Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 01.06.2016 – OVG 11 N 42.16

ECLI:DE:OVGBEBB:2016:0601.OVG11N42.16.0A

Orientierungssatz

Für die Frage, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, das die Ausweisung eines straffällig gewordenen Ausländers bestätigt, kommt es maßgeblich darauf an, ob dieses die vom Ausländer ausgehenden Gefahr der Begehung erneuter erheblicher Straftaten falsch eingeschätzt hat.(Rn.7)

Verfahrensgang

vorgehend VG Berlin, 14. März 2016, 21 K 88.15, Urteil

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 14. März 2016 wird abgelehnt.

Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger.

Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der 1962 geborene und 1984/85 im Rahmen der Familienzusammenführung ins Bundesgebiet eingereiste, eine Niederlassungserlaubnis besitzende türkische Kläger wendet sich im Berufungszulassungsverfahren nur noch gegen seine Ausweisung im Bescheid des Beklagten vom 19. Februar 2015.

2

Das Verwaltungsgericht hat seine Klage insoweit im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, unabhängig von der Frage der uneingeschränkten Anwendbarkeit der seit dem 1. Januar 2016 geltenden Ausweisungsvorschriften habe der Beklagte die Ausweisung des Klägers jedenfalls im Ermessenswege fehlerfrei aus spezialpräventiven Gründen nach den bislang geltenden rechtlichen Maßstäben verfügt und dabei rechtliche Maßstäbe zugrunde gelegt, die dem entsprächen, was dieser nach neuem Recht günstigstenfalls gemäß §§ 53 bis 55 AufenthG n.F. für sich geltend machen könne. Angesichts der Vielzahl seiner strafgerichtlichen Verurteilungen, zuletzt wegen illegalen Handels mit der harten, besonders gefährlichen Droge Kokain zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten, stelle sein Verhalten eine schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft im Sinne des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 und § 53 Abs. 3 AufenthG n.F. dar. Die Abwägung des bestehenden besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG n.F. und des schwerwiegenden Ausweisungsinteresses nach § 54 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG n.F. mit seinem wegen des Besitzes einer Niederlassungserlaubnis und eines mehr als fünfjährigen rechtmäßigen Aufenthalts gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG n.F. vorliegenden besonders schwerwiegenden Bleibeinteresses ergebe, dass seine Ausweisung nicht zu beanstanden sei. Insbesondere bestehe im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung die beachtliche Gefahr erneuter erheblicher (Drogen- oder Gewalt-)Straftaten des Klägers. Die Stellungnahme der Haftanstalt vom 23. Juni 2014, die mit diversen Einschränkungen versehen sei, und die Aussetzung der Restfreiheitsstrafe durch das Strafvollstreckungsgericht, die bei der ausländerrechtliche Prognose zwar ein wesentliches Indiz darstelle, aber keine Bindungswirkung entfalte, ließen zwar deutlich positive Ansätze erkennen, böten aber keine ausreichende Gewähr für eine andere Gesamteinschätzung. Eine wesentliche Verbesserung der tatbegünstigenden Umstände sei nicht erkennbar, vielmehr sei er inzwischen auch von seiner dritten Ehefrau geschieden und lebe seit Juli 2015 allein. Auch seine Schuldensituation sei problematisch geblieben. Ergänzend werde auf die ausführliche Begründung des angefochtenen Bescheids und die dortigen nicht zu beanstandenden Ermessenserwägungen Bezug genommen. Bei der gebotenen Gesamtwürdigung schlügen zwar sein langer Aufenthalt im Bundesgebiet, seine frühere lange Arbeitstätigkeit und seine hier lebende Familie erheblich zu seinen Gunsten zu Buche, diese träten jedoch angesichts seiner strafrechtlichen Vorgeschichte, der nach wie vor bestehenden Wiederholungsgefahr und der Zumutbarkeit einer Rückkehr in die Türkei, wie der Beklagte zu Recht ausführe, zurück. Er spreche auch noch die Sprache seiner Staatsangehörigkeit und habe nach dem Bericht der Bewährungshelferin vom 8. Mai 2015 Verwandte in der Türkei und zu diesen Kontakt. Die mit zunehmender Aufenthaltsdauer und hiesiger Einbindung wachsende Entfremdung von den Lebensverhältnissen seines Heimatlandes mache ein Verlassen des Bundesgebiets auch nicht generell unzumutbar, zumal die Wirkungen seiner Ausweisung auf drei Jahre befristet worden seien.

