Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 07.06.2016 – 28 L 102.16 A

ECLI:DE:VGBE:2016:0607.28L102.16A.0A

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage VG 28 K 103.16 A der Antragstellerin zu 1) gegen die Regelung zu 5) im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 22. März 2016 (Abschiebungsandrohung) wird angeordnet.

Der Antragstellerin zu 1) wird für dieses Verfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt. Ihr wird Rechtsanwalt Ralf Albrecht beigeordnet.

Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin hat die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu 1) zu tragen. Die übrigen Beteiligten haben für ihre außergerichtlichen Kosten selbst aufzukommen.

Gründe

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Über die Anträge der Antragsteller,

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die aufschiebende Wirkung ihrer Klage VG 28 K 103.16 A gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 22. März 2016 wiederherzustellen und

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ihnen Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihnen Rechtsanwalt Ralf Albrecht beizuordnen,

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hat nach § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG der Einzelrichter zu entscheiden.

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Nur die Anträge der Antragstellerin zu 1) sind begründet. Im Übrigen sind die Anträge unbegründet. Nur in Bezug auf die die Antragstellerin zu 1) betreffende Abschiebungsandrohung bestehen nach dem Maßstab des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts (§ 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG).

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Die Abschiebungsandrohung ist unter den Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG zu erlassen.

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Keinem Zweifel unterliegt es, dass die Antragsteller weder als Asylberechtigte anzuerkennen sind noch dass ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 AsylG). Ersteres bedarf auch deshalb keiner Begründung, weil die Antragsteller sinnvollerweise (Art. 16a Abs. 2 GG) mit ihrer Klage nicht auf die Anerkennung als Asylberechtigte zielen. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft scheitert (offensichtlich) an § 29a Abs. 2 AsylG und der Bezeichnung ihres Heimatlands als sicherer Herkunftsstaat. Die Antragsbegründung, die etwa den Einzelfall einer Fika Ahmetovic, betrifft, beschreibt nur allgemein Umstände, die der gesetzgeberischen Wertung vorangingen, zeigt aber nichts auf, was sie durchgreifend in Frage stellt. Insbesondere beschreibt sie keine Tatsachen, die im Falle der Antragsteller eine andere Wertung eröffnete (§ 29a Abs. 1 AsylG). Die Geschichte, die der Antragsteller zu 2) zur Begründung seines Asylantrags in der Anhörung anführte, lässt keinen Verfolgungsgrund im Sinne des § 3b AsylG erkennen. Danach will er das Opfer von Kriminellen, Einbrechern sein, die er der Polizei genannt habe. Die Antragstellerin zu 1) gab dazu nur an, sich an kaum etwas erinnern zu können. Einen Vortrag asylerheblichen Inhalts mit Ausnahme ihrer Roma-Zugehörigkeit bot sie nicht. Verfolgung der Kinder (jenseits der angeführten Roma-Zugehörigkeit) steht nicht in Rede.

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Für die Gewährung subsidiären Schutzes gibt es keinen Anhalt (§§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a, 4 Abs. 1 AsylG).

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Zutreffend verneint der Bescheid auf Seite 8 das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG (und bejaht damit eine weitere Voraussetzung für die Abschiebungsandrohung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG), weil die schlechten Lebensbedingungen für Roma in Bosnien und Herzegowina nicht die dafür nötigen hohen Anforderungen an den Gefahrenmaßstab erfüllen.

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Ebenfalls zutreffend verneint er das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf die Antragsteller zu 2) bis 6). Ein Hämangiom (Blutschwamm) an einer großen Schamlippe, für das keine Indikation zu einem therapeutischen Eingreifen besteht, ist fernab von einem Abschiebungshindernis. Die Nierenoperation eines Antragstellers zog keinen belegten Behandlungsbedarf nach sich. Auch sonst sind die nur vage angesprochenen Krankheiten zweier Kinder nicht in einer Weise bezeichnet, die auch nur ansatzweise auf ein Abschiebungshindernis führen. Die Geschichte von der Verfolgung durch zwei Kriminelle, die ihn auch über das Internet suchen, spielt in der Antragsbegründung aus gutem Grund keine Rolle. Sie taugt jedenfalls nicht dazu, für den Antragsteller zu 2) eine konkrete Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu begründen.

