Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 28.06.2016 – 8 L 384.16 A

ECLI:DE:VGBE:2017:1219.VG8L384.17.00

Orientierungssatz

Albanien gilt als sicherer Herkunftsstaat.(Rn.5) Der albanische Staat ist in der Lage, hinreichenden Schutz gegen eine Diskriminierung durch einzelne Staatsbedienstete zu leisten.(Rn.8)

Tenor

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

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Der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 75 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG) statthafte und auch im Übrigen zulässige sinngemäße Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage VG 8 K 385.16 A gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 7. Juni 2016 anzuordnen,

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über den über den gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG die Berichterstatterin als Einzelrichterin entscheidet, ist unbegründet.

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1. Soweit sich die Klage VG 8 K 385.16 A gegen die im Bescheid vom 7. Juni 2016 getroffene Entscheidung über den Asylantrag richtet, ist Gegenstand des Eilverfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein die unter Setzung einer Ausreisefrist von einer Woche (§ 36 Abs. 1 AsylG) ausgesprochene Abschiebungsandrohung (§ 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG). Das Gericht ordnet gemäß § 36 Abs. 1, Abs. 3 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO im Falle der Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die – sofort vollziehbare (vgl. § 36, § 75 AsylG) – Abschiebungsandrohung nur dann an, wenn das persönliche Interesse des Asylbewerbers, von der sofortigen Aufenthaltsbeendigung vorerst verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Durchsetzung übersteigt. Die Aussetzung der Abschiebung darf gem. § 36 Abs. 4 S. 1 AsylG nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

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a. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) oder auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG. Nach § 29a Abs. 1 AsylG ist der Asylantrag eines Ausländers aus einem sicheren Herkunftsstaat als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat politische Verfolgung droht. Der Antragsteller kommt als albanischer Staatsangehöriger aus einem sicheren Herkunftsstaat (vgl. Anlage II zum AsylG). Gegen die Einstufung Albaniens als sicheren Herkunftsstaat bestehen weder verfassungsrechtliche Bedenken noch ist ein Verstoß gegen Unionsrecht anzunehmen (dazu ausführlich VG Berlin, Beschluss vom 22. Dezember 2015 – VG 33 L 357.15 A –, juris, Rn. 13 ff.).

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Tatsachen, die die Annahme begründen könnten, dass dem Antragsteller abweichend von der allgemeinen Lage in der Republik Albanien politische Verfolgung droht, sind nicht ersichtlich. Soweit er sich darauf beruft, sein Vater sei als Mitglied der demokratischen Partei in Albanien verfolgt worden und die Schule seiner Schwestern geschlossen worden, wird gemäß § 77 Abs. 2 AsylG auf den zutreffenden Inhalt des Bescheides vom 7. Juni 2016 sowie auf den Beschluss vom 17. März 2016 in Verfahren der Eltern des Antragstellers VG 33 L 94.16 A verwiesen, in dem die zuständige Einzelrichterin ausgeführt hat:

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„Die Antragsteller haben vorliegend zwar behauptet, aus politischen Gründen diskriminiert und verfolgt worden zu sein, haben diese Gefahr aber nicht ausreichend glaubhaft gemacht. So schilderten sie den Beginn der angeblichen Diskriminierung überaus widersprüchlich. Während der Antragsteller zu 1.) einerseits in der Anhörung angab, diese habe ein Jahr vor ihrer Ausreise begonnen (d.h. etwa im April 2014), fühlt sich die Antragstellerin seit 1992 diskriminiert. Im Widerspruch zu seiner eigenen Angaben berichtet der Antragsteller von einzelnen Ereignissen weit vor 2014 (Verhinderung seines Studiums, Kampf für den Schulbesuch der Kinder, Verletzung im Jahr 2003). Auch blieb unklar, ob dem Antragsteller zu 1.) ein Studium wegen seiner Parteizugehörigkeit verwehrt wurde oder ob er Agrarwissenschaft studiert hat. Ähnliches gilt für das Studium der Töchter. Hier zeigte der Antragsteller zu 1.) eine deutliche Tendenz zur Dramatisierung. Während er zunächst beim Bundesamt angab, seine Töchter seien wegen der gegen ihn erhobenen Vorwürfe „von der Uni geschmissen“ worden (S. 3 der Anhörung), gab er auf Bitte um Konkretisierung an, dass lediglich der Abschluss an einer anderen Schule mangels Zertifizierung der ersten Schule nicht anerkannt wurde (S. 6). Auch die zunächst als reine Willkürmaßnahme geschilderte Wegnahme des Autos der Antragsteller zu 1.) (Anhörung, S. 3) entpuppte sich als Beschlagnahme eines Wagens, der für den Straßenverkehr in der Republik Albanien nicht zugelassen ist (Anhörung, S. 6). Die Angaben der Antragsteller zur angeblichen Zerstörung ihres Ladens blieben trotz Nachfragen des Mitarbeiters des Bundesamtes vage.

