Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 15.07.2016 – OVG 9 N 59.15
ECLI:DE:OVGBEBB:2016:0715.OVG9N59.15.0A
Orientierungssatz
1. Dem Grundsatz der Freiheit der Wahl (Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG, Art. 22 Abs. 3 S. 1 LV (juris: Verf BB) ist nicht zu entnehmen, dass die Erlangung eines öffentlichen Wahlamtes neben einem entsprechenden Wahlausgang stets auch eine Annahme der Wahl erfordern würde.(Rn.12)
2. Bis wann eine Kandidatur angemeldet und bis wann sie noch zurückgenommen werden kann, ob das Amt allein durch die erfolgte Wahl erlangt wird (und dementsprechend ein Rücktritt erfolgen muss, wenn der Gewählte es doch nicht ausüben will) oder ob es zur Erlangung des Amtes neben dem Wahlerfolg zusätzlich noch einer Annahme der Wahl bedarf, ist nicht schon dem Grundsatz der Freiheit der Wahl selbst zu entnehmen, sondern durch Rechtsvorschrift zu regeln.(Rn.12)
Verfahrensgang
vorgehend VG Frankfurt (Oder), 8. Juli 2015, 5 K 959/14, Urteil
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 8. Juli 2015 wird abgelehnt.
Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Mit seinem Berufungszulassungsantrag begehrt der Kläger weiterhin die gerichtliche Feststellung, er habe in der Zeit vom 5. Juni 2014 bis zum 26. Juni 2015 nicht dem Vorstand des Wasser- und Bodenverbandes S... angehört.
Der Wasser- und Bodenverband S... ist durch das Gesetz über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) gesetzlich nachgegründet worden. Das Gesetz sieht vor, dass bei den Gewässerunterhaltungsverbänden Verbandsbeiräte gebildet werden, in die der Landesbauernverband, der Bauernbund, der Waldbesitzerverband, der Waldbauernverband, der Landesfischereiverband und der Grundbesitzerverband Vertreter entsenden können (§ 2a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 GUVG). Die Verbandsbeiräte beraten den jeweiligen Gewässerunterhaltungsverband (§ 2a Abs. 1 Satz 1 GUVG). Beschlüsse der Verbandsversammlung ergehen im Benehmen mit ihnen (§ 2a Abs. 1 Satz 3 GUVG), Gewässerunterhaltungspläne werden im Einvernehmen mit ihnen aufgestellt (§ 2a Abs. 1 Satz 4 GUVG). Darüber hinaus ist in die Verbandsvorstände mindestens je ein Mitglied aus dem Kreis der Verbandsbeiräte zu wählen (§ 2a Abs. 1 Satz 2 GUVG).
Der Kläger war Mitglied des Verbandsbeirats des Wasser- und Bodenverbandes S.... An der Verbandsversammlung am 5. Juni 2014 nahm er nicht teil, erklärte in ihrem Verlauf aber telefonisch seine Bereitschaft, sich in den Verbandsvorstand wählen zu lassen. Das geschah dann auch. Nach der Wahl wurden die übrigen in den Vorstand gewählten Personen - alle anwesend - gefragt, ob sie die Wahl annehmen. Sie bejahten die Frage. Nach den Angaben des Klägers wurde überdies - erfolglos - versucht, ihn erneut telefonisch zu erreichen. Er erklärte am folgenden Tag per E-Mail und Telefax, die Wahl nicht anzunehmen. Danach brach Streit über die Frage aus, ob der Kläger Vorstandsmitglied des beklagten Gewässerunterhaltungsverbandes geworden war.
Der Kläger hat insoweit negative Feststellungsklage erhoben. Mit Urteil vom 8. Juli 2015 - 5 K 959/14 -, juris, hat das Verwaltungsgericht seine Klage abgewiesen, d. h. angenommen, der Kläger sei Mitglied des Verbandsvorstandes geworden. Ein Mitglied des Verbandsbeirats, das von der Verbandsversammlung in den Verbandsvorstand gewählt worden sei, werde allein schon durch die erfolgte Wahl und nicht erst durch deren Annahme zum Vorstandsmitglied.
Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung.
II.
Der Antrag hat keinen Erfolg. Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen (§ 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO). Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).
Danach ist die Berufung hier nicht zuzulassen.
