Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 07.07.2016 – 29 K 326.15

ECLI:DE:VGBE:2016:0707.29K326.15.0A

Orientierungssatz

Eine Klage auf Verpflichtung zur Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis wird grundsätzlich unzulässig, wenn der Ausländer ausreist, ohne eine ladungsfähige Adresse zu hinterlassen.(Rn.11) Eine solche Klage ist auch regelmäßig unbegründet, wenn der Ausländer die erforderliche Sicherung des Lebensunterhalts nicht nachweist.(Rn.12)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

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Der 1971 geborene Kläger ist libanesischer Staatsangehöriger und begehrt die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis. Er schloss am 9. Juni 2005 die Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen, woraufhin ihm die Ausländerbehörde des Landkreises H... eine zuletzt bis zum 9. November 2013 verlängerte Aufenthaltserlaubnis erteilte. Seit dem 1. April 2011 ist er in Berlin gemeldet; er gab an, sich am 1. November 2011 von seiner Frau getrennt zu haben.

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Mit Bescheid vom 9. Oktober 2015 lehnte der Beklagte die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis im Wesentlichen mit der Begründung ab, der Lebensunterhalt sei nicht gesichert.

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Mit der am 9. November 2015 erhobenen Klage machte der Kläger zunächst geltend, sein Lebensunterhalt sei nunmehr durch ein Arbeitsverhältnis bei einer Zeitarbeitsfirma gesichert. Dieses Arbeitsverhältnis endete zum 31. Dezember 2015; der Kläger legte sodann zwei weitere Arbeitsverträge mit entsprechenden Entgeltbescheinigungen sowie einen Untermietvertrag vor. Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,

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den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 9. Oktober 2015 zu verpflichten, die Aufenthaltserlaubnis zu verlängern.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er meint, es sei weiterhin keine positive Prognose hinsichtlich der Sicherung des Lebensunterhaltes möglich. Der Kläger habe nicht belegt, dass die Hauptmieterin zur Untervermietung berechtigt sei, und die nunmehr vorgelegten Arbeitsverträge erschienen zweifelhaft.

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Den Antrag des Klägers auf vorläufigen Rechtsschutz hat das Gericht mit Beschluss vom 29. Februar 2016 – VG 29 L 329.15 – abgelehnt. Die dagegen eingelegte Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 20. Mai 2016 – OVG 7 S 12.16 – zurückgewiesen. Der Kläger ist bereits am 29. April 2016 ausgereist.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und den vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl der Kläger weder erscheinen ist noch vertreten war, denn er ist mit der Ladung gemäß § 102 Abs. 2 VwGO auf diese Möglichkeit hingewiesen worden.

11

Die Verpflichtungsklage ist unzulässig geworden, da der Kläger ausgereist ist, ohne eine neue ladungsfähige Anschrift anzugeben (BVerwG, Urteil vom 13. April 1999 – 1 C 24/97 –, Buchholz 310 § 82 VwGO Nr. 19 = juris Rdnr. 30). Eine Fristsetzung nach § 82 Abs. 2 VwGO war entbehrlich, da der Prozessbevollmächtigte des Klägers angegeben hat, keinen Kontakt zum Kläger zu haben.

12

Im Übrigen wäre die Klage auch unbegründet, da die nach §§ 31 Abs. 4 Satz 2, 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG regelmäßig erforderliche Sicherung des Lebensunterhaltes weiterhin nicht nachgewiesen ist. Der Kläger hat gegen die Begründung des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts vom 20. Mai 2016 nichts weiter vorgetragen; hinzu kommt, dass er die behaupteten Arbeitsverhältnisse nach Ausreise ohnehin nicht fortsetzen kann.

13

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.