Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 05.08.2016 – 3 L 265.16

ECLI:DE:VGBE:2016:0805.3L265.16.0A

Orientierungssatz

Ein Anspruch auf Erteilung einer Sondergenehmigung zur Wiederholung einer Prüfung, in diesem Fall im Fach Physik, wegen Nichtberücksichtung einer Dyskalkulie bei der mündlichen Prüfung und deren Bewertung besteht regelmäßig nicht, wenn sich aus den Prüfungsunterlagen ergibt, dass die Einschränkung des Schülers bekannt war und deshalb für diesen an seine Einschränkung angepasste Prüfungsaufgaben erstellt wurden.(Rn.17)

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der im F... geborene Antragsteller erlangte seinen mittleren Schulabschluss (MSA) und absolvierte eine Berufsausbildung als Anlagenmechaniker für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik (SHK).

2

Im Schuljahr 2015/2016 besuchte er in Vollzeitform die Klasse S... der Fachoberschule an der G..., einem Oberstufenzentrum für M... im Bezirk R... von B....

3

Am 29. Juni 2016 wurde der Antragsteller mündlich im Fach Physik geprüft. Seine Leistungen in der mündlichen Prüfung wurden mit der Note „4 (5 Punkten)“ bewertet. Unter Einbeziehung der Noten für die Schulhalbjahre und der übrigen Prüfungsnoten wurde am 29. Juni 2016 festgestellt, dass der Antragsteller eine Durchschnittsnote von 3,7 erreicht und die Abschlussprüfung nicht bestanden hat. Zudem wurde dem Antragsteller am 29. Juni 2016 ein Abgangszeugnis erteilt.

4

Mit Schreiben vom 14. Juli 2016 legte der Antragsteller Widerspruch „gegen den Bescheid vom 29. Juni 2016“ ein und teilte mit, es werde ein Antrag auf Sondergenehmigung zur Wiederholung der Physikprüfung wegen schwerer Behinderung (Dyskalkulie) gestellt.

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Am 19. Juli 2016 hat der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt.

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Zur Begründung trägt er unter Bezugnahme auf das ihm erteilte Abgangszeugnis vor, ihm sei eine Sondergenehmigung zur Wiederholung der Physikprüfung wegen schwerer Behinderung (Dyskalkulie) zu gewähren. Er müsse diese Prüfung möglichst bald wiederholen dürfen.

7

Der Antragsteller beantragt,

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dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, dem Antragsteller eine Sondergenehmigung zur Wiederholung der Physikprüfung wegen schwerer Behinderung (Dyskalkulie) zu gewähren.

9

Der Antragsgegner hat keinen Antrag gestellt und dem Gericht den Verwaltungsvorgang übersandt, der auch die Prüfungsunterlagen enthält.

II.

10

Die Entscheidung ergeht durch den Berichterstatter als Einzelrichter. Ihm hat die Kammer das Verfahren gemäß § 6 Abs. 1 VwGO durch Beschluss vom 5. August 2016 übertragen, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und keine grundsätzliche Bedeutung hat.

11

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO, den Antragsgegner zu verpflichten, dem Antragsteller eine Sondergenehmigung zur zeitnahen Wiederholung der mündlichen Physikprüfung wegen schwerer Behinderung (Dyskalkulie) zu gewähren, bleibt nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen und ausreichenden summarischen Prüfung ohne Erfolg.

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Wird - wie vorliegend vom Antragsteller - im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes nach § 123 Abs. 1 VwGO eine dem möglichen Prozessergebnis in der Hauptsache vorgreifende einstweilige Anordnung beantragt, so kommt der Erlass einer solchen Anordnung wegen des grundsätzlich zu beachtenden Verbots, die Entscheidung in der Hauptsache vorwegzunehmen, nur in Betracht, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre, dass eine Klage in der Hauptsache Erfolg hätte (Anordnungsanspruch) und dem Antragsteller durch die Verweisung auf den Ausgang eines Hauptsacheverfahrens schwere, unzumutbare, irreparable Nachteile entstünden (Anordnungsgrund).

