Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 25.07.2016 – OVG 11 N 76.16
ECLI:DE:OVGBEBB:2016:0725.OVG11N76.16.0A
Orientierungssatz
Zwar mag ein Ausnahmefall von der Regelerteilungsvoraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel damit begründbar sein, dass ein hier lebender Ausländer wegen Pflegebedürftigkeit dringend auf die ihm auch tatsächlich gewährte familiäre Hilfe seiner hier lebenden Familienangehörigen angewiesen ist, weil er ein eigenständiges Leben nicht mehr führen kann. Die Voraussetzungen hierfür müssen jedoch ausreichend dargelegt werden.(Rn.6)
Verfahrensgang
vorgehend VG Berlin, 11. Mai 2016, 11 K 85.16, Urteil
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 11. Mai 2016 wird abgelehnt.
Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt die Klägerin.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Durch Urteil vom 11. Mai 2016 hat das Verwaltungsgericht die Klage der Klägerin auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, ein Anspruch gemäß § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG bestehe mangels Vorliegens der Regelerteilungsvoraussetzung eines ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gesicherten Lebensunterhalts (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) nicht und ein atypischer Fall liege u.a. mangels Nachweises nicht vor, dass sie auf die Lebenshilfe hiesiger Familienmitglieder „zwingend“ angewiesen sei. Der durch den Bescheid des Landesamtes für Gesundheit und Soziales vom 27. August 2014 festgestellte Grad ihrer Behinderung von 70 beruhe „allein“ auf dem Diabetes mellitus mit den damit verbundenen Beeinträchtigungen der Nierenfunktion, Herzleistungsminderung, Bluthochdruck, Sehbehinderung sowie zusätzlich einer Heilungsbewährung der Brusterkrankung; die Merkmale „H“ (Hilfslosigkeit), „B“ (Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson) und „G“ (erheblich gehbehindert) seien nicht nachgewiesen. Ob die Klägerin ggf. ein Aufenthaltsrecht nach §§ 36 Abs. 2, 25 Abs. 5 AufenthG habe, könne wegen des zu beachtenden Trennungsprinzips nach § 7 Abs. 1 Satz 2 AufenthG angesichts insoweit unterbliebener Antragstellung dahingestellt bleiben. Ein Anspruch nach dem Assoziationsratsbeschluss EWG-Türkei Nr. 1/80 bestehe nicht.
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat auf der Grundlage der gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO maßgeblichen Darlegungen im Zulassungsbegründungsschriftsatz vom 24. Mai 2016, mit dem das Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend gemacht wird, keinen Erfolg.
Derartige Zweifel bestehen dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163 f.) und nicht nur die Begründung der angefochtenen Entscheidung oder nur einzelne Elemente dieser Begründung, sondern auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 Nr. 33). Davon ist nach dem Zulassungsvorbringen der Klägerin vorliegend nicht auszugehen.
Hiermit wird geltend gemacht, ihr stehe ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 4 AufenthG wegen Vorliegens eines Ausnahmefalls u.a. von der Regelerteilungsvoraussetzung der Lebensunterhaltssicherung in § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG zu. Ein solcher ergebe sich aus dem Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte. Ausweislich ärztlicher Atteste sei sie schwer krank. Sie sei nicht in der Lage, ihr tägliches Leben selbst zu bewältigen und daher ständig auf Hilfe und Betreuung angewiesen. Aus dieser Krankheitsbeschreibung ergebe sich ihre Pflegebedürftigkeit, da sie ein eigenständiges Leben nicht führen könne. Ihre hier lebenden Töchter würden sich aufopfernd um sie kümmern. Ausweislich des - mit der Zulassungsbegründung erstmals vorgelegten - Entlassungsbriefes der Charité vom 13. April 2016 habe sie sich in der Zeit vom 22. März bis zum 11. April 2016 dort einer Herzoperation unterzogen und befinde sich weiterhin in ärztlicher Behandlung. Aufgrund des bestehenden Krankenbildes, das vom Verwaltungsgericht nicht hinreichend berücksichtigt worden sei, stünden weitere Operationen unmittelbar bevor. Sie sei auf die Versorgung durch ihre Töchter dringend angewiesen und werde „über kurze oder längere Zeit für die täglichen Bedürfnisse“ deren Hilfe benötigen. In der Türkei sei eine solche Betreuung mangels dort lebender naher Verwandter nicht gewährleistet.
Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils zu rechtfertigen.
