Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 16.06.2016 – 1 K 338.14
ECLI:DE:VGBE:2016:0616.1K338.14.0A
Orientierungssatz
1. Für die Abgrenzung einer freiheitsentziehenden Haft von einer bloßen Freiheitsbeschränkung kann auf die zu § 62 AufenthG (juris: AufenthG 2004) ergangene Rechtsprechung zurückgegriffen werden.(Rn.17)
2. Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs gegen Personen zur Durchsetzung eines Verhaltens, zu dem der jeweils Betroffene verpflichtet ist, sind nicht wegen des mit ihnen verbundenen Eingriffs in die körperliche Bewegungsfreiheit notwendig Freiheitsentziehungen.(Rn.17)
3. Maßnahmen nach § 59 Abs 1 AsylVfG (juris: AsylVfG 1992) stellen als solche keine Freiheitsentziehung dar, können sie aber im Einzelfall erfordern.(Rn.18)
4. Ein Gewahrsamszeitraum von 4 Stunden und 20 Minuten zur Identitätsfeststellung und Vorbereitung einer Sammelbeförderung von bis zu zwölf Personen an den Ort, an den sie sich aufhalten müssen, ist nicht unangemessen.(Rn.19)
5. Zwecks Durchsetzung der Verlassenspflicht dürfen zwecks einheitlicher Verbringung durch eine einzige Behörde Landesgrenzen überschritten werden.(Rn.25)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit polizeilicher Maßnahmen.
Der Kläger ist burkinischer Staatsangehöriger. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte seinen in der Bundesrepublik gestellten Asylantrag mit Bescheid vom 12. März 2014 als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung nach Bulgarien an, da er dort zuvor einen Asylantrag gestellt hatte. Der Kläger wurde mit Zuweisungsentscheidung der Zentralen Anlaufstelle für Asylbewerber in Halberstadt vom 20. März 2014 aufgefordert, sich nach Braunsbedra zu begeben. Er wurde darüber belehrt, dass ihm der Aufenthalt nur im Bereich des Landes Sachsen-Anhalt erlaubt ist. Dem Kläger wurde eine Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens mit einer Gültigkeit bis längstens zum 16. April 2014 und wurden ab Juni 2014 Duldungen erteilt.
Am 8. Mai 2014 beteiligte sich der Kläger vor der A... in ... Berlin an einem Hungerstreik, ohne eine Erlaubnis zum Verlassen des Bereichs der räumlichen Beschränkung vorweisen zu können. Aufgrund seines Gesundheitszustandes wurde er durch einen Rettungswagen zu einem Krankenhaus verbracht. Der Landkreis Saalekreis erließ daraufhin am 8. August 2014 einen Bußgeldbescheid wegen des vorsätzlichen Verlassens des räumlich beschränkten Aufenthaltsbereichs. Das Verfahren wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Merseburg vom 29. September 2014 eingestellt.
Der Kläger nahm vom 11. Mai bis 20. Mai 2014 an einer mehrtägigen Mahnwache auf dem Breitscheidplatz vor der Kaiser-Wilhelm-Gedächtniskirche in Berlin teil. Im Rahmen dieser Mahnwache gaben einige Versammlungsteilnehmer in den Medien bekannt, dass sie sich nicht in Berlin, sondern ausschließlich in Sachsen-Anhalt aufhalten dürften, dorthin jedoch nicht freiwillig zurückkehren würden. Wegen des Verdachts des Verstoßes gegen die Residenzpflicht schloss der Polizeipräsident in Berlin den Kläger und weitere elf Personen am 20. Mai 2014 von der Versammlung aus und überprüfte ab 11:05 Uhr deren Identität. Da der Kläger keine Personaldokumente vorweisen konnte, wurde er gegen 11:50 Uhr dem Zentralgewahrsam am Tempelhofer Damm zugeführt und konnte dort anhand seiner Angaben und eines Lichtbildes identifiziert werden. Der genaue Zeitpunkt der Identitätsfeststellung ist nicht bekannt; sie erfolgte zwischen 12:20 Uhr und 16:40 Uhr. Einsatzkräfte der Berliner Polizei überführten den Kläger nach Rücksprache mit der zuständigen Ausländerbehörde Merseburg und der Berliner Ausländerbehörde ab 16:40 Uhr nach Sachsen-Anhalt und übergaben ihn um 18:50 Uhr der Polizei in Magdeburg.