1. Die Darlegungen des Klägers wecken keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
a) Unzutreffend ist allerdings die Ansicht des Verwaltungsgerichts, wonach eine ausdrückliche Annahme der Wahl schon deshalb nicht erforderlich sei, weil für das Mitglied des Verbandsbeirats, das in den Verbandsvorstand gewählt werde, sogar eine „Rechtspflicht zur Annahme der Wahl“ bestehe (a. a. O., Rdnr. 55). Diese Ansicht hat das Verwaltungsgericht damit begründet, dass die Mitwirkungs- und Kontrollrechte der Verbandsbeiräte nach der Vorstellung des Gesetzgebers auch mit entsprechenden Pflichten einhergingen, so unter anderem mit der Pflicht des in den Verbandsvorstand gewählten Beiratsmitglieds, seine Aufgaben als Vorstandsmitglied auch wahrzunehmen.
Dem hält der Zulassungsantrag zu Recht entgegen, dass § 2a Abs. 2 Satz 1 GUVG den dort aufgeführten Interessenverbände lediglich das Recht gibt, Vertreter in die Verbandsbeiräte zu entsenden („können“), ihnen insoweit aber keine Pflichten auferlegt, und dass diese Freiwilligkeit auch weiter ausstrahlt. Das Gesetz über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden ermächtigt die in § 2a Abs. 2 Satz 1 GUVG aufgezählten Interessenverbände erkennbar nicht, eines ihrer Mitglieder zwangsweise in den Verbandsbeirat eines Gewässerunterhaltungsverbandes zu entsenden, geschweige denn, es zwangsweise zum Kandidaten für den Verbandsvorstand zu machen oder es gar zu einer anhaltenden Ausübung dieses Amtes zu zwingen. Vielmehr obliegt das alles allein der Überzeugungskraft der Interessenverbände gegenüber den eigenen Mitgliedern. Angesichts dessen besteht für Letztere auch kein gesetzlicher Zwang, nach erfolgter Wahl zum Vorstandsmitglied des Verbandes auch entsprechend tätig zu werden. Ein solcher Zwang verträgt sich im Übrigen auch nicht mit der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass ein Rücktritt aus dem Verbandsvorstand ständig möglich sei (a. a. O., Rdnr. 53 am Ende).
b) Richtig ist demgegenüber die selbstständig tragende Annahme des Verwaltungsgerichts, wonach die Erlangung des Vorstandsamtes hier nur vom Wahlausgang abhängig gewesen ist, mangels entsprechender Regelung aber nicht zusätzlich auch noch von einer Annahme der Wahl.
Entgegen der Auffassung des Klägers ist dem Grundsatz der Freiheit der Wahl (Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 22 Abs. 3 Satz 1 LV) nicht zu entnehmen, dass die Erlangung eines öffentlichen Wahlamtes neben einem entsprechenden Wahlausgang stets auch eine Annahme der Wahl erfordern würde. Bezogen auf das aktive Wahlrecht besteht die Freiheit der Wahl in erster Linie darin, dass jeder Wähler sein Wahlrecht frei, d. h. ohne Zwang oder sonstige unzulässige Beeinflussung von außen ausüben kann. Aus ihr lassen sich aber keine Grundsätze für die technische Ausgestaltung der Wahlrechtsausübung im Einzelnen herleiten (vgl. BVerfGE 7, 63 <69>). Übertragen auf das passive Wahlrecht bedeutet dies, dass der Betroffene sich ebenfalls unbeeinflusst für oder gegen eine Kandidatur entscheiden kann, die technischen Einzelheiten auch insoweit aber nicht aus dem Grundsatz der Freiheit der Wahl ableitbar sind. Bis wann eine Kandidatur angemeldet und bis wann sie noch zurückgenommen werden kann, ob das Amt allein durch die erfolgte Wahl erlangt wird (und dementsprechend ein Rücktritt erfolgen muss, wenn der Gewählte es doch nicht ausüben will) oder ob es zur Erlangung des Amtes neben dem Wahlerfolg zusätzlich noch einer Annahme der Wahl bedarf, ist nicht schon dem Grundsatz der Freiheit der Wahl selbst zu entnehmen, sondern durch Rechtsvorschrift zu regeln.
