 Studienanfänger. Ausweislich der Erstsemesterstatistik fingen in der hier gerechneten Lehreinheit in den genannten beiden Semestern insgesamt (159 und 167) 326 Studienanfänger an. Damit beträgt der Anteil der Lehreinheit am Erstsemesteraufkommen 7,8858 %, was einen Anteil am Studium Generale von 31,3066 LVS im Jahr ausmacht. Geteilt durch zwei ergibt dies für jedes der beiden Semester 15,6533 LVS.

12

Demnach sind hier Lehraufträge im Umfang von (126,5 – 3 + 15,6533 =) 139,1533 LVS in die Berechnung einzustellen.

13

3. Das unbereinigte Lehrangebot beträgt insgesamt 504,6533 LVS (365,5 LVS Deputat aus Planstellen zuzüglich 139,1533 LVS von Lehrbeauftragten, Gastprofessoren und -dozenten). Eine Bereinigung des Lehrangebots durch den sogenannten Dienstleistungsexport findet hier nicht statt, da die Antragsgegnerin einen solchen nicht geltend macht.

14

4. Bei der Ermittlung der Lehrnachfrage sind die in der Anlage 2, Teil B, Abschnitt II zur KapVO aufgeführten Curricularnormwerte (CNW) anzuwenden (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO). Für den Bachelorstudiengang „Architektur“ ist von dem festgesetzten Wert 5,1 auszugehen. Dessen Ausfüllung durch Lehrveranstaltungen begegnet keinen Bedenken. Der von der Antragsgegnerin in die Berechnung des Curricularfremdanteils eingestellte Beitrag des Fachbereichs I im Umfang von 0,15 ist nicht zu berücksichtigen, da die Studium Generale-Module bereits bei den Lehraufträgen berücksichtigt wurden und damit aus Sicht der Kapazitätsverordnung von der gerechneten Lehreinheit erbracht werden. Auch der Fachbereich II trägt zur Lehre in der Lehreinheit nicht bei, da die Lehreinheit die Lehre im Modul „Darstellende Geometrie in der Architektur“ ihren Angaben nach tatsächlich durch den ihr zugeordneten Prof. H... erbringt. Der Curriculareigenanteil beträgt somit mangels eines Curricularfremdanteils 5,1.

15

Da der Lehreinheit neben dem Bachelorstudiengang „Architektur“ zudem die Masterstudiengänge „Architektur“ und „Planung nachhaltiger Gebäude“ zugeordnet sind, ist ein gewichteter Curricularanteil der drei Studiengänge zu bilden.

16

Es ist von dem vom Verordnungsgeber festgesetzten Curricularnormwert von 3,15 für den Masterstudiengang „Architektur“ auszugehen. Bedenken dagegen, dass der Studiengang diesen CNW ausfüllt, bestehen auch hier nicht. Der errechnete Wert (3,15) entspricht dem festgesetzten Wert. Von dem festgesetzten CNW ist der Curricularfremdanteil abzuziehen. Der von der Antragsgegnerin in die Berechnung eingestellte Anteil von 0,15 für die Studium Generale-Module ist nicht zu berücksichtigen, da die dort genannten Studium Generale-Module tatsächlich von der gerechneten Lehreinheit selbst erbracht werden (s.o.). Es bleibt deshalb mangels eines Imports an Lehre durch ordentliche Hochschullehrer bei dem festgesetzten CNW von 3,15.

17

Für den neuen Masterstudiengang „Planung nachhaltiger Gebäude“ ist von dem vom Verordnungsgeber festgesetzten Curricularnormwert von 3,3 auszugehen. Der errechnete Wert (3,3) entspricht dem festgesetzten Wert. Von dem festgesetzten CNW ist der Curricularfremdanteil abzuziehen. Der von der Antragsgegnerin in die Berechnung eingestellte Anteil von 0,15 für die Studium Generale-Module ist nicht zu berücksichtigen, da die dort genannten Studium Generale-Module tatsächlich von der gerechneten Lehreinheit selbst erbracht werden (s.o.). Zu Lasten der Antragsgegnerin ist davon auszugehen, dass die im Übrigen benannten Curricularfremdanteile von insgesamt 1,25 von ordentlichen Hochschullehrern erbracht werden und echter Import von Lehre sind. Damit bleibt ein Curriculareigenanteil von 2,05.

18

Der jeweilige Curriculareigenanteil ist mit der Anteilquote des zugeordneten Studiengangs zu multiplizieren. Es errechnet sich folgender gewichteter Curricularanteil:

19

Zugeordneter Studiengang

Curricularanteil

CA(p)

Anteilquote

z(p)

CA

BA Architektur

5,1

0,617

3,1467

MA Architektur

3,15

0,315

0,9923

MA Planung nachhaltiger Gebäude

2,05

0,068

0,1394

Gewichteter Curricularanteil

4,2784

20

Nach Teilung des verdoppelten bereinigten Lehrangebots durch den gewichteten Curricularanteil (504,6533 LVS x 2: 4,2784 = 235,9075) und anschließender Multiplikation mit der Anteilquote errechnet sich für den Bachelorstudiengang „Architektur“ eine Basiszahl von (235,9075 x 0,617 =) 145,5549.