Am 15. Juni 2014 hat der Kläger beim Amtsgericht Tiergarten einen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Gewahrsams gestellt. Das Amtsgericht Tiergarten hat das Verfahren mit Beschluss vom 3. Dezember 2014 - 385 XIV 67/14 L - an das Verwaltungsgericht Berlin verwiesen. Mit der verwiesenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung trägt er vor, es fehle an einer Rechtsgrundlage für die über die Landesgrenze hinausgehende Verbringung. Es liege eine Freiheitsentziehung vor, für die es einer richterlichen Anordnung bedurft hätte. Eine Verbringung sei auch nicht erforderlich gewesen. Einer vorherigen polizeilichen Anordnung, sich nach Sachsen-Anhalt zu begeben, wäre er nachgekommen.
Der Kläger beantragt,
festzustellen, dass der Gewahrsam zulasten des Klägers am 20. Mai 2014 rechtswidrig war.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verteidigt die polizeilichen Maßnahmen.
Die Kammer hat das Verfahren mit Beschluss vom 16. Juni 2016 abgetrennt, soweit der Gewahrsam zur Identitätsfeststellung streitig ist. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen VG 1 K 347.16 fortgeführt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den Verwaltungsvorgang des Beklagten und die Ausländerakte verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klage hat keinen Erfolg.
1. Sie ist als allgemeine Feststellungklage gem. § 43 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtordnung - VwGO - zulässig. Ist - wie vorliegend - jedenfalls unmittelbarer Zwang im Rahmen des § 59 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes - AsylVfG - in der zum Zeitpunkt der Verbringung am 20. Mai 2014 geltenden Fassung, die § 59 Abs. 1 des mit Wirkung vom 24. Oktober 2015 geltenden Asylgesetzes - AsylG - entspricht, angewendet und beendet worden, kann der Betroffene im Wege die Feststellung begehren, dass die Zwangsanwendung rechtswidrig war (Stahmann, in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Auflage 2016, § 59 AsylVfG/AsylG Rn. 9).
2. Die Klage ist unbegründet. Das Festhalten des Klägers im Zentralgewahrsam vom Zeitpunkt der Feststellung seiner Identität und die im Anschluss erfolgte Verbringung nach Magdeburg sind rechtmäßig.
Rechtsgrundlage des polizeilichen Handelns ist § 59 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. Danach kann die Verlassenspflicht nach § 12 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG - soweit erforderlich, auch ohne Androhung unmittelbaren Zwangs durchgesetzt werden. Eine Freiheitsentziehung, deren Rechtmäßigkeit sich nach § 59 Abs. 2 AsylVfG beurteilt, liegt nicht vor (a). Die Voraussetzungen des § 59 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG sind gegeben (b).
a) Für die Abgrenzung einer freiheitsentziehenden Haft von einer bloßen Freiheitsbeschränkung kann auf die zu § 62 AufenthG ergangene Rechtsprechung zurückgegriffen werden (Winkelmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Auflage 2016, § 59 AsylG Rn. 7). Die Abgrenzung bestimmt sich nach der Intensität des Eingriffs, die eine bewertende Beurteilung verlangt. Nicht jede Zwangsmaßnahme, die in die Bewegungsfreiheit des Betroffenen vorübergehend eingreift, ist zu den intensiven Freiheitsbeschränkungen zu rechnen, die als Freiheitsentziehungen den besonderen Schutz des Art. 104 Abs. 2 des Grundgesetzes - GG - auslösen. Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs gegen Personen zur Durchsetzung eines Verhaltens, zu dem der jeweils Betroffene verpflichtet ist, sind demgemäß nicht wegen des mit ihnen verbundenen Eingriffs in die körperliche Bewegungsfreiheit notwendig Freiheitsentziehungen. Die zwangsweise Durchsetzung der Verlassenspflicht wird nicht dadurch gekennzeichnet, dass der Ausländer ohne oder gegen seinen Willen an einem eng umgrenzten Raum festgehalten wird. Bei einer wertenden, auf die Intensität des Eingriffs abstellenden Beurteilung steht nicht ein solcher Eingriff in die Bewegungsfreiheit im Vordergrund der Maßnahme. Diese ist nicht auf ein Festhalten des Ausländers gerichtet, sondern darauf, dass er zwangsweise zu dem Bereich befördert wird, in dem ihm der Aufenthalt gestattet ist. Ihre Auswirkung auf die Bewegungsfreiheit des Ausländers erscheint lediglich als eine sekundäre, kurzfristige Folge der Erfüllung der Verlassenspflicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juni 1983 - I C 78.77, juris Rn. 11 f.).