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Danach kann der Antrag bereits deshalb keinen Erfolg haben, weil der Antragsteller nicht i. S. von § 123 Abs. 1 und 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht hat, dass ein Anordnungsanspruch besteht.

14

Rechtsgrundlage der vom Antragsteller angegriffenen Prüfungsentscheidung sind §§ 31, 60 Abs. 4 des Schulgesetzes für das Land Berlin (SchulG) i. V. m. §§ 1, 2 Abs. 2 Nr. 2, 44 ff. der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Fachoberschule (APO - FOS).

15

Gemäß § 1 Abs. 1 APO - FOS vermittelt die Fachoberschule die für das Studium an einer Fachhochschule erforderliche Bildung (Fachhochschulreife). Hierzu können gemäß § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 APO - FOS unter anderem einjährige Bildungsgänge in Vollzeitform für Bewerberinnen und Bewerber mit MSA und beruflicher Vorbildung angeboten werden. Nach § 44 APO - FOS wird die Abschlussprüfung der Fachoberschule im letzten Schulhalbjahr des Bildungsganges durchgeführt und besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsteil, wobei die mündliche Prüfung frühestens drei Unterrichtswochen vor dem letzten Unterrichtstag stattfindet (Abs. 3 Satz 1). Prüfungsnoten sind gemäß § 45 APO - FOS die Halbjahresnoten, die Note der schriftlichen und mündlichen Prüfung sowie die Endnoten; sie werden für jedes Prüfungsfach gesondert ausgewiesen und als Punkte in einer Prüfungsliste eingetragen (Abs. 1). Für die Notenfindung gilt der Bewertungsschlüssel in Anlage 5 zur APO - FOS (Abs. 2). Über die Prüfungen und über die Beratungen des Prüfungsausschusses und der Fachausschüsse werden Niederschriften (Protokolle) nach den Maßgaben in § 48 APO - FOS gefertigt. Für die Gewährung von Prüfungserleichterungen (Nachteilsausgleich) gilt gemäß § 49 APO - FOS die Regelung in § 33 entsprechend. Für die Durchführung der Prüfung (insgesamt) wird ein Prüfungsausschuss gemäß § 50 und für jedes Prüfungsfach zur Durchführung der mündlichen Prüfung ein Fachausschuss gemäß § 51 APO - FOS gebildet. Vorgaben für die Durchführung der mündlichen Prüfung sind in § 59 und für die Beurteilung der mündlichen Leistungen in § 60 APO - FOS enthalten. Gemäß § 61 APO -FOS beschließt der Prüfungsausschuss auf Vorschlag der zuständigen Lehrkraft nach Abschluss der mündlichen Prüfung die Endnote für jedes Prüfungsfach (Abs. 1). Die Endnoten werden aus den erreichten Punkten der Halbjahre und gegebenenfalls den Punkten der schriftlichen und der mündlichen Prüfung errechnet (Abs. 2 und Anlage 7.1 zur APO - FOS) sowie auf dem Abschlusszeugnis als Punkte und Noten ausgewiesen. Am Ende stellt der Prüfungsausschuss das Prüfungsergebnis gemäß § 62 fest; es lautet „bestanden“ oder „nicht bestanden“ (Abs. 1 Satz 1). Gemäß § 62 Abs. 2 APO - FOS ist die Prüfung nur bestanden, wenn in den Prüfungsfächern jeweils mindestens 5 Punkte erreicht werden oder wenn Minderleistungen nach Abs. 3 ausgeglichen werden können.

