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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 15.07.2016 – 3 L 226.16
ECLI:DE:VGBE:2016:0715.3L226.16.0A
Orientierungssatz
1. Rechtsgrundlage für die Entscheidung über den Erwerb des Latinums sind im Land Berlin die §§ 17 Abs 3, 21 ff, 27 Nr 6 und 28 Abs 6 S 1 Nr 4, 8 des Schulgesetzes für das Land Berlin – SchulG – (juris: SchulG BE) i. V. m. §§ 1, 12 und 21 Abs 1 und Abs 5 S 1 der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I – Sekundarstufe I-Verordnung - Sek I-VO – (juris: SekIV BE 2010) sowie § 12 Abs 1 Nr 1 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe – VO-GO – (juris: GymOstV BE 2007).(Rn.18)
2. Aus der gesetzessystematischen Verknüpfung von § 12 Abs 1 Sek I-VO (juris: SekIV BE 2010) mit § 12 Abs 1 Nr 1 VO-GO (juris: GymOstV BE 2007) ergibt sich, dass der Erwerb des Latinums am Ende der Jahrgangsstufe 10 vom Verordnungsgeber allein innerhalb eines altsprachlichen Bildungsganges vorgesehen wurde.(Rn.21)
3. Unerheblich ist, dass der Wortlaut des § 12 Abs 1 Nr 1 VO-GO (juris: ) bei isolierter Betrachtung den Erwerb des Latinums bei durchgehender erfolgreicher Teilnahme am Lateinunterricht in den Klassen 5 bis 10 auch in dem hier gegebenen Fall des vorherigen Verlassens des altsprachlichen Bildungsgang und „Fortsetzung“ des Lateinunterrichts in einer anderen Sprachenfolge ab der 7. Klasse zuließe.(Rn.22)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die im S... geborene Antragstellerin besuchte in den Schuljahren 2009/2010 bis 2012/2013 in den Klassenstufen 5 bis 8 den altsprachlichen Bildungsgang des Gymnasiums S... Dort wurde sie ab Klasse 5 im Fach Latein als 2. Fremdsprache unterrichtet.
Zum Schuljahr 2013/2014 wechselte die Antragstellerin auf das L...-Gymnasium, das ebenfalls im Bezirk S... liegt, aber kein altsprachliches Gymnasium ist. Hier wurde die Antragstellerin in den Schuljahren 2013/2014 und 2014/2015 in den Klassenstufen 9 und 10 im Fach Latein als 2. Fremdsprache unterrichtet. Im Schuljahr 2014/2015 legte die Antragstellerin ihren mittleren Schulabschluss (MSA) am L...-Gymnasium ab. Ihr wurde am 15. Juli 2015 ein Zeugnis über den MSA erteilt, in dem es unter „Bemerkungen“ heißt, das Zeugnis schließe nicht den Erwerb des Latinums ein.
Für das Schuljahr 2015/2016 wurde die Antragstellerin vom L...-Gymnasium (bis zum 2... 2016) zur Teilnahme an einem Schüleraustauschprogramm in d... beurlaubt. Der Antragstellerin wurde dabei mitgeteilt, dass sie nach ihrer Rückkehr an das L...-Gymnasium in den darauf folgenden Jahrgang zurücktreten müsse, also im Schuljahr 2016/ 2017 mit dem 1. Semester des Kurssystems der gymnasialen Oberstufe beginne.
Die Antragstellerin wird nach ihren Angaben am 1... aus d... zurückkehren und beabsichtigt, im nächsten Schuljahr die Jahrgangsstufe 11 des L...-Gymnasiums besuchen.
Mit E-Mail aus dem Juli 2015 wandte sich die Mutter der Antragstellerin an das L...-Gymnasium und teilte mit, die Antragstellerin habe zuvor bereits ein grundständiges Gymnasium besucht und somit entgegen der Eintragung auf dem MSA-Zeugnis dass Latinum mit dem Abschluss der 10. Klasse erworben.
Hierzu teilte das Gymnasium mit, die Voraussetzungen für den Erwerb des Latinums seien bislang nicht erfüllt. Die Antragstellerin sei vom belegten Unterrichtsniveau noch nicht reif für das Latinum. Aufgrund des Schulwechsels habe es kein ansteigendes Niveau gegeben. Die Antragstellerin habe nach ihrem Wechsel vom altsprachlichen Bildungsgang am Ende der Jahrgangsstufe 8 auf das L...-Gymnasium dort das 3. und 4. Lernjahr im Fach Latein absolviert und damit im Prinzip wiederholt.