§ 59 Abs. 2 AsylVfG ermöglicht, Ausländer in Haft zu nehmen, wenn die freiwillige Erfüllung der Verlassenspflicht nicht gesichert ist und andernfalls deren Durchsetzung wesentlich erschwert oder gefährdet würde. Das AsylVfG geht davon aus, dass Maßnahmen nach § 59 Abs. 1 AsylVfG als solche keine Freiheitsentziehung darstellen, sie aber im Einzelfall erfordern können. Die Anwendung des zur Durchsetzung der Verlassenspflicht erforderlichen unmittelbaren Zwangs allein wertet das Gesetz nicht als Freiheitsentziehung. Sie begründet nicht den besonderen verfahrensrechtlichen Schutz des Art. 104 Abs. 2 GG und der zur Ausführung dieser Bestimmung ergangenen gesetzlichen Vorschriften (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juni 1983, a. a. O., juris Rn. 13 m. w. N.).
Danach stellt sich der Aufenthalt des Klägers im Zentralgewahrsam im Zeitraum zwischen Identitätsfeststellung und Beginn der Überführung als bloße Vorbereitungsmaßnahme der Anwendung unmittelbaren Zwangs durch Verbringen des Klägers nach Magdeburg dar. Die Grenze zur Freiheitsentziehung ist erst dann überschritten, wenn der Betroffene längerfristige Wartezeiten bei der Vorbereitung einer Rückführung über sich ergehen lassen muss, die über eine übliche und zügige Vorgangsbearbeitung deutlich hinausgehen (vgl. Winkelmann, a. a. O., § 62 AufenthG Rn. 10). Für das Vorliegen einer schleppenden Vorgangsbearbeitung bestehen auf der Grundlage der Stellungnahme des Einsatzabschnittsführers Objekt/Bearbeitung POR S... vom 7. Oktober 2014 keine Anhaltspunkte. Es ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass bei einer Sammelbeförderung von bis zu zwölf Personen ein gewisser Zeitraum für die nicht zeitgleich erfolgende Feststellung der jeweiligen Identität und des sich daraus ergebenden Zielorts der Verbringung sowie für die erforderlichen Absprachen der nach § 59 Abs. 3 AsylVfG für die Durchsetzung der räumlichen Beschränkung zuständigen Behörden benötigt wird. Eine Zeitspanne von maximal vier Stunden und 20 Minuten, die auch nur in dem nicht sehr naheliegenden Fall voll ausgeschöpft worden wäre, wenn der Beklagte die Identität des Klägers unmittelbar nach dessen Eintreffen im Zentralgewahrsam um 12:20 Uhr festgestellt hätte, erscheint danach noch nicht unangemessen lang.
b) Für den Kläger bestand am 20. Mai 2014 eine Verlassenspflicht aus § 12 Abs. 3 AufenthG (aa). Seine Verbringung war verhältnismäßig, insbesondere erforderlich (bb). Schließlich steht der Rechtmäßigkeit nicht entgegen, dass der Beklagte den Kläger über die Berliner Landesgrenze hinaus nach Magdeburg verbracht hat (cc).
aa) Dem Kläger war der Aufenthalt gem. § 56 Abs. 2 AsylVfG i. V. m. der Verordnung über den vorübergehenden Aufenthalt von Asylbegehrenden außerhalb der Aufenthaltsgestattung vom 31. März 2011 nur im Bundesland Sachsen-Anhalt erlaubt. Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass seine Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens längstens bis zum 16. April 2014 gültig war. Nach der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung des § 56 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG bleiben räumliche Beschränkungen auch nach Erlöschen der Aufenthaltsgestattung in Kraft bis sie aufgehoben werden. Eine solche Aufhebung bis zum Zeitpunkt der Verbringung des Klägers nach Magdeburg ist seiner Ausländerakte nicht zu entnehmen.
bb) Für die Annahme der Erforderlichkeit genügen pauschale Unterstellungen ebenso wenig wie bloße Mutmaßungen oder Regelvermutungen. Außerdem ist bei der Feststellung der Geeignetheit und Erforderlichkeit der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (Winkelmann, a. a. O., § 59 AsylG Rn. 4 mit Verweis auf OVG Hamburg, Beschluss vom 10. Februar 1992 - Bs VII 142/91, juris). Schließlich steht die Anwendung unmittelbaren Zwangs im Ermessen der zuständigen Stelle.
