Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 23.06.2016 – 3 K 460.15

ECLI:DE:VGBE:2016:0623.3K460.15.0A

Orientierungssatz

Der Besuch einer rumänischen Grundschule bis Klassenstufe 8 ist grundsätzlich nicht mit einem deutschen Hauptschulabschluss vergleichbar und kann deshalb regelmäßig nicht anerkannt werden.(Rn.5) Dem steht nicht entgegen, dass der Schüler Unterricht in 3 Fremdsprachen erhalten hat und in Rumänien jeden Tag 8 volle Zeitstunden unterrichtet wurde.(Rn.6) (Rn.8)

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt F... wird abgelehnt.

Gründe

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Die im Jahre 1977 geborene Antragstellerin, rumänische Staatsangehörige, besuchte bis zum Schuljahr 1991/92 die achtjährige allgemeinbildende Schule (Scoala generala Nr. 1) in T... (Kreis T...). Mit Datum vom 6. August 2015 beantragte sie bei der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft (Senatsverwaltung) unter Vorlage des entsprechenden Matrikelblattes (Foaie Matricolặ) die Bewertung / Anerkennung dieses Bildungsnachweises als allgemein bildender Schulabschluss. Dies lehnte die Senatsverwaltung mit Bescheid vom 13. August 2015 ab, da zur Feststellung der Äquivalenz des rumänischen Zeugnisses mit der im Land Berlin vergebenen Berufsbildungsreife der erfolgreiche Abschluss von mindestens 9 und nicht lediglich 8 aufsteigenden Jahrgangsstufen nachgewiesen sein müsse.

2

Zur Erhebung einer hiergegen gerichteten Klage hat die Antragstellerin am 9. September 2015 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Sie ist der Ansicht, dass es nicht allein auf die Anzahl der absolvierten Schuljahre ankommen könne, sondern auch der Unterrichtsinhalt in den Blick genommen werden müsse. So habe sie jeden Tag acht volle (Zeit-)Stunden und damit mehr Unterricht als an einer „hiesigen Hauptschule“ gehabt. Zudem habe sie Unterricht in drei Fremdsprachen (Russisch, Englisch, Latein) erhalten. Jedenfalls habe der Antragsgegner das ihm eingeräumte Ermessen nicht betätigt.

3

Der Antrag, über den aufgrund des Übertragungsbeschlusses der Kammer vom 15. Februar 2016 der Berichterstatter als Einzelrichter zu entscheiden hat, ist gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit §§ 114 ff., 121 Abs. 2 ZPO abzulehnen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach der im Prozesskostenhilfeverfahren gebotenen summarischen Prüfung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die Bejahung hinreichender Erfolgsaussichten setzt zwar grundsätzlich nicht voraus, dass der Prozesserfolg schon gewiss ist. Es genügt vielmehr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, die jedenfalls dann gegeben ist, wenn der Ausgang eines Verfahrens offen ist und ein Obsiegen ebenso in Betracht kommt wie ein Unterliegen (vgl. Happ in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 166 Rn. 1 ff. und 26 m. w. N.). Denn die Prüfung der Erfolgsaussichten soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Dies bedeutet jedoch zugleich, dass Prozesskostenhilfe verweigert werden darf, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, aber nur fernliegend ist. So liegt der Fall hier.

4

Gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Berlin vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26, mit späteren Änderungen; im Folgenden: SchulG) kann die Senatsverwaltung als Schulaufsichtsbehörde u.a. außerhalb Berlins erworbene ausländische schulische Abschlüsse und an ausländischen Schulen erbrachte schulische Leistungen bewerten und anerkennen. Voraussetzung für die Anerkennung ist gemäß § 61 Abs. 2 SchulG, dass die Abschlüsse bzw. schulischen Leistungen den Anforderungen an die durch das SchulG oder aufgrund dieses Gesetzes vorgesehenen Abschlüsse bzw. Leistungen entsprechen (Gleichwertigkeit). An dieser Voraussetzung fehlt es jedoch.

5

Nach § 21 Abs. 1 SchulG endet die Sekundarstufe I im Land Berlin mit den Abschlüssen der Berufsbildungsreife (Satz 2 Nr. 1), der erweiterten Berufsbildungsreife (Satz 2 Nr. 2) und des mittleren Schulabschlusses (Satz 2 Nr. 3). Gemäß § 27 SchulG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 der auf dieser Grundlage erlassenen Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I (Sekundarstufe-I-Verordnung – Sek I-VO –) vom 31. März 2010 (GVBl. 2010 S. 175, mit späteren Änderungen) umfasst die Sekundarstufe I die Jahrgangsstufen 7 bis 10. Der Verordnungsgeber ist dabei durch § 27 Nr. 7 SchulG u.a. ermächtigt worden, das Nähere zu den Voraussetzungen zu regeln, unter denen die Berufsbildungsreife bereits nach Jahrgangsstufe 9 erworben werden kann. Gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 Sek I-VO erwerben Schülerinnen und Schüler der Integrierten Sekundarschule die Berufsbildungsreife am Ende der Jahrgangsstufe 9, wenn bei Umrechnung der erreichten Punkte im leistungsdifferenzierten Unterricht in Noten des G-Niveaus auf dem Anforderungsniveau der Jahrgangsstufe 9 bestimmte, in Nrn. 1 bis 3 näher aufgeführte Bedingungen erfüllt werden. Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums erwerben die Berufsbildungsreife mit der Versetzung in die Jahrgangsstufe 10, § 32 Abs. 3 Satz 1 Sek I-VO. Verlassen sie den Bildungsgang bereits am Ende der Jahrgangsstufe 9, so erwerben sie die Berufsbildungsreife bei Nichtversetzung nur dann, wenn die in Satz 2 Nrn. 1 bis 2 aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Antragstellerin hat demgegenüber lediglich den Besuch der rumänischen Grundschule bis zur Klassenstufe 8 nachgewiesen. Geht man davon aus, dass mit dem von ihr vorgelegten Matrikelblatt ein ausländischer schulischer Abschluss im Sinne von § 61 Abs. 1 Satz 1 SchulG nachgewiesen ist, so ist dieser schon in Anbetracht des Umstandes, dass er bereits nach einer Dauer von 8 Schuljahren erlangt worden ist, dem im Land Berlin in der Sekundarstufe I nach den vorstehenden Ausführungen frühestens nach der Jahrgangsstufe 9 zu erlangenden Berufsbildungsreife nicht vergleichbar. Nach dem im Verwaltungsvorgang befindlichen Gutachten der Zentralstelle für Ausländisches Bildungswesen - ZAB - zur achtjährigen rumänischen Grundschule vom 5. November 2013 (veröffentlicht in der Datenbank www.anabin.kmk.org) wäre dieser allenfalls dem historischen, bereits nach 8 Schuljahren zu erlangenden Volksschulabschluss vergleichbar. Allein der Nachweis der Fortsetzung der rumänischen Schulbildung durch den Besuch einer weiterführenden Schule (Berufsschule oder Lyzeums) könne, ggf. auch bei isolierter Betrachtung einzelner Schulbesuchsjahre, zu einer besseren Bewertung führen. Zwar handelt es sich bei dieser Bewertung, ebenso wie bei der Rahmenordnung und den übrigen Beschlüsse der Kultusministerkonferenz - KMK – um keine Rechtsvorschrift, sondern um eine Empfehlung für eine einheitliche Verwaltungspraxis (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Februar 2010 - OVG 5 BS 3.10 -, juris, Rdnr. 6 m.w.N.). Die Bewertungsvorschläge und Gutachten sind jedoch bei der Prüfung gemäß § 61 Abs. 1, 2, 3 SchulG als sog. „antizipiertes Sachverständigengutachten“ von der Behörde und dem Gericht grundsätzlich zu beachten. Die Richtigkeit dieser gutachterlichen Bewertung der ZAB hat die Antragstellerin auch nicht erschüttert.

6

Soweit sie meint, dass „an einer deutschen Hauptschule“ lediglich eine Fremdsprache verpflichtend sei, während sie selbst Unterricht in drei Fremdsprachen erhalten habe, geht dies schon deshalb fehl, weil es um die Ausgestaltung der Schulart der weiterführenden allgemein bildenden Schulen nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a und b SchulG einschließlich der weiteren in § 1 Sek I-VO aufgeführten Berliner Schulen in bestimmten Jahrgangsstufen geht und Gegenstand der Betrachtung in diesem Zusammenhang allein die Voraussetzungen sind, unter denen an diesen Schulen im Land Berlin der Abschluss der Berufsbildungsreife nach § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SchulG erworben werden kann. Die Anerkennung der Gleichwertigkeit mit einem Hauptschulabschluss vermag die Antragstellerin dagegen nicht zu erlangen.

7

Die Antragstellerin zeigt mit dem Hinweis auf die von ihr belegten fremdsprachlichen Fächer nicht auf, dass nach dem Inhalt, den Anforderungen und dem Umfang des Unterrichts an einer rumänischen allgemeinbildenden Schule bereits nach acht Jahren ein allgemeines Leistungsniveau dokumentiert wäre, dass demjenigen eines Schülers oder einer Schülerin der vorgenannten Berliner Schulen nach Ende der Jahrgangsstufe 9 bzw. 10 entspricht, welche die Voraussetzungen für den Erwerb der Berufsbildungsreife erfüllen. Eine der Antragstellerin vergleichbare Fächerkombination ist durch die Bestimmungen der Sek I-VO nicht ausgeschlossen. So wird an der Integrierten Sekundarschule gemäß § 28 Abs. 1 Sek I-VO die erste Fremdsprache Englisch oder Französisch fortgeführt und kann im Rahmen des Wahlpflichtunterricht eine zweite Fremdsprache ab Jahrgangsstufe 7 oder 9, eine dritte Fremdsprache ab Jahrgangsstufe 9 oder 10 und eine vierte Fremdsprache ab Jahrgangsstufe 10 begonnen werden. Am Gymnasium ist nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Sek I-VO die erste Fremdsprache Englisch oder Französisch fortzuführen und eine zweite Fremdsprache ab Jahrgangsstufe 7 zu wählen. Im Rahmen des Wahlpflichtunterrichts kann nach Satz 2 eine dritte Fremdsprache ab Jahrgangsstufe 8 oder 9 und eine vierte Fremdsprache ab Jahrgangsstufe 10 begonnen werden. Dass ein entsprechender sprachlicher Schwerpunkt nicht Voraussetzung für die Erlangung der Berufsbildungsreife ist, besagt nichts über das allgemeine Anforderungsniveau dieses Abschlusses. Abgesehen davon ist die Antragstellerin selbst erst ab der Jahrgangsstufe 5 in einer ersten Fremdsprache (Russisch) unterrichtet worden, während nach § 11 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über den Bildungsgang der Grundschule vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 16, 140, mit späteren Änderungen) die erste Fremdsprache Englisch oder Französisch bereits ab Jahrgangsstufe 3 unterrichtet wird. Das Fach Latein hat sie lediglich in der Jahrgangstufe 8 belegt.

8

Dass die Antragstellerin in Rumänien „jeden Tag“ 8 volle Zeitstunden unterrichtet worden ist, dürfte in dieser pauschalen und nicht weiter belegten Form schon mit Blick auf die auch in Rumänien unterrichtsfreien Sonn- und Feiertage sowie Schulferien nicht zutreffend sein. Aussagekräftig ist in diesem Zusammenhang allein, mit wie vielen Wochenstunden jedes einzelne Fach unterrichtet worden bzw. wie hoch der Jahresstundenrahmen ist. Nach § 10 Abs. 1 Sek I-VO in Verbindung mit der Anlage I setzt sich die Stundentafel an der Integrierten Sekundarschule aus jeweils 4 Wochenstunden im Pflichtunterricht Deutsch und Mathematik (Jahresstunden: 160) bzw. 3 Stunden im Pflichtunterricht Erste Fremdsprache (Jahresunterricht: 120), jeweils auf der Basis von 45 Minuten je Unterrichtsstunde, zusammen. Wenn die Antragstellerin darauf verweist, dass an ihrer Schule „jeden Tag …. z.B. Mathematik“ auf dem Lehrplan gestanden habe, so drängt sich damit nicht auf, dass dieses Fach in einem deutlich höheren Umfang unterrichtet worden wäre. Gleiches gilt für ihren Hinweis, dass das Fach Rumänische Sprache und Literatur, welches mit dem Fach Deutsch vergleichbar sei, mit jeweils 3 Wochenstunden auf dem Programm gestanden habe. Ohne jede Aussagekraft sind die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen auch hinsichtlich des Anforderungsniveaus, auf welchem der Unterricht jeweils gegeben worden ist.

9

Da es nach alledem schon an der Voraussetzung der Gleichwertigkeit fehlt, kommt eine Ermessensentscheidung des Antragsgegners nach § 61 Abs. 3 SchulG nicht in Betracht.