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Gemessen an diesen Vorschriften ist die angegriffene Prüfungsentscheidung insgesamt rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Sie steht im Einklang mit den dargestellten Vorgaben, insbesondere wurde die (Abschluss-) Prüfung des Antragstellers insgesamt vom Prüfungsausschuss zu Recht als „nicht bestanden“ bewertet. Der Antragsteller hat nicht, wie nach § 62 Abs. 2 APO - FOS für das Bestehen der Prüfung erforderlich, in allen Prüfungsfächern jeweils mindestens 5 Punkte erreicht. Seine Leistungen wurden ausweislich der im Verwaltungsvorgang befindlichen Prüfungsliste im Fach Mathematik mit 2 Punkten und in Physik mit 4 Punkten bewertet, wobei die in § 61 Abs. 2 Satz 1 und in der Anl. 7.1 zur APO - FOS enthaltenen Vorgaben zur Errechnung der Endnoten beachtet wurden. Die beiden Minderleistungen können auch nicht ausgeglichen werden. Nach § 62 Abs. 2 und Abs. 3 APO - FOS können Minderleistungen (1 bis 4 Punkte) nur in höchstens einem Prüfungsfach durch bestimmte bessere Leistungen in anderen Fächern ausgeglichen werden.

17

Entgegen der Ansicht des Antragstellers sind auch keine Fehler bei der Durchführung oder der Bewertung der von ihm angesprochenen mündlichen Prüfung im Fach Physik erkennbar, aufgrund derer ein Anspruch auf eine zeitnahe Wiederholung (oder auf eine erneute Bewertung) der Prüfung bestehen könnte. Insbesondere wurden keine fehlerhaften Prüfungsaufgaben gestellt und kein unzulässiger Prüfungsstoff gewählt. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die vom Antragsteller behauptete (allerdings bislang nicht näher belegte) Dyskalkulie und eine daraus resultierende partielle Beeinträchtigung des Leistungsvermögens des Antragstellers nicht angemessen berücksichtigt worden wären. Hierfür spricht angesichts der eigens für den Antragsteller angepassten Aufgabenstellung nichts. Aus den Prüfungsunterlagen geht nachvollziehbar hervor, dass Aufgabenvorschlag vor der Prüfung extra für den Antragsteller angepasst wurde. Die mündliche Prüfung wurde vom Fachausschuss Physik durchgeführt, welchem unter anderem der Klassenleiter der Klasse des Antragstellers (... angehörte, der Mathematiklehrer und gleichzeitig Fachlehrer für Physik ist. Dieser hat klargestellt, dass die Rechenschwäche des Antragstellers bekannt gewesen und der Aufgabenvorschlag für den Antragsteller entsprechend angepasst worden sei. Die Aufgabenstellung sei auf ein gerade noch zu vertretendes Maß hinsichtlich der Rechenfertigkeiten reduziert worden.

18

Auch bei einer Betrachtung in der inhaltlichen Ausgestaltung und Beschaffenheit der beiden vom Antragsteller in der mündlichen Prüfung zu lösenden Aufgaben („Wurfbewegungen“ und „Kinematik“) ergeben sich keinerlei greifbare Anhaltspunkte dafür, dass hier die Dyskalkulie des Antragstellers nicht ausreichend berücksichtigt worden wäre.

19

Der Antragsteller hat somit entgegen seiner Ansicht keinen Anspruch darauf, die genannte mündliche Prüfung (isoliert) zeitnah zu wiederholen. Es bleibt ihm jedoch unbenommen zu prüfen, ob er die Voraussetzungen für eine (reguläre) Wiederholung der Abschlussprüfung erfüllt, wobei diese nach § 64 Abs. 2 APO - FOS allerdings nur im Rahmen der nächsten Anschlussprüfung (Satz 1) möglich wäre; zudem müsste der Antragsteller die Schule weiter zu besuchen und alle Prüfungsleistungen erneut erbringen (Satz 2).

20

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in § 52 Abs. 2 und § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG, wobei das Gericht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Auffangstreitwertes zu Grunde gelegt hat.