Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 08.06.2016 – 23 L 331.16 A
ECLI:DE:VGBE:2016:0608.23L331.16A.0A
Tenor
Die Anträge auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, mit dem der Antragsteller sinngemäß begehrt,
die aufschiebende Wirkung seiner Klage (VG 23 K 332.16 A) gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 31. März 2016, zugestellt am 10. Mai 2016, anzuordnen,
hat keinen Erfolg.
Er ist bereits mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, da ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 33 Abs. 5 Satz 2 AsylG eine einfachere und effektivere Möglichkeit darstellt, das Rechtsschutzziel zu erreichen.
Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die Antragsgegnerin unter Berufung auf § 33 Abs. 1, 2 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1 AsylG das Asylverfahren ein, nachdem der Antragsteller zu dem ihm mitgeteilten Termin zur persönlichen Anhörung am 22. März 2016 nicht erschienen war.
Nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 AsylG wird vermutet, dass ein Ausländer sein Asylverfahren nicht betreibt, wenn er einer Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 AsylG nicht nachgekommen ist. In diesem Fall gilt sein Antrag als zurückgenommen und das Bundesamt stellt das Asylverfahren ein, § 33 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 AsylG. Der Ausländer kann nach einer solchen Einstellung einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 33 Abs. 5 Satz 2 AsylG stellen. Dafür kommt es nicht darauf an, warum er nicht zur Anhörung erschienen ist. Vielmehr ist die einzige Voraussetzung für den Wiederaufnahmeantrag, dass die Antragstellung persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes erfolgt, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in welcher der Ausländer vor der Einstellung zu wohnen verpflichtet war. Auf einen solchen Antrag muss das Bundesamt nach § 33 Abs. 5 Satz 5 AsylG die Prüfung in dem Verfahrensabschnitt wieder aufnehmen, in dem es sie eingestellt hatte. In § 33 Abs. 5 Satz 6 AsylG sind abschließend zwei Gründe genannt, bei deren Vorliegen abweichend von Satz 5 das Asylverfahren nicht wieder aufzunehmen ist, nämlich wenn die Einstellung zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens neun Monate zurückliegt oder das Asylverfahren bereits nach dieser Vorschrift wieder aufgenommen war. § 33 Abs. 6 AsylG spricht für diesen Fall der Nichtwiederaufnahme die entsprechende Geltung des § 36 Abs. 3 AsylG im Hinblick auf hiergegen einzulegende Rechtsbehelfe aus. Die erste Verfahrenseinstellung hat somit lediglich Warncharakter und entfaltet, wenn der Ausländer einen entsprechenden Antrag stellt, keine Verfahrensnachteile (vgl. Entwurfsbegründung der Bundesregierung zu § 33 AsylG, BT-Drs. 18/7538, dort S. 17; zum Ganzen bereits VG Regensburg, Beschluss vom 18. April 2016 - RO 9 S 16.30620 -, juris Rn. 14 ff.; VG Ansbach, Beschluss vom 29. April 2016 - AN 4 S 16.30410 -, juris Rn. 14).
Hier steht dem Antragsteller die Möglichkeit offen, innerhalb von neun Monaten nach der Einstellung persönlich den Antrag auf Wiederaufnahme bei der zuständigen Außenstelle des Bundesamtes zu stellen. Denn seit der Einstellung sind noch nicht neun Monate vergangen und das Verfahren ist auch noch nicht nach § 33 Abs. 5 Satz 5 AsylG wieder aufgenommen worden. Sobald der Antragsteller den Wiederaufnahmeantrag stellt, ist das Bundesamt verpflichtet, die Prüfung in dem Verfahrensabschnitt wieder aufzunehmen, in dem sie das Verfahren eingestellt hatte, den Antragsteller also wieder in den Verfahrensabschnitt vor der persönlichen Anhörung zu versetzen.
