Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 13.07.2016 – OVG 6 S 17.16

ECLI:DE:OVGBEBB:2016:0713.OVG6S17.16.0A

Orientierungssatz

1. Ein Verfahren gegenüber dem Bundesamt bietet zwar keine Gewähr dafür, nicht ungeachtet eines Rechtsschutzverfahrens gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge von der Ausländerbehörde (rechtswidrig) abgeschoben zu werden.(Rn.7)

2. Schutz vor Abschiebung kann in diesen Fällen aber durch die Mitteilungspflichten nach § 83a Satz 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992) und/oder die Zusicherung des Bundesamtes, von einer weiteren Vollziehung bis zur Klärung der Zweifelsfragen abzusehen, gewährleistet sein.(Rn.7)

Verfahrensgang

vorgehend VG Cottbus, 29. April 2016, 4 L 183/16, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 29. April 2016 wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten der Beschwerde.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 12.500 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Antragsteller, Staatsangehörige der Russischen Föderation, reisten in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten im Oktober 2016 Asylanträge, die das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 10. Dezember 2015 unter Anordnung der Abschiebung nach Polen ablehnte, weil die polnischen Behörden ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung der Asylanträge gemäß Artikel 18 Abs. 1 Dublin III-VO erklärt hätten.

2

Mit ihrem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz begehren die Antragsteller, dem Antragsgegner als zuständiger Ausländerbehörde im Wege einstweiliger Anordnung vorläufig zu untersagen, die Antragsteller nach Polen bzw. in die Russische Föderation abzuschieben (Antrag zu 1.) und ihn zudem im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, die Aufenthaltsgestattung des Antragstellers zu 1. zu verlängern und die eingezogene Aufenthaltsgestattung der Antragsteller zu 2. bis 5. wieder auszuhändigen (Antrag zu 2.). Zur Begründung führen sie an, der Bescheid des Bundesamtes vom 10. Dezember 2015 sei mangels ordnungsgemäßer Zustellung nicht wirksam geworden.

3

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag zu 1. mangels Rechtsschutzinteresse als unzulässig abgelehnt. Für eine beabsichtigte Abschiebung in die Russische Föderation sei nichts ersichtlich. Hinsichtlich einer drohenden Abschiebung nach Polen könnten sie vorläufigen Rechtsschutz auf anderem Wege einfacher und schneller oder effizienter erreichen, indem sie sich gegen die im Bescheid vom 10. Dezember 2015 ausgesprochene Abschiebungsanordnung gegenüber der Asylbehörde wehrten. Sollte der Bescheid vom 10. Dezember 2015 tatsächlich nicht wirksam zugestellt worden sein, wäre dies jedenfalls in entsprechender Anwendung des § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylG in einem solchen Verfahren zu klären. Etwas anderes könne nur dann gelten, wenn die Erhebung des Eilrechtsschutzantrages gegen das Bundesamt zu spät käme, etwa dann, wenn die Abschiebung des betreffenden Asylbewerbers durch Maßnahmen der Ausländerbehörde unmittelbar bevorstehe oder die Ausländerbehörde ungeachtet eines erhobenen Rechtsbehelfs die Abschiebung betreibe. Hierfür fehle es vorliegend an Anhaltspunkten. Der auf Verlängerung bzw. auf Aushändigung von Aufenthaltsgestattungen gerichtete Antrag zu 2. scheitere jedenfalls am Vorliegen eines Anordnungsanspruchs.

4

Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat mit Blick auf das insoweit allein zu berücksichtigende Vorbringen im Beschwerdeverfahren (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) keinen Erfolg.

5

Die im Beschwerdeverfahren angeführten Gründe betreffen allein die Frage der begehrten einstweiligen Anordnung hinsichtlich der Abschiebung der Antragsteller nach Polen. Die Antragsteller machen insoweit geltend, zwar sei grundsätzlich einstweiliger Rechtsschutz gegen die Abschiebungsanordnung gegenüber der Asylbehörde das probate Rechtsmittel, hier sei es aber anders, weil die Abschiebungsanordnung nicht durch Bekanntgabe wirksam geworden sei. Es sei unerheblich, ob die Ausländerbehörde hinsichtlich tatsächlicher oder rechtlicher Abschiebungshindernisse eine eigene Prüfungskompetenz habe. Anders als im Fall inlandsbezogener Abschiebungshindernisse bestehe vorliegend nicht die Möglichkeit gegenläufiger Entscheidungen des Bundesamtes und der Ausländerbehörde, da ausschließlich formale Vollstreckungsgrundlagen tangiert seien, deren Vorliegen von der Ausländerbehörde zwingend zu prüfen seien. Diese Prüfungspflicht könne nicht zu Lasten der von staatlichen Maßnahmen Betroffenen suspendiert werden. Dieses Vorbringen rechtfertigt keine von der nachvollziehbaren erstinstanzlichen Entscheidung abweichende Einschätzung.

6

Auf die Prüfungspflicht der Ausländerbehörde hinsichtlich des Vorliegens der formalen Voraussetzungen der Abschiebung kam es nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht an. Im erstinstanzlichen Beschluss wurde eine solche Prüfungspflicht nicht negiert, aber angenommen, dass Rechtsschutz gegenüber dem Bundesamt effektiver sei als gegenüber der Ausländerbehörde. Hiermit befasst sich die Beschwerde nicht. Insbesondere setzt sie sich nicht mit der tragenden nachvollziehbaren Erwägung des Verwaltungsgerichts auseinander, wonach es nahe liege, die hier letztlich entscheidende Frage der Wirksamkeit der Zustellung des Bescheides vom 10. Dezember 2015 in einem Verfahren gegenüber dem Bundesamt, das jenen Bescheid erlassen und zugestellt hat, nach § 34a AsylG (analog) klären zu lassen.

7

Der weitere Vortrag der Beschwerde, ein Verfahren gegenüber dem Bundesamt biete keine Gewähr dafür, nicht ungeachtet eines Rechtsschutzverfahrens gegenüber dem Bundesamt von der Ausländerbehörde (rechtswidrig) abgeschoben zu werden, versäumt es, sich mit dem vom Verwaltungsgericht gegebenen, ebenfalls nachvollziehbaren Hinweis auf die Absicherung durch die Mitteilungspflichten nach § 83a Satz 2 AsylG und der Zusicherung des Antragsgegners im Schriftsatz vom 22. April 2016 auseinanderzusetzen, wonach von einer weiteren Vollziehung bis zur Klärung der Zustellungsfrage abgesehen werde.

8

Ob zwischenzeitlich am 8. Juni 2016 die Überstellungsfrist gemäß Artikel 29 Abs. 1 der Dublin III-VO abgelaufen ist, wie die Antragsteller geltend machen, ist vor dem dargelegten Hintergrund nicht entscheidungserheblich.

9

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG.

10

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).