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Zudem ist den Antragstellern und ihren Kindern möglich und zumutbar, sich schutzsuchend an staatliche Stellen zu wenden. Der albanische Staat ist nach den Erkenntnissen des Gerichts in der Lage, hinreichenden Schutz gegen eine Diskriminierung durch einzelne Staatsbedienstete zu leisten. Insoweit ist – in Ergänzung zu den Ausführungen im angegriffenen Bescheides, denen das Gericht folgt (§ 77 Abs. 2 AsylG) – anzuführen, dass die albanische Regierung insbesondere mit Blick auf die Verleihung des Status eines EU-Beitrittskandidaten im Juni 2014 im Bereich des Justizwesens glaubwürdige Fortschritte erzielt hat und – nicht zuletzt mit Hilfe des nunmehr gestärkten Ombudsmann-Systems – grundsätzlich in der Lage ist, ausreichenden Rechtsschutz zu leisten (ständige Rspr. der Kammer seit März 2015, siehe etwa Beschlüsse vom 21. Oktober 2015 – VG 33 L 300.15 A –, juris, Rn. 14 ff., und vom 22. Dezember 2015 – VG 33 L 357.15 A –, juris, Rn. 18; jüngst etwa Beschluss vom 10. Februar 2016 – VG 33 L 26.16 A –, S. 5.). Die Antragsteller haben nicht geltend, geschweige denn glaubhaft gemacht, dass gerade ihnen ein solcher staatlicher Schutz in der Vergangenheit verwehrt worden ist und in Zukunft verwehrt werden sein wird. Ihre Angaben zu angeblichen Bemühungen, staatliche Stellen zu kontaktieren, blieben vage und unbewiesen.“

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Diesen Ausführungen schließt sich die erkennende Einzelrichterin an.

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b. Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG oder Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) wegen der geltend gemachten Verfolgung seines Vaters. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG ist insbesondere Schutz zu gewähren, wenn dem Schutzsuchenden eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. § 60 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) in Verbindung mit Art. 3 der Europäischen Konvention der Menschenrechte bestimmt, dass ein Ausländer nicht in einen solchen Staat ausgeschlossen darf, in dem er eine grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung ernsthaft zu erwarten hat, während gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden soll, wenn dort für ihn eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Mangels Glaubhaftigkeit der Angaben des Antragstellers ist dies nicht ersichtlich.

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c. Krankheitsbedingte Abschiebungsverbote, die nach § 60 Abs. 7 AufenthG zu prüfen wären, wurden nicht geltend gemacht.

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d. Die Abschiebungsandrohung entspricht den gesetzlichen Anforderungen des § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG in Verbindung mit § 59 Abs. 1 bis 3 AufenthG und § 36 Abs. 1 AsylG.

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2. Die Anordnung eines auf zehn Monate befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots beruht auf § 11 Abs. 7 VwGO. Es begegnet ebenso wie die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots von Amts wegen gemäß § 11 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung keinen rechtlichen Bedenken.

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3. Der Antragsteller hat nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen.

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Dieser Beschluss in unanfechtbar (§ 80 AsylG).