Angesichts dieser Möglichkeit bedarf es keines Eilantrages gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, um den Antragsteller vor aufenthaltsbeendenden Maßnahmen aufgrund der ausgesprochenen Abschiebungsandrohung zu schützen (VG Regensburg, Beschluss vom 18. April 2016 - RO 9 S 16.30620 -, juris Rn. 14 ff.; VG Ansbach, Beschluss vom 29. April 2016 - AN 4 S 16.30410 -, juris Rn. 14). Denn die Wiederaufnahme ist notwendigerweise verbunden mit einer vollständigen Aufhebung des zunächst ergangenen Einstellungsbescheides (VG Regensburg, Beschluss vom 18. April 2016 - RO 9 S 16.30620 -, juris Rn. 18). Zugleich tritt gemäß § 67 Abs. 2 Nr. 1 AsylG die Aufenthaltsgestattung wieder in Kraft, wenn ein nach § 33 Abs. 5 Satz 1 AsylG eingestelltes Verfahren wieder aufgenommen wird. Da dem Antragsteller aus der Einstellung und Wiederaufnahme keine Nachteile erwachsen, ist es im Übrigen nicht entscheidungserheblich, ob die Antragsgegnerin ihn mit der Ladung zum Anhörungstermin in einer dem § 33 Abs. 4 AsylG genügenden Weise über die Rechtsfolgen eines Nichterscheinens belehrt hatte.
Auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den oben genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 166 VwGO.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 4 VwGO. Danach können Kosten abweichend von § 154 Abs. 1 VwGO dem obsiegenden Teil auferlegt werden, wenn sie durch dessen Verschulden entstanden sind. Diese Vorschrift findet insbesondere auf Fälle Anwendung, in denen eine Behörde einen Bescheid mit einer fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung versehen oder gegen eine Hinweispflicht verstoßen und dadurch den Kläger bzw. Antragsteller zu einem unzulässigen Rechtsmittel veranlasst hat (Olbertz, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 29. EL Oktober 2015, § 155 Rn. 26 m.w.N.; speziell zum Verschulden bei unterlassenem Hinweis grundlegend BVerwG, Urteil vom 11. Mai 1979 - 6 C 70/78 -, juris Rn. 39). So liegt der Fall hier. Die Antragsgegnerin hat den Bescheid vom 31. März 2016 mit einer standardmäßigen Rechtsbehelfsbelehrung für belastende Verwaltungsakte versehen und den Antragsteller an keiner Stelle auf die Möglichkeit des Wiederaufnahmeantrags nach § 33 Abs. 5 Satz 2 AsylG hingewiesen. Damit hat sie nicht diejenige Sorgfalt aufgewendet, die von einer ordnungsgemäßen Verwaltungsführung verlangt werden muss. Denn der so ausgestaltete Bescheid musste beim Antragsteller den Eindruck hervorrufen, er müsste entsprechend der beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung unmittelbar Klage erheben und einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz bei Gericht stellen, um den Vollzug der ihn in dem Bescheid angedrohten Abschiebung zu hemmen. Die Antragsgegnerin kannte das von ihr gewählte Verfahren nach § 33 Abs. 5 AsylG einschließlich der darin vorgesehenen Möglichkeit eines Wiederaufnahmeantrags, mit dem nach dem oben Gesagten der Fortbestand der Aufenthaltsgestattung auf einfachere Art und Weise gesichert werden kann. Aufgrund dieser Kenntnis durfte es die Antragsgegnerin nicht bei ihrer standardmäßigen Rechtsbehelfsbelehrung belassen. Aus dem Rechtsgedanken des § 37 Abs. 6 Satz 1 VwVfG ergibt sich vielmehr die Pflicht der Antragsgegnerin, in einem Bescheid nach § 33 Abs. 5 Satz 1 AsylG auf die Möglichkeit des Wiederaufnahmeantrags nach § 33 Abs. 5 Satz 2 AsylG hinzuweisen. Durch die Verletzung dieser Hinweispflicht hat die Antragsgegnerin den Antragsteller dazu veranlasst, den unzulässigen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zu stellen. Dies ist ihr als Verschulden im Sinne des § 155 Abs. 4 VwGO anzulasten.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.