Mit Schreiben vom 7. Dezember 2015 legte die Antragstellerin Widerspruch gegen das MSA-Zeugnis ein, soweit darin nicht der erfolgreiche Erwerb des Latinums bescheinigt wurde. Zur Begründung führte sie unter anderem aus, die maßgebliche Regelung in § 12 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (VO-GO) stelle allein auf den Zeitfaktor und darauf ab, wie viele Jahre Latein unterrichtet worden seien, nicht aber auf ein bestimmtes Leistungsniveau.
Mit Widerspruchsbescheid vom 7. April 2016 wies der Antragsgegner den Widerspruch der Antragstellerin zurück.
Die Antragstellerin erhob am 2. Mai 2016 Klage (VG 3 K 171.16) und hat am 27. Juni 2016 den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt.
Zur Begründung führt sie näher aus, der Wortlaut des § 12 Abs. 1 VO-GO sei eindeutig. Es reiche aus, dass sie von der Jahrgangsstufe 5 an durchgehend bis einschließlich zur Jahrgangsstufe 10, also sechs Schuljahre, Lateinunterricht gehabt habe, zumal sie am Ende den Lateinunterricht mit der Note „1 (sehr gut)“ abgeschlossen habe. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners könne nicht davon ausgegangen werden, dass § 12 Abs. 1 Nr. 1 VO-GO nur für altsprachliche Bildungsgänge gelte.
Die Antragstellerin beantragt (sinngemäß),
dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihr innerhalb von einer Woche nach Zugang dieser Entscheidung den Erwerb des Latinums mit Beendigung der Jahrgangsstufe 10 zu bestätigen.
Der Antragsgegner äußerte sich bereits im Klageverfahren (VG 3 K 171.16) und führte dort näher aus, aus welchen Gründen die Antragstellerin seiner Ansicht nach keinen Anspruch auf Erteilung eines MSA-Zeugnisses mit dem Vermerk des Latinums habe.
Die Verwaltungsvorgange liegen vor und waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.
II.
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO, den Antragsgegner zu verpflichten, der Antragstellerin den Erwerb des Latinums zum Ende der Jahrgangsstufe 10 zu bestätigen, bleibt nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen und ausreichenden summarischen Prüfung ohne Erfolg.
Wird - wie vorliegend von der Antragstellerin - im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes nach § 123 Abs. 1 VwGO eine dem möglichen Prozessergebnis in der Hauptsache vorgreifende einstweilige Anordnung beantragt, so kommt der Erlass einer solchen Anordnung wegen des grundsätzlich zu beachtenden Verbots, die Entscheidung in der Hauptsache vorwegzunehmen, nur in Betracht, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre, dass die Klage (VG 3 K 171.16) in der Hauptsache Erfolg hätte (Anordnungsanspruch) und der Antragstellerin durch die Verweisung auf den Ausgang eines Hauptsacheverfahrens schwere, unzumutbare, irreparable Nachteile entstünden (Anordnungsgrund).
Danach kann der Antrag bereits deshalb keinen Erfolg haben, weil die Antragstellerin nicht i. S. von § 123 Abs. 1 und 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht hat, dass ein Anordnungsanspruch besteht, der ausnahmsweise die von ihr begehrte Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache rechtfertigen würde. Es ist nicht erkennbar, dass die Antragstellerin einen Anspruch darauf hat, dass der Antragsgegner ihr den Erwerb des Latinums zum Ende der Jahrgangsstufe 10 bescheinigt. Das Zeugnis über den mittleren Schulabschluss vom 15. Juli 2015 mit seiner Eintragung, das Zeugnis schließe nicht den Erwerb des Latinum ein, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. April 2016 erscheint als rechtmäßig und verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage für die Entscheidung über den Erwerb des Latinums sind §§ 17 Abs. 3, 21 ff., 27 Nr. 6 und 28 Abs. 6 Satz 1 Nrn. 4, 8 des Schulgesetzes für das Land Berlin (SchulG) i. V. m. §§ 1, 12 und 21 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I (Sekundarstufe I-Verordnung - Sek I-VO -) sowie § 12 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (VO-GO).