II.

3

Der hiergegen fristgemäß erhobene und begründete Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung, zu dessen Begründung allein das Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 14. März 2016 gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemacht wird, hat auf der gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO allein maßgeblichen Grundlage der Darlegungen im Begründungsschriftsatz vom 12. April 2016 keinen Erfolg.

4

Der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils liegt vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden und sich ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens nicht beantworten lässt, ob das Urteil aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, juris). Das ist hier nicht begründet dargelegt.

5

Der Kläger macht geltend, das Gericht gehe unzutreffend davon aus, seine Ausweisung sei rechtmäßig. Tatsächlich habe jedoch auch in der mündlichen Verhandlung nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden können, dass sein weiterer Verbleib im Bundesgebiet eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland darstelle. Zwar sei er tatsächlich in erheblichem Umfang strafrechtlich in Erscheinung getreten, allerdings sei der Strafrest der zuletzt verhängten Freiheitsstrafe wegen des Drogendeliktes gemäß § 57 StGB wegen einer günstigen, sich mit seiner Persönlichkeit und seiner Beziehung zur Straftat intensiv auseinandersetzenden Prognose für ein künftig straffreies Leben zur Bewährung ausgesetzt worden. Demgegenüber habe der Beklagte lediglich seine in der Vergangenheit begangenen Straftaten aufgezählt und abstrakt wegen des Delikts „Rauschgiftkriminalität“ auf eine künftige Gefährdung staatlicher Interessen geschlossen und zu Unrecht Wiederholungsgefahr unterstellt.

6

Die Rüge, der Beklagte habe sich bei seiner Prognose hinsichtlich des Bestehens einer Wiederholungsgefahr neben einer Aufzählung seiner Straftaten allein abstrakt auf das Delikt „Rauschgiftkriminalität“ gestützt, ist schon unzutreffend. Vielmehr setzt sich der Bescheid des Beklagten vom 19. Februar 2015 im Rahmen der „Ordnungsrechtlichen Gefahrenprognose“ umfangreich (über mehrere Seiten) mit der Stellungnahme der JVA OVB vom 23. Juni 2014 anlässlich der vorzeitigen Entlassung nach § 57 Abs. 1 StGB und auch mit der diesbezüglichen Entscheidung des Landgerichts Berlin auseinander, berücksichtigt dabei ferner auch die nachteiligen Veränderungen im Anschluss an die Haftentlassung (Trennung von der Ehefrau, Beendigung des aufgenommenen Arbeitsverhältnisses) und legt abschließend („Zusammenfassend“) dar, welche Umstände das weiter „vorhandene Gefahrenpotential“ beim Kläger begründen.

7

Im Übrigen kommt es für die Frage, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, maßgeblich darauf an, ob dieses die vom Kläger ausgehenden Gefahr der Begehung erneuter erheblicher Straftaten falsch eingeschätzt hat. Dies, d.h. seine negative Prognose, begründet das Verwaltungsgericht ebenfalls umfangreich unter Berücksichtigung und Auseinandersetzung mit der genannten Stellungnahme der JVA vom 23. Juni 2014 und der landgerichtlichen Entscheidung über die Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung sowie der aktuellen Situation des Klägers (UA S. 9 Mitte bis S. 14 Ende Absatz 1). Darlegungen hierzu, wie sie gemäß § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO erforderlich wären, enthält das Zulassungsvorbringen des Klägers nicht.