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Anders verhält es sich bei der Antragstellerin zu 1). Hier ist der Sachverhalt in einer Weise unklar, dass die verneinende Wertung des Bescheids ernstlich zweifelhaft ist. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben besteht. Bereits die Anhörung der Antragstellerin zu 1) erweckte den Eindruck, dass „mit ihr etwas nicht stimmt“. Sie gab an, vieles nicht zu wissen (was sie erlebte). Zugleich bezeichnete sie sich als krank, sprach von Depressionen und dass sie in der Psychiatrie gewesen sei. Wenn sie einen Anfall habe, müsse sie ins Krankenhaus. Mehrere Bescheinigungen von fachkundigen Personen, die die Antragstellerin zu 1) aber wohl nur kurzfristig behandelten oder kannten, erwähnen eine behandlungsbedürftige psychische Erkrankung. In einem Attest eines Facharztes aus dem November 2015 ist im Falle der Unterbrechung der Behandlung von akuter Suizidalität die Rede. Im Ansatz zutreffend griff die Antragsgegnerin dies mit ihrer Aufklärungsverfügung vom 28. August 2015 auf. Die darin gestellten Fragen sind sachgerecht und durch die Antworten der Antragstellerin zu 1) bzw. ihres Bevollmächtigten nur unzureichend erledigt. Gleichwohl trägt das Gericht ernstliche Richtigkeitszweifel, weil es die unzureichenden Antworten nicht als sicheres Zeichen dafür versteht, dass hier keine Umstände gegeben sind, die ein Abschiebungshindernis tragen. Denn es handelt sich nicht um Wissensauskünfte, die die Antragstellerin zu 1) oder ihre Familie geben können, sondern um solche, die nur ein behandelnder Facharzt erteilen kann. Ein tragfähiges Attest kostet aber regelmäßig Geld. Das Gericht hat keinen Anhalt, dass die Antragsteller darüber in ausreichendem Maß verfügen oder der die Antragstellerin zu 1) behandelnde Facharzt bedingungslos (unentgeltlich) bereit ist, eingehende Atteste anzufertigen. Der Bescheid ist insoweit fehlerhaft. Auf den Seiten 9 bis 11 zitiert er umfangreich, aber selektiv aus Erkenntnismitteln, insbesondere aus dem überholten Bericht des Auswärtigen Amts vom 18. Oktober 2013. Eine individuelle Prüfung unterbleibt. Die auf Seite 2 angeführten Erkrankungen (Depressionen, posttraumatische Belastungsstörung) erfüllen nach der Wertung der Behörde nicht die Voraussetzungen eines Abschiebeverbots (Seite 9). Sprachlich mangelhaft heißt es dann auf Seite 11:

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„Aus der Einlassung der Antragstellerin ist nicht erkennbar, dass sich der Gesundheitszustand der Antragstellerin bei Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina wesentlich oder lebensbedrohlich verändern würde, weil die vorgetragene Erkrankung eine erforderliche medizinische Behandlung nicht gewährleistet wäre.“

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Es ist damit unklar, ob die unbehandelte Erkrankung nicht lebensbedrohlich wäre oder ob die dagegen erforderliche Behandlung gewährleistet ist. In Bezug auf die zuletzt genannte Erwägung fällt auf, dass der unnötig breit aus veraltetem Material zitierende Bescheid („Klinik für Gynäkologie und Geburtshilfe“) die Passage aus Seite 16 des aktuelle Berichts vom 30. Dezember 2015 übergeht, wonach zur „Behandlung psychisch Kranker und traumatisierter Personen … es weitgehend an ausreichend qualifizierten Ärzten und an klinischen Psychologen und Sozialarbeitern“ fehlt.

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Da die Antragsteller keinen Aufenthaltstitel besitzen (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG), ist die Abschiebungsandrohung bezüglich der Antragsteller außer der Antragstellerin zu 1) nicht zu beanstanden.

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Ist der Eilantrag der Antragstellerin zu 1) begründet, dann ist es erst recht der Prozesskostenhilfeantrag (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO; § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die persönlichen Verhältnisse der Antragstellerin zu 1) und die Bedeutung der Sache für sie lassen die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheinen (§ 121 Abs. 2 ZPO).

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Die auch im Rechtssinn offensichtlich unbegründete Rechtsverfolgung der Antragsteller zu 2) bis 6) bietet nicht die nötige hinreichende Erfolgsaussicht, was insoweit die Prozesskostenhilfebewilligung ausschließt.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.