Maßgeblich für das Begehren der Antragstellerin ist die Sek I-VO, die auf der Grundlage der oben zuletzt genannten Ermächtigung im Schulgesetz erlassen wurde. Diese regelt gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Sek I-VO das Nähere zur Ausgestaltung der Schularten Integrierte Sekundarschule und Gymnasium in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 (Sekundarstufe I) und erstreckt sich gemäß § 1 Abs. 2 Sek I-VO bei altsprachlichen Bildungsgängen auch auf die Jahrgangstufen 5 und 6. Hieran ist das Begehren der Antragstellerin zu messen, da es sich auf den Lateinunterricht in den Jahrgangstufen 5 bis 8 (im altsprachlichen Bildungsgang) und in den Jahrgangsstufen 9 und 10 am L...Gymnasium bzw. den Erwerb des Latinums und das hierzu erteilte Zeugnis am Ende der Jahrgangsstufe 10 bezieht.
Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Sek I-VO können altsprachliche Bildungsgänge mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde an der Integrierten Sekundarschule und am Gymnasium ab Jahrgangsstufe 5 im Rahmen einer entsprechenden konzeptionellen Festlegung im Schulprogramm eingerichtet werden. Satz 2 bestimmt, dass (nur) in diesen Bildungsgängen der Unterricht in der 2. Fremdsprache Latein in der Jahrgangsstufe 5 beginnt (Satz 2). Für den Erwerb des Latinums am Ende der Jahrgangsstufe 10 gilt § 12 Abs. 1 Nr. 1 VO-GO (Satz 7), wonach die für das Latinum notwendigen Kenntnisse bei Lateinunterricht seit der Jahrgangsstufe 5 mit mindestens der Note ausreichend am Ende der Jahrgangsstufe 10 nachgewiesen werden. Hinsichtlich der Erteilung von Zeugnissen in der Sekundarstufe I sehen § 21 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 Sek I-VO vor, dass ein entsprechender Vermerk auf dem Zeugnis angebracht wird, sofern am Ende der Jahrgangsstufe 10 bereits Kenntnisse im Umfang des Latinums gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 VO-GO erworben wurden.
Anders als die Antragstellerin meint, ergibt sich aus der gesetzessystematischen Verknüpfung von § 12 Abs. 1 Sek I-VO mit § 12 Abs. 1 Nr. 1 VO-GO, dass der Erwerb des Latinums am Ende der Jahrgangsstufe 10 vom Verordnungsgeber allein innerhalb eines altsprachlichen Bildungsganges vorgesehen wurde. Denn die Verweisungsnorm der Sek I-VO ordnet hinsichtlich der Voraussetzungen des Erwerbs des Latinums am Ende der Jahrgangsstufe 10 keine „entsprechende“ Anwendung der maßgeblichen Bestimmung des § 12 Abs. 1 Nr. 1 VO-GO an, sondern erklärt diese für unmittelbar anwendbar. Dementsprechend hat § 12 Abs. 1 Nr. 1 VO-GO ungeachtet seiner systematischen Stellung neben den weiteren Regelungen des § 12 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 sowie Abs. 2 VO-GO zum Erwerb des Latinums in der gymnasialen Oberstufe (am Ende des 2. Kurshalbjahres bei Lateinunterricht seit der Jahrgangsstufe 7 [Abs. 1 Nr. 2], am Ende des 4. Kurshalbjahres seit bei Lateinunterricht seit der Jahrgangsstufe 8 oder 9 mit mindestens der Note ausreichend bei einer Belegung von insgesamt mindestens 14 Jahreswochenstunden oder durch die Abiturprüfung bei Beginn des Lateinunterrichts in der Jahrgangsstufe 10 oder 11 nach näherer Maßgabe des Abs. 2) einen auf den Erwerb dieser sprachlichen Qualifikation bei Abschluss der Sekundarstufe I in einem altsprachlichen Bildungsgang beschränkten Anwendungsbereich. Diese Zuordnung folgt im Übrigen auch daraus, dass nach den schulrechtlichen Vorgaben nur in einem altsprachlichen Bildungsgang Unterricht in der 2. Fremdsprache Latein ab der Jahrgangsstufe 5 vorgesehen ist.