8

Ohne Erfolg bleibt auch dessen Rüge, die vom Gericht vorgenommene Abwägung seines Bleibeinteresses sei nicht sachgerecht, da das Gericht nicht hinreichend berücksichtigt habe, dass er mit Arbeitsvertrag vom 8. Februar 2016 ein neues Beschäftigungsverhältnis eingegangen sei. Unschädlich sei dabei dessen geringfügige Entlohnung. Hierin liege ein erster und ernsthafter Schritt zur Wiedereingliederung in die Gesellschaft und in ein straffreies Leben. Zudem habe er die Erteilung einer Gewerbeerlaubnis nach § 34a GewO (Bewachungsgewerbe) beantragt. Deren erwartete Erteilung werde die günstige Prognose verfestigen.

9

Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das verwaltungsgerichtliche Urteil sowohl die Vorlage des genannten Arbeitsvertrags als auch die (seinerzeit beabsichtigte) Beantragung eines „34a-Scheins“ durchaus berücksichtigt hat. Allein der Umstand, dass es beidem nicht die mit dem Zulassungsvorbringen geltend gemachte positive perspektivische Bedeutung zugemessen hat, rechtfertigt nicht die Annahme einer fehlerhaften Einschätzung durch das Verwaltungsgericht und sich daraus ergebender ernstlicher Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angegriffenen Urteils. Insbesondere verweist dieses zu Recht darauf, dass der Kläger angesichts seiner strafrechtlichen Vita nicht die für das Bewachungsgewerbe gemäß § 34a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewO erforderliche Zuverlässigkeit besitzen dürfte.

10

Mit dem Zulassungsvorbringen wird schließlich noch geltend gemacht, das Gericht habe in seiner Abwägung nicht hinreichend berücksichtigt, dass der Kläger „der türkischen Gesellschaft vollständig entwurzelt“ sei und „in der deutschen Gesellschaft fest verwurzelt“, er werde in absehbarer Zeit wieder heiraten, seine sämtliche nahen Verwandten wohnten hier, so dass die Abschiebung in sein Herkunftsland eine besondere Härte für ihn darstelle.

11

Auch insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das angegriffene Urteil sich durchaus mit der Frage der Zumutbarkeit der Rückkehr des Klägers in die Türkei befasst hat und diese - ungeachtet regelmäßiger Entfremdung mit zunehmender Aufenthaltsdauer und wachsender Einbindung in die hiesigen Lebensverhältnisse - mit Blick auf seine Türkischkenntnisse und die ausweislich des Berichts der Bewährungshelferin vom 8. Mai 2015 dort vorhandenen Verwandten und bestehenden Kontakt zu diesen bejaht hat. Hinzu kommt, dass das Zulassungsvorbringen hinsichtlich seiner hiesigen Verwurzelung zumindest bezüglich der in absehbarer Zeit bestehenden Heiratsabsicht nicht weiter substantiiert wird und jedenfalls hinsichtlich einer hiesigen wirtschaftlichen Verwurzelung angesichts seiner langjährigen Arbeitslosigkeit und zweifelhaften beruflichen Perspektiven auch nicht überzeugen kann.

12

Letztlich stellt der Kläger mit seiner Rüge unzureichender Berücksichtigung vollständiger Entwurzelung von der Türkei und fester Verwurzelung in die bundesdeutschen Lebensverhältnisse im Rahmen der Abwägung der Ausweisungs- und Bleibeinteressen, aber auch mit der Rüge unzureichender Berücksichtigung seiner beruflichen Perspektiven nur seine eigene abweichende Einschätzung der gerichtlichen Abwägung gegenüber, ohne - wie erforderlich - aufzuzeigen, dass das Gericht in wesentlichen Punkten von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, maßgebliche Gesichtspunkte übersehen oder gegen Denkgesetze bzw. allgemeine Erfahrungssätze verstoßen hat. Ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit der gerichtlichen Entscheidung werden hierdurch deshalb nicht erfolgreich dargelegt.

13

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

14

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).