21

5. Diese Basiszahl ist gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. § 16 KapVO um die sog. Schwundquote zu erhöhen, weil anzunehmen ist, dass die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer sein wird als die Zahl der Zugänge. Die Schwundquote errechnet die Kammer in Übereinstimmung mit der überwiegenden Rechtsprechung nach dem sogenannten "Hamburger Modell" (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. November 1987 - 7 C 103.86 u.a. -, NVwZ-RR 1989, 184-186, Juris Rdnr. 6). Sie berechnet sich hier wie folgt mit 0,7448:

22

Semester

1. FS

2. FS

3. FS

4. FS

5. FS

6. FS

WS 11/12

72

SS 2012

63

WS 12/13

66

SS 2013

67

WS 13/14

59

SS 2014

62

WS 14/15

80

Summe I

397

Summe II

389

Quotient

0,8811

0,8274

0,9125

0,9081

0,9754

0,0000

Summanden

1,8811

0,7290

0,6652

0,6041

0,5892

0,0000

23

Nach Division der Basiszahl (145,5549) durch die Schwundquote (0,7448) ergibt sich eine jährliche Aufnahmekapazität von 195,4282. Das sind abgerundet 195 Studienplätze. Entsprechend den Vorgaben der Antragsgegnerin sind die Studienplätze gleichmäßig auf die beiden Semester des akademischen Jahrs zu verteilen. Für ungerade Zahlen folgt die Kammer der gerichtsbekannten Praxis der Antragsgegnerin, in solchen Fällen im Wintersemester einen Platz mehr zu vergeben. Im Sommersemester stehen damit 97 Studienplätze zu Verfügung. Da die Antragsgegnerin aber bereits 105 Studierende immatrikuliert hat, stehen keine weiteren Studienplätze mehr zur Verfügung.

24

6. Aus Gründen des Kapazitätserschöpfungsgebotes ist grundsätzlich die Gesamtkapazität der Lehreinheit zu berücksichtigen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15. Dezember 1989 – 7 C 15.88 – NVwZ-RR 1990, 349-352, Juris Rdnr. 11 ff.) mit der Folge, dass evtl. freie Studienplätze in den beiden anderen Studiengängen der Lehreinheit im Bachelorstudiengang „Architektur“ zu verteilen wären. Dafür, dass die Lerninhalte der beteiligten Studiengänge solches ausschlössen (vgl. Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 8. September 2011 – 3 Nc 83/10 – Juris Rdnr. 13 ff.), ist hier nichts ersichtlich oder dargelegt.

25

Auch hier ist der Schwund in die Berechnung des akademischen Jahres einzustellen. Dieser kann für den neu eingerichteten Masterstudiengang „Planung nachhaltiger Gebäude“ mangels einer Studierendenverlaufsstatistik für diesen Studiengang noch nicht berechnet werden und wurde deshalb von der Antragsgegnerin in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung der Kammer zu Recht mit 0,9 angesetzt.

26

Der Schwund im Masterstudiengang „Architektur“ berechnet sich in Höhe von 0,9001 wie folgt:

27

Semester

1. FS

2. FS

3. FS

4. FS

WS 11/12

27

SS 2012

22

WS 12/13

46

SS 2013

40

WS 13/14

45

SS 2014

62

WS 14/15

40

Summe I

255

Summe II

242

Quotient

0,9240

0,9314

0,9480

0

Summanden

1,9240

0,8606

0,8158

28

Bei einer Gesamtbetrachtung des akademischen Jahres unter Berücksichtigung dieser Schwundquoten sind im Sommersemester 2016 keine weiteren Kapazitäten mehr vorhanden. Dabei berücksichtigt die Kammer in ständiger Rechtsprechung der Vorgabe der Antragsgegnerin folgend bei einer ungeraden Zahl von Studienplätzen den zusätzlichen Studienplatz im Wintersemester.

29

Studiengang

Gesamt-

kapazität

zp

Schwund

Studien-

plätze

Immatri-

kuliert

Freie

Plätze

BA

Architektur

235,9075

0,617

0,7448

195,4282

SS 97

105

- 8

MA

Architektur

235,9075

0,315

0,9001

82,5585

SS 41

52

- 11

MA

nachhaltige Gebäude

235,9075

0,068

0,9

17,8241

SS 18

24

- 6

30

7. Überbuchungen begegnen keinen rechtliche Bedenken (vgl. etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. August 2009 - OVG 5 NC 7.09 -): Es fehlt schon an der erforderlichen Verletzung der Antragstellerin / des Antragstellers in eigenen Rechten. Rechte des Studienplatzbewerbers im außerkapazitären Verfahren sind nur verletzt, wenn infolge unzureichender Kapazitätsermittlung vorhandene Studienplätze nicht in das Vergabeverfahren einbezogen worden sind. Nur dann droht das mit Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes unvereinbare Ergebnis, dass ein Studienplatz frei bleibt, den die Hochschule nach kapazitätsrechtlichen Grundsätzen hätte vergeben müssen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Februar 2012 - OVG 5 NC 286.11 -, Juris Rdnr. 30). Aufgrund von Überbuchungen im Vergabeverfahren vergebene Studienplätze stehen tatsächlich nicht mehr zur Verfügung. Der Kapazitätsrechtsstreit ist von vornherein mit dem Risiko behaftet, im gerichtlichen Verfahren trotz aufgedeckter Fehler bei der Kapazitätsberechnung letztlich ganz oder teilweise an einer kapazitätswirksamen Überbuchung zu scheitern (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Juli 2011 - OVG 5 M 5.12 -, Juris Rdnr. 2).

31

II. Auch im Verfahren innerhalb der festgesetzten Kapazität hat die Antragstellerin / der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Rangfolgenbildung hat die Antragstellerin / der Antragsteller nicht dargelegt. Sie sind auch sonst nicht ersichtlich.

32

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes, wobei wegen der faktischen Vorwegnahme der Hauptsache im Eilverfahren entsprechend der Spruchpraxis des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 1. März 2016 - OVG 5 L 40.15 – m.w.N.) der volle Auffangwert angesetzt wird.