Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 21.06.2016 – OVG 6 S 13.16
ECLI:DE:OVGBEBB:2016:0621.OVG6S13.16.0A
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 5. April 2016 - VG 10 L 545.15 - geändert. Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde des Antragsgegners hat Erfolg. Die im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe geben Anlass, der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern.
Ergibt - wie nachfolgend ausgeführt - die Prüfung des Beschwerdegerichts, dass die tragende Begründung des Verwaltungsgerichts dessen Entscheidung - hier die Stattgabe des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes - nicht rechtfertigt, hat es umfassend zu prüfen, ob vorläufiger Rechtsschutz zu gewähren ist. Diese Prüfung führt zu einem von der Entscheidung des Verwaltungsgerichts abweichenden Ergebnis.
1. Soweit das Verwaltungsgericht angenommen hat, dass der Antragsteller nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nach § 35 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 i.V.m. Abs. 3 Sätze 2 und 3 AufenthG besitzt, kann dem nicht gefolgt werden. Der Antragsgegner macht zu Recht geltend, dass der Antragsteller sich nicht in einer Ausbildung befinde, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder einem Hochschulabschluss führt (§ 35 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AufenthG).
Die von dem Antragsteller am 11. April 2016 begonnene Qualifizierungsmaßnahme bei der B.entspricht nicht den Anforderungen, die § 35 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AufenthG an eine Ausbildung stellt. Sie führt nicht zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss. Es handelt sich um eine bloße Qualifizierungsmaßnahme für Betreuungskräfte, die nicht über einen therapeutischen oder pflegerischen Berufsabschluss verfügen. Dies ergibt sich auch aus den vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) beschlossenen Richtlinien nach § 87b Abs. 3 SGB XI zur Qualifikation und zu den Aufgaben von zusätzlichen Betreuungskräften in stationären Pflegeeinrichtungen (Betreuungskräfte-RL) vom 19. August 2008 in der Fassung vom 29. Dezember 2014 (abrufbar über die Homepage des GKV-Spitzenverbandes), die das Bundesministerium für Gesundheit genehmigt hat. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Betreuungskräfte-RL ist für die berufliche Ausübung der zusätzlichen Betreuungsaktivitäten kein therapeutischer oder pflegerischer Berufsabschluss erforderlich. Nach Satz 2 dieser Regelung stellt die berufliche Ausübung einer Betreuungstätigkeit in stationären Pflegeeinrichtungen höhere Anforderungen an die Belastbarkeit der Betreuungskräfte als eine in ihrem zeitlichen Umfang geringere ehrenamtliche Tätigkeit in diesem Bereich. Die Richtlinie fordert daher für die Qualifikation der Betreuungskräfte den Nachweis eines Orientierungspraktikums, einer Qualifizierungsmaßnahme und regelmäßige Fortbildungen (§ 4 Abs. 1 Satz 3 Betreuungskräfte-RL). Die Qualifizierungsmaßnahme dient also der Qualitätssicherung im Bereich der stationären Pflege. Auch der geringe zeitliche Umfang der Qualifizierungsmaßnahme von mindestens 160 Stunden sowie einem zweiwöchigen Betreuungspraktikum (§ 4 Abs. 3 Betreuungs-RL) zeigt, dass die Maßnahme nicht einer Ausbildung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 AufenthG entspricht. Soweit die B., bei der der Antragsteller die Qualifizierungsmaßnahme in dem Zeitraum vom 11. April 2016 bis zum 13. September 2016 durchzuführen beabsichtigt (vgl. Qualifizierungsvertrag vom 25. Februar 2016), die Maßnahme als Lehrgang bezeichnet, der mit dem Erwerb der Trägerzertifikate „Grundqualifizierung zum/zur Pflegehelfer/in“ und „Betreuungskraft – nach § 87b Abs. 3 SGB XI“ ende, wobei es sich bei beiden Zertifikaten um anerkannte berufliche Teilqualifikationen handele, die die Teilnehmer einerseits für die Ausübung der Grundpflegetätigkeiten in der Altenpflege sowie andererseits für die Betreuungs- und Aktivierungsarbeit in der pflegerischen Praxis gemäß der Betreuungskräfterichtlinie befähigten (vgl. Homepage der B., dort unter „Qualifizierung zur Pflege- und Betreuungskraft“), kann dem nicht gefolgt werden. Dass die in einer Qualifizierungsmaßnahme nach § 4 Abs. 3 Betreuungs-RL erworbenen