Zwar mag, wie dies vorliegend - wenngleich nicht mit normgeleiteter Begründung - geltend gemacht wird, ein Ausnahmefall von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, d.h. der Sicherung des Lebensunterhalts ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gemäß § 2 Abs. 3 AufenthG, auch im Rahmen des § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG damit begründbar sein, dass ein hier lebender Ausländer wegen Pflegebedürftigkeit dringend auf die ihm auch tatsächlich gewährte familiäre Hilfe seiner hier lebenden Familienangehörigen angewiesen ist, weil er ein eigenständiges Leben nicht mehr führen kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 18. April 2013 - 10 C 10/12 -, juris Rn. 37 ff. m.w.N., und vom 30. Juli 2013 - 1 C 15/12 -, juris Rn. 22).
Allerdings rechtfertigt die Begründung des Zulassungsantrags nicht die Annahme, dass diese Voraussetzungen hier erfüllt wären. Soweit dort auf „ärztliche Atteste“ verwiesen wird, fehlt schon die gebotene Darlegung, welche Atteste hiermit gemeint sind und inwieweit sich daraus die Pflegebedürftigkeit der Klägerin ergeben soll. Im Übrigen sind auch die erstinstanzlich vorgelegten Atteste der N... Berlin-Weißensee vom 26. Februar 2016, des d... vom 26. Februar 2016, von V..., Klinikum N..., vom 26. Januar 2016 und des Facharztes für Innere Medizin - Hausärztliche Versorgung - I... vom 27. Januar 2016 (Streitakte Bl. 36 bis 39) diesbezüglich jedenfalls nicht hinreichend ergiebig. Denn ihnen ist nicht zu entnehmen, in welchen Alltagskompetenzen die Klägerin in welchem Maße eingeschränkt ist und welcher Unterstützung sie insoweit sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht bedarf.
Entsprechendes gilt auch für den mit der Zulassungsbegründung erstmals vorgelegten Entlassungsbrief der Charite vom 13. April 2016. Zwar werden hierin v.a. eine Herzmuskel- bzw. Herzleistungsschwäche und Herzschlagunregelmäßigkeiten der Klägerin festgestellt, weshalb die Einsetzung eines Herzschrittmachers und eine Stent-Implantation erfolgten. Auch wird hierin nach der Entlassung am 11. April 2016 ein erster Nachsorgetermin am 13. Juni 2016 in der dortigen Herzschrittmacher- und ICD-Ambulanz erwähnt. Dass und warum diese zweifellos schwerwiegende und chronische Herzerkrankung zur Folge hat, dass sie ein eigenständiges Leben nicht mehr führen kann und deshalb nur hier zu erbringender familiärer Pflege und Betreuung bedürfe, lässt sich hieraus jedoch nicht ableiten. Weitergehenden substantiierten Vortrag insoweit insbesondere unter Darlegung der konkret notwendigen und familiär tatsächlich auch erbrachten Betreuungs- und Pflegeleistungen sowie zum Fortschritt eines alters- bzw. krankheitsbedingten Autonomieverlustes (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013, a.a.O., Rn. 38) lässt das Zulassungsvorbringen der Klägerin nicht erkennen. Dort wird vielmehr nur abstrakt von Pflegebedürftigkeit gesprochen, da sie allein ein eigenständiges Leben nicht führen könne, bzw. später davon, dass sie „über kurze oder längere Zeit für die täglichen Bedürfnisse“ auf familiäre Hilfe angewiesen sein werde, was im Übrigen den Rückschluss zulässt, dass dies aktuell noch nicht der Fall ist. Auch hinsichtlich einer bereits erfolgten oder zumindest beantragten Einstufung für die Pflegeversicherung fehlt schon jeglicher Vortrag.
Soweit die Klägerin schließlich geltend macht, weitere „besondere Umstände“ geböten eine Ausnahme von den Regelerteilungsvoraussetzungen, hat das Verwaltungsgericht die angeblich außer Acht gelassenen Umstände, nämlich den grundrechtlich gebotenen Schutz von Ehe und Familie aus Art. 6 GG, den Umfang der hiesigen Integration der Klägerin und das behauptete Fehlen von Bindungen in die Türkei, im Urteil durchaus berücksichtigt und mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen abgewogen (UA S. 5 bis 7 Absatz 1). Hiermit setzt sich die Klägerin in der Begründung ihres Zulassungsantrags nicht auseinander.
Abschließend wird darauf hingewiesen, dass es der Klägerin unbenommen bleibt, die von ihr bislang allerdings nur unsubstantiiert behauptete und auch in keiner Weise belegte Pflegebedürftigkeit gegenüber dem Beklagten zu belegen und gegebenenfalls auch einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 36 Abs. 2 AufenthG bzw. - mit Blick auf dauerhafte Abschiebungshindernisse wegen Krankheit - gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG zu stellen. Hierauf hat im Übrigen bereits das verwaltungsgerichtliche Urteil hingewiesen (UA S. 7 Absatz 2).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).