Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 26.07.2016 – 12 L 252.16 V

ECLI:DE:VGBE:2016:0726.12L252.16V.0A

Orientierungssatz

Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur ausnahmsweise dann möglich, wenn wirksamer Rechtsschutz durch das Hauptsacheverfahren nicht erreicht werden könnte, die sonst zu erwartenden Nachteile für den jeweiligen Antragsteller schlechterdings unzumutbar wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache besteht.(Rn.7)

Tenor

Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes werden zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 15.000 € festgesetzt.

Gründe

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Die am 22. Juli 2016 bei Gericht eingegangenen Anträge der Antragsteller, mit denen sie sinngemäß beantragen

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die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihnen Visa zum Zwecke des Familiennachzugs zu erteilen,

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haben keinen Erfolg.

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Die Anträge sind bereits unzulässig, weil ein Rechtsschutzbedürfnis der Antragsteller nicht erkennbar ist. Dieses ist grundsätzlich nur dann gegeben, wenn der erforderliche Antrag auf Visumserteilung vor Anrufung des Gerichts bei einer Botschaft gestellt wurde (vgl. Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsverfahren, 6.Aufl. 2011, Rdn.95). Die Antragsteller verweisen zwar auf die „hohen Wartezeiten bei einer Terminvergabe für Visumsanträge in der Botschaft“, behaupten aber nicht einmal, versucht zu haben, einen Termin bei einer Deutschen Botschaft zu erhalten. Es ist auch nicht erkennbar, dass sie sich schriftlich an eine Botschaft gewandt haben, nachdem ihrem in Deutschland lebenden minderjährigen Sohn bereits im April 2016 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sein soll.

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Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sind auch unbegründet.

6

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung sind dabei die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) in gleicher Weise glaubhaft zu machen wie die Gründe, die die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund).

7

Die von den Antragstellern begehrte Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erteilung von Visa würde eine Vorwegnahme der Hauptsache darstellen. Eine solche ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur ausnahmsweise dann möglich, wenn sie zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes notwendig ist, d.h. wenn wirksamer Rechtsschutz durch das Hauptsacheverfahren nicht erreicht werden könnte, die sonst zu erwartenden Nachteile für den jeweiligen Antragsteller schlechterdings unzumutbar wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache besteht. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

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Es fehlt bereits am Vorliegen eines Anordnungsgrundes. Die Antragsteller wollen nach Deutschland zu ihrem Sohn bzw. Bruder einreisen, dem nach eigenen Angaben als unbegleiteter minderjähriger Flüchtling im April 2016 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sein soll. Da dieser Sohn der Antragsteller zu 1. und 2. am 29. Juli 2016 die Volljährigkeit erlangt, bestehen der Nachzugsanspruch und vor allem ein sich anschließendes Aufenthaltsrecht seiner Eltern in Deutschland nunmehr nur noch für wenige Tage. Eine den Eltern nach Einreise erteilte ausländerbehördliche Aufenthaltserlaubnis wandelt sich nämlich mit Erreichen der Volljährigkeit des Sohnes nicht in ein eigenständiges Aufenthaltsrecht. Vielmehr endet dann der Rechtsgrund für den Aufenthalt der Eltern (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18. April 2013 – 10 C 9/12 – juris Rdn. 20).

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Haben die Eltern bisher von ihrem behaupteten Nachzugsanspruch noch keinen Gebrauch gemacht und den Eilrechtsschutzantrag, mit dem sie eine gemeinsame Einreise in die Bundesrepublik Deutschland mit dem Antragsteller zu 3. erstreben, erst eine Woche vor der Volljährigkeit des in Deutschland aufenthältlichen Sohnes veranlasst, so sind für die Antragsteller unzumutbare Nachteile im Falle der Ablehnung der begehrten einstweiligen Anordnung nicht erkennbar. Wie bereits ausgeführt, besteht die einen Aufenthalt der Eltern im Bundesgebiet allein rechtfertigende Minderjährigkeit des als Flüchtling anerkannten Sohnes nur noch für wenige Tage. Ob die Antragsteller nach einer Einreise einen Flüchtlingsstatus geltend machen könnten, hat außer Betracht zu bleiben, denn das Nachzugsrecht des § 36 Abs. 1 AufenthG der Eltern dient allein dem Schutz des unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings und seinem Interesse an der Familieneinheit mit seinen Eltern, nicht jedoch eigenständigen Interessen der Eltern (BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 a.a.O. Rdn. 21) oder gar der Geschwister (VG Berlin, Beschluss vom 5. März 2015 – VG 15 L 73.15 V).

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes folgt aus § 52 f. GKG.