Qualifikationen eine zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss führende Ausbildung nicht ersetzen, ergibt sich auch aus § 5 Abs. 1 Betreuungs-RL, wonach die Qualifikationsanforderungen nach § 4 Abs. 3 Betreuungs-RL auch vollständig oder teilweise in einer Berufsausbildung erworben werden können. Die Richtlinie geht somit selbst davon aus, dass die Qualifizierungsmaßnahme keine Berufsausbildung darstellt. Etwas anders folgt auch nicht aus Ziffer 35.1.2.4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz (AufenthG-VwV). Danach führt zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss nicht nur der Besuch einer allgemeinbildenden Schule, sondern auch der Besuch von Berufsfachschulen (z.B. Handelsschule), sonstiger öffentlicher oder staatlich anerkannter berufsbildender Schulen. Die Berufsvorbereitung oder berufliche Grundausbildung sowie die Tätigkeit als Praktikant führen hingegen nicht zu einem anerkannten beruflichen Bildungsabschluss. Der oben zitierte § 5 Abs. 1 Betreuungs-RL zeigt, dass die hier in Rede stehende Qualifizierungsmaßnahme allenfalls als berufsvorbereitende Maßnahme für diejenigen verstanden werden kann, die eine Ausbildung zum examinierten Altenpfleger oder Gesundheits- und Krankenpfleger anstreben.
2. Im Übrigen hat der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz keinen Erfolg. Der Antragsteller hat weder einen Anspruch auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen Ziffer I. (Ablehnung der Verlängerung des Aufenthaltstitels) noch gegen dessen Ziffer II. (Abschiebungsandrohung) des Bescheides des Antragsgegners vom 11. November 2015. Es besteht auch kein Anspruch auf Erteilung einer Duldung. Die von dem Antragsteller erstinstanzlich gegen den angegriffenen Bescheid vorgebrachten Einwände greifen nicht durch.
Soweit der Antragsteller geltend macht, dass die in Ziffer II. des angegriffenen Bescheides verfügte Abschiebungsandrohung rechtswidrig sei, da er wegen der ihm ausgestellten Fiktionsbescheinigung nicht ausreisepflichtig sei, verkennt er, dass die durch die Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 AufenthG vermittelte Fortgeltungsfiktion des abgelaufenen Aufenthaltstitels mit der ablehnenden Entscheidung des Antragsgegners über den Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels endete und er damit vollziehbar ausreisepflichtig geworden ist (§ 50 Abs. 1, § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG).
Ohne Erfolg beruft sich der Antragsteller darauf, dass er im Rahmen seiner Vorsprache bei dem Antragsgegner neben der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis konkludent auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen beantragt habe, über die der Antragsgegner noch nicht entschieden habe, so dass der bisherige Aufenthaltstitel bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend gelte. Der Antragsteller lässt außer Acht, dass Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren allein der mit Bescheid vom 11. November 2015 abschlägig beschiedene Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels nach § 34 Abs. 3 AufenthG ist. Will der Antragsteller eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Zweck als bisher, ist er gehalten, bei dem Antragsgegner eine solche gesondert zu beantragen (vgl. auch § 7 Abs. 1 Satz 2 AufenthG). Eine behauptete konkludente Antragstellung genügt hierfür nicht.
Soweit der Antragsteller schließlich meint, durch die Absolvierung eines Pflegepraktikums in dem Zeitraum vom 10. Februar 2016 bis zum 2. März 2016 sowie die Teilnahme an der oben genannten Qualifizierungsmaßnahme die Voraussetzungen dafür zu schaffen, in Zukunft ohne die Inanspruchnahme von Sozialleistungen seinen Lebensunterhalt sichern zu können, stellt dies die behördliche Feststellung, dass der Lebensunterhalt des Antragstellers derzeit nicht gesichert ist (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG), nicht in Frage.
Zu der in Ziffer 3 des angegriffenen Bescheides enthaltenen Befristungsentscheidung verhält sich das Vorbringen des Antragstellers nicht. Der Antragsteller macht auch keine Duldungsgründe glaubhaft, die ein vorläufiges Absehen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen rechtfertigen könnten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).