Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 26.07.2016 – OVG 11 S 32.16

ECLI:DE:OVGBEBB:2016:0726.OVG11S32.16.0A

Orientierungssatz

1. Das Verfügen über eine ladungsfähige Anschrift, d.h. eine Wohnanschrift, unter der der Ausländer tatsächlich zu erreichen ist, bzw. die Mitteilung einer etwaigen Anschriftsänderung gehören zu den sich aus § 82 Abs 1 S 1 VwGO sich ergebenden, für Beschlussverfahren analog geltenden Pflichten eines Ausländers und sind auch dann erforderlich, wenn dieser anwaltlich vertreten ist.(Rn.6)

2. Eine ausnahmsweise Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Erfüllung dieser Pflicht ergibt sich auch nicht aus einer etwaigen Furcht des Ausländers vor einer drohenden Abschiebung.(Rn.12)

3. Angesichts der Möglichkeiten, den Kontakt mit dem siebenjährigen Kind vorübergehend über Telefon, Internet oder Briefe aufrechtzuerhalten, begründet eine Trennung für die Dauer eines Visumverfahrens noch keine unzumutbare Belastung.(Rn.12)

Verfahrensgang

vorgehend VG Berlin, 15. Juni 2016, 15 L 177.16, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 15. Juni 2016 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der türkische Antragsteller begehrt mit seiner Beschwerde nunmehr im Wege einstweiliger Anordnung die Gewährung von Abschiebungsschutz bis zur Entscheidung seines Klageverfahrens VG 15 K 178.16.

2

Der 1976 in Berlin geborene und hier auch aufgewachsene Antragsteller wurde im Hinblick auf diverse strafgerichtliche Verurteilungen Ende 2002 bestandskräftig ausgewiesen und im Mai 2003 in die Türkei abgeschoben. Nach dort im August 2008 erfolgter Eheschließung mit der deutschen Staatsangehörigen J... wurden die Wirkungen der Ausweisung und Abschiebung Anfang 2009 befristet. Sein mit dem Ehegattennachzug begründeter Visumantrag blieb erfolglos. Im rechtskräftig gewordenen Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 26. November 2010 wird hierzu ausgeführt, der naheliegende Verdacht, die Ehe sei vom Kläger nur zum Zweck einer Rückkehr nach Deutschland geschlossen, nicht aber um eine eheliche Lebensgemeinschaft mit seiner Ehefrau zu führen, sei nach seinem Vorbringen und den gesamten Umständen, u.a. auch ihrer erst kurz zuvor erfolgten Schwangerschaft von einem anderen Mann, die er ersichtlich nicht als tiefgreifende Störung eines vorehelichen Vertrauensverhältnisses empfunden habe, sowie der Anhörung der Ehefrau nicht ausgeräumt.

3

Der nach eigenen Angaben im Oktober 2013 ohne Visum wieder nach Deutschland eingereiste Antragsteller hat mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 7. Mai 2014 die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Begründung einer ehelichen Lebensgemeinschaft mit Frau B... und der am 1. Mai 2009, d.h. während der fortdauernden Ehe mit ihr, geborenen Tochter beantragt. Der Beklagte hat diesen Antrag durch Bescheid vom 6. April 2016 unter Androhung der Abschiebung des Antragstellers im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis setze die Einreise mit dem erforderlichen Visum voraus. Zwar könne von einer Nachholung eines Visumverfahrens im Ermessenswege abgesehen werden. Selbst bei Annahme des Bestehens einer Lebensgemeinschaft mit der Tochter falle diese Entscheidung aber nicht zu seinen Gunsten aus. Im Rahmen der Abwägung sei insbesondere seine bewusst unerlaubte Einreise zu berücksichtigen. Das Erfordernis der Nachholung eines Visumverfahrens sei angesichts der langjährigen Trennung von der Tochter und einer tatsächlich nie gelebten ehelichen Gemeinschaft bzw. einer gemeinsamen Lebensführung mit seiner Ehefrau und Tochter nicht unverhältnismäßig.

