Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 17.06.2016 – 3 L 175.16

ECLI:DE:VGBE:2016:0617.3L175.16.0A

Orientierungssatz

1. Es liegt in der Natur der Sache, dass es für verschiedene Bezugssemester eine unterschiedliche Anzahl von Bewerbern gibt, die hinsichtlich der Note und der Wartezeit unterschiedliche Voraussetzungen mitbringen. Dies kann dazu führen, dass sich der Rangplatz eines einzelnen Bewerbers trotz eines zusätzlichen Wartesemesters im nächsten Bezugssemester verschlechtert, wenn sich in diesem mehr vorrangige Bewerber als im vorangegangenen Semester bewerben.(Rn.12)

2. Eine Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität setzt die Einhaltung der Ausschlussfrist, hier: 1. April  für das Sommersemester, zwingend voraus.(Rn.14)

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Entscheidung ergeht durch den Berichterstatter als Einzelrichter. Ihm hat die Kammer den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO am 31. Mai 2016 zur Entscheidung übertragen.

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Der Antrag der Antragstellerin gemäß § 123 Abs. 1 VwGO,

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die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache zum Studiengang Wirtschaftskommunikation (Bachelor) zum Sommersemester 2016 im 1. Fachsemester innerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität zuzulassen und zu immatrikulieren,

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hilfsweise,

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die Antragstellerin hierzu vorläufig außerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität zuzulassen und zu immatrikulieren,

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ist nach der gebotenen summarischen Prüfung zurückzuweisen.

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Wegen des in einem einstweiligen Anordnungsverfahren grundsätzlich zu beachtenden Verbots, die Entscheidung in einem Klageverfahren in der Hauptsache (hier VG 3 K 111.16) vorwegzunehmen, käme der Erlass der begehrten, dem möglichen Prozessergebnis in der Hauptsache weitgehend vorgreifenden einstweiligen Anordnung nur dann in Betracht, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre, dass die Klage in der Hauptsache Erfolg hätte und der Antragstellerin durch die Verweisung auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens unzumutbare, irreparable Nachteile entstünden.

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Bereits an der erstgenannten Voraussetzung fehlt es hier, denn die Antragstellerin hat nicht gemäß § 123 Abs. 1 und 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2 und 294 ZPO glaubhaft gemacht, dass sie einen Anordnungsanspruch darauf hat, vorläufig zum angestrebten Studium zugelassen, geschweige denn immatrikuliert zu werden.

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a) Entgegen der Ansicht der Antragstellerin hat sie keinen Anspruch darauf, innerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität im genannten Studiengang zugelassen zu werden.

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Da keine Mängel im Auswahlverfahren erkennbar sind, die einen solchen Anspruch begründen könnten, braucht der von der Antragsgegnerin aufgeworfenen Frage, ob der zum innerkapazitären Antrag ergangene Bescheid vom 23. Februar 2016 fristgemäß angefochten wurde oder bestandskräftig ist, nicht nachgegangen zu werden.

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Die Antragsgegnerin hat die zu berücksichtigenden Auswahlkriterien nachvollziehbar unter Nennung der einschlägigen Vorschriften im ihrem Schreiben vom 8. Juni 2016 erläutert, auf dessen Begründung Bezug genommen wird und der das Gericht folgt. Insbesondere spricht nichts für die pauschalen Behauptungen der Antragstellerin, die Antragsgegnerin sei bei der Auswahl der Bewerber von unzutreffenden Gesichtspunkten ausgegangen, habe nicht berücksichtigt, dass sich die Antragstellerin zum zweiten Mal um die Zulassung beworben habe, habe die Antragstellerin bewusst benachteiligt, habe andere Bewerber ohne sachliche Berechtigung bevorzugt, habe die angegebenen Grenzränge (von 50 bzw. 56) nicht zutreffend ermittelt und habe die Berechnung nicht ordnungsgemäß durchgeführt (vgl. zu letzterem bspw. den Schriftsatz der Antragstellerin vom 16. Juni 2016). Hierfür gibt es keine greifbaren Anhaltspunkte.

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Auch eine Überprüfung der zum Auswahlverfahren erstellten (anonymisierten) Rangliste durch das Gericht ergibt keinen Anhaltspunkt für etwaige Fehler im Auswahlverfahren. In der Rangliste wurde die Bewerbung der Antragstellerin für das Sommersemester 2016 zutreffend im Hauptverfahren mit einer Note von 2,8 Note und einem Wartesemester berücksichtigt. Hieraus resultierte im Hauptverfahren der Rangplatz 364, der ganz eindeutig nicht ausreichen konnte, um eine Zulassung zu erhalten. In diesem Zusammenhang missversteht die Antragstellerin den Inhalt der von ihr genannten Bescheide. Der dort in der zweiten Spalte der Tabellen jeweils angegebene Rang der Antragstellerin (einmal nach Leistung, also nach der Hochschulzugangsberechtigung - HZB -, und einmal nach der Wartezeit) bezeichnet allein, wie viele vorrangige Bewerber es für das betreffende Semester gab. Der jeweils in der dritten Spalte der Tabelle angegebene Grenzrang drückt aus, bis zu welchem Rang noch eine Zulassung möglich war. Bei keinem dieser Werte handelt es sich - wie die Antragstellerin zum Ausdruck bringt - um eine Wartezeit, die sich trotz erneuter Bewerbung nicht verringert, sondern von 50 auf 56 erhöht haben soll. Es liegt in der Natur der Sache, dass es für verschiedene Bezugssemester eine unterschiedliche Anzahl von Bewerbern gibt, die hinsichtlich der Note und der Wartezeit unterschiedliche Voraussetzungen mitbringen. Dies kann - was die Antragstellerin übersieht - bspw. dazu führen, dass sich der Rangplatz einer einzelnen Bewerberin trotz eines zusätzlichen Wartesemesters im nächsten Bezugssemester verschlechtert, wenn sich in diesem mehr vorrangige Bewerber als im vorangegangenen Semester bewerben. Der Umstand, dass der Rangplatz einer Bewerberin in jedem Bezugssemester jeweils aufs Neue vom Bewerberfeld abhängig ist, liegt in der Natur des Auswahlverfahrens und macht dieses nicht fehlerhaft.

