Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 27.07.2016 – OVG 81 DB 1.16
ECLI:DE:OVGBEBB:2016:0727.OVG81DB1.16.0A
Orientierungssatz
Das selbständige Beweisverfahren ist mit dem Wesen und dem normativen Zuschnitt des gerichtlichen Disziplinarverfahrens nicht vereinbar.(Rn.3)
Verfahrensgang
vorgehend VG Potsdam, 23. Juni 2016, 17 I 5/16.OL, Beschluss
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 23. Juni 2016 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die von dem Rechtsmittel vorgebrachten Gründe rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses.
Die Beschwerde nennt vorwiegend die Gründe, aus denen der Beschwerdeführer meint, die Beweiserhebung sei erforderlich. Der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts hält sie allein entgegen, dass es der Heranziehung der §§ 485 ff. ZPO nicht bedürfe, da jedenfalls aus dem Rechtsgedanken, der diesen Vorschriften zu Grunde liege, eine Sicherungsanordnung in Betracht komme. Dies überzeugt jedoch nicht, da auch ein solcher Rechtsgedanke im Widerspruch zu den Regelungen des Disziplinarverfahrens stehen würde. Im Übrigen müsste für eine Sicherungsanordnung entsprechend § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO insbesondere auch ein Rechtschutzbedürfnis bestehen, was voraussetzt, dass sich ein Antragsteller an die Behörde wendet, bevor er um gerichtlichen Rechtsschutz nachsucht.
Jedenfalls ist gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts nichts zu erinnern. Nach § 3 LDG sind ergänzend insbesondere die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes, des Verwaltungszustellungsgesetzes, des Gebührengesetzes sowie des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg und der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden, soweit sie nicht zu den Bestimmungen dieses Gesetzes in Widerspruch stehen oder soweit nicht in diesem Gesetz etwas Anderes bestimmt ist. Danach kommt dem Grunde nach die entsprechende Anwendung des § 98 VwGO in Betracht, der seinerseits die §§ 450 bis 494 ZPO für entsprechend anwendbar erklärt. Das selbständige Beweisverfahren ist jedoch mit dem Wesen und dem normativen Zuschnitt des gerichtlichen Disziplinarverfahrens nicht vereinbar. Denn für den in § 485 ZPO vorausgesetzten Fall, dass Beweismittel zu verloren gehen drohen, sieht § 25 LDG vor, dass das Disziplinarorgan schon im vorgerichtlichen Stadium des Disziplinarverfahrens Beweise auch zur Entlastung des Beamten sichert (vgl. zu § 3 und § 25 BDG: Weiss, GKÖD, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, BDG § 58 Rn. 85). Ferner kann der Beamte selbst durch einen Beweisantrag, über den das Disziplinarorgan gemäß § 25 Abs. 3 Satz 1 LDG nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden hat, auf eine entsprechende Beweiserhebung hinwirken.
Auf die Ausführungen der Beschwerde zu der weiteren selbständig tragenden Begründung des Verwaltungsgerichts („Im Übrigen …“) kann es nicht ankommen, da diese hinweg gedacht werden kann, ohne dass der Beschluss des Verwaltungsgerichts seine Grundlage verlöre.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 78 Abs. 4 LDG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 3 LDG i.V.m. § 152 Abs. 1 VwGO).