4

Hiergegen hat der Antragsteller am 29. April 2016 beim Verwaltungsgericht Klage erhoben (VG 15 K 178.16) und gleichzeitig die Anordnung ihrer aufschiebenden Wirkung beantragt. Mit Beschluss vom 15. Juni 2016 hat das Verwaltungsgericht den Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO mangels Fiktionswirkung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG im Hinblick auf seine unerlaubte Einreise abgelehnt. Ferner hat es ausgeführt, auch wenn man das Begehren in einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel einer Duldungserteilung umdeuten würde, könne es mangels eines glaubhaft gemachten Anordnungsanspruches keinen Erfolg haben. Selbst wenn man das Bestehen regelmäßiger familiärer Kontakte zu der nicht leiblichen Tochter seit seiner Wiedereinreise unterstelle, komme dem kein so hohes Gewicht bei, dass auf die Nachholung des Visumverfahrens verzichtet werden müsse. Zwar könne dies dann nicht verlangt werden, wenn ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe des Ausländers angewiesen sei, das sei hier indes nicht erkennbar. Dies gelte umso mehr, als das mittlerweile siebenjährige Mädchen bereits die ersten viereinhalb Jahre ohne den Antragsteller aufgewachsen sei. Die mit der Nachholung des Visumverfahrens einhergehende erneute - überschaubare - Trennungszeit sei nicht unzumutbar.

II.

5

Die Beschwerde des Antragstellers, mit der nunmehr die Gewährung von Abschiebungsschutz im Wege einstweiliger Anordnung bis zur Entscheidung im Klageverfahren VG 15 K 178.16 begehrt wird, hat keinen Erfolg.

6

Die Beschwerde dürfte bereits unzulässig sein. Denn der Antragsteller, der am 28. Juni 2016 abgeschoben werden sollte, ist offensichtlich seit dem 27. Juni 2016 untergetaucht, wie sich aus einer Fax-Mitteilung des Antragsgegners vom 28. Juni 2016 ergibt. Damit verfügt er jedoch nicht über eine ladungsfähige Anschrift, d.h. eine Wohnanschrift, unter der er tatsächlich zu erreichen ist. Dies bzw. die Mitteilung einer etwaigen Änderung gehören zu den sich aus § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO ergebenden, für Beschlussverfahren analog geltenden Pflichten eines Ausländers und sind auch dann erforderlich, wenn dieser anwaltlich vertreten ist. Eine ausnahmsweise Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Erfüllung dieser Pflicht ergibt sich auch nicht aus einer etwaigen Furcht des Antragstellers vor einer drohenden Abschiebung.

7

Zudem hat der Antragsteller seinen erstinstanzlich nur gestellten und vom Verwaltungsgericht als unzulässig abgelehnten - im Folgenden nur hilfsweise („Aber auch wenn man das Begehren … umdeuten würde“) umgedeuteten - Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage im Beschwerdeverfahren dahingehend geändert, dass er nunmehr die Gewährung von Abschiebungsschutz im Wege einer einstweiligen Anordnung geltend macht. Für eine danach vorliegende Antragsänderung ist im Rahmen des § 146 Abs. 4 VwGO grundsätzlich kein Raum.

8

Die Beschwerde des Antragstellers ist auf der gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO allein maßgeblichen Grundlage seines Beschwerdevorbringens aber jedenfalls unbegründet.

9

Der Antragsteller macht zur Begründung geltend, er müsse davon ausgehen, dass ihm im Rahmen eines Visumverfahrens nach seiner Ausreise ungeachtet des Umstands, dass er nunmehr den Nachzug zu seiner „bekanntermaßen nicht leiblichen Tochter“ begehre, erneut vorgehalten werde, seine Ehe mit Frau B...sei nur eine Scheinehe, obwohl man nunmehr bereits seit sieben Jahren miteinander verheiratet sei und bisher nicht die Möglichkeit gehabt habe, die Ehe in der üblichen Weise einer häuslichen Gemeinschaft zu führen. Ohne die Zusicherung des Antragsgegners, zur Visumerteilung seine Zustimmung zu erteilen, sei deshalb nicht sichergestellt, dass die Trennung nur vorübergehender Natur sei und lediglich eine überschaubare Trennungszeit drohe, die seiner Tochter zumutbar sei. Dann jedoch stelle die Ausreiseverpflichtung einen erheblichen Eingriff in die durch Art. 6 GG und Art. 8 EMRK geschützten familiären Rechte dar. Dass die Tochter die ersten vier Lebensjahre ohne persönlichen Kontakt zu ihm verbracht habe, überzeuge demgegenüber nicht. Denn der persönliche Umgang mit ihr dauere nunmehr fast die Hälfte ihres bewusst wahrgenommenen Lebens, so dass eine Trennung zum jetzigen Zeitpunkt mit ungewisser Dauer und Perspektive für sie „mit Sicherheit belastend“ sei.

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Dieses Vorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung.

11

Es lässt schon nicht hinreichend deutlich erkennen, ob der Antragsteller überhaupt noch die Herstellung einer ehelichen Lebensgemeinschaft mit seiner Ehefrau beabsichtigt, wenn ausgeführt wird, das er nunmehr den Nachzug zu seiner nicht leiblichen Tochter begehre und den persönlichen Kontakt zu dieser aufrechterhalten wolle. Im Übrigen wird mit der Beschwerde aber auch nicht dargelegt, warum der Antragsteller während seines hiesigen Aufenthalts seit Oktober 2013 nicht die Möglichkeit gehabt haben soll, „die Ehe in der üblichen Weise als häusliche Gemeinschaft zu führen“.

12

Soweit er geltend macht, ohne die Zusicherung des Antragsgegners, im Rahmen eines Visumverfahrens seine Zustimmung zur Wiedereinreise zu erteilen, drohe eine nicht nur vorübergehende bzw. zeitlich nicht überschaubare Trennung von seiner Tochter, die in die durch Art. 6 GG und Art. 8 EMRK geschützten familiären Rechte eingreife und dieser nicht zumutbar sei bzw. sie mit Sicherheit belaste, gebietet auch das keine andere rechtliche Beurteilung. Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller zwar unstreitig nicht deren leiblicher Vater ist, jedoch gemäß § 1592 Nr. 1 BGB als im Zeitpunkt ihrer Geburt mit deren Mutter verheirateter Mann deren rechtlicher Vater. Ausgehend von dem durch den Antragsteller behaupteten und vom Verwaltungsgericht wohl auch nicht in Abrede gestellten regelmäßigen familiären Kontakt zu ihr dürfte eine Trennung durch seine Ausreise zwecks Nachholung des Visumverfahrens somit einen nicht unerheblichen Eingriff in den Schutzbereich von Art. 6 GG, Art. 8 EMRK darstellen. Dass ein solcher Eingriff als unverhältnismäßig anzusehen ist (vgl. dazu Urteil des BVerwG, vom 10. Dezember 2014 - 1 C 15.14 -, juris Rn. 17), vermag auch der Senat jedoch nicht zu erkennen. Insbesondere setzt sich die Beschwerde nicht mit dem durch Rechtsprechung des Senats unterlegten, rechtlichen Ansatz des Verwaltungsgerichts auseinander, von einer Unverhältnismäßigkeit sei in Fällen eines Angewiesenseins auf die familiäre Lebenshilfe des nachzugswilligen Ausländers auszugehen, der Umstand, dass die vorübergehende Trennung als „belastend“ empfunden werde - wie dies mit der Beschwerde lediglich geltend gemacht wird -, genüge hingegen nicht. Soweit das Verwaltungsgericht ausführt, dass die inzwischen sieben Jahre alte Tochter die ersten viereinhalb Jahre ohne den Antragsteller aufgewachsen ist, verweist der Antragsteller zwar darauf, dass der seitdem aufgenommene persönliche Umgang mit ihr nunmehr fast die Hälfte ihres bewusst wahrgenommenen Lebens dauere und eine Trennung zum jetzigen Zeitpunkt mit ungewisser Dauer und Perspektive für sie „mit Sicherheit belastend“ sei. Angesichts der Möglichkeiten, den Kontakt mit der inzwischen Siebenjährigen vorübergehend über Telefon, Internet oder Briefe aufrechtzuerhalten, begründet eine Trennung für die Dauer des Visumverfahrens indes noch keine unzumutbare Belastung. Soweit die Beschwerde auf eine - ohne vorherige Zustimmung des Antragsgegners zur Visumerteilung - nicht sichergestellte „überschaubare Trennungszeit“ verweist, gebietet das ebenfalls keine andere Einschätzung. Zum einen ist insoweit auf die im Regelfall neunmonatige Frist für die Entscheidung über einen Antrag auf Familienzusammenführung zu verweisen (vgl. Art. 5 Absatz 4 RiL 2003/86/EG), zum anderen darauf, dass der Antragsteller gegen einen ablehnenden Visabescheid ggf. gerichtlichen (Eil-)Rechtsschutz in Anspruch nehmen kann.

13

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG.

14

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).