Der Zulassungsantrag behauptet selbst nicht, dass es vorliegend eine entsprechende gesetzliche oder satzungsrechtliche Regelung gäbe. Soweit er sich auf bestehendes Gewohnheitsrecht beruft, greift das ebenfalls nicht. Ungeachtet der Frage, ob und inwieweit Fragen des Wahlverfahrens überhaupt einer gewohnheitsrechtlichen Regelung zugänglich sind, kann die gewohnheitsrechtliche Regelung einer bestimmten Frage nur angenommen werden, wenn sich feststellen lässt, dass eine bestimmte Praxis längere Zeit in der Überzeugung ausgeübt worden ist, dass gerade nur damit dem Recht entsprechend gehandelt werde. Für diese Feststellung gibt der Zulassungsantrag hier nichts her. Seine Berufung auf eine entsprechende Praxis in anderen Wasser- und Bodenverbänden sowie in Jagd- und Fischereiverbänden ist unsubstantiiert. Ebenfalls unergiebig ist der Hinweis darauf, dass die übrigen Gewählten in der Verbandsversammlung am 5. Juni 2014 danach gefragt worden seien, ob sie die Wahl annehmen würden, und dass man wohl auch versucht habe, den in Abwesenheit gewählten Kläger noch während der Verbandsversammlung (erneut) telefonisch zu erreichen und ihn nach der Annahme der Wahl zu fragen. Es ist nach dem Zulassungsvorbringen nicht ansatzweise klar, ob das Ausdruck einer schon länger andauernden Übung gewesen und von der Überzeugung getragen worden ist, dass nur derjenige Vorstandsmitglied werde, der seine Wahl auch ausdrücklich annehme. Der Zulassungsantrag verhält sich nicht zur Frage, wie die Dinge insoweit zuvor gehandhabt worden sind. Der vorliegende Fall erlaubt darauf keinen näheren Rückschluss, weil zwar einerseits zumindest den in der Verbandsversammlung anwesenden Gewählten die Frage nach der Annahme der Wahl gestellt worden ist (und dies möglicherweise telefonisch auch beim Kläger versucht wurde), man aber andererseits den Kläger in der Folgezeit als Vorstandsmitglied angesehen hat, obwohl er schon am Tage nach der Verbandsversammlung mitgeteilt hatte, die Wahl nicht anzunehmen, was gerade gegen das Vorhandensein einer Rechtsüberzeugung spricht, dass das Vorstandsamt nur durch Annahme der Wahl erlangt wird. Möglicherweise sind die auf Verbandsseite Handelnden auch davon ausgegangen, dass nur derjenige Gewählte nicht Vorstandsmitglied wird, der die Frage nach der Annahme der Wahl noch während der Verbandsversammlung ablehnt. Hierfür spricht, dass nur bei Ablehnung der Wahlannahme noch während der Verbandsversammlung sogleich ein weiterer Wahlgang erfolgen kann, während später - wie bei einem Rücktritt - eine neue Verbandsversammlung anberaumt werden muss, und dass darüber hinaus die Bereitschaft, sich in Abwesenheit wählen zu lassen und die Nichterreichbarkeit während der Verbandsversammlung signalisiert, dass man bereit ist, das Vorstandsamt sozusagen vorbehaltlos erst einmal zu übernehmen.
Der Frage, ob und wann der Kläger sein Vorstandsamt durch Rücktritt verloren hat, ist hier nicht weiter nachzugehen; sie wird vom Zulassungsantrag nicht angesprochen.
2. Der Rechtssache kommt mit Blick auf die Darlegungen des Klägers keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
Die Frage, ob sich aus dem unter anderem in Art. 38 Abs. 1 GG angesprochenen Grundsatz der Freiheit der Wahl ergibt, dass nur derjenige Vorstandsmitglied eines Wasser- und Bodenverbandes wird, der eine entsprechende Wahl auch angenommen hat, ist auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens ohne weiteres zu verneinen; insoweit wird auf die Ausführungen zu 1) Bezug genommen. Die weitere Frage, ob es für die Erlangung des Vorstandsamtes einer Körperschaft des öffentlichen Rechts neben einer entsprechenden Wahl aus sonstigen Gründen auch deren Annahme bedarf, ist auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens ohne weiteres dahin zu beantworten, dass das von den im Einzelfall geltenden Regelungen abhängt. Weiteren grundsätzlichen Klärungsbedarf zeigt der Zulassungsantrag nicht auf.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).