Nach diesen Maßgaben ist die Verbringung des Klägers nach Magdeburg nicht zu beanstanden. Die Maßnahme war nach den Umständen des vorliegenden Einzelfalls insbesondere erforderlich zur Durchsetzung der Verlassenspflicht nach § 12 Abs. 3 AufenthG. Einige Versammlungsteilnehmer hatten im Rahmen der Mahnwache öffentlich bekundet, nicht freiwillig nach Sachsen-Anhalt zurückzukehren. Dabei ist unerheblich, ob auch der Kläger sich dahingehend geäußert hat. Er hatte bereits zuvor gegen seine Residenzpflicht verstoßen, indem er am 8. Mai 2014 an einem Hungerstreik an der Alexanderstraße teilgenommen hatte. Darüber hinaus führte er am 20. Mai 2014 - nach den Gesamtumständen des Einzelfalls bewusst - keine Papiere bei sich, um die zügige Feststellung seiner Personalien und eines Verstoßes gegen die räumliche Beschränkung zu behindern. Der Umstand, dass der Kläger sich nach Ansprache durch die Polizei am 20. Mai 2014 kooperativ verhielt und den erteilten Anweisungen ohne Zwischenfälle Folge leistete, führt vor diesem Hintergrund nicht zu der Annahme, dass er auch seiner gesetzlichen Verlassenspflicht aus § 12 Abs. 3 AufenthG nachgekommen wäre.
Die Maßnahme war darüber hinaus auch verhältnismäßig. Die sofortige Verbringung des Klägers unter Anwendung unmittelbaren Zwangs stellte insbesondere das schonendere Mittel gegenüber einer mehrtägigen Freiheitsentziehung nach § 59 Abs. 2 AsylVfG dar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 2008 - 2 BvR 1073/06, juris Rn. 20). Für das Vorliegen von Ermessensfehlern ist im Übrigen nichts ersichtlich.
cc) Die Berliner Polizei war nach Rücksprache mit den Ausländerbehörden in Berlin und Merseburg auch befugt, den Kläger nach Magdeburg zu verbringen. Nach § 59 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG sollen Reiseweg und Beförderungsmittel vorgeschrieben werden. Zuständig für Maßnahmen nach § 59 Abs. 1 und 2 AsylVfG sind gem. Abs. 3 u. a. die Polizeien der Länder (Nr. 1), die Ausländerbehörde, in deren Bezirk sich der Ausländer aufhält (Nr. 3), sowie die Aufnahmeeinrichtungen, in der der Ausländer sich meldet oder die den Ausländer aufgenommen hat (Nr. 4 und 5). Ausweislich der Gesetzesbegründung ist die Regelung unter anderem notwendig, um der illegalen Binnenwanderung von Asylbewerbern entgegentreten zu können. Asylbewerber, die gegen die räumliche Beschränkung verstoßen, sollen unverzüglich zurückgeführt werden (BT-Drs. 12/2062, S. 37). Vor diesem Hintergrund ermöglicht die Regelung in § 59 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG, gemeinsame Transporte durchzuführen (Grünewald, in: GK-AsylVfG, Januar 2005, § 59 Rn. 22).
Eine einheitliche Verbringung über die Landesgrenze hinweg durch eine zuständige Behörde stellt auch einen schonenderen Eingriff in die Rechte des Betroffenen dar als die ggf. wiederholte Übergabe an die jeweiligen Polizeien der Länder, die auf dem Weg zum Zielort zu passieren sind. Schließlich steht sie im Einklang mit dem in § 7 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 1 Nr. 4 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes normierten Rechtsgedanken. Danach dürfen Polizeidienstkräfte des Landes Berlin im Zuständigkeitsbereich eines anderen Landes zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben bei Gefangenentransporten tätig werden. Auch die Polizeigesetze der Länder Brandenburg (vgl. §§ 76, 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Brandenburgischen Polizeigesetzes) und Sachsen-Anhalt (vgl. §§ 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 92 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt) kennen entsprechende Regelungen.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO.
BESCHLUSS
Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt.