Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 28.06.2016 – 4 K 135.16 V (PKH)

ECLI:DE:VGBE:2016:0628.4K135.16V.PKH.0A

Tenor

Den Klägern wird für die erste Instanz Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung mit Wirkung ab dem 20. Mai 2016 unter Beiordnung von R... bewilligt.

Gründe

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Auf ihren Antrag ist den sich derzeit in Jordanien aufhaltenden Klägern für ihre Klage auf Erteilung von Visa zum Familiennachzug zu ihrer in Deutschland als Flüchtling anerkannten Mutter Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihr Prozessbevollmächtigter beizuordnen.

2

Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist gemäß § 166 Abs. 1 S. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO, dass die Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für das Vorliegen hinreichender Erfolgsaussichten ist nicht erforderlich, dass die Klage mit Sicherheit oder nur mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird. Die Rechtsverfolgung darf nicht in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe vorverlagert werden und dieses nicht an die Stelle des Hauptverfahrens treten. Das Prozesskostenhilfeverfahren soll den verfassungsrechtlich geforderten Rechtsschutz nicht selbst bieten, sondern erst zugänglich machen. Es genügt, dass nach Aktenlage nicht feststeht oder ganz überwiegend wahrscheinlich ist, dass die Klage abzuweisen sein wird.

3

Nach diesen Maßstäben liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vor. Die wirtschaftlichen Voraussetzungen sind hinreichend glaubhaft gemacht. Es steht auch nicht fest oder ist ganz überwiegend wahrscheinlich, dass die Klage abzuweisen sein wird. Die Verpflichtungsklage in Form der Untätigkeitsklage ist zunächst nicht offensichtlich unzulässig. Das von der Beklagten geltend gemachte Fehlen eines vollständigen Visumsantrags steht dem angesichts des nach den Verwaltungsvorgängen bei der Botschaft am 13. Januar 2016 eingegangenen schriftlichen Antrags nicht entgegen. Es ist nicht erkennbar, dass für die Auffassung der Beklagten, wonach (nationale) Visumsanträge allein nach persönlicher Vorsprache gestellt werden können und dies einen ausschließlich über ein Online-Terminvergabesystem zu erhaltenden Vorsprachetermin voraussetzt, eine gesetzliche Grundlage existiert. Weder aus § 81 Abs. 1 AufenthG noch aus Nr. 81.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 26. Oktober 2009 geht dies hervor. Angesichts der Tatsache, dass das Aufenthaltsgesetz an den Zeitpunkt der Antragstellung teilweise Rechtsfolgen knüpft (vgl. § 29 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 und S. 3 und § 32 AufenthG in Verbindung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts) begegnet es überdies Bedenken, einen Antrag erst zu registrieren, wenn er nach persönlicher Vorsprache vervollständigt worden ist und dies einen in der Praxis nicht zu erhaltenden Termin voraussetzt. Ob ein zureichender Grund besteht, dass über den Visumsantrag vom 12. Januar 2016 noch nicht entschieden ist, bleibt demgegenüber der Prüfung im Hauptverfahren vorbehalten.

4

Entsprechendes gilt für die sachliche Prüfung eines Anspruchs auf Erteilung der begehrten Visa. Ein Anspruch nach § 32 Abs. 1 AufenthG erscheint im summarischen Verfahren der Prozesskostenhilfe zumindest nicht ausgeschlossen, nachdem die Mutter der Kläger mit Bescheid vom 12. Oktober 2015 als Flüchtling anerkannt worden ist und damit nach § 25 Abs. 2 AufenthG Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis haben dürfte. Eine Einverständniserklärung nach § 32 Abs. 3 AufenthG liegt überdies vor. Es erscheint auch nicht ausgeschlossen, dass nach § 29 Abs. 2 S. 2 AufenthG von der Regelerteilungsvoraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts abzusehen ist. Die Frist nach § 29 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 AufenthG dürfte nach den obigen Ausführungen eingehalten sein. Ob nach § 29 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 AufenthG die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft in einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist und zu dem der Ausländer oder seine Familienangehörigen eine besondere Bindung haben, möglich ist, bedarf der Aufklärung im Hauptverfahren.

5

Der Beschluss ist für die Beteiligten unanfechtbar (§ 166 Abs. 1 S. 1 VwGO i.V.m. § 127 ZPO.