Im Hinblick auf diesen beschränkten Anwendungsbereich ist es unerheblich, dass der Wortlaut des § 12 Abs. 1 Nr. 1 VO-GO bei isolierter Betrachtung den Erwerb des Latinums bei durchgehender erfolgreicher Teilnahme am Lateinunterricht in den Klassen 5 bis 10 auch in dem hier gegebenen Fall des vorherigen Verlassens des altsprachlichen Bildungsgang und „Fortsetzung“ des Lateinunterrichts in einer anderen Sprachenfolge ab der 7. Klasse zuließe. Gegen ein solches Verständnis spricht neben der Gesetzessystematik im Übrigen auch der Sinn und Zweck der §§ 12 Sek I-VO und 12 Abs. 1 Nr. 1 VO-GO, die mit der Anknüpfung an eine unterschiedliche Sprachenfolge in unterschiedlichen Bildungsgängen die Erwartung verbinden, dass die Schülerinnen und Schüler nicht nur in zeitlicher, sondern auch in inhaltlicher Hinsicht aufeinander aufbauenden Lateinunterricht erhalten haben, der die erforderlichen Kenntnisse für den Erwerb des Latinums vermittelt hat. In diese Richtung deutet auch die von der Antragstellerin angesprochene „Vereinbarung über das Latinum und das Graecum“ in dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 22. September 2005 (abrufbar unter: http://www.kmk.org/fileadmin/Dateien/pdf/PresseUndAktuelles/Beschluesse_Veroeffentlichungen/allg_Schulwesen/Latinum_Graecum.pdf). Denn in der Vereinbarung wird für einen Erwerb des Latinums nicht nur ein ununterbrochener Lateinunterricht vorausgesetzt, der mindestens mit der Note „4 (ausreichend)“ abgeschlossen wird, sondern vielmehr die erfolgreiche Teilnahme an einem aufsteigenden Pflichtunterricht (s. Ziffer 3.1 der Vereinbarung). Auch in der Vereinbarung dürfte damit ein fortlaufender, inhaltlich aufeinander aufbauender Unterricht gemeint sein. Denn hier wird für den Erwerb des Latinums ausdrücklich aufsteigender Pflichtunterricht verlangt, statt - wie in anderen Vereinbarungen und Empfehlungen der Kultusministerkonferenz - lediglich aufsteigende Schuljahre, aufsteigende Jahrgangsstufen oder aufsteigende Klassen.
Nach alldem hat die Antragstellerin das Latinum am Ende der Jahrgangsstufe 10 noch nicht gemäß § 12 Abs. 1 Sek-VO i. V. m. § 12 Abs. 1 Nr. 1 VO-GO erworben. Denn sie hat den altsprachlichen Bildungsgang nach der Jahrgangsstufe 8 verlassen und danach, in den Jahrgangsstufen 9 und 10, das L...Gymnasium besucht, das keinen altsprachlichen Bildungsgang anbietet und in dem Latein als 2. Fremdsprache erst ab der Jahrgangsstufe 7 unterrichtet wird. Sie hatte somit keinen aufsteigenden Unterricht, sondern hat das 3. und 4. Lernjahr im Fach Latein im Wesentlichen wiederholt. Ihr fehlen somit das 5. und 6. Lernjahr und die darin jeweils vorgesehenen Lerninhalte.
Sofern die Antragstellerin auf ihre Note „sehr gut“ am Ende der Jahrgangsstufe 10 hinweist und sinngemäß meint, sie habe bereits auch inhaltlich schon alle erforderlichen Fähigkeiten für die Zuerkennung des Latinums erworben (vgl. zu den inhaltlichen Anforderungen Ziffer 2 der „Vereinbarung über das Latinum und das Graecum“, a. a. O.; sowie § 1 der Verordnung über die Prüfung zum Erwerb des Latinums, Graecums und Hebraicums - PrüfVO-Latinum/Graecum/Hebraicum -), wurde die Antragstellerin bereits im Widerspruchsverfahren zu Recht auf die weiteren Möglichkeiten für eine Zuerkennung des Latinums hingewiesen. Sie könnte ihre Fähigkeiten in einer der regelmäßig stattfindenden Feststellungsprüfungen nach §§ 1 ff. PrüfVO-Latinum/Graecum/Hebraicum bestätigen lassen, statt ein weiteres Schuljahr am Lateinunterricht teilzunehmen und das Latinum „erst“ am Ende des zweiten Kurshalbjahres gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 VO-GO in der gymnasialen Oberstufe zu erwerben.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in § 52 Abs. 2 und § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG, wobei das Gericht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Auffangstreitwertes zu Grunde gelegt hat.