Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 11.07.2016 – OVG 11 S 26.16
ECLI:DE:OVGBEBB:2016:0711.OVG11S26.16.0A
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 19. Mai 2016 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerinnen gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 29. Februar 2016 wird angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsgegner.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Durch Bescheid vom 29. Februar 2016 hat der Antragsgegner der Antragstellerin zu 1. mitgeteilt, dass sie sowie ihre 2009 geborene Tochter, die Antragstellerin zu 2., zur Ausreise verpflichtet seien, und ihnen die Abschiebung angedroht, wogegen die Antragstellerinnen am 29. März 2016 Klage erhoben haben. Ihren gleichzeitig gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 19. Mai 2016 zurückgewiesen und zur Begründung unter anderem ausgeführt: Die Abschiebungsandrohung erweise sich als offensichtlich rechtmäßig. Die Antragstellerinnen seien gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig, weil sie ohne den erforderlichen Aufenthaltstitel und damit unerlaubt in das Bundesgebiet eingereist seien. Die Antragstellerin zu 1. könne sich nicht auf den Fortbestand ihrer Niederlassungserlaubnis vom 9. Februar 2012 berufen, denn diese dürfte gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG erloschen sein, weil sie aus dem Bundesgebiet ausgereist und nicht innerhalb von 6 Monaten wieder eingereist sei. Der Versicherungsverlauf der Antragstellerin zu 1. weise für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2012 eine Lücke auf. Es spreche viel dafür, dass sich die Antragstellerin zu 1., die am 29. April 2009 in der Türkei einen Landsmann geheiratet und dort am 2. Juni 2009 die Antragstellerin zu 2. zur Welt gebracht habe, schon in dieser Zeit und auch in den folgenden Jahren bei ihrer Familie in der Türkei aufgehalten habe. Dass die Ausländerbehörde am 11. September 2014 gleichwohl in der Akte der Antragstellerin zu 1. vermerkt habe, die Niederlassungserlaubnis sei nicht erloschen, möge sich als Irrtum herausstellen. Die zu Grunde liegende Bearbeitung stelle sich zudem nicht als erneute Erteilung einer bereits erloschenen Niederlassungserlaubnis dar, sondern nur als die technische Übertragung des vermeintlichen Aufenthaltstitels in den neuen Reisepass der Antragstellerin zu 1. ohne regelnde Wirkung.
II.
Die Beschwerde der Antragstellerinnen ist zulässig und begründet. Das gemäß § 146 Abs. 4 VwGO zu berücksichtigende Beschwerdevorbringen der Antragstellerinnen rechtfertigt die Änderung des angefochtenen Beschlusses. Die Antragstellerinnen machen unter anderem geltend, dass der Antragstellerin zu 1. am 9. Februar 2012 eine Niederlassungserlaubnis gemäß § 9 Abs. 2 AufenthG erteilt worden sei und dass der Antragsgegner am 11. September 2014 nach Überprüfung des Vorgangs bestätigt habe, dass diese Niederlassungserlaubnis nicht erloschen sei. Die maßgebenden Umstände seien dem Antragsgegner bereits bei Erteilung bzw. Bestätigung der Niederlassungserlaubnis 2012 und 2014 bekannt gewesen, so dass die Antragstellerinnen auf die Rechtmäßigkeit und den Fortbestand der behördlichen Entscheidung hätten vertrauen dürfen. Dieses Vorbringen ist jedenfalls insoweit zu bestätigen, als der Antragsgegner die in Rede stehende Niederlassungserlaubnis am 9. Februar 2012 „erteilt“ und anders als am 11. September 2014 nicht lediglich „übertragen“ hat. Daraus ergeben sich aus den nachstehenden Gründen ernstliche Zweifel an der Ausreisepflicht der Antragstellerin zu 1. und damit an der Rechtmäßigkeit der sie betreffenden Abschiebungsandrohung. Da die isolierte Abschiebung der Antragstellerin zu 2. mit Blick auf Art. 6 GG gegenwärtig ebenfalls nicht in Betracht kommt, überwiegt das Interesse beider Antragstellerinnen an ihrem vorläufigen Verbleib im Bundesgebiet.
1. Nach dem 9. Februar 2012 ist die Niederlassungserlaubnis nicht erloschen, denn seitdem befand sich die Antragstellerin zu 1. unstreitig nicht mehr in der Türkei. Die Lücke in ihrem Rentenversicherungsverlauf erstreckte sich entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht bis zum 31. Dezember 2012, sondern nur bis zum 31. Dezember 2011. Ab dem 1. Januar 2012 weist der Rentenversicherungsverlauf Pflichtbeitragszeiten aus.
2. Zwar galt die der Antragstellerin zu 1. am 17. September 1996 erteilte unbefristete Aufenthaltserlaubnis bereits seit dem 1. Januar 2005 gemäß § 101 Abs. 1 Satz 1 AufenthG kraft Gesetzes als Niederlassungserlaubnis fort und könnte erloschen sein, wenn die Antragstellerin zu 1. sich in den Jahren 2010 und 2011 länger als sechs Monate außerhalb des Bundesgebiets aufgehalten hätte, was zwischen den Beteiligten streitig ist. Sie wurde der Antragstellerin aber gleichwohl am 9. Februar 2012 „erteilt“. Ob die Niederlassungserlaubnis deshalb hätte zurückgenommen werden müssen, um die Ausreisepflicht der Antragstellerin zu 1. zu begründen, wie der Antragsgegner dies in seiner Anhörung vom 7. November 2014 zunächst auch selbst vorgesehen hatte, ist der abschließenden Klärung im Rahmen des Hauptsacheverfahrens vorzubehalten. Jedenfalls erscheint es bereits bei summarischer Prüfung nicht ausgeschlossen, einen kraft Gesetzes als Niederlassungserlaubnis fortgeltenden unbefristeten Aufenthaltstitel aus Gründen der Rechtssicherheit förmlich zu erteilen (vgl. 101.1.1.2 AufenthG-VwV sowie Funke-Kaiser, GK Aufenthaltsgesetz, § 101, Rz. 5), zumal hiermit die rechtliche Zuordnung zu einer Niederlassungserlaubnis nach § 9 Abs. 2 AufenthG vorgenommen worden ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).