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b) Ebenso wenig kann die Antragstellerin außerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität zum angestrebten Studium zugelassen werden.

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Für eine solche Zulassung fehlt es schon an dem nach § 2 Abs. 1 Satz 3 BerlHZVO erforderlichen, fristgemäßen außerkapazitären Antrag. Nach § 2 Abs. 1 Satz 3 BerlHZVO müssen Anträge auf Zulassung auf Studienplätze außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen für das Sommersemester bis zum 1. April bei der Hochschule eingegangen sein. Es mag dahinstehen, ob die Antragstellerin überhaupt einen entsprechenden außerkapazitären Antrag bei der Antragsgegnerin gestellt hat. Nach Mitteilung der Antragsgegnerin liegt der Hochschule bislang kein solcher Antrag vor. Demgegenüber hat die Antragstellerin im Laufe des Verfahrens eine Ablichtung eines Antrags (s. Bl. 27 d. A.) vorgelegt und eidesstattlich versichert (s. Bl. 31 d. A.), sie habe einen solchen Antrag am 10. April 2016 gestellt. Sie hat dabei allerdings nicht dargelegt, in welcher Weise sie den Antrag der Antragsgegnerin übermittelt haben will, warum der auf das Sommersemester 2016 bezogene Antrag (vermutlich versehentlich) als Datum den 10. April 2015 trägt und warum sich darauf ein Eingangsstempel vom 13. April 2016 befindet bzw. wer diesen angebracht hat.

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All dem braucht das Gericht aber nicht weiter nachzugehen. Denn selbst wenn die Antragstellerin am 10. April 2016, wie von ihr behauptet, einen außerkapazitären Antrag gestellt hätte, so wäre dieser Antrag jedenfalls zu spät gestellt worden. Bei der am 1. April abgelaufenen Antragsfrist handelt es sich nach der ausdrücklichen Bezeichnung in § 2 Abs. 1 Satz 3 BerlHZVO um eine Ausschlussfrist. Wird diese Frist nicht eingehalten, so ist ein möglicher Anspruch auf Zulassung auf einen nicht in der Zulassungsordnung der Antragsgegnerin ausgewiesenen Studienplatz - unterstellt er hätte bestanden - erloschen (ständige Rspr. der Kammer, vgl. zuletzt Beschluss vom 15. Juni 2016 - VG 3 L 149.16 -).

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c) Ohne Erfolg begehrt die Antragstellerin darüber hinaus, immatrikuliert zu werden. Es mag dahinstehen, ob sie dieses Ziel überhaupt als vorläufige Regelung in einem Eilverfahren erreichen könnte, oder ob sie sich hier auf die Zulassung beschränken und wegen der Immatrikulation auf die Hauptsache (VG 3 K 111.16) verweisen lassen müsste. Denn unabhängig davon hat die Antragstellerin jedenfalls deshalb keinen Anspruch darauf, im Sommersemester 2016 im Bachelorstudiengang Wirtschaftskommunikation (WIKO) immatrikuliert zu werden, weil dem die Regelungen in § 14 BerlHG entgegenstehen. Nach § 14 Abs. 3 Nr. 1 BerlHG ist eine Immatrikulation zu versagen, wenn eine Studienbewerberin in einem zulassungsbeschränkten Studiengang nicht zugelassen ist. Bei dem Bachelorstudiengang WIKO handelt es sich um einen gemäß § 2 ff. BerlHZG zulassungsbeschränkten Studiengang (s. die Ordnung für die Festsetzung von Zulassungszahlen zur Zulassungsbeschränkung in bestimmten Studiengängen der... zum Sommersemester 2016 vom 9. November 2015, Amtliches Mitteilungsblatt der H...Nr. 43/15), für den die Antragstellerin nicht zugelassen ist. Sie hat - wie oben ausgeführt - auch keinen Anspruch darauf, zu diesem Studiengang zugelassen zu werden.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 2 GKG. Bei der Streitwertfestsetzung ist wegen des auf die faktische Vorwegnahme der Hauptsache gerichteten Rechtsschutzbegehrens der volle Auffangwert anzusetzen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. August 2005 - OVG 5 L 36.05 -).